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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.03.2015 VD.2015.135 (AG.2016.460)

18. März 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,126 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.135

URTEIL

vom 8. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...] 

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwältin, [...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 18. März 2015

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung

Sachverhalt

Die kosovarische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geb. […], reiste am 14. Februar 2001 im Rahmen des Familiennachzugs mit den drei gemeinsamen Kindern – B____, geb. […] 1986, C____, geb. […] 1991 und D____, geb. […] 1992 – zu ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann E____ in die Schweiz ein. Nachdem festgestellt wurde, dass die Rekurrentin über eine offene Betreibung von CHF 1‘981.05 und einen Verlustschein von CHF 2'235.10, ihr Ehemann über 19 offene Betreibungen und 26 Verlustscheine von CHF 121'932.75 verfügte, stellte das Migrationsamt bei der Prüfung des Aufenthalts den Ehegatten Fragen zu ihrer finanziellen Situation sowie betreffend die Beziehung zur Heimat. Die daraufhin erfolgte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin stand wegen ihrer finanziellen Lage unter der Bedingung, dass sie bis zum Bewilligungsablauf eine Arbeitsstelle vorweisen kann und keine neuen Schulden entstehen. Nachdem die Rekurrentin anfangs 2009 mitgeteilt hat, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe, erfolgte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter der Berücksichtigung, dass sie allein lediglich über eine offene Betreibung sowie drei Verlustscheine in der Höhe von CHF 3'650.30 verfügte, das jüngste – über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Kind – noch nicht volljährig war und keine Sozialhilfeabhängigkeit bestand. Ab dem 1. Januar 2009 musste die Rekurrentin von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 23. Januar 2012 wurde die Rekurrentin wegen ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Situation vom Migrationsamt darüber informiert, dass die Anhäufung von Schulden sowie die Sozialhilfeabhängigkeit Gründe für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung darstellten. Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt aufgrund der mehrjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und des erheblichen Sozialhilfesaldos am 22. April 2014 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Rekurrentin aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 16. März 2015 mit einer Spruchgebühr in Höhe von CHF 650.– ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. März und 1. Juni 2015 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem dessen Aufhebung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin beantragt wird, unter o/e-Kostenfolge zulasten des JSD. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Juni 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 3. August 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte die Rekurrentin mit Schreiben vom 28. September 2015. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. November 2015 reichte die Rekurrentin weitere Unterlagen ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Januar 2016 wurde die Rekurrentin aufgefordert, ihre Einkommenssituation zu belegen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 reichte die Rekurrentin Unterlagen zu ihrer Einkommenssituation ein. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen

Erwägungen

1.

1.1          Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist.

1.2          Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung beurteilt sich aufgrund von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Bei der Frage der Wegweisung ist dies im Interesse eines sachlich richtigen Entscheids angezeigt, weil eine nach dem Verwaltungsentscheid eingetretene positive Entwicklung sonst überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnte (vgl. VGE VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 1.2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.2, VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E. 2, 630/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 5b; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 477 ff., 509). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE VD.2015.164 vom 18. Januar 2016 E.1, mit Hinweisen).

2.

2.1      Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG; SR 142.20]). Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin seit dem 20. Dezember 2008 von ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann getrennt lebt, weshalb sie sich mit zutreffender Feststellung der Vorinstanz zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr auf diese Bestimmung berufen kann. Da die Familiengemeinschaft aufgehoben wurde, liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 49 AuG vor. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG aber weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dieser Anspruch wiederum erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Die Vorinstanz stützt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gemäss Art. 62 lit. e AuG nunmehr auf einen solchen Widerrufsgrund.

Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, ist allerdings nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden (vgl. statt vieler BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.1 f., mit Hinweisen; VGE VD.2014.256 vom 23. März 2015 E. 3.3). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. statt vieler BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3, mit Hinweisen). Negativ ins Gewicht fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit reichlich spät und unter dem Druck der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, selbst wenn die Ausländerin oder der Ausländer im derzeitigen Zeitpunkt ohne Unterstützung auskommt (vgl. BGer 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2; BVGer C-1481/2013 vom 27. Mai 2014 E. 7.4.3). Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Lande zu berücksichtigen sind. Namentlich soll nicht schon Armut infolge einer Scheidung, sondern erst persönliches Verhalten zum Widerruf führen. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind die – bereits dargestellten – öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.4, 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.2). Im Hinblick auf die Anwesenheitsdauer sind bei einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung wegen Bedürftigkeit in die Abwägung miteinzubeziehen (BGE 119 Ib 1 E. 4c S. 8). Mithin setzt jedenfalls der effektive Widerruf ein erhebliches vorwerfbares Verhalten voraus. Zu beachten ist ferner, dass Sozialversicherungsleistungen gemäss Lehre und Rechtsprechung keine Sozialhilfe darstellen, weshalb deren Bezug vom Tatbestand des Art. 62 lit. e AuG nicht erfasst wird (BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272; BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3, BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht. Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 62 N 10; je mit Hinweisen).

2.2      Unbestritten ist, dass die Rekurrentin seit der Trennung von ihrem Ehemann fünfeinhalb Jahre von der Sozialhilfe unterstützt wurde, wobei der offene Saldo der Sozialhilfebehörde CHF 119'911.25 betrug. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend erwogen hat, handelt es sich dabei um eine hohe Unterstützungsleistung (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3a; BGer 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2, 2C_668/2009 vom 12. April 2010 E. 2.3). Unbestritten ist aber auch, dass die Rekurrentin seit dem 1. August 2014 keine Gelder der öffentlichen Fürsorge mehr bezieht.

Die Vorinstanz macht in ihrem Entscheid jedoch im Wesentlichen geltend, dass dies im vorliegenden Fall unbeachtlich sei. Aufgrund der langen beruflichen Untätigkeit und dem wohl verfahrensbedingten Abschluss von Arbeitsverträgen in Branchen, die aus Erfahrung eine hohe Fluktuation aufweisen würden sowie dem Alter der Rekurrentin, in welchem es nicht mehr so einfach sei, nach mehrjährigem Fernbleiben vom Arbeitsmarkt eine gesicherte Arbeitsstelle zu finden, sei von einer ungünstigen Zukunftsprognose bezüglich der finanziellen Unabhängigkeit der Rekurrentin auszugehen und sei zu befürchten, dass auch in Zukunft Unterstützung geleistet werden müsse. Mit Blick auf das persönliche Verhalten der Rekurrentin sei zudem festzuhalten, dass sie die deutsche Sprache immer noch nicht gut beherrsche. Schliesslich sei angesichts des Betreibungsauszugs des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 9. März 2015 mit Betreibungen im Betrag von CHF 5'044.40 sowie mit offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 5'827.30 das persönliche Verhalten der Rekurrentin in Bezug auf das Einhalten ihrer finanziellen Verpflichtungen negativ zu bewerten. Damit sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e AuG erfüllt. Bezüglich der Verhältnismässigkeit des Widerrufs führt die Vorinstanz an, dass die Rekurrentin, welche erst mit 43 Jahren in die Schweiz eingereist sei und mithin die prägenden Lebensjahre im Kosovo verbracht habe, mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Kosovo nach wie vor vertraut sei. Zudem würden die Einreise- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass belegen, dass sie sich regelmässig in ihrer Heimat aufhalte. Insofern sie geltend mache, zu ihrem sich im Kosovo befindenden Ehemann keinen Kontakt mehr zu pflegen, sei dies zu bezweifeln, sei die Rekurrentin weiterhin mit ihm verheiratet und habe sie im Vorverfahren angegeben, dass sie ihm nochmal eine Chance geben und aufgrund der langen Ehe nicht alles einfach so aufgeben wolle. Ausserdem habe sie selbst angegeben, eine ziemlich gute Beziehung zum Heimatland zu haben, da fast alle ihre Verwandten dort leben würden. Dass die Rekurrentin, wie sie in ihrer Rekursbegründung vorbringe, in ihrer Heimat niemanden mehr habe, erscheine daher unglaubwürdig. Dasselbe gelte für ihr Vorbringen, sie und ihre Familie würden aufgrund der kriminellen Machenschaften ihres Ehemannes im Kosovo mit dem Tod bedroht, zumal sie dies erst im Rekursverfahren vorbringe. Im Übrigen bleibe unklar und werde unzureichend substantiiert, wer diese Todesdrohungen gegenüber der Rekurrentin ausgesprochen habe und weshalb. Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zu den in der Schweiz lebenden Personen sei festzuhalten, dass die Kinder der Rekurrentin volljährig seien. Auch wenn der tägliche und persönliche Kontakt zwischen der Rekurrentin und ihren Kindern sowie zu ihren Geschwistern durch die Rückkehr in die Heimat erschwert sein werde, sei es aufgrund moderner Kommunikationsmittel sowie von Besuchen weiterhin möglich, diesen Kontakt aufrechtzuerhalten.

Demgegenüber führt die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung insbesondere an, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Widerrufsgründen im Sinne von Art. 62 AuG zu Unrecht bejaht habe. So sei die Rekurrentin angesichts der traditionellen Rollenverteilung – sie besorgte den Haushalt und zog die Kinder gross – nach der Trennung von ihrem spielsüchtigen Ehemann von heute auf morgen auf sich alleine gestellt und ohne Einkommen gewesen, weshalb von einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen sei. Zudem habe sich die Rekurrentin mit dem Besuch von Deutschkursen sofort darum bemüht, auf eigenen Beinen zu stehen. Da sie keinen gefestigten Aufenthaltstitel habe vorweisen können, habe sie sich nur unter erschwerten Bedingungen von der Sozialhilfe loslösen können. Zudem würden ihre niederlassungsberechtigten Kinder und Enkelkinder, zu welchen sie einen engen Kontakt pflege, in der Schweiz leben. Ihre Eltern im Kosovo seien inzwischen verstorben und zu ihrem Mann, welcher im Kosovo im Gefängnis sei, wolle sie keinen Kontakt mehr. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin Jahrgang 1958 habe und im Falle einer Frühpensionierung die Zukunftsprognose, welche die Vorinstanz vornehme, gar nicht so lang sei. Unter diesen Umständen erweise sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig. Zudem könne auch von einem persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ausgegangen werden.

2.3      Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Trennung vom nachziehenden Ehegatten gemäss Art. 50 AuG einerseits und die Gründe für ein Erlöschen des Anspruchs nach Art. 51 Abs. 2 AuG nicht deutlich auseinandergehalten. Die Erlöschensgründe sind erst zu prüfen, wenn eine erfolgreiche Integration bejaht worden ist. Die Rekurrentin hat dem Migrationsamt mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 ihre Trennung angezeigt. Gemäss Prüfung des Migrationsamts vom 12. Januar 2009 wurde die Aufenthaltsbewilligung darauf in Kenntnis der Trennung „ohne Massnahmen verlängert, da die Schulden noch nicht erheblich“ seien und die Rekurrentin „zudem […] auf Arbeitssuche“ sei. Im Rahmen der weiteren Prüfungen hat das Migrationsamt die Rekurrentin mit Schreiben vom 25. Juni 2013 wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt und am 22. April 2014 gestützt auf Art. 62 lit. e AuG die Nichtverlängerung geprüft. Daher ist implizit von einem Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auszugehen. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob und inwiefern der Rekurrentin – namentlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 62 lit. e AuG – eine erfolgreiche Integration abzusprechen und der entsprechende Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu Recht erfolgt ist. Weitere Integrationsdefizite werden von den Vorinstanzen nicht geltend gemacht und sind gemäss § 19 Abs. 1 VRPG daher vorliegend auch nicht zu überprüfen.

Aus den Akten geht hervor, dass die Rekurrentin entsprechend den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz während der fünfeinhalbjährigen Sozialhilfeabhängigkeit seit der Trennung ihres Ehemanns voll arbeitsfähig gewesen wäre und ab dem erstmaligen Bezug von Unterstützungsleistungen im Januar 2009 aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Kinder – das jüngste war damals bereits 17 Jahre alt – eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu deren Betreuung nicht mehr gerechtfertigt erschien. Der Vorinstanz ist grundsätzlich auch beizupflichten, dass sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Rekurrentin erst relativ spät verwirklicht hat. Dabei hat sie aber dem Argument, wonach die Rekurrentin offenbar in einer Ehe mit traditioneller Rollenverteilung lebte, in welcher sie die Kinder grosszog und sich um den Haushalt kümmerte, nicht hinreichend Rechnung getragen. Oft werden gerade Frauen, die während der Ehe den Haushalt besorgt und Betreuungsaufgaben übernommen haben, von der Sozialhilfe abhängig, wenn die Ehe scheitert oder durch den Tod des Ehegatten endet (BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 3.1). Für eine Frau, welche viele Jahre eine klassische Rollenverteilung gelebt hat, ist es danach grundsätzlich auch schwieriger, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. BVGer C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 10.2 f.). Die Rekurrentin reiste im Jahre 2001 im Alter von 43 Jahren mit ihren Kindern in die Schweiz ein und besorgte als Hausfrau bis zur Trennung von ihrem Ehemann den Haushalt und die Betreuung der Kinder, was die Möglichkeiten, rasch eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erschwerte und ihr grundsätzlich nicht angelastet werden kann. Es wird denn auch von der Vor-instanz – zwar mit falschen Schlussfolgerungen – zu Recht anerkannt, dass es nach mehrjährigem Fernbleiben vom Arbeitsmarkt nicht einfach ist, eine gesicherte Arbeitsstelle zu finden. Zu Gunsten der Rekurrentin ist daher zu berücksichtigen, dass es ihr trotz dieser schwierigen Ausgangslage mittlerweile gelungen ist, bereits seit rund 2 Jahren ohne Sozialhilfe auszukommen. Zuletzt hat sie mit Eingaben vom 16. Februar 2016 nachgewiesen, dass sie mit ihrer Tätigkeit bei der […] AG als Reinigungskraft zusammen mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ein sehr bescheidenes Existenzminimum zu decken vermag. Unbeachtlich ist, dass es sich dabei um Tätigkeiten in der Putzbranche handelt. Eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration setzt keine besonders qualifizierte berufliche Karriere voraus. Entscheidend ist, dass der Betroffene ein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag, und dass er nicht während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist und er sich nicht verschuldet (vgl. BGer 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3, 2C_719/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2). Das Argument der Vorinstanz, wonach es in der Reinigungsbranche Fluktuationen gibt, kann auch zu Gunsten der Rekurrentin angeführt werden. Mit Fluktuationen sind immer auch Vakanzen verbunden, welche der Rekurrentin gerade auch ermöglichen, sich rasch von der Arbeitslosenversicherung loszulösen und ihr Stellenpensum in diesem Arbeitsfeld nochmals aufzustocken. Mit Eingabe vom 16. März 2015 hat die Rekurrentin zudem die monatliche Abzahlung der Sozialhilfeschulden und bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine sofortige Rückzahlung von CHF 5‘000.– in Aussicht gestellt. Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies verfahrensbedingt erfolgt ist, hat die Rekurrentin schliesslich nachgewiesen, dass sie die Zahlung eines Verlustscheins getätigt hat und mithin auch ihre Verschuldung versucht in den Griff zu bekommen. Dem Argument, wonach sich die Rekurrentin viel früher hätte um eine Stelle bemühen müssen, ist im Lichte der im Ausländerrecht zu berücksichtigenden aktuellen Situation im Interesse eines inhaltlich richtigen Entscheids vorliegend ein untergeordnetes Gewicht beizumessen. Aufgrund der seit 2014 bestehenden Integration in beruflicher Hinsicht ist sodann davon auszugehen, dass die Rekurrentin sich auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen kann. Die sprachlichen Fähigkeiten der Rekurrentin genügen jedenfalls, die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe etwa mit Einsätzen in der Reinigungsbranche aufrecht zu erhalten. Festgestellt ist auch, dass sie einen Deutschkurs besucht hat. Auch wenn die sprachliche Integration hinter der wirtschaftlichen Integration der Rekurrentin zurückbleibt, muss sie – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – diesbezüglich mindestens seit Anfang 2014 als hinreichend integriert gelten (vgl. BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3).

Mit dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Annahme der Verhältnismässigkeit des Widerrufsgrunds des Art. 62 lit. e AuG als Grenzfall knapp zu verneinen. Der Rekurs ist somit gutzuheissen und die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nochmals zu verlängern. Damit kann eine weitergehende Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung offenbleiben. Die Rekursgutheissung hat nur vorläufigen Charakter. Sollte sich zeigen, dass die Rekurrentin inskünftig keine nachweisbaren Anstrengungen mehr unternimmt, die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe zu wahren, Schulden abzubauen und keine weiteren anzuhäufen und somit insbesondere die berufliche und wirtschaftliche Integration zu stabilisieren, wäre eine erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedoch kaum mehr vertretbar. Es könnte zu einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen einer neuen Interessenabwägung die Aufenthaltsbewilligung allenfalls widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wessen sich die Rekurrentin bei der Gestaltung ihres weiteren Aufenthalts im Land bewusst sein muss (vgl. BVGer C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 10.2 f.).

3.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Der Rekurrentin ist nochmals eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Für diese Bewilligungserteilung ist gemäss der neuen Rechtslage, wie sie mit dem Entscheid BGE 141 II 169 geschaffen worden ist, aufgrund der Rechtsmittelbefugnis des Staatssekretariats für Migration dessen vorgängige Zustimmung nicht mehr einzuholen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden ausgangsgemäss keine ordentlichen Kosten erhoben. Der Vertreterin der Rekurrentin, lic. iur. [...], Rechtsanwältin, ist eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zuzusprechen. Diese hat es unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen. Deren angemessener Aufwand ist daher nach pflichtgemässem Ermessen vom Gericht zu schätzen. Vorliegend erscheint für die kurze Rekursbegründung sowie die Replik ein Aufwand von insgesamt rund sieben Stunden angemessen. Unter Anrechnung notwendiger Auslagen erweist sich daher ein Honorar von CHF 1‘800.– inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 144.–, insgesamt also eine Parteientschädigung von CHF 1‘944.–, angemessen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und wird die Sache an das Migrationsamt zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat der Vertreterin der obsiegenden Rekurrentin, lic. iur. [...], Rechtsanwältin, eine Parteientschädigung von CHF 1‘944.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 

Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Regierungsrat

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Recht

- Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.135 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.03.2015 VD.2015.135 (AG.2016.460) — Swissrulings