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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.01.2016 VD.2015.186 (AG.2016.89)

11. Januar 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,151 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rayonverbot

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.186

URTEIL

vom 11. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[…]  

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Justizund Sicherheitsdepartement Basel-Stadt             Rekursgegner

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 17. Juli 2015

betreffend Rayonverbot / aufschiebende Wirkung des Rekurses

Sachverhalt

Unter Hinweis auf den Polizeirapport vom 8. Juni 2015, in dem A_____ (Rekurrent) als Beteiligter bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung in der Steinenvorstadt am 7. Juni 2015 im Nachgang zum Schweizerischen Cupfinal zwischen dem FC Basel und dem FC Sion identifiziert worden war, auferlegte ihm die Kantonspolizei mit Verfügung vom 24. Juni 2015 ein Rayonverbot für den Zeitraum vom 3. Juli 2015 bis und mit 2. Juli 2016 für das Areal St. Jakob. Damit wurde ihm untersagt, im erwähnten Zeitraum „während den Fussballheimspielen (Meisterschafts-, Schweizercup-, Uefa Europa League, Champions League oder Freundschaftsspiele) der ersten Mannschaft des FC Basel, der zweiten Mannschaft des FC Basel (U21), des Frauenteams des FC Basel, der Eishockey Mannschaft EHC Basel Kleinhüningen, sowie sämtlichen Fussballländerspielen 4 Stunden vor und nach dem Anlass, sich innerhalb des Rayons, gemäss beigelegten Plänen, aufzuhalten.“

Gegen dieses Rayonverbot erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Juli 2015 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. Damit verlangte er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Rayonverbots. Gleichzeitig beantragte er, es sei dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieses Gesuch wies das Departement mit Zwischenentscheid vom 17. Juli 2015 ab.

Gegen diesen Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 30. Juli und 19. August 2015 vom Rekurrenten erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. September 2015 zum Entscheid überwiesen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 10. November 2015 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Am 11. Dezember 2015 teilte das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit, dass in der Hauptsache ein Endentscheid ergangen ist.

Die weiteren Tatsachen und die Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 8. September 2015, gestützt auf § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG) und § 12 des baselstädtischen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

1.2      Der Rekurrent ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid, aufgrund dessen das angefochtene Rayonverbot vorläufig Wirkung für ihn entfaltet, offensichtlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.4      Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.; VGE VD.2015.103 vom 25. Juni 2015 E. 1.2). Dem entspricht auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; vgl. BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 1.2).

1.5      In der vorliegenden Streitsache ist indessen am 11. Dezember 2015 der Endentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement ergangen. Damit ist das Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung des Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren gegenstandslos geworden. Es ist daher einzustellen.

2.        

2.1      Bei Nichteintretensentscheiden im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten praxisgemäss aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens zu verlegen, wofür auf die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bestehende Situation abzustellen ist.

2.2      Ein Rayonverbot kann nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat, SG 123.400) angeordnet werden, wenn sich eine Person nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a–h des Konkordats beteiligt hat. Hierfür genügt ein Verdacht, ohne dass es eines förmlichen, strafprozessual erbrachten Beweises oder gar einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bedürfte (Art. 3 des Konkordats; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.5 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4.3; in allgemeiner Weise zum herabgesetzten Beweismass: Moeckli/Keller, Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, in: Sicherheit & Recht 3/2012, S. 231, 239 f.; vgl. auch VGer SG B 2009/22 vom 22. September 2009 E. 3.2.2 und VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4). Einem Rekurs gegen ein Rayonverbot kommt gemäss Art. 12 des Konkordats aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn dadurch in Anbetracht der gesamten Umstände des Einzelfalls der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird (BGer 1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 9). Bei der Abwägung der dabei auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen steht der zuständigen Behörde der Natur der Sache entsprechend ein erheblicher, in jedem Fall aber verfassungskonform zu handhabender Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich grundsätzlich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen.

Vorliegend hat sich die Kantonspolizei in ihrem Entscheid auf einen Polizeirapport mit Angaben über die in sich und auch mit der Darstellung des Opfers und seines Begleiters übereinstimmenden Auskünfte sechs unbeteiligter, vor Ort befragter Auskunftspersonen gestützt. Dem Polizeirapport kann entnommen werden, dass das Opfer eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine blutende Wunde an der Stirn und Schürfungen an Ellbogen und Knien aufwies. Aus dem Polizeirapport ergibt sich ebenfalls, dass in den Effekten des Rekurrenten ein FC Sion-Schal, ein blauer Deckel mit Rückständen aus der Verbrennung pyrotechnischer Gegenstände sowie verdächtige Brandlöcher aufgefunden wurden. Daraus folgt zumindest in summarischer Beurteilung im Rahmen der Prüfung der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ein genügender Verdacht, dass der Rekurrent gewalttätig gegen einen Unterstützer des FC Sion vorgegangen ist. In summarischer Beurteilung des gesamten bisher erstellten Sachverhalts liegt auch über den zeitlichen Zusammenhang hinaus eine sachliche Verbindung der angezeigten Gewaltausübung zum Cupfinal vor.

2.3      Aus dieser summarischen Prüfung folgt, dass die Vorinstanz ohne Verletzung ihres erheblichen Beurteilungsspielraums Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 12 des Konkordats verneinen und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vorinstanzlichen Rekurses hat abweisen dürfen. Der Rekurs hätte deshalb wohl abgewiesen werden müssen, wenn das Verfahren aufgrund des bereits erfolgten Endentscheids des Justizund Sicherheitsdepartements nicht hätte abgeschrieben werden müssen. Bei diesem Ergebnis trägt der Rekurrent die Kosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

            - Rekurrent

- Regierungsrat

- Justiz- und Sicherheitsdepartement

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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