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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.04.2016 VD.2015.216 (AG.2016.273)

19. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,934 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.216

URTEIL

vom 19. April 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Daniela Thurnherr

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]   

gegen

Amt für Sozialbeiträge                                                              Rekursgegner

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Amts für Sozialbeiträge

vom 28. September 2015

betreffend Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) wurde am Abend vom 26. Oktober 2005 als Fahrerin ihres Taxis von zwei unbekannten männlichen Personen mittels Elektroschocker angegriffen und verletzt. Ohne etwas aus dem Fahrzeug zu entwenden, flüchteten die beiden Täter in unbekannte Richtung. Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals Basel vom 28.  Oktober 2005 erlitt die Rekurrentin zwei Schocks, den einen im Bereich der rechten Schulter, den anderen am rechten Unterarm, wo noch eine oberflächliche Verletzung sichtbar war. Die Rekurrentin klagte zudem über muskuläre Schmerzen im Bereich des rechten Arms bzw. der Schulter. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 16. November 2005 bestand aufgrund des Vorfalls eine 3-wöchige Arbeitsunfähigkeit.

Mit Schreiben vom 20. August 2007 reichte B____, Mitarbeiterin der Opferhilfe beider Basel, beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) zur Fristwahrung im Auftrag der Gesuchstellerin ein vorsorgliches Gesuch um Entschädigung und/oder Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz ein.

Am 7. Mai 2008 beantragte die Rechtsanwältin und neue Vertreterin der Gesuchstellerin, lic. iur. C____, namens und im Auftrag der Gesuchstellerin beim ASB eine opferhilferechtliche Entschädigung für drei Monate Arbeitsausfall in Höhe von CHF 9'000.–. Gleichzeitig wurde eine opferhilferechtliche Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.– geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 21. August 2008 informierte das ASB die Vertreterin der Rekurrentin darüber, dass man immer noch auf bereits angeforderte Unterlagen (Belege der Taxitätigkeit in den Jahren 2003-2005) warte. Für die Beurteilung der Genugtuung sei man zudem auf einen ärztlichen Bericht, welcher Angaben über die psychischen Beeinträchtigungen als Folgen der Straftat enthalte, angewiesen.

Nach einer telefonischen Erkundigung seitens der Rekurrentin beim ASB wurde diese mit Schreiben vom 17. September 2015 über die letzten Schritte in Kenntnis gesetzt und gebeten, sich – sollte sie an der Genugtuungsforderung festhalten – mit der Opferberatungsstelle in Verbindung zu setzen. Am 21. September 2015 teilte die Rekurrentin dem ASB telefonisch mit, sie halte weiterhin an der Genugtuung fest, verfüge aber über keine weiteren Dokumente mehr. Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass über ihr Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen entschieden werde.

Mit Verfügung vom 28. September 2015 wies das ASB das Gesuch der Rekurrentin um Ausrichtung einer opferhilferechtlichen Entschädigung ab und sprach ihr eine Genugtuung  von CHF 1'000.– zu.

Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 Re-kurs an das Verwaltungsgericht angemeldet und diesen mit Eingabe vom 25. November 2015 begründet. Sie beantragt, es sei die Genugtuungssumme auf CHF 2‘000.– zu erhöhen, weiter sei ihr eine Entschädigung von CHF 7‘800.– auszurichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das ASB hat mit Eingabe vom 19. Januar 2016 die Abweisung des Rekurses beantragt.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Rekurrentin zur Mitteilung aufgefordert, ob sie anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantrage. Dies hat die Rekurrentin jedoch nicht getan, sondern am 13. Februar 2016 eine Replik eingereicht.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Entschädigungsbegehren der Rekurrentin leitet sich aus einer vor Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes (OHG) in der Fassung vom 23. März 2007 verübten Straftat ab. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 48 lit. a OHG kommt daher das OHG in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (aOHG) zur Anwendung. Gemäss § 3 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum OHG (EG OHG; SG  257.900) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Da die Rekurrentin von der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf diesen ist somit einzutreten. Nach §  17 aOHG hat das Verwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis. Es hat insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder ihr Ermessen verletzt hat (vgl. VGE 769/2008 vom 23. April 2009, 700/2004 vom 1. März 2005).

1.2      Gemäss Art. 25 Abs. 2 VPRG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Vorliegend hat die Rekurrentin keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, so dass der Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden kann (§ 25 Abs. 3 VRPG).

1.3      Die handschriftlich ausgefertigten Aufstellungen der Rekurrentin betreffend die Monate Oktober, November und Dezember 2005 wurden von der Rekurrentin erst im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereicht. Gemäss Art. 16 Abs. 2 aOHG gilt im Rekursverfahren betreffend Opferhilfe die Untersuchungsmaxime. Dem entspricht, dass die Einbringung von Noven – unter der hier gegebenen Voraussetzung der umfassenden Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz – zulässig ist (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, § 17 Rz 1134). Die eingereichten Unterlagen sind somit zu berücksichtigen, zumal sie sich auf eine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Behauptung beziehen.

2.

Das Opfer einer Straftat hat gemäss Art. 11 ff. aOHG unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine von dem Kanton, in dem die Tat verübt wurde, auszurichtende Entschädigung. Diese staatliche Leistung ist subsidiär zu Ansprüchen des Opfers gegenüber Dritten. Grundsätzliche Voraussetzung des Anspruchs auf Gewährung von Opferhilfe bildet die unmittelbare Beeinträchtigung der antragstellenden Person in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität (Art. 2 Abs. 1 aOHG). Diese Opferqualität ist bei der Rekurrentin, wie sich auch aus dem Arztzeugnis vom 28. Oktober 2005 ergibt, fraglos gegeben.

3.

3.1      Die Vorinstanz  begründet die Abweisung der Entschädigungsforderung damit, dass ihr keine Buchhaltungsunterlagen vorlägen, aufgrund derer das Gesuch der Rekurrentin um Entschädigung nachvollzogen werden könne. Die eingereichten Unterlagen beträfen die Jahre 2001/2002 und seien damit veraltet bzw. für die Berechnung der geforderten Entschädigung – nämlich einen Erwerbsausfall von 3 Monaten im Jahr 2005 – ungeeignet. Gleiches gelte für die Höhe der beantragten Genugtuung. Die Vertreterin der Rekurrentin habe sich diesbezüglich darauf berufen, dass diese auch noch im Mai 2008  psychisch und physisch an den Folgen des Vorfalls zu leiden gehabt habe. Ein entsprechendes Arztzeugnis oder eine andere Bestätigung einer Fachperson sei jedoch nicht eingereicht worden. Man habe die Vertreterin der Rekurrentin deshalb am 21. Mai 2008 telefonisch darum ersucht, weitere Unterlagen einzureichen. Diese habe jedoch angegeben, der behandelnde Arzt weigere sich, ein entsprechendes Zeugnis auszustellen, weil er von der Rekurrentin nicht bezahlt worden sei. Nachdem das ASB am 15. August 2008 eine Anfrage der Ombudsstelle betreffend den Stand der Angelegenheit erhalten habe, sei die Rekurrentin am 21. August 2008 erneut angeschrieben worden mit dem Hinweis, dass man für die Beurteilung der Genugtuung auf einen ärztlichen Bericht angewiesen sei und auch auf die weiteren Unterlagen immer noch warte. Gleichentags sei die Ombudsstelle entsprechend informiert worden.  

In der Folge sei das ASB bis zu einem Anruf der Rekurrentin am 17. September 2015 nicht mehr kontaktiert worden. Bei diesem Gespräch habe man ihr erneut erklärt, dass man diverse Unterlagen zur Abklärung ihrer Forderungen benötige. Am 21. September 2015 habe sich die Rekurrentin wieder gemeldet und mitgeteilt, sie verfüge über keine weiteren Dokumente. Man habe sich deshalb darauf geeinigt, dass anhand der vorhandenen Unterlagen über das Gesuch entschieden werde.

Das ASB kam zum Schluss, in Anbetracht aller Umstände sei eine Genugtuung von CHF 1000.– angemessen. Die Entschädigungsforderung sei abzuweisen.

3.2      Die Rekurrentin ersucht in ihrem Rekurs um eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf CHF 2‘000.– und um Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 7‘800.– sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie führt aus, die Genugtuung sei zu niedrig bemessen, leide sie doch nach wie vor an der Erinnerung an den Überfall und wache nachts erschreckt auf. Sie habe gegenüber jedem Gast Misstrauen und deshalb auch ihre Taxiarbeit reduziert. Bezüglich der abgewiesenen Entschädigungsforderung führt sie an, dass sie mit Schreiben vom 17. September 2015 um weitere Unterlagen angefragt worden sei. Bevor sie diese aber gefunden habe, sei bereits der Entscheid ergangen. Aus den nun eingereichten Unterlagen für die Monate Oktober/November/Dezember 2005 ergebe sich ein durchschnittlicher Gewinn von CHF 200.– pro Tag. Dies führe bei 38 einkommenslosen Tagen zwischen dem Überfall und der Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit zu einem Ausfall von Fr. 7‘600.–, was auch etwa dem Einkommen eines durchschnittlichen Taxifahrers entspreche. Sie sei deshalb der Meinung, dass sie Anspruch auf diesen Betrag habe.

3.3      Das ASB hält dem in seiner Rekursantwort entgegen, es sei nach dem Telefonat vom 21. September 2015 klar gewesen, dass von der Rekurrentin keine weiteren Unterlagen mehr beigebracht werden konnten. Man habe sich deswegen mit ihr darauf geeinigt, anhand der vorhandenen Akten zu entscheiden. Hätte die Rekurrentin sich dahingehend geäussert, dass sie die Unterlagen demnächst beibringen werde, hätte das ASB mit der Verfügung noch zugewartet. Dies habe sie aber nicht getan. Das ASB führt weiter aus, zwar sei die Opferhilfestelle dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet. Dieser werde aber durch die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers ergänzt. Wenn das Opfer dieser nicht nachkomme, könne die Behörde anhand der Akten entscheiden. Dies habe das ASB mit der Verfügung vom 24. September 2014 getan. Die nun neu eingereichten Unterlagen seien dem ASB nicht vorgelegen. Davon abgesehen wären jedoch auch diese nicht geeignet gewesen, den geltend gemachten Verdienstausfall zu berechnen. Vielmehr hätte das ASB dafür die Steuer- bzw. Buchhaltungsunterlagen für das ganze Jahr 2005 benötigt. Was die Genugtuung betreffe, so werde diese anhand von Vergleichsfällen ermittelt und sei angemessen.

Abschliessend führt das ASB aus, auch nach Prüfung der Argumente der Gesuchstellerin werde am verfügten Betrag festgehalten. Die Behauptungen der Rekurrentin seien durch nichts belegt. Nicht zuletzt sei aufgrund der vor Appellationsgericht neu eingereichten Unterlagen nun klar, dass lediglich eine zweimonatige und nicht wie geltend gemacht eine Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten bestanden habe.

3.4      Die Rekurrentin macht in ihrer Replik geltend, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass das ASB unmittelbar nach dem Telefonat vom 21. September 2015 entscheiden werde. Sie sei der Meinung gewesen, sie habe noch Zeit, um ihre Unterlagen zu suchen. Den Einkommensverlust könne sie zwar nicht präzise nachweisen. Aus den Unterlagen ergebe sich jedoch klar ein Arbeitsausfall von 36 Arbeitstagen. Daraus auf einen Ersatz von CHF 7‘800. – zu schliessen, erscheine ihr nicht übertrieben, zumal sich aus einem Quervergleich mit einem angestellten Taxifahrer ein monatlicher Lohn von ca. CHF 4‘000.– ergebe.

3.5      Dem ASB ist  darin zu folgen, dass der von der Rekurrentin geltend gemachte Verdienstausfall von CHF 7‘800.–  aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren erstmals eingereichten handschriftlichen Notizen betreffend die Monate Oktober, November und Dezember 2005 nicht als belegt angesehen werden kann. So weist das ASB zu Recht darauf hin, dass Buchhaltungsunterlagen für eine längere Zeitperiode erforderlich wären, um ein im damaligen Zeitpunkt durchschnittlich erzieltes Einkommen zu belegen. Solche Unterlagen werden von der Rekurrentin aber auch vor Appellationsgericht nicht eingereicht, obwohl sie in ihrer Steuererklärung pro 2005 wohl auch entsprechende Angaben machen musste, falls sie damals ein Einkommen in dieser Höhe angegeben hat. Die Rekurrentin führt denn auch in ihrer Replik aus, dass sie ihren Einkommensverlust nicht „präzise nachweisen“ könne. Entgegen ihren Ausführungen reicht es für die geltend gemachte Entschädigung auch nicht, auf den durchschnittlichen Lohn eines angestellten Taxifahrers von CHF 4‘000.– zu verweisen. Es wäre vielmehr an der Rekurrentin gewesen, nachzuweisen, welches durchschnittliche Einkommen sie in den Monaten vor dem Überfall erzielt hat. Wie das ASB zutreffend erwogen hat, trifft die Rekurrentin trotz Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht. Diese verlangt, dass das Opfer – soweit zumutbar – diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären (BGE 1A.157/2004 vom 25. Februar 2005, E. 3.2; BGE 126 II 102, E. 2 e/f).  Dieser Pflicht ist die Rekurrentin vorliegend nicht nachgekommen. Mangels entsprechender Angaben hat das ASB ihr Entschädigungsgesuch deshalb zu Recht abgewiesen.

Die Genugtuung ist vom ASB mit zutreffender Begründung korrekt festgelegt worden. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin sind die angerufenen Vergleichsfälle nicht überholt: Dass sie älteren Datums sind, erklärt sich schon damit, dass zum Vergleich Fälle herbeigezogen wurden, welche ebenfalls nach aOHG zu beurteilen waren. Gleiches gilt für die aus der Tabelle von Hütte/Landolt zitierten Fälle.

3.4      Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen.

4.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG werden im Rekursverfahren betreffend Opferhilfe keine Verfahrenskosten erhoben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Amt für Sozialbeiträge (ASB)

- Bundesamt für Justiz (BJ)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.