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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.07.2015 VD.2015.15 (AG.2015.497)

17. Juli 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,430 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.15

URTEIL

vom 17. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

gegen

Sozialhilfe Riehen

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Gemeinderats Riehen

vom 9. Dezember 2014

betreffend Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung

Sachverhalt

A____(nachfolgend Rekurrent) wurde vom 1. März bis zum 15. September 2014 von der Sozialhilfe Riehen (nachfolgend Sozialhilfe) unterstützt. Gleichzeitig bezieht er eine monatliche Viertelsrente der Invalidenversicherung in der Höhe von CHF 114.–. Im Rahmen der Neuaufnahme der Unterstützung durch die Sozialhilfe unterzeichnete der Rekurrent ein „Gesuch um Rentenauszahlung an Dritte“ zugunsten der Sozialhilfe und übertrug dieser ausserdem per Vollmacht die Befugnis, die Abrechnungen (und Rückerstattungen) direkt mit der Krankenkasse vorzunehmen. Hierauf nahm die Sozialhilfe mit Verfügung vom 30. April 2014 die Berechnung der wirtschaftlichen Unterstützung vor. Während der Rekurrent mit der Berechnung an sich einverstanden war, widerrief er im gegen die Verfügung erhobenen Rekurs die erteilten Vollmachten zur Drittauszahlung. In der Folge verfügte die Sozialhilfe am 16. Juni 2014 neu, wobei sie die Widerrufe akzeptierte, die nun wieder an den Rekurrenten direkt erfolgenden Zahlungen (namentlich die IV-Rente) aber weiterhin als Einnahmen im Budget berücksichtigte. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent wiederum Rekurs und kritisierte im Wesentlichen, dass die IV-Rente des Monats Juni 2014 trotz seines Widerrufs vom Mai 2014 weiterhin an die Sozialhilfe ausbezahlt worden sei. In der Folge hielt er trotz eines persönlichen Gesprächs mit seinem Sozialhilfeberater, bei welchem ihm die Situation erläutert wurde, an seinem Rekurs fest. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 wies der Gemeinderat Riehen den Rekurs ab.  

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingaben vom 20. Dezember 2014 und 10. Januar 2015 Rekurs an den Regierungsrat erhoben und begründet. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, es seien sämtliche aufgrund des Widerrufs der „in der Verschwörung“ erteilten Vollmachten unrechtmässig vorenthaltenen Geldbeträge auf sein Konto zu überweisen. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 26. Januar 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. In der Folge hat der Instruktionsrichter die Akten des Gemeinderats Riehen eingeholt, auf die Einholung einer Vernehmlassung sowie das Erheben eines Kostenvorschusses aber verzichtet. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 hat er den Parteien mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das schriftliche Verfahren durchzuführen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Dieser kann den Rekurs gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 OG an das Verwaltungsgericht überweisen. Dessen funktionelle und sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich somit aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. Januar 2015 sowie den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.2      Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, sein Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson wie auch die Vollmacht „in einer Verschwörung“ unterschrieben zu haben und er beklagt sich über ein angeblich unkorrektes Verhalten einer Mitarbeiterin der Sozialhilfe Riehen. Er verlangt, dass der ihm „ungerecht entwendete Betrag zu annullieren“ und auf sein Konto zu überweisen sei. Alle allfälligen rückwirkenden Leistungen der IV seien auf sein Konto zu überweisen. Damit verkennt der Rekurrent indes, dass sein zwischenzeitlicher Widerruf der Direktauszahlung seiner IV-Rente an die Gemeinde in deren Auszahlungsverfügung vom 16. Juni 2014 berücksichtigt worden ist (vgl. Rubrik D: „Direkteinnahmen und Zahlungsabwicklung durch Sozialhilfe“ unten auf der Auszahlungsverfügung; im Vergleich dazu dieselbe Rubrik in der Verfügung vom 30. April 2014, welche die vereinnahmte IV-Rente von CHF 114.– noch enthält [Beschwerdebeilagen 4 und 10]). Damit wurde im Vergleich zur Verfügung vom 30. April 2014 dem Widerruf vom 25. Mai 2014 sehr wohl Rechnung getragen. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs kann daher nur insoweit eingetreten werden, als sich dieser sinngemäss gegen die Anrechnung der IV-Rente überhaupt richtet.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler: VGE 734/2008 vom 9. April 2009).

1.4      Sozialhilferechtliche Leistungen bilden zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009). Vorliegend hat der Rekurrent auf die Ankündigung der geplanten Behandlung des Rekurses im schriftlichen Verfahren nicht reagiert und somit stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichtet, weshalb der Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden kann (§ 25 Abs. 3 VRPG).

2.        

Mit seinem Rekurs beanstandet der Rekurrent die Anrechnung seiner Viertelsrente der Invalidenversicherung im Betrag von CHF 114.– im Budget gemäss Verfügung vom 16. Juni 2014 und verlangt eine Rückvergütung „unrechtmässig vereinnahmter Rentenzahlungen“.

Dem Einwand des Rekurrenten kann freilich nicht gefolgt werden. Anspruch auf Unterstützung durch die Sozialhilfe besteht nur, soweit eine Person ihren sozialhilferechtlichen Existenzbedarf nicht mit eigenen Mitteln zu decken vermag. Gemäss § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) wird Sozialhilfe nur dann gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der bedürftigen Person, Leistungen der Sozialversicherungen und von unterhalts- und unterstützungspflichtigen Personen sowie weitere vermögensrechtliche Ansprüche der bedürftigen Person gegenüber Dritten nicht ausreichen, um die Mittel für den Lebensbedarf der bedürftigen Person (und allenfalls der mit ihr zusammenwohnenden Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist), hinreichend und rechtzeitig zu beschaffen. § 8 Abs. 1 SHG hält fest, dass bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu verwerten und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu verwerten sind. Daraus folgt mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, dass sich der Rekurrent seine IV-Rente bei der Berechnung der wirtschaftlichen Unterstützung unabhängig davon hat anrechnen zu lassen, ob die Auszahlung nun an die Sozialhilfe oder an ihn persönlich erfolgt. Soweit ihm die IV-Rente direkt ausbezahlt wurde, wie dies aufgrund des Widerrufs ab Juni, oder aufgrund des späteren Empfangs der Widerrufserklärung allenfalls erst ab Juli 2014 der Fall war, war die Unterstützungsleistung entsprechend zu kürzen. Soweit die Rentenleistungen aufgrund Abtretungserklärung des Rekurrenten dagegen an die Sozialhilfe gingen, waren ihm diese Leistungen in Anrechnung auf seine Unterstützungsleistungen zu überweisen. Dies ist aber – entgegen der Auffassung des Rekurrenten – auch geschehen, wie sich der ersten Verfügung der Sozialhilfe vom 30. April 2014 entnehmen lässt. Die damalige Auszahlung war mit einem Betrag von CHF 980.65 um den von der Sozialhilfe vereinnahmten Betrag der Rente (CHF 114.–) höher als jene gemäss der zweiten Verfügung vom 16. Juni 2014 (CHF 866.65 [vgl. BB 4, 10]). Von unrechtmässig dem Rekurrenten vorenthaltenen Geldern kann somit keine Rede sein. Unter diesen Umständen braucht daher auf den – nicht weiter begründeten und nicht nachvollziehbaren – Einwand des Rekurrenten, wonach er „in einer Verschwörung“ zur Unterzeichnung der Vollmachten veranlasst worden sei, nicht eingegangen zu werden.

3.        

Nach dem Gesagten ist der Rekurs unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dieser erweist sich zudem als offensichtlich aussichtslos. Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251E. 3b; 122 I 267 E. 2b; 124 I 304 E. 2c; VGE VD.2012.43 vom 12. August 2012 E.7). Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent den angefochtenen Entscheid weder verstanden noch sich die Mühe gemacht hat, sich diesen übersetzen und erklären zu lassen. So hat er trotz des persönlichen Gesprächs mit seinem Sozialhilfeberater vom 7. August 2014, anlässlich welchem ihm die Situation erläutert und er darauf hingewiesen wurde, dass sein Widerruf akzeptiert werde, am Rekurs an den Regierungsrat festgehalten und auch vor Verwaltungsgericht weiterhin geltend gemacht, der Widerruf sei anzuerkennen und die angeblich unrechtmässig von der Sozialhilfe vereinnahmten Gelder seien an ihn zu überweisen. Seine die bisherigen Argumente lediglich wiederholende Eingabe ans Verwaltungsgericht ist daher aussichtslos, sodass ihm auch bei fehlenden Mitteln keine unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann. Dem Rekurrenten sind deshalb die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei die Spruchgebühr auf das gesetzliche Minimum von CHF 200.– zu begrenzen ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

            Dieses Urteil wird dem Rekurrenten, der Sozialhilfe Riehen sowie dem Regierungsrat mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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