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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.07.2014 VD.2014.211 (AG.2015.329)

21. Juli 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,339 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Überführung der Lehrpersonen von der bestehenden Lohnklasse 16 in Lohnklasse 18

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.211

URTEIL

vom 4. Mai 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und  

Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                             Rekurrentin 1

[…]

B____                                                                                            Rekurrentin 2

[…]

C____                                                                                                Rekurrent 3

[…]

D____                                                                                                Rekurrent 4

[…]

alle vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Erziehungsdepartement Basel-Stadt                               Rekursgegnerin

Abteilung Recht, Leimenstrasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements

vom 21. Juli 2014

betreffend Überführung der Lehrpersonen von der bestehenden Lohnklasse 16 in Lohnklasse 18

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 ersuchten A____, B____, C____ und D____ (nachfolgend Rekurrentinnen und Rekurrenten genannt), die alle als Lehrpersonen auf Gymnasialstufe das Fach Sport unterrichten, ihre Überführung von der bestehenden Lohnklasse 16 in die Lohnklasse 18. Mit Entscheid vom 21. Juli 2014 nahm der Vorsteher des Erziehungsdepartements zu diesem Antrag Stellung. Unter Hinweis auf den vom Zentralen Personaldienst (ZPD) mit der Richtlinie Stelleneinreihung vom 27. November 2012 beschlossenen Bewertungsstopp bis zur Überführung aller bestehenden Stellen im Zuge des Projekts Systempflege, verwies er die Gesuchsteller auf die abzuwartenden, allfälligen Überführungsentscheide. Derzeit bestehe kein Raum für die beantragte Neubewertung und ihre Überführung von Lohnklasse 16 in Lohnklasse 18. Er gelange daher „zur Auffassung, dass das vorliegende Gesuch weder gegenwärtig behandelt noch diesem entsprochen werden“ könne.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrenten am 24. Juli 2014 Rekurs an die Personalrekurskommission. Diese leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Präsidialdepartement zu ihrer Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat weiter. Mit Rekursbegründung vom 3. Oktober 2014 beantragten die Rekurrentinnen und Rekurrenten, sie seien in Gutheissung ihres Rekurses sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge rückwirkend per 30. Juni 2014 unter Beibehaltung der jeweiligen Lohnstufen in die Lohnklasse 18 zu überführen. Eventualiter verlangten sie, dass das Erziehungsdepartement in Gutheissung ihres Rekurses anzuweisen sei, auf ihr Gesuch vom 30. Juni 2014 um Überführung von der Lohnklasse 16 in Lohnklasse 18 materiell einzutreten. Schliesslich beantragen sie die Verzinsung ihrer rückwirkend geltend gemachten Lohnzahlung ab dem 30. Juni 2014 zu 5%.

Das Präsidialdepartement überwies mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2014 teilt das Erziehungsdepartement mit, es habe sich zwischenzeitlich ergeben, dass das Funktionsbewertungsverfahren bei den Rekurrentinnen und Rekurrenten durchgeführt werden könne. Auf ihr Gesuch werde daher wiedererwägungsweise lite pendente eingetreten. Es sei bereits an den zuständigen ZPD weitergeleitet und die Einreihung der Rekurrentinnen und Rekurrenten in die Lohnklasse 17 vorgeschlagen worden. Im Übrigen sei der Entscheid über die Bewertung sowie Einreihung der Rekurrentinnen und Rekurrenten Sache des Regierungsrates, weshalb das Erziehungsdepartement zu Recht auf das Gesuch „sinngemäss nicht eingetreten“ sei. Das Departement beantragt gestützt darauf, die Rekurse abzuschreiben, soweit auf diese eingetreten werden könne.

Aufgrund dieser Wiedererwägung zogen die Rekurrentinnen und Rekurrenten des angefochtenen Entscheids ihren vorliegenden Rekurs am 19. Januar 2015 protestando Kosten zurück. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 beanstandet das Erziehungsdepartement die mit dieser Eingabe geltend gemachten Parteikosten als zu hoch. Hierzu haben die Rekurrentinnen und Rekurrenten am 10. Februar 2015 Stellung genommen. Der vorliegende Kostenentscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Mit dem Rückzug des Rekurses ist das Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten haben den Rückzug protestando Kosten erklärt und die Auferlegung derselben an die Rekursgegnerin beantragt. Der streitige Kostenentscheid ist von der Kammer des Verwaltungsgerichts zu treffen (VGE VD.2011.7 vom 2. Mai 2011 E. 1; 748/2005 vom 26. Februar 2007).

2.

2.1      Der Rückzug eines Rechtsmittels ist in der Regel wie seine Abweisung mit entsprechender Kostenfolge zu behandeln (VGE VD.2011.7 vom 2. Mai 2011 E. 2.1; VD.2010.74 vom 25. Oktober 2010). Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt voraus, dass der Rückziehende seinen entsprechenden Kostenantrag u.a. mit dem mutmasslichen Verfahrensausgang oder mit dem Verursacherprinzip begründet. In derartigen Fällen unterzieht das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid allerdings bloss einer summarischen Prüfung (VGE VD.2011.7 vom 2. Mai 2011 E. 2.1; 620/1999 vom 17. Oktober 2001).

2.2      In casu hat die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid, mit dem sie sinngemäss auf das Begehren der Rekurrentinnen und Rekurrenten vom 30. Juni 2014 um Überführung in eine höhere Lohnklasse nicht eingetreten ist, in Wiedererwägung gezogen und hat dieses zur materiellen Behandlung an den ZPD überwiesen. Damit sind die Rekurrentinnen und Rekurrenten zumindest mit ihrem Eventualantrag durchgedrungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gesuch dem ZPD zur Behandlung überwiesen worden ist und der Bewertungsentscheid schliesslich nach § 6 f. des Lohngesetzes (SG 164.100) vom Regierungsrat zu treffen sein wird. Einerseits sind Anträge auf Durchführung eines Funktionsbewertungsverfahrens gemäss § 3 Abs. 2 der Einreihungsverordnung (SG 164.150) unabhängig von der Prüfungs- und Entscheidzuständigkeit departementsintern zu erheben. Zudem gilt wie bei Rechtsmitteln (vgl. dazu VGE VD.2010.194 vom 15. Juni 2011 E. 1.3; VD.2010.150 vom 22. März 2011 E. 3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 398; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1083), dass Eingaben an eine unzuständige Behörde an die effektiv zuständige Instanz zu überweisen sind (vgl. auch § 52 Organisationsgesetz, SG 153.100). Daraus folgt, dass den Rekurrentinnen und Rekurrenten ihrem Antrag protestando Kosten entsprechend keine ordentlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihnen eine Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren auszurichten ist. Dies wird vom Erziehungsdepartement im Ergebnis denn auch gar nicht bestritten.

2.3      Strittig ist dagegen die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung. Mit ihrer Eingabe vom 19. Januar 2015 beziehen sich die Rekurrentinnen und Rekurrenten für deren Bemessung auf die Rechnung ihres Vertreters vom 16. Januar 2015. Darin weist dieser auf der Basis von Bemühungen im Umfang von insgesamt 14 Stunden und 40 Minuten einen Honoraranspruch von CHF 4‘400.–, Auslagen von CHF 515.– und Mehrwertsteuer im Betrag vom CHF 393.20 aus. Diesen Aufwand und das geltend gemachte Honorar rügt die Vorinstanz als unverhältnismässig hoch, zumal es sich nicht um eine Angelegenheit von besonderer Komplexität handle. Es rechtfertige sich höchstens eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

2.4      Zunächst ist zu beachten, dass nur die Vertretungskosten, die in dem an das Verwaltungsgericht überwiesenen Rekursverfahren selbst entstanden sind, verlegt werden können. Nicht zu entschädigen ist dagegen der Vertretungsaufwand, der mit dem ursprünglichen Gesuch um Erlass einer erstinstanzlichen Verfügung entstanden ist. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung im verwaltungsinternen Verfahren ist gemäss § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (SG 153.800) auf das Verwaltungsrekursverfahren begrenzt (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 471). Daraus folgt, dass der Aufwand von 40 Minuten, welcher für das einleitende Schreiben an den Departementsvorsteher geltend gemacht wird, nicht berücksichtigt werden kann. Unklar erscheint, in welchem Umfang sich die ausgewiesenen Kopiergebühren à CHF 1.– für 407 Kopien und Portokosten von CHF 108.– auf die beiden Verfahren beziehen. Es rechtfertigt sich hier eine schätzungsweise Aufteilung. Weiter ist zu beachten, dass der Vertreter der Rekurrentinnen und Rekurrenten wohl auf der Grundlage einer mit ihnen getroffenen Honorarvereinbarung zu einem Stundentarif von CHF 300.– abrechnet. Praxisgemäss beträgt aber der Überwälzungstarif in Verwaltungssachen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, welcher für die Bemessung einer Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei massgebend ist, CHF 250.–. Was den geltend gemachten Aufwand für das Rekursverfahren betrifft, erscheinen gewisse Positionen in ihrem Umfang tatsächlich nicht ganz nachvollziehbar. So werden im Zusammenhang mit den Fristerstreckungsgesuchen an das Präsidialdepartement vom 21. August und 22. September 2014 sowie deren Bewilligungen vom 26. August und 23. September 2014 Bemühungen von 50 Minuten resp. 10 Minuten sowie zweimal 40 Minuten ausgewiesen. Schliesslich werden im Zusammenhang mit dem Überweisungsschreiben des Präsidialdepartements wiederum 40 Minuten geltend gemacht. Sowohl die Fristerstreckungsgesuche wie auch die Kenntnisnahme der drei Schreiben des Präsidialdepartements beanspruchen den Rechtsvertreter selber kaum. Es rechtfertigt sich daher, den entsprechenden Aufwand von insgesamt 3 Stunden auf eine Stunde zu kürzen. Der Sekretariatsaufwand betreffend die Dokumentation der vier Rekursparteien im Zusammenhang mit der prozessualen Korrespondenz kann nicht als Aufwand des Rechtsvertreters fakturiert werden. Der weitere, detailliert begründete Aufwand des Vertreters ist dagegen nicht zu beanstanden. Daraus folgt ein Honorar von CHF 3‘000.– für einen Aufwand von 12 Stunden à CHF 250.–. Hinzu kommen geschätzte Auslagen für das Rekursverfahren im Betrag von CHF 350.– sowie die Mehrwertsteuer auf dem Honorar inkl. Auslagen von CHF 268.–. Daraus folgt eine Parteientschädigung für die Rekurrentinnen und Rekurrenten zu Lasten des Erziehungsdepartements im Betrag von insgesamt CHF 3‘618.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird zufolge Rückzugs des Rekurses als erledigt abgeschrieben.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Den Rekurrentinnen und Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 3‘000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 350.– und 8% MWSt von CHF 268.– zu Lasten des Erziehungsdepartements zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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