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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.05.2016 VD.2015.165 (AG.2016.353)

11. Mai 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,830 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Dahinfallen der Beschwerde betreffend Nachsteuern zu den kantonalen Steuern pro 2006 bis 2009 mangels Leistung des Kostenvorschusses

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.165

URTEIL

vom 11. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,  

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]  

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom

5. August 2015

betreffend Dahinfallen der Beschwerde betreffend Nachsteuern zu den kantonalen Steuern pro 2006 bis 2009 mangels Leistung des Kostenvorschusses

Sachverhalt

Mit Verfügungen vom 29. Oktober 2014 betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuern für die Steuerperioden 2006 bis 2009 wurden den Ehegatten B____ und A____ Nachsteuern inklusive Belastungszins von CHF 29‘731.10 (kantonale Steuern) und CHF 2‘920.90 (Bundessteuern) auferlegt. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 23. April 2015 ab. Gegen diesen Entscheid wandte sich A____ (Rekurrent) mit Schreiben vom 1. Juni 2015 erneut an die Steuerverwaltung, welche dieses an die zuständige Steuerrekurskommission weiterleitete. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 setzte die Steuerrekurskommission den Ehegatten Frist, um bis zum 7. Juli 2015 zu erklären, ob die Eingabe als Rekurs behandelt werden soll, und zur Leistung von Kostenvorschüssen von je CHF 600.– für die Verfahren betreffend die kantonalen Steuern und der Bundessteuer bis zum 8. Juli 2015. Da sich die Ehegatten dazu gegenüber der Steuerrekurskommission nicht äusserten, erstreckte diese mit Schreiben vom 8. und 15. Juli 2015 sowohl die Frist zur Stellungnahme wie auch die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 25. Juli 2015. Dazu nahm der Rekurrent mit Schreiben vom 16. Juli 2015 Stellung, worauf die Steuerrekurskommission die beiden Fristen mit Schreiben vom 21. Juli 2015 erneut bestätigte. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 teilte der Rekurrent der Steuerrekurskommission mit, dass er sich mit der Steuerverwaltung über eine Ratenzahlung geeinigt habe, weshalb „das Rekursverfahren starten“ könne. Mit Brief vom gleichen Tag verwies die Steuerrekurskommission die Ehegatten erneut auf die laufenden Fristen. Mit Verfügungen vom 5. August 2015 schrieb der Präsident der Steuerrekurskommission die Rekurse in beiden Verfahren mangels Zahlung der festgesetzten Kostenvorschüsse als dahingefallen ab.

Mit Eingabe vom 10. August 2015 hat der Rekurrent allein gegen die im Verfahren betreffend die kantonalen Steuern ergangene Abschreibungsverfügung vom 5. August 2015 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingaben vom 20. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 nahm der Rekurrent erneut zur Sache Stellung und replizierte auf die Vernehmlassung der Vorinstanz.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gegen den Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz im Verfahren betreffend kantonale Steuern funktionell als auch sachlich zuständig. Demgegenüber ist der Abschreibungsbeschluss im Verfahren betreffend die Bundessteuern nicht angefochten worden.

1.2      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission, welche infolge Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses ergangen ist. Es liegt daher ein anfechtbarer Endentscheid vor (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Der Abschreibungsbeschluss wie auch die angefochtenen Steuerveranlagungen richteten sich zwar an beide Ehegatten. Der Rekurrent ist als Verfügungsadressat aufgrund seiner unmittelbaren Betroffenheit gemäss § 13 VRPG aber auch allein zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Mit dem Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass ihm die finanziellen Möglichkeiten, die Kostenvorschüsse aufzubringen, gefehlt haben. Er habe aber dennoch das Geld auftreiben können, indem er Schulden gemacht habe, und am 24. Juli 2015 um 14.32 Uhr am C____ Multimaten den Kostenvorschuss einbezahlt. Erst aufgrund des Briefes der Steuerrekurskommission habe er erfahren, dass das Geld erst am 27. Juli 2015 überwiesen worden sei.

2.2      Die Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Kostenvorschusszahlung trägt der Rechtsuchende (BGE 139 III 364 E. 3.1 S. 365 mit Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 910). Massgebend ist der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen (BGer 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1023; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 913).

Vorliegend steht fest, dass der Kostenvorschuss dem Konto des Rekurrenten erst nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, nämlich am 27. Juli 2015, belastet worden ist (Aktenbeilage 3). Der Kostenvorschuss ist daher nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden, weshalb die Vorinstanz den Rekurs und die Beschwerde zu Recht abgeschrieben haben.

2.3      Der vorliegende Rekurs kann aber zumindest implizit auch so verstanden werden, dass der Rekurrent eine Wiedereinsetzung in die verpasste Frist zur Leistung des Kostenvorschusses beantragt. Ein solches Gesuch ist grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel gegen den Abschreibungsbeschluss aufgrund der Säumnis, sondern mit einem neuen Gesuch bei der abschreibenden Instanz zu erheben. Nachdem aber die Vorinstanz zum diesbezüglichen impliziten Gesuch mit ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren abschlägig reagiert hat (Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015, Aktenbeilage 4), rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Verfahren zu prüfen.

2.4      Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann im Steuerrecht eine Wiedereinsetzung dann erfolgen, wenn eine Partei von der Einhaltung der versäumten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Haefelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2010, N 1158), wobei das Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.). Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Bei den darin genannten Gründen für eine Wiederherstellung der Frist wird verlangt, dass sie den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert haben, die Frist einzuhalten (Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Auflage 2008, Art. 133 DBG N 19; VGE VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).

2.5      Mit seinen Schreiben vom 20. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 macht der Rekurrent in diesem Zusammenhang geltend, es sei eine Ratenzahlung vereinbart gewesen. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zur Begründung seiner Behauptung bezieht er sich auf das angeblich von seinem Sohn redigierte Schreiben vom 12. Juli 2015 (Beilage in Aktenbeilage 7). Entgegen seiner Darstellung ging dieses aber nicht an die „Steuerkommission“ (recte Steuerrekurskommission), sondern an die Steuerverwaltung. Darin beklagte er sich über die Weiterleitung seiner Schreiben an die Steuerrekurskommission, ohne dass seiner Bitte um ein persönliches Gespräch entsprochen würde. Er wiederholt darin, dass er nicht in der Lage sei „solch eine Summe auf einmal zu zahlen“. Für ihn komme „nur eine Ratenzahlung in Frage“. Bereits mit seinem Schreiben vom 1. Juli 2015 an die Steuerverwaltung gab er an, „im Falle der Eidgenössischen Steuerverwaltung versuche“ er, „die Summe in Raten abzuzahlen“ (Beilage in Aktenbeilage 7). Daraus folgt, dass immer nur eine Ratenzahlung bezüglich der streitgegenständlichen Steuerforderung zur Diskussion stand. Ein Gesuch zur ratenweisen Leistung des Kostenvorschusses hat der Rekurrent nie gestellt und eine solche wurde ihm von der Steuerrekurskommission auch nicht bewilligt. Vielmehr hat sie mit ihren Schreiben vom 8., 15., 21. und 23. Juli 2015 wiederholt auf die verfügte Frist zur Leistung der gesamten Kostenvorschüsse verwiesen. Entsprechend hat der Rekurrent denn auch am 24. Juli 2015 den gesamten Betrag einbezahlt.

2.6      Die Steuerrekurskommission macht mit ihrer Vernehmlassung geltend, dass die Kostenvorschüsse entgegen der Aussage des Rekurrenten nie auf dem Konto der Steuerrekurskommission eingegangen seien. Dem eingereichten Auszug sei vielmehr zu entnehmen, dass die am 27. Juli 2015 geleisteten Zahlungen von je CHF 600.– nicht an die Steuerrekurskommission, sondern an die Steuerverwaltung überwiesen worden seien. Es stellt sich die Frage, ob an eine falsche Behörde geleistete Kostenvorschüsse analog zu Eingaben an eine falsche Behörde von dieser weiterzuleiten sind (vgl. Art. 21 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 398; Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 1083; VGE VD.2010.150 vom 22. März 2011 E. 3) und somit gleichwohl als erfolgt zu gelten haben. Diese Frage kann offen bleiben, da die Zahlung an die unzuständige Behörde nicht rechtzeitig erfolgte.

2.7      Der Rekurrent  beruft sich vorliegend auf seine Unkenntnis der Modalitäten bei der Vornahme einer Überweisung an einem sogenannten Multimaten der Bank C____. Er macht dabei geltend, normalerweise würden seine Kinder seine Einzahlungen machen und er habe zum ersten Mal eine Überweisung an einem Multimaten vorgenommen. Er sei davon ausgegangen, dass das Geld auch am gleichen Tag überwiesen werde. Seine Söhne, die sich seiner unzureichenden Deutschkenntnisse wegen um die Sache gekümmert hätten, seien auslandsabwesend gewesen. Sie hätten aber von dort aus geschrieben, „um den Rekurs in Gang zu bringen“ (Eingabe des Rekurrenten vom 10. August 2015, Beilage in Aktenbeilage 7). Damit beruft sich der Rekurrent auf mangelnde Kenntnisse. Solche vermögen allein aber keine Wiedereinsetzung in eine verpasste Frist zu begründen. Bereits mit Schreiben vom 5. Juni 2015 setzte die Steuerrekurskommission den Rekurrenten darüber in Kenntnis, dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bei ihr eingegangen sein muss, ansonsten das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben werde. Hinzu kommt, dass der Rekurrent im Rekursverfahren offensichtlich auf die Unterstützung seiner Söhne zurückgreifen konnte, auch wenn diese im Ausland weilten. Es wäre ihm daher auch möglich gewesen, sich von ihnen bezüglich des ansonsten angeblich durch sie ausgeführten Zahlungsverkehrs kundig zu machen. Hinzu kommt, dass aus dem gesamten Vorgehen des Rekurrenten im vorliegenden Verfahren eine gewisse Nachlässigkeit bei der Erfüllung prozessualer Obliegenheiten hervorgeht. So hat er trotz Erhalt von spezifischen Einzahlungsscheinen für die beiden Kostenvorschüsse die Zahlung auf das Konto einer anderen Behörde geleistet. Obwohl ihm die Steuerverwaltung mitgeteilt hat, dass die Entscheidkompetenz nach erfolgter Eröffnung des Rekursverfahrens gegen ihren Einspracheentscheid nicht mehr bei ihr liege, hat er sich weiterhin an die Steuerverwaltung anstatt die zuständige Steuerrekurskommission gewandt. Zudem hat er trotz mehrfacher Aufforderung durch die Steuerrekurskommission unterlassen, sich zur Frage der Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu äussern. Aufgrund dieses gesamten Verhaltens kann nicht davon gesprochen werden, dass der Rekurrent durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der versäumten Frist abgehalten worden wäre. Deshalb kann dem Rekurrenten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden.

3.         Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF  200.–.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerrekurskommission

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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