Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.90
URTEIL
vom 5. Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
c/o [...],
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 3. April 2014
betreffend Errichtung eines Prozessbeistandes
Sachverhalt
Mit Klage vom 19. Februar 2014 ficht A_____ beim Zivilgericht Basel-Stadt seine Anerkennung des Kindesverhältnisses mit B_____ an. Das Zivilgericht ersuchte mit Verfügung vom 13. März 2014 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB), für das Kind einen Prozessbeistand zu ernennen und diesem die Anfechtungsklage sowie diese Verfügung auszuhändigen. Die KESB entsprach diesem Gesuch mit Entscheid vom 3. April 2014 und ernannte C_____, Berufsbeiständin beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), zur Prozessbeiständin mit dem Auftrag, die Interessen des Kindes im Verfahren vor dem Zivilgericht zu vertreten. Mit Entscheid vom 10. April 2014 errichtete die KESB für B_____ ausserdem eine Erziehungsbeistandschaft. Am 13. Mai 2014 verfügte die KESB superprovisorisch, dass B_____ in einer geeigneten Institution untergebracht werde. Nachdem A_____ mit B_____ nach Eröffnung dieser Verfügung untergetaucht war, bestätigte die KESB mit Entscheid vom 22. Mai 2014 die Aufhebung der elterlichen Obhut und wandelte die superprovisorische Massnahme in eine vorsorgliche Massnahme um.
Gegen den Entscheid vom 3. April 2014 betreffend Errichtung einer Prozessbeistandschaft hat A_____ mit einer als „Rechtsvorschlag“ bezeichneten Eingabe vom 25. April 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin erklärt der Beschwerdeführer, für sein Kind selber schauen und „alles mögliche Gute“ tun zu wollen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 hat der Referent die Akten der KESB beigezogen, auf die Einholung einer Vernehmlassung aber verzichtet. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Der Beschwerdeführer ist als eingetragener Vater und Gegenpartei des im Anfechtungsprozess zu verbeiständenden Kindes vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit durch Bundesrecht oder das KESG nichts anderes bestimmt wird (§ 19 Abs. 1 KESG). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist wie schon nach bisherigem Recht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (vgl. zum bisherigen Recht Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 300 f., mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009 E. 1; 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 1.4.2).
2.
Die Errichtung der Prozessbeistandschaft durch die KESB stützt sich auf Art. 306 Abs. 2 ZGB. Danach ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen.
Mit seiner Klage vor Zivilgericht ficht der Beschwerdeführer seine Anerkennung der Vaterschaft an. Damit bestreitet er, der Vater von B_____ zu sein, und will das zu ihr bestehende Kindesverhältnis auflösen lassen. In diesem Prozess sind der Beschwerdeführer und B_____ Gegenparteien und haben mithin sich widersprechende Interessen. Dies stellt einen typischen Fall einer Interessenkollision nach Art. 306 Abs. 2 ZGB dar (vgl. Schwenzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2010, Art. 306 ZGB N 5). Für das Kind muss daher ein Beistand ernannt werden (vgl. auch BGE 122 II 289 E. 1c S. 293; BGer 5C.98/2001 vom 9. Juli 2001 E. 2). Dies gilt umso mehr, als aus dem Entscheid der KESB vom 10. April 2014 betreffend Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft hervorgeht, dass das Kind im Januar 2014 von seiner Mutter dem Beschwerdeführer übergeben worden ist und seither bei diesem lebt. Die Haltung des Beschwerdeführers ist widersprüchlich, wenn er nun einerseits seine Vaterschaft anficht, andererseits aber geltend macht, für „mein Kind […] alles mögliche Gute“ tun zu wollen, und mit dem Kind untertaucht. Vor diesem Hintergrund ist die Errichtung der Prozessbeistandschaft ohne Zweifel geboten.
3.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Da die Beschwerde aufgrund des genannten Widerspruchs geradezu trölerisch erscheint, könnte der Beschwerdeführer von vornherein keine unentgeltliche Prozessführung geltend machen, was er auch nicht förmlich beantragt. Immerhin soll seiner Lebenssituation bei der Bemessung der Gebühr Rechnung getragen werden. Als angemessen erweist sich daher die Erhebung der gesetzlichen Mindestgebühr von CHF 200.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.