Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.39
URTEIL
vom 29. August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Heiner Wohlfart,
Dr. Caroline Cron, Dr. Jonas Schweighauser,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ AG Rekurrentin 1
[…]
B_____ Verband Rekurrent 2
[…]
beide vertreten durch […], Advokat, und
[…], Advokat
[…]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
Rittergasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 29. Januar 2014
betreffend Reklameentscheid über F12 Plakatträger, an Gebäude-fassade, unbeleuchtet, Kleinhüningeranlage 6, Basel
Sachverhalt
Mit Datum vom 18. Juni 2013 reichten die A_____ AG (Rekurrentin 1) und der B_____ Verband (Rekurrent 2) ein Reklamebegehren für die Montage eines Plakatträgers mit periodisch wechselnder Fremdwerbung im Format F12 an der nördlichen Fassade der Liegenschaft Kleinhüningeranlage 6 ein. Aufgrund der negativen Stellungnahme der Stadtbildkommission erliess das Bau- und Gastgewerbeinspektorat am 9. Juli 2013 einen abschlägigen Reklameentscheid. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom 29. Januar 2014 kostenfällig ab.
Gegen diesen am 18. Februar 2014 versandten Entscheid der Baurekurskommission richtet sich der vorliegende, mit Eingaben vom 28. Februar und 27. März 2014 rechtzeitig erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem die Rekurrentinnen die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Gesuchs vom 17. Juni 2013 beantragen. Eventualiter wird die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage an die Vorinstanz beantragt. Die Baurekurskommission stellt mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2014 Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Am 29. August 2014 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durchgeführt. Daran teilgenommen haben der Vertreter der Rekurrentinnen sowie je ein Vertreter der Baurekurskommission und der Stadtbildkommission. Die anschliessende Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat unter Teilnahme derselben Personen stattgefunden. Dabei sind der Rechtsbeistand der Rekurrentinnen und die Vertreterin der Baurekurskommission zum Vortrag gelangt. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG noch ausdrücklich unterstreicht. Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.
1.2 Die Rekurrentinnen sind als Gesuchsteller und Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf diesen ist somit einzutreten.
1.3
1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist im anzuwendenden Erlass nicht besonders geregelt und richtet sich somit nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) sowie die Ausführungsbestimmungen in der Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt Vieler: VGE 692/2005 vom 12. Mai 2006 E. 1.3, BJM 2008 271).
1.3.2 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das geplante Projekt den Anforderungen von § 58 Abs. 1 BPG entspricht. Dieser setzt für die Erteilung einer Baubewilligung das „Entstehen einer guten Gesamtwirkung“ voraus und verwendet somit einen unbestimmten Rechtsbegriff. Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, derartige unbestimmte Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Ergibt aber die Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Verwaltung eine erhebliche Entscheidungsbefugnis einräumen wollte und dies mit der Verfassung vereinbar ist, so darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (BGE 127 II 184 E. 5a aa S. 191 m.w.H.). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich denn auch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung und Auslegung von Gesetzesnormen, welche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, und trägt so dem Beurteilungsspielraum und der besonderen Sachkenntnis der Verwaltungsbehörden Rechnung, ohne freilich auf eine blosse Willkürüberprüfung beschränkt zu sein (statt vieler: VGE 697/2005 vom 25. Januar 2006, 668/2004 vom 18. Januar 2006 sowie 667/2004 vom 6. April 2005 je m.w.H.). Dabei ist nicht schematisch vorzugehen. So hängt das Mass der vom Verwaltungsgericht geübten Zurückhaltung zum einen davon ab, in welchem Umfang für die Anwendung der fraglichen Norm auf den konkreten Sachverhalt bestimmte Fachkenntnisse erforderlich sind; die Beurteilung wird daher z.B. in Bezug auf Bestimmungen technischer (bspw. im Falle komplizierter Baupläne) oder medizinischer Natur regelmässig zurückhaltender ausfallen als etwa bei der Behandlung ästhetischer Fragen (VGE 754/2005 vom 15. Februar 2006 E. 1.3.1). Hier sind nämlich regelmässig Massstab „die Anschauungen, die in weiten Kreisen verbreitet sind, weshalb sich die Mitglieder des Gerichts selbständig ein Urteil bilden können und weniger Rücksicht auf die Meinung von Fachinstanzen nehmen müssen“ (VGE vom 14. August 1992, in: BJM 1994 S. 268, 269; VGE 667/2004 vom 6. April 2005 E. 2.2). Aufgegeben wird die Zurückhaltung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe auch dann, „wenn das Gericht die Verhältnisse selber würdigen kann, etwa aufgrund eines Augenscheins“ (Schröder/Wullschleger, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 299; vgl. auch BJM 1994 S. 268 ff.). Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Gesamtwirkung auch ohne Fachwissen möglich. Das Verwaltungsgericht hat zudem einen Augenschein durchgeführt, um einen Eindruck der Fassade und der Umgebung zu gewinnen. Damit entfallen allfällige Gründe für eine besondere Zurückhaltung und der Rekurs ist, soweit er die Frage der Gesamtwirkung betrifft, frei zu überprüfen (VGE VD.2012.140 vom 7. Juni 2013 E. 1.3.2).
2.
2.1 Gegenstand des Reklamebegehrens der Rekurrentinnen ist ein wandmontierter, querformatiger Plakatträger, welcher an der nördlichen, im rechten Winkel zur Strassenlinie liegenden Fassade der Liegenschaft Kleinhüningeranlage 6 angebracht werden soll.
2.2. Die Baurekurskommission hat die Verweigerung der Bewilligung für die beantragte Plakattafel durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat basierend auf § 58 BPG geschützt. Sie hielt fest, dass durch das Anbringen eines Plakatträgers an der Fassade eines Wohnhauses, welches in einem Wohnquartier stehe, keine gute Gesamtwirkung erzielt werde. Der Plakatträger nehme aufgrund des an der Fassade bereits montierten Strassenschildes nicht die Bezugslinien des Sockelgeschosses auf. Schliesslich werde auch nicht verlässlich nachgewiesen, dass der Plakatträger sich – wie behauptet – nützlich erweise im Kampf gegen Sprayereien. Weiter wies sie darauf hin, dass der Plakatträger in den öffentlichen Grund hineinrage, weshalb er auch nach der einschlägigen Bestimmung von § 58 Abs. 2 BPG unzulässig sei.
3.
Strittig ist zunächst in sachverhaltlicher Hinsicht, ob der Plakatträger in den öffentlichen Raum eindringt. Die Frage ist deshalb von rechtlicher Relevanz, da die Gestaltung des öffentlichen Grundes und seiner Ausstattung gemäss § 58 Abs. 2 BPG über die allgemeine Ästhetikklausel nach § 58 Abs. 1 BPG hinaus „erhöhten Ansprüchen zu genügen“ hat.
Während die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid noch davon ausgegangen ist, dass die Liegenschaft Kleinhüningeranlage auf der Baulinie stehe, anerkennt sie in ihrer Vernehmlassung mit den Rekurrentinnen, dass die Fassade leicht hinter der Baulinie sowie der Parzellengrenze steht. Während die Rekurrentinnen unter Hinweis auf eine Photodokumentation mit Grenzmarke von einem Abstand von dreieinhalb Zentimeter zur Hauswand ausgehen (Beilage 4 zur Rekursbegründung), bemisst die Baurekurskommission den Abstand unter Hinweis auf einen Ausdruck aus dem Mapserver auf drei Zentimeter (Rekursantwortbeilage 4).
Aufgrund der Akten unklar scheint weiter auch die Tiefe des Reklameträgers. Mit ihrem Reklamebegehren für die Montage eines Plakatträgers im Format F12 hat die Rekurrentin 1 mit der eingereichten Einverständniserklärung auf einen Plakatträger vom Typ F 12 / Soleil verwiesen. Dabei handelt es sich um einen Plakatträger aus Blech und zwei seitlich angebrachten Winkelprofilen mit Schattenfuge zum Anbringen wechselnder Klebeplakate mit den Massen 1302 mm Höhe, 2845 mm Breite und 55 mm Tiefe. Damit würde der Plakatträger offensichtlich auf den öffentlichen Grund ragen. Mit der Rekursbegründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird nun jedoch als Beilage eine Technische Zeichnung des Typs „Allega“ eingebracht, welcher gemäss der Vermassung ohne jeden Abstand direkt auf die Wand appliziert wird und einen Wandabstand von 3,5 cm aufweist sowie neu eine Breite von 283 cm und eine Höhe von 136 cm (Beilage 5 zur Rekursbegründung).
In der Verhandlung vor Verwaltungsgericht erklärte der Vertreter der Rekurrentin 1, dass sie sich bezüglich des in Frage stehenden Standortes neu für den Rahmentyp „Allega“ entschieden hätten (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dieser Typ dringe mit einer Tiefe von 3,5 cm nicht in die Allmend ein.
Anlässlich des Augenscheins vor Ort hat das Gericht die Markierung vermessen und ist zum Schluss gekommen, dass die Mitte der Marke einen Wandabstand von mindestens 3,5 cm aufweist (Verhandlungsprotokoll S. 3). Wird demzufolge der Rahmentyp „Allega“ verwendet, ragt dieser nicht auf Allmend und müssen die „erhöhten Ansprüche“ im Sinne von § 58 Abs. 2 BPG nicht berücksichtigt werden.
4.
Zur Begründung ihres Anspruchs auf die Erteilung einer Reklamebewilligung für den projektierten Reklameträger berufen sich die Rekurrentinnen einerseits auf die Werbefreiheit der Rekurrentin 1 als Teil ihrer Wirtschaftsfreiheit sowie auf die Eigentumsgarantie zugunsten beider rekurrierender Parteien.
Ausserdem machen die Rekurrentinnen die Zonenkonformität der Reklame geltend. Dieser Hinweis ist unbehelflich. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der vorhandenen Baute die Zone 5a mit Wohnanteilsplan ausgenutzt wird. Die projektierte Nutzung der Baute als Werbeträger steht dazu in keinem Zusammenhang und soll eine zusätzliche Nutzung der Liegenschaft ermöglichen. Es besteht in einer solchen Situation daher entgegen der Auffassung der Rekurrentinnen kein Anlass zur Zurückhaltung bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung des projektierten Reklameträgers, werden doch mit der Verweigerung der Reklamebewilligung die geltenden Ausnutzungsvorschriften und Bebauungsmöglichkeiten in keiner Weise geschmälert (VGE 697/2005 vom 25. Januar 2006 E. 4.1.1, 4.1.3).
Die Freiheit kommerzieller Werbung wird durch die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV gewährleistet (BGE 128 I 295 E. 5a S. 308, vgl. auch BGE 139 II 173 E. 5.1 S. 178); Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 364 ff.; VGE 692/2005 vom 12. Mai 2006 E. 3.1 m.w.H. = BJM 2008 273; Feldges/Barthe, Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767 ff., 813).
Betroffen ist weiter auch die Eigentumsgarantie des Rekurrenten 2 als Eigentümer der Liegenschaft, in deren Nutzung sie durch die Verweigerung der Bewilligung eingeschränkt ist. Offen gelassen werden kann, inwieweit auch die Rekurrentin 1 mit Bezug auf ihre Konzession zur Plakatwerbung auf öffentlichem Grund in ihrer Eigentumsgarantie betroffen ist. Den Umfang ihrer Konzessionsrechte hat die Rekurrentin 1 nicht nachgewiesen. Soweit dem Verwaltungsgericht bekannt, beschränkt er sich aber auf Plakatwerbung auf öffentlichem Grund (vgl. VGE 705/2002 vom 31. Oktober 2003). Die Rekurrentin 1 bestreitet jedoch, vorliegend den öffentlichen Grund in Anspruch zu nehmen. Wie in Erwägung 3 ausgeführt, ragt der neu beantragte Rahmentyp „Allega“ nicht in den öffentlichen Grund, womit sich die Frage erübrigt.
5.
Für eine Einschränkung der verfassungsmässigen Rechte der Rekurrentinnen bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses und der Respektierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV)
5.1 Die Verweigerung der beantragten Reklamebewilligung stützt sich auf § 58 Abs. 1 BPG. Gemäss dieser sogenannten positiven ästhetischen Generalklausel sind Bauten, Reklamen etc. mit Bezug auf ihre Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Mit dieser Bestimmung liegt formell eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die betroffenen Grundrechte vor. Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
5.2 Gemäss § 58 Abs. 1 BPG sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Mit dieser positiven ästhetischen Generalklausel soll gewährleistet werden, dass mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben unter Einbezug der Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass solche positiven Ästhetikklauseln weiter gehen als ein blosses Beeinträchtigungs- oder Verunstaltungsverbot, bei dessen Anwendung in einem Quartier mit fehlender Einheitlichkeit und den verschiedenen Bauformen kein allzu strenger Massstab angelegt werden dürfe (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Reklame mit Bezug auf die Umgebung so gestaltet ist, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist – wie oben unter E. 1.3.2 bereits dargelegt – nicht einfach auf ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen (BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345). Es ist aber auch nicht ausschliesslich die Einschätzung von Fachleuten wie Architekten oder Stadtplanern zu beachten, sondern Massstab bilden neben den Fachmeinungen auch diejenigen, welche in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Somit muss ein Ausgleich zwischen architektonischer und städtebaulicher Erkenntnis sowie publikumsgängiger Meinung gesucht werden (VGE 754/2005 vom 15. Februar 2006, E. 3.3; 697/2005 vom 25. Januar 2006 E. 3.3; 646/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2c).
Keine Anwendung findet in casu das generelle Reklameverbot in Vorgärten gemäss § 18 BPV, da vorliegend keine Grundstücksfläche zwischen Bau- und Strassenlinie beansprucht würde (§ 55 Abs. 1 BPG).
5.3 Die Stadtbildkommission erwog, das Wohnhaus Kleinhüningeranlage 6 weise insgesamt eine klare Gliederung und Gestaltung auf. Sowohl im Sockelbereich wie auch in den Obergeschossen seien die Fassaden durch Fensteröffnungen und Balkone gut gestaltet. Der Sockelbereich sei sowohl an der betroffenen Fassade zur Hunnenstrasse wie auch an der Seite zur Kleinhüningeranlage klar strukturiert. Mit der vorgesehenen Platzierung eines Plakatträgers auf der letzten grösseren zusammenhängenden freien Fläche werde die Gesamtgestaltung des Sockelbereichs verunklärt. Die Installation führe insgesamt zu einer Abwertung des Erscheinungsbildes und könne daher im Hinblick auf § 58 BPG, der eine gute Gesamtwirkung verlange, nicht genehmigt werden. Dieser Einschätzung ist die Baurekurskommission unter Hinweis auf das Umfeld der Liegenschaft gefolgt. Es handle sich um ein Wohngebiet, woran auch die einzelnen Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft nichts zu ändern vermöchten. Trotz teilweise gemischter Nutzung überwiege der Wohnanteil erheblich. Es falle ins Gewicht, dass die Reklame im Unterschied zum Plakatträger an der Mauer einer Autogarage auf der gegenüberliegenden Strassenseite an der Fassade eines offensichtlich Wohnzwecken dienenden Gebäudes montiert werden solle. Es bestehe auch ein wesentlicher Unterschied zu den deutlich im öffentlichen Raum erkennbaren Reklamen, wie sie in den Rabatten der Kleinhüningeranlage bereits bestünden. Schliesslich führe auch der Umstand, dass es sich bei der Kleinhüningeranlage um eine vom motorisierten Verkehr geprägte Strasse handle, nicht zu einem anderen Resultat. Mit Bezug auf die konkrete Ausgestaltung erwog die Baurekurskommission, dass der Plakatträger aufgrund des an der Fassade bereits montierten Strassenschildes nicht in der Lage sei, die Bezugslinien des Sockelgeschosses aufzunehmen.
5.4 Dem halten die Rekurrentinnen entgegen, dass der Plakatträger die Form des Sockelgeschosses aufnehme, indem ein kleines Rechteck in einem grossen platziert werde. Der Plakatträger werde formgerecht bündig unter das vorhandene Strassenschild montiert, wobei sich die Seitenverhältnisse der Rechtecke des Plakatträgers und des Strassenschildes annähernd entsprächen. Die vertikalen Profile des Reklameträgers verliefen parallel zum Blitzableiter und zur Regenrinne. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Werbefläche zu einer Verschlechterung der Gesamtwirkung des Wohngebietes führen solle. Bei der Kleinhüningeranlage handle es sich um eine stark befahrene Durchgangsstrasse mit beidseitigen Gewerbebetrieben, welche dem Verkehr als Haupteinfallsstrasse von und nach Deutschland diene. Das Quartier Kleinhüningen sei im relevanten Bereich kein unter Schutz stehendes Quartier.
5.5 Die nach § 58 Abs. 1 BPG erforderliche gute Gesamtwirkung eines Bau- bzw. Reklamevorhabens an der betroffenen Baute selbst und im konkreten Umfeld bestimmt sich auch nach der jeweiligen Umgebung. Es können daher in einem ästhetisch belasteten Umfeld nicht die genau gleich hohen Anforderungen angesetzt werden, wie sie beim selben Vorhaben in einem ästhetisch ansprechenderen Umfeld verlangt werden können (VGE 754/2005 vom 15. Februar 2006 E. 4.2).
5.5.1 Der vom Gericht durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass die Umgebung der in Frage stehenden Liegenschaft Kleinhüningeranlage 6 nicht als schöne Wohngegend bezeichnet werden kann. Zwar handelt es sich um ein Wohnquartier, es gibt jedoch entlang der Strasse viele Gewerbebetriebe. So befindet sich neben dem relevanten Gebäude eine Apotheke, auf der gegenüberliegenden Strassenseite eine Möbelhandlung sowie eine Autogarage. Die Strasse dient als Zubringer für den Verkehr von und nach Deutschland und ist dicht befahren. Dieser dichte Verkehr wird in Zukunft mit der geplanten Tramverbindung ins grenznahe Deutschland noch zunehmen. Insofern handelt es sich um einen gemischt genutzten Strassenabschnitt.
Im Umfeld der Liegenschaft bzw. vom Standort der geplanten Reklame aus betrachtet, hat es einerseits unzählige Eigenwerbungen der dort ansässigen Gewerbebetriebe. Andererseits ist auch Fremdwerbung sichtbar, so an der Wand der gegenüberliegenden Autogarage sowie zahlreich und sich wiederholend in den Rabatten entlang der Allee der Kleinhüningeranlage. Insgesamt ergibt dies kein ruhiges Erscheinungsbild wie es üblicherweise in reinen Wohngegenden der Fall ist.
In einem früheren Urteil hat das Verwaltungsgericht bezüglich eines Wohnquartiers festgehalten: „Bei dieser Strasse handelt es sich um eine überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Quartierstrasse mit beidseitig begrünten Vorgärten und einem ruhigen Erscheinungsbild. Daran ändern auch die einzelnen Gewerbebetriebe nichts, deren vereinzelte Schaufenster und Reklameeinrichtungen der Eigenreklame dienen. Dieses ruhige Erscheinungsbild würde durch eine Massierung von Werbeeinrichtungen an der Fassade der Liegenschaft an der Eingangspforte dieser Strasse mehr als nur beeinträchtigt“ (VGE 683/2000 vom 15. Dezember 2000 E. 3c). Dazu im Gegensatz steht der Eindruck der Umgebung im zu beurteilenden Fall. Hier handelt es sich zwar auch um eine Gegend mit einem noch erheblichen Wohnanteil. Jedoch befinden sich entlang der Kleinhüningeranlage so viele Gewerbebetriebe, dass sie Charakter und Erscheinungsbild der Strasse überwiegend prägen. Dazu kommen die Eigenwerbungen der Betriebe sowie insbesondere die zahlreiche sich wiederholende Fremdwerbungen entlang der Rabatte der Allee. Die Strasse ist zudem als Durchgangsstrasse dicht befahren. Es kann deshalb nicht von einer ruhigen Wohngegend in einer wenig befahrenen Quartierstrasse mit einem insgesamt einheitlichen Erscheinungsbild die Rede sein. Die vorliegende Konstellation kann insofern weder mit dem vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall, bei dem es um Reklame in einer Wohngegend ging, verglichen werden (VGE 717/2003 vom 23. Juni 2004), noch mit demjenigen Fall, welcher zwar auch ein Wohngebiet betraf, bei dem das Plakat jedoch an einer fensterlosen Fassade am Rand zur Industriezone geplant war (VGE VD.2012.140 vom 7. Juni 2013).
5.5.2 Die Fassade des Wohnhauses Kleinhüningeranlage 6 zur Hunnenstrasse hin gliedert sich in vertikaler Hinsicht einerseits in einen grau gehaltenen Sockelbereich und in einen gelblichen Bereich der oberen fünf Vollgeschosse. Die Vorinstanz und die Stadtbildkommission sprechen von einer klaren Fassadengestaltung. Andererseits gliedert sich die Fassade in horizontaler Hinsicht in einen linken Bereich mit Fenstern und einer fensterlosen Fläche, welche durch eine von der Dachtraufe abführende Regenrinne getrennt wird. Der Plakatträger soll in der rechten unteren, fensterlosen Sockelbereichsfläche platziert werden, in der bisher nur das Strassenschild der „Hunnenstrasse“ angebracht ist. Die Fläche nimmt die Fensterlinien im Sockelbereich nicht auf. Anlässlich des Augenscheins führte der Vertreter der Stadtbildkommission jedoch aus, dass die Fenster nicht relevant seien, da die Mauer an dieser Stelle geschlossen sei. Ein mögliches Anbringen einer Reklametafel bedeute demnach keine Veränderung der Fassadenlinie (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2).
Es kann zwar nicht gänzlich davon gesprochen werden, dass mit der Plakatfläche die Formensprache der Fassade bzw. Fenster aufgenommen würde, allerdings reiht sich die damit eingebrachte „neue Linie“ in dieser auch ästhetisch unruhigen Gegend sehr wohl ein.
Im Weiteren wird die geplante Reklametafel nicht etwa an der Fassade zur Strasse hin angebracht. Vielmehr soll sie an der Seitenwand zu stehen kommen, sodass nur die im dichten Verkehr vorbeifahrenden Autofahrer und Fussgänger, welche von Deutschland her kommen, sie sehen können. Da es sich um eine Seitenfassade handelt, ist das Plakat nicht gleich dominant wie wenn es an der Strassenseite zu stehen käme. Im Weiteren befindet sich unter der projektierten Plakatwand ein Parkplatz, welcher gemäss Aussage des Vertreters des Rekurrenten 2 anlässlich des Augenscheins seit dem erneuerten Strassenbelag an dieser Stelle nicht mehr markiert ist (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.). Faktisch steht an dieser Stelle jedoch oftmals ein Fahrzeug (vgl. diverse Photoaufnahmen in Beilage 2 der Rekursbegründung). Daneben befindet sich der Kellerabgang, was zusammen die Situation in optischer Hinsicht nicht verbessert.
5.5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in Frage stehende Reklametafel keine Verschlechterung der Gesamtsituation bewirkt. Eine gute Gesamtwirkung gemäss § 58 BPG bestimmt sich nach den konkreten Verhältnissen. Auch in einer unattraktiven Wohngegend sind jedoch gewisse ästhetische Anforderungen zu erfüllen. Im vorliegenden Einzelfall muss von einer gemischt genutzten sowie ästhetisch unruhigen Gegend ausgegangen werden. Die geplante Reklametafel bringt eine gewisse Beruhigung der optisch unruhigen Situation. Sie bildet zudem den Abschluss einer Allee, welche bereits von Reklametafeln gesäumt wird. Auch in Bezug auf die Wirkung der Fassade ist die projektierte Werbetafel gut in die bestehende Hauswand zu integrieren. Im Weiteren ist unter der geplanten Werbung in der Regel ein Auto parkiert, was den Blick auf die Wand ohnehin beeinträchtigt.
Daraus folgt, dass der Annahme einer schlechten Gesamtwirkung im Sinne von § 58 BPG der Vorinstanz vorliegend nicht gefolgt wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass aus der Bewilligung dieser Plakatstelle aufgrund der besonderen Umstände bzw. Umgebung kein Präjudiz für andere Gesuche um Bewilligung von Plakatflächen auf dem Sockelgeschoss von Häuserfassaden abgeleitet werden kann.
6. Die Rekurrentinnen argumentieren weiter, dass mit der Plakatfläche verhindert werde könne, dass die dortige Fassadenwand weiterhin durch Sprayereien verschmutzt wird. Die Fassadenfläche werde „während der meisten Zeit durch Vandalenakte wie Schmierereien und wilde Plakatierungen verunstaltet“. Werde die Wand wieder in Stand gestellt, so werde „die gesäuberte Fassadenfläche innert kurzer Zeit für den nächsten Vandalenakt missbraucht“. Mit der Plakatfläche werde daher eine Verbesserung des Erscheinungsbildes erreicht. Es komme zu einer „aufgeräumteren und ordentlicheren Situation“, was zu einer „Verbesserung des Wohngefühls der dort lebenden Bevölkerung“ führe (Rekursbegründung S. 6 ff.). Sie bezieht sich dabei auch auf die Aktion „Basel – unverschmiert schön!“ (Beilage 11 zur Rekursbegründung). Anstatt diese Dienstleistung zur Beseitigung der Schmierereien in Anspruch zu nehmen und dem Kanton unnötige Kosten zu verursachen, wolle man mit dem Plakatträger eine dauerhafte sowie kostengünstigere Lösung des Problems verfolgen.
Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass sich das Argument der Rekurrentinnen, mit der Plakatfläche lasse sich die Hemmschwelle für Sprayereien erhöhen, nicht verlässlich nachweisen lasse. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könne eine gute Gesamtwirkung nicht per se bejaht werden, zumal es auch andere Methoden zur Verminderung von Sprayereien gebe.
Die Rekurrentinnen haben im ganzen Verfahren nur einen einzelnen versprayten Zustand nachgewiesen (Beilage 2 zur Rekursbegründung). Anlässlich des Augenscheins vor Ort konnte das Gericht feststellen, dass zu den bestehenden, in Beilage 2 zur Rekursbegründung photographisch dokumentierten Sprayereien, ein neuer Schriftzug hinzugekommen ist (Verhandlungsprotokoll S. 2). Dies bedeutet, dass im Zeitraum ab Ende März 2014, also während rund 5 Monaten, nur eine kleine neue Verunstaltung dazu gekommen ist.
Damit bleibt die geltend gemachte dauernde und wiederkehrende Verschmierung der Fassade unbelegt. Auch aus der eingereichten Medienmitteilung des Präsidialdepartements (Beilage 10 zur Rekursbegründung) lässt sich eine Häufung von Sprayern in Kleinhüningen und an der streitgegenständlichen Fassade nicht nachweisen. Zudem ist es notorisch, dass einer Plakatwand, welche bekanntermassen ebenfalls oft Vandalenakten ausgesetzt ist (z.B. auf den aufgeklebten Papierplakaten), nicht die gleiche präventive Wirkung gegen Sprayereien zukommen kann, wie Kunstwerken, auf welche sich die Rekurrentinnen beziehen (vgl. Beilage 7-9 zur Rekursbegründung).
Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass die geplante Plakatfläche bezüglich der Sprayereien nicht mit einer erheblichen Gewissheit eine Verbesserung des Erscheinungsbildes bringen würde, weshalb dieses Argument unberücksichtigt bleiben muss.
7.
Daraus folgt, dass für die Verweigerung der Reklamebewilligung formell zwar eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegen würde, der Rekurs jedoch gutgeheissen wird, da die materiellen Anforderungen von § 58 BPG erfüllt sind.
8.
Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als begründet, weshalb er gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission aufzuheben und die Sache zur Erteilung der Baubewilligung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrentinnen keine ordentlichen Kosten zu tragen und es ist ihnen eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Ihr Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung ist daher unter Zugrundelegung des angemessenen Aufwands zu schätzen. Der Rechtsvertreter der Rekurrentinnen hat den Rekurs angemeldet und ihn zusammen mit einem Büropartner auf 18 Seiten begründet. Ausserdem hat er am appellationsgerichtlichen Augenschein und der darauf folgenden Verhandlung vor Verwaltungsgericht teilgenommen, wofür drei Stunden einzusetzen sind. Insgesamt erweist sich ein Honorar von CHF 3'000.– (12 Stunden à CHF 250.–) und CHF 100.– pauschal für Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Die Kostenregelung des Entscheids der Baurekurskommission vom 29. Januar 2014 ist mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben. Es ist Sache der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Rekursverfahren festzulegen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der Baurekurskommission vom 29. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur Erteilung einer Baubewilligung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt zurückgewiesen.
Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Den Rekurrentinnen wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3‘100.– inkl. Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 248.– zu Lasten des Bau- und Verkehrsdepartements zugesprochen.
In Bezug auf die Regelung der Kosten des Verfahrens vor Baurekurskommission wird die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückgewiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.