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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.11.2015 VD.2015.110 (AG.2015.849)

25. November 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,148 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.110

URTEIL

vom 25. November 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 12. Mai 2015

betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19. November 2014 ersuchte A____ (Rekurrent) die Steuerverwaltung um Erlass der mit Veranlagungsverfügungen vom 13. November 2014 festgesetzten kantonalen Steuern pro 2013 im Betrag von CHF 1'057.50 und der direkten Bundessteuer pro 2013 von CHF 84.70. Die Steuerverwaltung wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. November 2014 ab. Die dagegen mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 30. März 2015 Rekurs an die Steuerrekurskommission. Das Präsidium der Steuerrekurskommission wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 12. Mai 2015 ab und auferlegte dem Rekurrenten, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.– innert Frist bis zum 13. Juni 2015 zu leisten; dies verbunden mit der Androhung, im Säumnisfall das Verfahren als dahingefallen abzuschreiben.

Der Rekurrent wandte sich mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erneut an die Steuerrekurskommission und bat darum, auf den Kostenvorschuss zu verzichten und ihm den beantragten Steuererlass zu gewähren. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 erklärte die Steuerrekurskommission dem Rekurrenten, auf ihren negativen Entscheid vom 29. Mai 2015 nicht zurückkommen zu können und überwies gleichentags seine Eingabe als möglichen Rekurs dem Verwaltungsgericht. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 beantragte sie die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 16. Juli 2015. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist anlässlich einer Urteilsberatung vom 25. November 2015 ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

Gemäss Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140 – 144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E. 1.1).

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.

1.2      Bei der vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen als Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 und VGE 732/2005 vom 19. Januar 2006, je m.w.H.).

1.3      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs und zur Beschwerde legitimiert ist. Auf das rechtzeitig eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission und die Festsetzung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– in jenem Verfahren. Demgegenüber ist vorliegend nicht über das Erlassgesuch selber zu befinden, nachdem die Vorinstanz dieses ebenfalls nicht geprüft hat.

2.1     

2.1.1   Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV [SR 101]). Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.3 S. 227 m.w.H.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 und VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a = BJM 2005 S. 100 ff.). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung [StV; SG 640.110]) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann (vgl. zu den identischen Bestimmungen von §§ 15 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]: Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 472; VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1).

2.1.2   Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.1 S. 397; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., je m.w.H.; VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1).

2.2      Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Rekurrent gemäss den Akten offene Schulden in der Höhe von CHF 800.– ([…]) und CHF 4'100.– ([…]) habe. Der Bestand von Drittschulden führe gemäss ständiger Praxis zum Ausschluss eines Steuererlasses, soweit nicht ein Sanierungsplan vorliege. Ein solcher sei nicht eingereicht worden. Zudem würden die Drittschulden ein Mehrfaches des zu erlassenden Steuerbetrags ausmachen. Deshalb seien die Prozesschancen des Rekurrenten vernachlässigbar gering und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

2.3      Die Vorinstanz stellt die konstante Praxis des Verwaltungsgerichts zum Steuererlass korrekt dar. Gemäss § 146 Abs. 3 der Verordnung zum StG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (alte Steuerverordnung, aStV; SG 640.110) sowie nunmehr gemäss § 201a Abs. 1 lit. e StG (vgl. VGE VD.2013.205 vom 26. Mai 2014 E. 2.2) kann von einem vollständigen oder teilweisen Erlass unter anderem dann abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren Gläubigern zu Gute kommen würde. Eine ähnliche Rechtslage besteht bei der direkten Bundessteuer. Nach der Zweckbestimmung von Art. 1 Abs. 1 der Steuererlassverordnung (SR 642.121) soll der Steuererlass explizit zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst, nicht aber ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Art. 10 der Steuererlassverordnung geht entsprechend hervor, dass bei einer Überschuldung infolge geschäftlicher Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hoher Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund überhöhten Lebensstandards etc. ein Steuererlass nur dann in Frage kommt, wenn neben dem Gemeinwesen auch die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre Forderungen verzichten (vgl. BVGE 2009/45 vom 11. Juni 2009 E. 2.6.3; A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.1.2; VGE VD.2014.62 vom 10. Februar 2015 E. 2.3.1).

2.4      Dem hält der Rekurrent replicando entgegen, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die Steuern nicht in den zu deckenden Bedarf aufgenommen würden und damit in den Ergänzungsleistungen "kein Betrag für Steuern enthalten" sei. Bereits mit seinem Rekurs an die Steuerrekurskommission vom 30. März 2015 hatte er zudem darauf hingewiesen, dass seine AHV-Rente sowie die Ergänzungsleistungen nicht pfändbar seien. Zudem macht er geltend, dass bei fehlendem Vermögen der Steuererlass bewilligt würde. Er sei trotz eines vor 30 Jahren erlittenen schweren Unfalls und körperlichen Beeinträchtigungen bis zum siebzigsten Altersjahr berufstätig gewesen. Auch nach einer erneuten Rückenoperation sei er weiterhin an der Entwicklung eines absolut neuen Solarglasdachs tätig. Dabei hätten unerwartete Auslagen für diese Neuentwicklung zu den Negativsaldi seiner Konsumkreditkarten geführt, die er selbstverständlich abtragen werde.

2.5

2.5.1   Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich der vorliegende Sachverhalt trotz dem Vorliegen von Drittschulden nicht als derart eindeutig, dass die Prozesschancen des Rekurrenten "praktisch vernachlässigt werden" könnten. Gemäss der Berechnung der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 3. März 2015 übersteigt das monatliche Einkommen des Rekurrenten aus seiner Altersrente sowie den Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen seinen betreibungsrechtlichen Existenzbedarf um CHF 159.–. Dieser Betrag sowie die beim Bedarf eingerechneten Steuerrückstellungen von CHF 95.–, mithin  CHF 254.–, stünden dem Rekurrenten zur Verfügung, um seine Steuerschuld von CHF 1'161.35 zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund stellt sich tatsächlich konkret die Frage, ob mit einem Steuererlass eine echte finanzielle Sanierung des Rekurrenten erreicht werden kann, oder ob ein Verzicht des Staates auf seine Steuerforderungen nicht bloss zu einer einseitigen Gläubigerbevorzugung führen würde, da beim allfälligen Zugriff der beiden privaten Gläubiger auf das pfändbare Einkommen und Vermögen des Rekurrenten ein Konkurrent wegfiele.

2.5.2   In diesem Zusammenhang ist nun aber zu beachten, dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung ebensowenig pfändbar sind wie die Ergänzungsleistungen. Dies gilt auch für die kantonalen Ergänzungsleistungen und mithin für die kantonalen Beihilfen (vgl. BGE 135 III 20 E. 4 S. 21 f.; BSK SchKG I-Von der Mühll, Art. 92 N 37). Aus den Akten geht hervor, dass der Rekurrent nicht über anderes als solches unpfändbares Einkommen und auch nicht über anderes Vermögen verfügt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als zum vornherein klar – und kann im vorliegenden Rahmen der Prüfung der Aussichtslosigkeit auch offen gelassen werden –, dass die Drittgläubiger in einer allfälligen Zwangsvollstreckung und bei einem einseitigen Verzicht des Gemeinwesens begünstigt würden; Präjudizien zu dieser Frage im Steuererlassverfahren sind jedenfalls keine ersichtlich.

2.5.3   Analoges gilt für die Drittschulden. Dabei handelt es sich, wie vorstehend dargestellt, ausschliesslich um Schulden bei Kreditkarteninstituten. Diese Schulden sind nur teilweise, und zwar im Umfang der Mindestzahlungspflicht fällig, welche vorliegend gemäss den aufliegenden Unterlagen der beiden genannten Kreditkarteninstitute monatlich einer Quote von ca. 1/20 des Gesamtsaldos von CHF 4'900.–, somit CHF 245.– entspricht, jährlich somit CHF 2'940.–. Angesichts des Umstands, dass die beiden Kreditkarteninstitute vorliegend die Kreditkartenkonti in ähnlicher Art und Weise führen wie Banken ein Kontokorrent – es gibt einen monatlichen Auszug mit dem aktuellen Saldo sowie jenem des Vormonats, den im Vormonat geleisteten Zahlungen und getätigten Transaktionen sowie der für den aktuellen Monat geforderten Mindestzahlung von jeweils ca. 1/20 des Gesamtsaldos, das Ganze bei einer bezifferten Ausgabenlimite –, erscheint es nicht zum vornherein klar, ob bei der Beurteilung der Frage der Bevorzugung von Drittgläubigern beim Steuererlass der – nicht fällige – Gesamtsaldo der Kreditkartenabrechnungen als relevante Drittschuld betrachtet werden kann. Präjudizien zu dieser Frage sind jedenfalls auch hier nicht ersichtlich. Andere Schulden liegen in casu nicht vor, womit es folglich auch nicht zum vornherein klar ist, ob überhaupt eine Überschuldung vorliegt. Insgesamt erscheint somit die Auffassung nicht zum vornherein aussichtslos, dass vorliegend ein allfälliger Steuererlass nicht den Drittgläubigern, sondern dem Rekurrenten selber zu Gute kommen könnte.

2.6      Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs vor Steuerrekurskommission, ohne diesen hier abschliessend zu beurteilen, trotz Bestandes von Drittschulden nicht als zum vornherein aussichtslos erscheint. Der vorliegende verwaltungsgerichtliche Rekurs und die Beschwerde sind daher gutzuheissen, die Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 12. Mai 2015 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Rekurrenten wird die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es wird auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sein. 

3.        

Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 12. Mai 2015 aufgehoben, und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            Rekurrent

            Steuerverwaltung

            Steuerrekurskommission

            Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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