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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.07.2014 VD.2014.77 (AG.2014.470)

30. Juli 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,588 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf einen Rekurs mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.77

URTEIL

vom 30. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[...]  

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement                                Rekursgegnerin

des Kantons Basel Stadt

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. Januar 2014

betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses

Sachverhalt

Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das Taxibüro A_____, Rekurrent, mit Verfügung vom 13. Februar 2013 sowohl die Taxihalterbewilligung X Nr. [...] wie auch die kantonale Taxichauffeurbewilligung. Zur Begründung verwies es einerseits auf einen getrübten Leumund, auf die fehlende Einlösung eines Fahrzeuges und offene Verlustscheine und Betreibungen, aufgrund welcher die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, sowie andererseits auf wiederholte Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften und gegen das Taxigesetz.

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Februar 2013 Rekurs an die Kantonspolizei Basel-Stadt, welcher zuständigkeitshalber dem Justiz- und Sicherheitsdepartment (JSD) überwiesen worden ist. In diesem Verfahren verlangte das JSD – zufolge Aussichtslosigkeit des Rekurses – mit Zwischenentscheid vom 22. Oktober 2013 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 650.— innert einer erstreckbaren Frist bis zum 21. November 2013. In der Folge wandte sich der Rekurrent mit einer als „Rekurs“ bezeichneten Eingabe vom 18. November 2013 erneut an das JSD. Darin erklärte er, dass er mit dem „Schreiben vom 11. November 2013 nicht einverstanden“ sei. Diese Eingabe leitet das JSD mit Schreiben vom 21. November 2013 als Rekursanmeldung gegen den Zwischenentscheid vom 22. Oktober 2013 an das Präsidialdepartement weiter. Der Regierungsrat trat auf den Rekurs mit Präsidialbeschluss vom 3. Dezember 2013 infolge verspäteter Rekurserhebung ohne Kostenerhebung nicht ein. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 setzte das JSD dem Rekurrenten darauf eine neue, nicht mehr verlängerbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 20. Dezember 2013 und wies ihn erneut auf die Säumnisfolgen hin. Nachdem der verfügte Kostenvorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt worden ist, trat das JSD auf den Rekurs gegen die Verfügung des Taxibüros vom 13. Februar 2013 ohne Kostenfolge nicht ein.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 25. Januar 2014 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Mit Präsidialbeschluss vom 4. März 2014 trat der Regierungsrat auf diesen Rekurs mangels Einreichung einer Rekursbegründung nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Rekurs an das Verwaltungsgericht (VD.2014.72). In der Folge zog der Regierungspräsident diesen Entscheid mit Schreiben vom 9. April 2014 in Wiedererwägung, da dabei übersehen worden ist, dass bereits die Rekursanmeldung eine Begründung enthalten hatte, überwies das Verfahren dem Verwaltungsgericht zum Entscheid und ersuchte um die Abschreibung des Rekursverfahrens gegen den in Wiedererwägung gezogenen Entscheid vom 4. März 2014. Entsprechend diesem Antrag schrieb der Instruktionsrichter das Verfahren VD.2014.72 mit Verfügung vom 16. April 2014 als gegenstandslos geworden ab.

Erwägungen

1.        

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 9. April 2014 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) i.V.m. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Diese Überweisung hat zwar gemäss der genannten Bestimmung innert 30 Tagen seit dem Eingang der Rekursbegründung zu erfolgen. Diese Frist ist hier nicht eingehalten worden. Zu beachten ist aber, dass der Regierungsrat den Rekurs zunächst mit eigenem Entscheid in prozessualer Hinsicht entschieden und diesen Entscheid in der Folge in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben hat.

1.2      Dazu ist er aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes und in analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG in dem gegen jenen Entscheid erhobenen Rekursverfahren berechtigt. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist der Regierungsrat aber auch berechtigt, nun über die Überweisung zu entscheiden.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vor-instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2).

1.3      Rekurse sind gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG zu begründen. Aus diesen Bestimmungen wird abgeleitet, dass aus der Begründung eines Rekurses hervorgehen muss, weshalb die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 1.2, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, 606/2005 vom 4. Juli 2005; SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 149). Die Eingabe des Rekurrenten vom 25. Januar 2014 enthält zwar eine Begründung. Darin setzt sich der Rekurrent aber allein mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung des Taxibüros vom 13. Februar 2013, nicht aber mit den Motiven der Vor-instanz für den angefochtenen Nichteintretensentscheid auseinander. Demnach fehlt es bereits an einer Eintretensvoraussetzung.

1.4      Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass – wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt – den Vorbringen des Rekurrenten auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden wäre.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat die Rekurrentin gestützt auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800)  mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 verpflichtet, innert Frist einen Kostenvorschuss von CHF 650.– zu leisten. Auf den dagegen erhobenen Rekurs ist der Regierungsrat mit Präsidialentscheid vom 3. Dezember 2013 nicht eingetreten. In der Folge hat die Vorinstanz dem Rekurrenten mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 eine neue Frist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses gesetzt. Mit der Verfügung vom 22. Oktober 2013 ist der Rekurrent darauf hingewiesen worden, dass bei der Nichtleistung des verfügten Kostenvorschusses auf das Rekursbegehren nicht eingetreten und das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben werde. Auf diese Mitteilung der Säumnisfolgen ist der Rekurrent mit dem Schreiben vom 5. Dezember 2013 erneut verwiesen worden. Der Rekurrent macht nicht geltend, den verfügten Kostenvorschuss  innert der festgesetzten Frist geleistet zu haben. Die entsprechende Verpflichtung ist denn auch in Rechtskraft gewachsen, nachdem der Regierungsrat auf den dagegen erhobenen Rekurs mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 3. Dezember 2013 nicht eingetreten ist.

Die Folge der unterbliebenen Leistung eines gestützt auf § 15 Abs. 2 auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) verfügten Kostenvorschusses im verwaltungsinternen Rekursverfahren ist nach § 14a Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) ein Nichteintretensentscheid. Wie das Verwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, ist diese Regelung gesetzes- und verfassungskonform (VGE VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.4 f.). Der Regierungsrat konnte sich dabei auf die allgemeine Ausführungsgesetzgebungskompetenz gemäss § 101 Abs. 1 KV stützen (Buser, Grosser Rat, Regierungsrat, Verwaltung und Ombudsstelle, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 347 ff., 389 f.). Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass das Nichteintreten auf einen Rekurs im Falle der unterbliebenen Leistung eines verfügten Kostenvorschusses innert verfügter Frist und die entsprechende Präklusionsfolge zwar zweifellos einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung einer rekurrierenden Person bedeute. Es nahm aber eine unvollständige Regelung und mithin eine Lücke im Gesetz an (a.a.O., E. 2.4). Es hat ausgeführt, die Möglichkeit der Präklusionsfolge sei aber bereits im Gesetz selber angelegt, zumal die Kostenvorschusspflicht gemäss § 15 Abs. 2 VGG eine Ausnahme darstelle, welche nur in besonderen Fällen zur Anwendung komme. Diese würde keinen Sinn machen, wenn es sich lediglich um eine blosse Zahlungsmodalität handelte (a.a.O., E. 2.5). Das Verwaltungsgericht erwog weiter, die Abschreibung eines Rekursverfahrens im Falle der nicht fristgerecht erfolgenden Leistung entspreche geradezu einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts. Er komme sowohl in gesetzlichen Regelungen des gerichtlichen Verfahrens auf kantonaler Ebene (§ 30 Abs. 2 VRPG; § 170 Abs. 4 Steuergesetz; § 5 Abs. 4 Gesetz betreffend die Baurekurskommission i.V.m. § 30 Abs. 2 VRPG) wie auch des verwaltungsinternen Rekursverfahrens auf Bundesebene (Art. 63 Abs. 4 VwVG [SR 172.021]) zum Ausdruck. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, das fristgerechte Leisten eines verfügten Verfahrenskostenvorschusses stelle daher eine Sachurteilsvoraussetzung dar (a.a.O., E. 2.5 m.H.auf VPB 68.40 E. 3a m.H. auf Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 73; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 435 ff., 439) und hielt fest, die auf besondere Fälle zugeschnittene Regelung von § 15 Abs. 2 VGG wäre geradezu sinn- und zwecklos, wenn die Nichtleistung des Kostenvorschusses keine Präklusionsfolge hätte und blosse Zahlungsmodalität wäre: Die Bezahlung des Kostenvorschusses könnte nicht durchgesetzt werden und dessen Leistung würde im Ergebnis ins Belieben der rekurrierenden Partei gestellt. Die gerade in diesen besonderen Fällen gewünschte Erledigungswirkung der Nichtleistung, die bereits der Gesetzgeber zu erreichen suchte, könnte unter diesen Umständen nicht eintreten (a.a.O.). 

2.2      Daraus folgt, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid aufgrund der unterbliebenen Leistung eines Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist nicht zu beanstanden ist. Auf die Ausführungen des Rekurrenten, die sich allein mit der inhaltlichen Berechtigung der ursprünglich angefochtenen Verfügung des Taxibüros befassen, braucht daher nicht weiter eingetreten werden. Da der Rekurrent den verfügten Kostenvorschuss nicht geleistet und damit eine notwendige Sachurteilsvoraussetzung im vorinstanzlichen Verfahren nicht erfüllt hatte, brauchte  auch die Vor-instanz auf diese Argumentation nicht einzutreten.

3.        

Der Rekurs müsste demzufolge auch materiell abgewiesen werden. Der Rekurrent trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Mit seinem Rekurs weist der Rekurrent jedoch auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe hin und stellt damit – zumindest sinngemäss – ein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der fehlenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid muss der Rekurs zwar geradezu als trölerisch und aussichtslos bezeichnet werden. Aufgrund der gesamten Umstände (vgl. auch VGE VD.2013.57 vom 23. Juli 2013 E. 4 i.S. des Rekurrenten) soll aber dennoch auf die Erhebung einer Gebühr im vorliegenden Verfahren verzichtet werden. Der Rekurrent muss jedoch damit rechnen, dass er in weiteren vergleichbaren Fällen – unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen – mit der Auferlegung von Verfahrenskosten zu rechnen haben wird.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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