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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.10.2015 VD.2015.101 (AG.2015.710)

8. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,764 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_1011/2015 vom 29. Januar 2016)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.101

URTEIL

vom 8. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller  und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

c/o Justivzollzugsanstalt Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 10. April 2015

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus Mazedonien stammende A____ (Rekurrent), geboren am […], heiratete am 7. August 1994 in seiner Heimat die in der Schweiz niedergelassene B____, geboren am […]. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 14. Juni 1995 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 17. Mai 2000 die Niederlassungsbewilligung. Die Ehegatten sind Eltern der vier gemeinsamen Kinder […], geboren am […] 1997, […], geboren am […] 2000, […], geboren am […] 2002, und […], geboren am […] 2008.

Nach einer Verurteilung zu einer viermonatigen Gefängnisstrafe wegen mehrfachen Diebstahls durch Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 25. August 2003 wurde der Rekurrent durch den damaligen Bereich Einwohnerdienste mit Schreiben vom 7. November 2003 fremdenpolizeilich verwarnt. Mit Urteilen des Strafgerichts vom 17. Mai 2013 sowie des Appellationsgerichts vom 2. Juli 2014 wurde der Rekurrent rechtskräftig wegen mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei zu 5 ¾ Jahren Freiheitstrafe verurteilt. Er und seine Familie sind in den vergangenen Jahren bis zum April 2015 mehrfach von der Sozialhilfe mit Leistungen in der Höhe von CHF 156‘710.30 unterstützt worden.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 widerrief das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 10. April 2015 ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingaben vom 16. und 30. April 2015 Rekurs an den Regierungsrat erhoben. Diesen hat das Präsidialdepartement am 20. Mai 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit dem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das JSD hat in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 hat der Rekurrent im Wesentlichen festgehalten, dass sich eine Replik hierzu erübrige. Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 hat sich die Ehefrau des Rekurrenten in der vorliegenden Rekurssache an die Staatskanzlei gewandt, welche das Schreiben mit Eingabe vom 6. August 2015 an das Gericht weitergeleitet hat. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Mai 2015 sowie den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf diesen ist einzutreten.

1.2      Die Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.1). Die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der betroffenen Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.2).

2.

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1). Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 66 Abs. 1 AuG). Der Rekurrent ist mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juli 2014 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Damit ist der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zweifellos erfüllt, was vom Rekurrenten denn auch gar nicht bestritten wird.      

3.

3.1

3.1.1   Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28 S. 326 und N 8.31 S. 328; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, m.w.H.). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, m.w.H.; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.3).

3.1.2   Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; BGer 2C_202/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.2). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht, vorbehältlich überwiegender privater Interessen auf Grund von familiären oder ausserfamiliären Bindungen, auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 145 E. 2.4 f. S. 149, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1). Zudem fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Drogenhandel und Gewaltdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2, 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 5.6, 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2, 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2).

3.1.3   Diese Grundsätze hat die Vorinstanz angewandt und eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen. Wie der Rekurrent vor diesem Hintergrund zu seiner Rüge kommt, aufgrund der Argumentation der Vorinstanz komme es nach einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und mehr gar nicht mehr zu einer Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen, kann nicht nachvollzogen werden.

3.2      Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1; VGE VD.2011.161 vom 26. Juni 2012 E. 4.2, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.2.1; jeweils m.w.H.).

3.2.1  

3.2.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wiegt das Verschulden des Rekurrenten gemäss den beiden Strafurteilen schwer. Der Rekurrent betrieb mit zwei Mittätern „als zentraler Akteur“ einen intensiven und gut organisierten Heroinhandel. Als „Kontakt- und Anlaufstelle“ nahm er ab Juni 2011 Bestellungen entgegen und lieferte die bestellte Menge nahezu rund um die Uhr auch gleich selber an die Abnehmerinnen und Abnehmer. Er weitete seinen Kundenstamm kontinuierlich aus, professionalisierte den Vertrieb und mietete eigens eine Wohnung als Lager- und Verarbeitungsstätte. Zum Vorgehen kann im Übrigen auf die weitere Konkretisierung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 7). Bis zu seiner Anhaltung am 13. April 2012, bei der über ein halbes Kilo Heroin sichergestellt werden konnte, setzte er eine Verkaufsmenge von weiteren rund 6 Kilogramm Heroin um. Er setzte damit gerade auch unter Berücksichtigung des relativ geringen Reinheitsgehalts des abgesetzten Heroins eine äusserst hohe Betäubungsmittelmenge um. Wie das Appellationsgericht in seinem Strafurteil vom 2. Juli 2014 festgestellt hat, folgt aus dieser hohen Drogenmenge auch eine grosse Gefahr für die Gesundheit und das Leben der bedienten Konsumenten, die der Rekurrent bei seinem deliktischen Verhalten verwirklicht hat, und damit die hohe Verwerflichkeit seines Handelns sowie seine gesteigerte kriminelle Energie (AGE SB.2013.92 vom 2. Juli 2014 E. 4.1 f. S. 7 f.). Selber nicht betäubungsmittelabhängig handelte er als reiner Moneydealer aus ausschliesslich finanziellen Motiven. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Strafgericht die weitgehende Geständigkeit des Rekurrenten in der Hauptverhandlung und seine – angesichts seiner minderjährigen Kinder – erhöhte Strafempfindlichkeit als strafmindernd.

3.2.1.2 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent diese Erwägungen als „eigentlichen Bruch des Doppelverwertungsverbots“. Zwar könne aus der strafrechtlichen Sanktion ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung abgelesen werden. Die Verletzung der Gesundheit der bedienten Konsumentinnen und Konsumenten habe jedoch gerade zur hohen Strafe geführt und könne daher nicht mehr erneut berücksichtigt werden.

Von einer doppelten Berücksichtigung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hier aber offensichtlich nicht gesprochen werden. Vielmehr hat die Vorinstanz mit ihren Erwägungen über die vom Rekurrenten mit seinen Straftaten verwirklichte Gefahr für die Gesundheit und das Leben der bedienten Konsumenten und Konsumentinnen zunächst allein das begangene und mit der ausgefällten Strafe sanktionierte Unrecht konkretisiert.

3.2.1.3 Weiter berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass es sich bei der Drogendelinquenz des Rekurrenten aufgrund seiner Verurteilung vom 25. August 2003 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 4 Monaten um Rückfalltaten handelt. Auch wenn es sich nicht um gleichartige Delinquenz handelt, hat der Rekurrent damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die gegen ihn ausgesprochene Strafe wie auch die gestützt darauf ergangene ausländerrechtliche Verwarnung nicht von weiteren kriminellen Handlungen abbringen lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8. S. 154).

3.2.2

3.2.2.1 Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, besteht zur Verhütung von weiteren Straftaten ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Der hiesigen Öffentlichkeit ist höchstens ein geringes (Rest-)Risiko erneuter Delinquenz zuzumuten (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.2.1). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkannte in seiner Rechtsprechung aufgrund der zerstörerischen Wirkungen von Betäubungsmitteln die Notwendigkeit grosser Standfestigkeit im Kampf gegen Drogen und gegen jene, die sich aktiv an der Verbreitung dieser Geissel resp. Plage beteiligen („grande fermeté à l’égard des ceux qui contribuent activement à la propagation de ce fléau“, vgl. Urteile des EGMR i.S. K.M. gegen Schweiz vom 2. Juni 2015 [Nr. 6009/10], § 55, i.S. Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65, Mehemi gegen Frankreich vom 26. Februar 1997 [Nr. 25017/94] § 37; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.2.2.1, VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5, VD.2012.178 vom 6. Mai 2013 E. 3.3.2.1).

3.2.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend anerkannt hat, darf dabei ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681) im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGer 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3, 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.5, VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5). Im Rahmen der umfassenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist zwar auch der Prognose über das künftige Wohlverhalten und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts Rechnung zu tragen, sie vermögen für sich allein aber nicht den Ausschlag in der Abwägung zu geben. Zudem sind die Ausländerbehörden an die Prognosen und Interessenabwägungen des Strafgerichts und der Strafvollzugsbehörden nicht gebunden (BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 223; BGer 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.2.2.1, m.w.H.).

3.2.2.3 Die schwere Delinquenz und insbesondere die Beteiligung am Heroinhandel, mit dem der Rekurrent die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet hat, wie auch die Rückfälligkeit des Rekurrenten begründen, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Das strafbare Verhalten ist in ausländerrechtlicher Hinsicht inakzeptabel. Wie die Vor-instanz weiter zutreffend feststellt, kann dem Rekurrenten aufgrund der gesamten Umstände auch keine gute Prognose gestellt werden. Negativ fällt diesbezüglich bereits die Rückfälligkeit des Rekurrenten nach seiner Bestrafung wegen mehrfachen Diebstahls und seiner deshalb erfolgten fremdenpolizeilichen Verwarnung auf. Offensichtlich vermochten ihn auch seine familiäre Einbindung und die Verantwortung für seine Ehefrau und seine vier minderjährigen Kinder selbst nach erfolgter Androhung seiner Wegweisung im Falle weiterer Delinquenz nicht vor seiner schweren Betäubungsmittelkriminalität abzuhalten. Ungünstig auf die Prognose wirkt sich auch der Umstand aus, dass der Rekurrent bereits in der Vergangenheit aufgrund wiederholter Stellenlosigkeit hat Sozialhilfe beziehen müssen. Die damit belegte schlechte berufliche Integration begründet ein erhebliches Risiko einer weiteren, wiederum aus rein finanziellen Motiven hinaus begangenen Delinquenz, die nicht hinzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Rekurrenten in ausländerrechtlicher Hinsicht auch nicht gewissermassen als praktische Erprobung der Zwecke des Strafvollzugs abzuwarten, ob sich der Rekurrent zukünftig in Freiheit bewährt. Das entsprechende Risiko für die öffentliche Sicherheit ist nicht zu tragen.

3.2.2.4 Dieses öffentliche Interesse an der Wegweisung wird auch durch die Geständigkeit des Rekurrenten nicht relativiert. Einerseits erfolgte diese Kooperation erst nach erfolgter Ermittlung der gesamten, angeklagten Delinquenz des Rekurrenten in der Hauptverhandlung. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Rekurrent glaubhaft und fundamental von seinem Umfeld, in dem er delinquiert hat, distanziert hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass seine Kooperation in der Hauptverhandlung der Aufklärung weiterer Straftaten insbesondere auch von weiteren involvierten Personen und damit der weiteren Bekämpfung der Betäubungsmitteldelinquenz gedient hätte.

3.2.3   Diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund seiner Delinquenz steht sodann sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber.

3.2.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hielt sich der Rekurrent im Zeitpunkt des Erlasses der Wegweisungsverfügung seit mehr als achtzehn Jahren und mithin während einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf. Trotz dieses langen Aufenthalts vermochte er sich aber offensichtlich nicht nachhaltig beruflich in der Schweiz zu integrieren. Wie dem Urteil des Strafgerichts vom 17. Mai 2013 entnommen werden kann, übte er in der Schweiz verschiedene Tätigkeiten auf dem Bau, in der Gastronomie oder etwa als Staplerfahrer aus. Gemäss den Angaben der Sozialhilfe auf die Anfrage vom 15. Oktober 2013 mussten der Rekurrent und seine Familie von September 2003 bis Ende 2004, im Juni und Juli 2009 und ab dem 1. Mai 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Den etwa mit kostspieligen Autos dokumentierten aufwändigen Lebenswandel konnte er damit nur mit seiner Delinquenz finanzieren. Mit dem Migrationsamt ist daraus zu schliessen, dass er sich trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz weder beruflich noch wirtschaftlich zu integrieren vermochte.

3.2.3.2 Zuvor verbrachte der Rekurrent sein Leben bis im Alter von 28 Jahren – und damit die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend – in seiner Heimat in Mazedonien. Dort trat er offensichtlich als Erwachsener gemäss seinen eigenen Angaben in seinem Schreiben vom Mai 2013 als Informatiker ins Erwerbsleben. Er hielt sich auch während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt in seiner Heimat auf. So antwortete ein in Mazedonien lebender, im Strafverfahren gegen den Rekurrenten mitbeschuldigter Mittäter, er kenne den Rekurrenten als Nachbarn in Skopje (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2013). Wie die Vor-instanz zutreffend geschlossen hat, sind ihm aufgrund seines früheren Lebens in Mazedonien, seiner regelmässigen Besuche im Heimatland wie auch seiner Ehe mit einer Landsfrau Sprache und Kultur seiner Heimat nach wie vor vertraut. Er verfügt dort auch über verwandtschaftliche Beziehungen und soziale Kontakte, sodass ihm eine Wiedereingliederung trotz allfälliger Anfangsschwierigkeiten zuzumuten ist.

3.2.3.3 Ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründen vor allem seine familiären Beziehungen zu seiner Ehefrau und zu seinen vier Kindern, die bereits 1990 in die Schweiz eingereist resp. hier geboren sind und denen eine Rückkehr in ihr Heimatland nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann. Für den Schutz seiner Beziehungen zu ihnen kann sich der Rekurrent auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleiste Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungsoder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie, ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt, wird die Beziehung tatsächlich gelebt und ist es den betreffenden Familienangehörigen nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die sich hier aufhaltende nahestehende verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Die Norm begründet jedoch kein absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.2.3.1, VD.2012.65 vom 23. Oktober 2012 E. 4.2). Bei einer langjährigen Freiheitsstrafe müssen auch bei Unzumutbarkeit der Ausreise naher Familienangehöriger ganz besondere Umstände vorliegen, um einen weiteren Verbleib des straffällig gewordenen Ausländers zu rechtfertigen. Aufgrund der sog. "Reneja"-Praxis des Bundesgerichts (zurückgehend auf BGE 110 Ib 201) gilt dies bei Freiheitsstrafen von zwei Jahren oder mehr bei mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländern, die erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen oder erst kurz in der Schweiz weilen. Vorliegend ist zwar zu beachten, dass der Rekurrent schon länger in der Schweiz weilt, seine Strafe aber deutlich über der "Zweijahresgrenze" liegt (vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382, 130 II 176 E. 4.1 S. 185, 120 Ib 6 E. 4b S. 14; BGer 2C_858/2013 vom 7. Februar 2014 E. 3.4.1, 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 3.2.3, 2C_148/2009 vom 6. November 2009 E. 2.2; 2C_299/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.2, 2C_825/2008 vom 7. Mai 2009 E. 3.3). Sowohl seine Ehefrau wie auch die vier Kinder im Alter zwischen 18 und 7 Jahren besitzen eine Niederlassungsbewilligung. Offensichtlich besteht auch eine gelebte Familienbeziehung. Bis zu seiner Inhaftierung am 13. April 2012 lebte der Rekurrent zusammen mit seiner Familie. Sowohl die Kinder wie auch die Ehefrau haben im vorliegenden Verfahren darum ersucht, dass der Rekurrent in der Schweiz verbleiben dürfe. Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 24. Oktober 2013 haben die Kinder ausgeführt, an ihrem Vater zu hängen. Auch er hänge an ihnen. Es gehe ihnen nicht so gut, weil ihr Vater im Gefängnis sei. Wenn er nun auch noch die Schweiz verlassen müsste, so würde sie das kaputt machen. Sie bräuchten ihren Vater in der Nähe, seine Unterstützung, seine Hilfe und seine Liebe. Wenn es ihren Eltern nicht gut gehe, gehe es ihnen auch nicht gut. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 machte die Ehefrau des Rekurrenten geltend, dass sie aufgrund ihrer Brustkrebserkrankung geschwächt und „kaputt“ sei. Die ganze Last würden die Kinder tragen. Die Kinder seien aufgrund der Inhaftierung ihres Vaters psychisch belastet, ständig traurig und aggressiv. Sie würden ihren Vater alle vierzehn Tage besuchen. Auch sie brauche seine Unterstützung, weil sie mit den Kindern und der Krankheit überlastet sei. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, trägt insbesondere die erkrankte Ehefrau aufgrund der Inhaftierung und im Falle der Wegweisung als alleinerziehende Mutter von vier Kindern keine leichte Aufgabe.

3.2.4   Aufgrund der Schwere der Delinquenz des Rekurrenten und der konkret bestehenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch ihn überwiegt aber das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten. Die Trennung von ihrem Vater und Ehemann wird zwar insbesondere die jüngeren Kinder wie auch die kranke Ehefrau des Rekurrenten stark treffen. Der alleinerziehenden und gesundheitlich angeschlagenen Mutter fehlt eine Hilfe bei der Erziehung der beiden kleineren Kinder, der Führung des Haushalts und der Bestreitung des Unterhalts der Familie. Demgegenüber steht bei den beiden älteren Töchtern aufgrund ihres Alters primär eine emotionale Belastung aufgrund der künftigen Abwesenheit des Vaters im Vordergrund. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass der Ehemann bereits vor seiner Inhaftierung mehrfach keine Arbeit hatte, weshalb die Familie wiederholt und in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen. Er ist daher gerade keine verlässliche Unterstützung bei der Bestreitung des Unterhalts der Familie. Dass er früher bei der Führung des Haushalts besondere Aufgaben übernommen hätte, ist von ihm zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Insbesondere geht eine solche familiäre Rolle auch nicht aus seinem eigenen Schreiben vom 9. Januar 2014 hervor. Festzustellen ist zudem, dass der Ehefrau und den Kindern selber aufgrund ihres eigenen gefestigten Anwesenheitsrechts keine Ausreise in ihre Heimat droht. Sie werden daher auch bei einer Ausweisung des Rekurrenten weiter in der Schweiz leben können. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist auch eine Beziehungspflege über Telefonanrufe, Kurznachrichten oder per Skype etc. weiterhin möglich. Nicht ausgeschlossen sind auch gelegentliche Besuche in Mazedonien, gerade wenn solche Besuche der sozialhilfeabhängigen Familie durch Stiftungen bezahlt werden. Die Belastung der Familie vermag daher auch in Kenntnis der konkreten familiären Situation das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten nicht zu überwiegen. Schliesslich muss mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Rekurrent aufgrund seiner ausländerrechtlichen Verwarnung vom 7. November 2003 im Bewusstsein der Folgen für seine Familie schwer delinquiert hat und seine Wegweisung damit bewusst in Kauf genommen hat. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent auch aus seiner Berufung auf das Urteil des EGMR i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) abzuleiten. Anders als im damals vom EGMR beurteilten Fall ist der rückfällige Rekurrent vor seiner schwergewichtigen Delinquenz vorbestraft und verwarnt worden, während der Gerichtshof im Entscheid Udeh gerade betont hat, dass der damalige Betroffene nur eine schwere Straftat begangen habe und ihm deshalb eine gute Prognose gestellt werden könne. Eine solche Prognose kann vorliegend gerade nicht gestellt werden. Zudem wiegt die vom Rekurrenten begangene Delinquenz deutlich schwerer, was bereits in der knapp doppelt so hohen Strafe zum Ausdruck kommt. Schliesslich fehlt es auch an der besonderen Situation des damals beurteilten Sachverhalts, bei dem der Wegzuweisende sich nach erfolgter Wegweisung über Jahre in der Schweiz bewähren konnte. Daraus folgt zusammenfassend, dass die Trennung des Rekurrenten von seiner Ehefrau und seinen Töchtern aufgrund seiner Delinquenz in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht zu einer Verletzung seines Rechts auf Schutz des Familienlebens führt und im vorliegenden Fall als verhältnismässig zu qualifizieren ist.

4.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 VRPG der Rekurrent die Kosten des Verfahrens. Allerdings sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, zumal der Rekurrent nachweislich mittellos ist und der vorliegende Rekurs nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist. Da der Rechtsvertreter des Rekurrenten keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint – unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands von 5 Stunden à CHF 200.– pro Stunde – ein Honorar von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 80.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, die aufgrund Gewährung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.

            Dem Vertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, Dr. […], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 80.–), insgesamt also CHF 1‘080.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

            Rekurrent

            JSD

            Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.101 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.10.2015 VD.2015.101 (AG.2015.710) — Swissrulings