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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.02.2016 VD.2015.151 (AG.2016.171)

24. Februar 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,336 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.151

URTEIL

vom 24. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 17. April 2015

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus der Republik Kap Verde stammende A____ (Rekurrent), geboren am […] 1961, reiste am 18. Oktober 1979 in die Schweiz ein. Am […] 1983 wurde die Tochter B____ geboren. Am 3. Mai 1984 heiratete der Rekurrent die Schweizer Staatsangehörige C____, geboren am […] 1966, Mutter seiner Tochter, woraufhin ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 24. Juli 1992 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 11. Dezember 1998 wurde die Ehe des Rekurrenten geschieden und der Mutter C____ die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter B____ zugesprochen. Ab dem Jahre 1988 wurde der Rekurrent wegen verschiedener Delikte, aufgrund Sozialhilfeabhängigkeit sowie seiner Verschuldung mehrmals fremdenpolizeilich verwarnt und wurde ihm die Wegweisung angedroht. Am […] 2007 wurde die Tochter D____ und am […] 2009 der Sohn E____ geboren. Bei der Mutter der Kinder handelt es sich um F____, geboren am […] 1983, welche sich im damaligen Zeitpunkt illegal in der Schweiz aufhielt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 wurde der Rekurrent vom Migrationsamt aufgrund seiner Verschuldung mit Verlustscheinen in Höhe von CHF 247‘419.95 sowie Betreibungen in Höhe von CHF 2‘352.20 erneut fremdenpolizeilich verwarnt und darauf hingewiesen, dass eine weitere Verschuldung oder die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führe. Seit dem 1. April 2010 wurde der Rekurrent wieder von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 2012 wurde der Rekurrent wegen mehrfacher Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher versuchter sexueller Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Konkubinatspartners, mehrfacher Drohung zum Nachteil des Konkubinatspartners, Nötigung, mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher Tätlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. September 2012 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2014 wurde das Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2012 im Schuldpunkt bestätigt, die Freiheitsstrafe jedoch auf 7½ Jahre reduziert. Am 24. März 2015 wurde der Rekurrent aus der Vollzugsanstalt Thorberg entlassen und zwecks Anordnung der Ausschaffungshaft in das Gefängnis Bässlergut verlegt. Den gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 17. April 2015 ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingaben vom 4. Mai und 6. Juli 2015 Rekurs an den Regierungsrat erhoben. Diesen hat das Präsidialdepartement am 23. Juli 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit dem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei die dem Rekurs entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und dem Rekurrenten zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten; unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Falle des Unterliegens. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juli 2015 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und festgestellt, dass es dem Rekurrenten zuzumuten sei, das Verfahren im Ausland abzuwarten. Mit Urteil vom 14. September 2015 hat das Bundesgericht die gegen das Strafurteil des Appellationsgerichts vom 26. November 2014 erhobene Beschwerde abgewiesen. Das JSD hat in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Eingabe vom 30. November 2015 hat der Rechtsvertreter des Rekurrenten im Wesentlichen mitgeteilt, dass er seit Wochen nichts mehr von seinem Mandanten vernommen habe und mangels Instruktion weder in der Lage sei, eine Replik zu verfassen noch den Rekurs zurückzuziehen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Juli 2015 sowie den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf diesen ist einzutreten. Die Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der betroffenen Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE VD.2015.164 vom 18. Januar 2016 E. 1, mit Hinweisen).

2.

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b Ausländergesetz [AuG; SR 142.20]). Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1). Unerheblich ist dabei, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1, 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE VD.2013.183 vom 23. Juni 2014 E. 2). Noch keine direkte Anwendung finden diesbezüglich die Art. 121 Abs. 3-6 BV (vgl. BGE 139 I 16 E. 4.3.2 S. 26). Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 66 Abs. 1 AuG). Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. November 2014 wurde der Rekurrent zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 7½ Jahre verurteilt. Mit Urteil vom 14. September 2015 hat das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Damit ist der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe offensichtlich erfüllt, was vom Rekurrenten replicando denn auch gar nicht mehr bestritten wird.

3. 3.1      Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28 S. 326 und N 8.31 S. 328; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.3). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; BGer 2C_202/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.2). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht, vorbehältlich überwiegender privater Interessen auf Grund von familiären oder ausserfamiliären Bindungen, auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 145 E. 2.4 f. S. 149, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.). Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2.2.1; jeweils mit Hinweisen). Zudem fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Drogenhandel und Gewaltdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2, 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 5.6, 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2, 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2).

3.2      Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1; VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, wiegt das Verschulden des Rekurrenten gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 2012, welches durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 26. November 2014 bestätigt wurde, schwer. Neben der langen Zeitdauer seiner Delinquenz fällt insbesondere die Vielzahl der Straftaten als auch die Art der Übergriffe als massgebende Faktoren ins Gewicht. Sein Verhalten hat fast vier Jahre angedauert und ist gemäss Urteil des Strafgerichts an Rücksichtslosigkeit und Aggressivität gegenüber seiner damaligen Partnerin F____ kaum zu überbieten. Erschwerend ins Gewicht fällt, dass eine Vielzahl der Gewaltexzesse des Rekurrenten in Anwesenheit seiner Kinder erfolgte. Alleine was der Beurteilte seiner Partnerin selbst während ihrer Schwangerschaften an physischer und psychischer Gewalt zugemutet hat, sprenge gemäss Urteil des Strafgerichts den Rahmen dessen, was üblicherweise zur Anklage gelange. Zu alledem hat er seine Partnerin auch sexuell aufs Schwerste misshandelt. Die Rückfallgefahr des Rekurrenten für gewalttätige und insbesondere sexuell übergriffige strafbare Handlungen im Rahmen von intimen Beziehungen wird gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt als sehr hoch eingestuft. Zu Ungunsten des Rekurrenten fällt sodann ins Gewicht, dass die bei ihm diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung einer wirksamen Therapie kaum zugänglich ist. Ferner ist der Rekurrent uneinsichtig, wie sich zuletzt aus dem Einvernahmeprotokoll im Rahmen der Anordnung der Ausschaffungshaft ergibt. Danach sei er von den Vorwürfen gegen ihn traumatisiert, eine Vergewaltigung habe es keine gegeben (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 3). Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom Rekurrenten begangenen Handlungen sein Ansehen auch in ausländerrechtlicher Sicht in sehr schwerem Ausmass belasten, zumal er uneinsichtig ist und eine grosse Rückfallgefahr besteht. Von einer günstigen Prognose kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, zumal eine solche – angesichts der Deliktsschwere – eine Wegweisung ohnehin nicht ausschliessen würde (BGer 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.2). Die äusserst schwere Delinquenz wie auch die Rückfallgefahr des Rekurrenten begründen, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Das strafbare Verhalten ist in ausländerrechtlicher Hinsicht inakzeptabel. Das entsprechende Risiko für die öffentliche Sicherheit ist nicht zu tragen.

3.3      Diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund seiner Delinquenz steht sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber.

3.3.1   Wie die Vorinstanz in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse zutreffend erwogen hat, wurde dem Rekurrenten aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin erstmals im Jahre 1984 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Damit hält sich der Rekurrent im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils seit rund 32 Jahren und mithin während einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf. Demgegenüber ist allerdings auch zu beachten, dass der Rekurrent seine gesamte Kindheit, Jugendzeit und einen Teil seines Erwachsenenlebens und damit lebensprägende Jahre in seinem Heimatland verbracht hat. Mit den zutreffenden Feststellungen des Migrationsamts fällt zu Ungunsten des Rekurrenten zudem ins Gewicht, dass sich dieser trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz weder beruflich, sozial noch wirtschaftlich zu integrieren vermochte. Aus den Akten ergibt sich, dass er seit seiner Einreise regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er nicht nur wegen der genannten Gewalt- und Sexualverbrechen, sondern auch wegen versuchter und vollendeter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, wegen mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis und wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren verurteilt. Zwar liegen gewisse Urteile schon längere Zeit zurück. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch richtig anführt, dürfen im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden oder den Migrationsbehörden anderweitig bekannt werden, selbst nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens zwecks Gesamtwürdigung der ausländischen Person einbezogen werden (vgl. E. II.13 des angefochtenen Entscheids, mit Hinweis auf BGer 2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.3, 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3). Die Delikte des Rekurrenten zeigen auf, dass er immer wieder Schwierigkeiten hatte, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Hinzu kommt, dass der Rekurrent im kantonalen Betreibungs-und Verlustscheinregister mit Verlustscheinen in Höhe von CHF 270'172.75 verzeichnet ist. Auf Grund seiner Verschuldung wurde er durch das Migrationsamt in der Vergangenheit vier Mal erfolglos verwarnt. Zudem musste der Rekurrent immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der Sozialhilfesaldo betrug im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids CHF 140'143.15. In beruflicher Hinsicht ist der Rekurrent bereits vor seiner Inhaftierung regelmässig arbeitslos gewesen und seine letzte Stelle wurde ihm im September 2009 gekündigt, weil er betrunken war und nicht zur Arbeit erschien (vgl. Urteil des Strafgerichts, S. 47). Daraus resultiert, dass der Rekurrent insgesamt schlecht integriert ist, wodurch auch sein Vorbringen in Bezug auf die lange Aufenthaltsdauer relativiert wird. Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr in die Republik Kap Verde ist sodann festzuhalten, dass die Reintegration des Rekurrenten in seiner Heimat aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz möglicherweise mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Der Rekurrent hat allerdings anlässlich der Anordnung der Ausschaffungshaft zur Auskunft gegeben, dass er über Verwandte in den Kapverden verfügt. Diese können ihm bei der Reintegration behilflich sein. Zudem kann er in den Kapverden ähnliche berufliche Tätigkeiten wie diejenigen, die er in der Schweiz ausgeübt hat, ausführen. Schliesslich spricht er die Sprache seines Heimatlandes. Eine Reintegration des Rekurrenten in seine Heimat erscheint ohne weiteres zumutbar.

3.3.2   Der Rekurrent beruft sich als Vater von zwei minderjährigen Kindern, welche in der Schweiz leben und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, auch im vorliegenden Verfahren auf Art. 8 EMRK. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie, ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt, wird die Beziehung tatsächlich gelebt und ist es den betreffenden Familienangehörigen nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die sich hier aufhaltende nahestehende verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wie bereits die Vorinstanz treffend erwogen hat, begründet die Norm jedoch kein absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2.3.3, mit Hinweisen). Bei einer langjährigen Freiheitsstrafe müssen auch bei Unzumutbarkeit der Ausreise naher Familienangehöriger ganz besondere Umstände vorliegen, um einen weiteren Verbleib des straffällig gewordenen Ausländers zu rechtfertigen. Aufgrund der sog. "Reneja"-Praxis des Bundesgerichts (zurückgehend auf BGE 110 Ib 201) gilt dies bei Freiheitsstrafen von zwei Jahren oder mehr bei mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländern, die erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen oder erst kurz in der Schweiz weilen. Diese sog. "Zweijahresregel" stellt aber – ungeachtet der Art der Delinquenz – keine feste Grenze dar. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen massgeblichen Kriterien zu bewerten ist (BGE139 I 145 E. 3.4 ff. S. 152 ff.).

Vorliegend ist zunächst zu beachten, dass der Rekurrent zwar schon länger in der Schweiz weilt, seine Strafe aber deutlich über der "Zweijahresgrenze" liegt (vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382, 130 II 176 E. 4.1 S. 185, 120 Ib 6 E. 4b S. 14; BGer 2C_858/2013 vom 7. Februar 2014 E. 3.4.1, 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 3.2.3, 2C_148/2009 vom 6. November 2009 E. 2.2; 2C_299/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.2, 2C_825/2008 vom 7. Mai 2009 E. 3.3; VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2.3.3). Zudem ist unbestritten, dass die Kinder ihren Vater seit Jahren nicht mehr gesehen haben, kein Kontakt zu ihnen besteht und der Rekurrent seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und nichts an den Unterhalt der Kinder bezahlt hat. Der Rekurrent macht aber geltend, seine Wegweisung aus der Schweiz würde ihm die Möglichkeit nehmen, eine Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen. Er würde sich (begleiteten) Kontakt mit seinen minderjährigen Kindern wünschen und bemühe sich um ein entsprechendes Besuchsrecht. Schliesslich sei er auch gewillt, seine Kinder nach Möglichkeit finanziell zu unterstützen. Wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, erscheint eine finanzielle Unterstützung aufgrund der Verschuldung des Rekurrenten als auch des noch offenen Sozialhilfesaldos jedoch als unrealistisch. Bemühungen, Kontakt zu seinen Kindern herzustellen, vermag der Rekurrent auch im vorliegenden Verfahren nicht nachzuweisen. Im Gegenteilt muss von einem nicht unbelasteten väterlichen Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern ausgegangen werden, hat er diese doch gemäss dem Urteil des Strafgerichts mehrfach bis zu mehreren Tagen in der Wohnung eingeschlossen und hat er einige Gewaltexzesse gegenüber seiner damaligen Partnerin in Anwesenheit der Kinder, insbesondere der Tochter D____, begangen. Gemäss Schreiben vom 15. Juni 2012 der damaligen Partnerin des Rekurrenten habe seine Tochter Angst vor ihm und wolle ihren Vater nicht mehr sehen. Schliesslich hat der Rekurrent seine Tochter aus der Partnerschaft mit F____ erst spät anerkannt und liess den Aufenthalt seiner derzeit minderjährigen Kinder erst viel später behördlich regeln. Daraus erhellt, dass die Voraussetzungen für eine Anrufung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht erfüllt sind. Selbst wenn der Schutzbereich dieser Bestimmung eröffnet wäre, so gilt der Schutz des Privat- und Familienlebens nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Letzteres ist hier offensichtlich der Fall (vgl. E. 3.2).

3.4      Die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen stützen sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und haben damit eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Die vorstehenden Ausführungen haben ergeben, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten besteht. Vor diesem Hintergrund und nach einer stetigen und vorrangig gegen die körperliche Integrität gerichteten Delinquenz vermögen die privaten und familiären Interessen das erhebliche sicherheitspolitische Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten nicht aufzuwiegen. Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zu Recht verfügt. Damit kann dem Rekurrenten auch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (vgl. BGer 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3).

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten in Höhe von CHF 1‘200.–. Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Lasten des Staates. Dem Vertreter der Rekurrenten, lic. iur. [...], Advokat, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In Ermangelung einer eingereichten Honorarnote ist sein Honorar aufgrund eines geschätzten, angemessenen Aufwands von rund 6 Stunden und den notwendigen Auslagen auf CHF 1'200.– zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 96.–, also insgesamt CHF 1‘296.– festzusetzen. Die Rekursbegründung ist nicht sehr umfangreich, handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung des bereits im Straf- und vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren Vorgebrachten und wurde auf eine Replik verzichtet.

Demgegenüber ist der Kostenentscheid der Vorinstanz, mit der das Gesuch der Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen worden ist, zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Diese Chancenbeurteilung entspricht im Ergebnis dem vorliegenden Entscheid. In Würdigung des entsprechenden Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist der entsprechende Entscheid daher nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als letzterer trotz Geltung des Rügeprinzips nach § 16 Abs. 2 VRPG nicht substantiiert angefochten wurde

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, die aufgrund Gewährung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.

            Dem Vertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, lic. iur. [...], Advokat, wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 96.–), insgesamt also CHF 1‘296.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

- Rekurrent

- Migrationsamt

            - Justiz- und Sicherheitsdeparatement

            - Regierungsrat

            - Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.151 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.02.2016 VD.2015.151 (AG.2016.171) — Swissrulings