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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.02.2016 VD.2014.210 (AG.2016.237)

8. Februar 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,281 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

NIchtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.210

URTEIL

vom 8. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 25. September 2014

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

Sachverhalt

Der senegalesische Staatsangehörige A____ (geb. [...] 1960, Rekurrent) reiste im Jahre 2002 illegal in die Schweiz ein und wurde nach Ablehnung seines Asylgesuchs im Jahr 2005 als verschwunden registriert. Am 28. Oktober 2006 heiratete er in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin B____ und reiste am 12. April 2007 mit seiner Gattin wieder in die Schweiz ein. Hier erhielt er gestützt auf die Heirat eine Bewilligung  zum Verbleib bei der Ehefrau.

Nachdem den Ehegatten am 2. November 2009 das Getrenntleben bewilligt worden war, befragte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) beide Ehegatten schriftlich zum Zustandekommen der Ehe, zu deren Verlauf und zu den Gründen der Trennung. Gestützt hierauf wurde dem Rekurrenten am 13. Oktober 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zu seiner Wegweisung gewährt. Mit Verfügung vom 29. März 2011 wurden beide in Aussicht gestellten Massnahmen gegen den Rekurrenten angeordnet. Einen hiergegen erhobenen Rekurs hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), nachdem es sein Verfahren zugunsten eines arbeitsmarktlichen Gesuchs des Rekurrenten als Spezialitätenkoch vorübergehend sistiert hatte, mit Entscheid vom 25. September 2014 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 6. Oktober 2014 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und diesen am 26. November 2014 begründet. Darin beantragt er, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt Basel-Stadt anzuweisen, die Zustimmung des Bundes zu einer Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung einzuholen. Im Weiteren hat der Rekurrent die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens beantragt. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Dessen Referent hat dem Rekurs am 15. Oktober 2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das JSD beantragt in seiner Rekursantwort vom 31. Dezember 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent am 2. März 2015 repliziert und dabei an seinen Anträgen festgehalten. Am 29. Juni 2015 hat er dem Gericht ein Schreiben des Erziehungsdepartements vom 12. Juni 2015 zukommen lassen, wonach ihm die Zulassung zum Qualifikationsverfahren als Koch EFZ erteilt worden sei. Hierzu hat das JSD in einer ergänzenden Rekursantwort vom 31. Juli 2015 Stellung genommen und der Rekurrent hat dazu am 1. September 2015 wiederum repliziert. Beide Parteien haben dabei an ihren Anträgen festgehalten. Am 1. September 2015 hat der Rekurrent seine Honorarnote eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 13. Oktober 2014 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) i.V.m. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.  Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf seinen rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs einzutreten ist.

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2014.202 vom 20. November 2015 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; statt vieler: VGE VD.2014.202 vom 20. November 2015 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 477 ff., 509).

2.

2.1      Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zum Verbleib bei seiner Ehefrau wurde letztmals bis zum 11. April 2010 verlängert. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent gestützt auf diese Ehe keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) geltend machen kann, zumal die Ehe mit Urteil des Zivilgerichts vom 26. Juni 2013 geschieden worden ist. 

2.2      Der Bewilligungsanspruch eines ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin besteht nach der Auflösung der Ehe oder dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Die Eheleute müssen in dieser Zeit in der Schweiz zusammengelebt haben. Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben – was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) – ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Die gesetzliche Frist von 3 Jahren gilt als absolute Minimalfrist. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347; VGE VD.2013.3 vom 5. September 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass die Ehegemeinschaft im dargelegten Sinne bis zur Bewilligung des Getrenntlebens zwei Jahre und sieben Monate gedauert hat und ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG damit ausscheidet.

3.

3.1      Die Vorinstanz hat auch einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geprüft und verneint. Diese Bestimmung verlangt den Bestand wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die Vorinstanz hat erwogen, der Rekurrent sei weder Opfer ehelicher Gewalt geworden noch sei seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet. Eine überdurchschnittliche Integration sei nicht erkennbar, auch wenn die im Verfügungszeitpunkt vierjährige Aufenthaltsdauer, das gute Verhältnis zu seiner Arbeitgeberin sowie die ihm entgegengebrachte Solidarität von Seiten der hiesigen Anwohner für den Rekurrenten sprächen. Der Rekurrent habe die gesamte Kindheit und einen grossen Teil seines Erwachsenenlebens im Senegal verbracht, wo auch seine Eltern und Geschwister lebten. Mit 44 Jahren und seiner guten Ausbildung werde ihm ein Neuanfang in seiner Heimat nicht schwer fallen. Ein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liege daher nicht vor.

3.2      Hiergegen macht der Rekurrent geltend, wichtige Gründe für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG würden nicht nur dann vorliegen, wenn ein Ehegatte nach Art. 50 Abs. 2 AuG Opfer ehelicher Gewalt geworden sei oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine. Die Vorschrift von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG belasse den Behörden vielmehr bei der Bestimmung des wichtigen Grundes einen humanitären Spielraum. Der Rekurrent  befinde sich (zum Zeitpunkt der Rekursbegründung) seit siebeneinhalb Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Sein Gesuch um Erteilung einer Spezialitätenbewilligung habe nur deswegen abgelehnt werden müssen, da er kein Diplom für seine Tätigkeit im Gastrobereich in Senegal habe beibringen können und seine Arbeitgeberin die klare Ausrichtung auf ein Spezialitätenrestaurant nicht nachzuweisen vermochte. Es habe daher keine missbräuchliche Gesuchseinreichung vorgelegen und die dadurch entstandene Verfahrensverzögerung könne ihm nicht angelastet werden; die Aufenthaltsdauer sei ihm vollumfänglich anzurechnen. Dies gelte im Übrigen auch für die Zeit seines vormaligen Asylverfahrens, nachdem er nie eine Aufforderung erhalten habe, die Schweiz zu verlassen. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz habe nahezu drei Jahre gedauert und der Rekurrent habe weiterhin ein gutes Verhältnis zu seiner Ehefrau. Diese habe den Behörden auch von ihren Wutausbrüchen berichtet, welche ihn in eine Konfliktsituation gebracht und zur Trennung veranlasst hätten. Sämtliche Arbeitgeber des Rekurrenten sowie weitere Gastrounternehmen und Einzelpersonen hätten sich in einem Komitee zur Unterstützung des Rekurrenten zusammengefunden, was als absolut aussergewöhnlich zu bezeichnen sei. Das Komitee habe über 1000 Unterschriften gesammelt und kulturelle Anlässe für ihn organisiert. Namhafte Persönlichkeiten hätten Referenzschreiben für den Rekurrenten abgegeben. Die herausragende soziale und berufliche Integration des Rekurrenten, welche von allen Arbeitgebern bestätigt werde, spreche daher für einen Härtefall. In diesem Sinne habe das Verwaltungsgericht auch in einem Entscheid  vom 26. August 2014 entschieden. In der langen Zeit seines hiesigen Aufenthalts habe er sich zudem von seinem Heimatland entfremdet und keine Aussicht mehr auf eine existenzsichernde Tätigkeit für sich und seinen Sohn, den er finanziell unterstütze. Ein Härtefall sei unter Berücksichtigung aller Kriterien entgegen dem angefochtenen Entscheid sowohl nach Art. 50 Abs. 1 lit. b als auch nach Art. 30 lit. b AuG zu bejahen.

3.3      In der Rekursantwort und in der Replik halten die Vorinstanz und der Rekurrent im Wesentlichen an ihren Argumenten fest. Mit Schreiben vom 29, Juni 2015 hat der Rekurrent als Novum mitgeteilt, dass er aufgrund der eingereichten Unterlagen zur Ausbildung als Koch EFZ zugelassen worden sei und dabei frühestens im Jahr 2017 die Lehrabschlussprüfung ablegen könne. Vom Unterricht und der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern sei er dispensiert. Es sei daher offensichtlich, dass er als Fachkraft gelte. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung hierzu aus, dass der Rekurrent auch damit im derzeitigen Zeitpunkt nicht als Fachkraft bezeichnet werden könne und er daher weiterhin keine überdurchschnittliche Integration belege. Der Rekurrent wiederum weist replicando darauf hin, dass es als aussergewöhnlich zu bezeichnen sei, wenn eine Person ohne schweizerischen Schulabschluss zu einer Kochlehre zugelassen werde. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung sei davon auszugehen, dass er dieses Diplom auch erwerbe. Im Gastrobereich bestehe nachgewiesenermassen ein Mangel an diesbezüglichen Fachkräften.

4.

4.1      Im Entscheid VD.2013.211 vom 26. August 2014 hatte das Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des damaligen ANAG das Vorliegen eines Härtefalls und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer thailändischen Staatsangehörigen zu beurteilen, welche sich von ihrem schweizerischen Ehegatten getrennt hatte. Die dortige Rekurrentin war ebenfalls zunächst als Küchengehilfin und danach als Spezialitätenköchin in einem Restaurant tätig gewesen, ohne über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz hatte in diesem Fall rund 15 Monat gedauert. Die Rekurrentin war im Alter von 24 Jahren zu ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist und verfügte zum Zeitpunkt des Entscheids über eine – im Wesentlichen verfahrensbedingte – Aufenthaltsdauer von rund 11 Jahren. Ihre beiden minderjährigen Kinder waren in der Heimat verblieben und wurden finanziell von der Rekurrentin unterstützt. Das Verwaltungsgericht attestierte ihr tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit und eine gute Integration. Trotz Unsicherheiten bei der sprachlichen Integration wurde ihr aufgrund des Gesamtbildes das Vorliegen eines Härtefalles attestiert, wenn sie in ihre Heimat hätte zurückkehren müssen.

4.2      Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Auflösung der Ehe dann, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des nachgezogenen Ehegatten in der Schweiz erforderlich machen. Mit dieser Bestimmung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers einem ausländischen Ehepartner nach dem Scheitern der seinen Aufenthaltstitel vermittelnden Ehe in Härtefällen ein „«Anspruch» auf die Bewilligung“ verschafft, der Entscheid über den Verbleib „nicht mehr dem Ermessen der Behörden überlassen“ und „eine gewisse Harmonisierung der kantonalen Praxis“ erreicht werden (BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 5). Hierbei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die persönliche Situation des Betroffenen zu prüfen (BGE 137 II 4.1 S. 7). Der nacheheliche Härtefall knüpft an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG an und ist für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mit Bezug auf die erforderliche eheliche Aufenthaltsdauer und/oder die verlangte Integration nicht erfüllt sind, aber aufgrund sämtlicher weiterer Umstände eine Härtefallsituation vorliegt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; 137 II 1 ff. E. 4.1 S. 7). Dabei ist nicht eine Abwägung zwischen den Interessen der vom Härtefall betroffenen ausländischen Person und jenen des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik vorzunehmen. Vielmehr sind allein die unbestimmten Rechtsbegriff ("wichtige persönliche Gründe" und "erforderlich machen") mit Inhalt zu füllen und auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden. Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. dazu BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) liegt hier eine Anspruchsbewilligung vor. Es ist allein von Bedeutung, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der wie auch immer erfolgten Auflösung der Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Der ursprünglich vom schweizerischen bzw. niedergelassenen Ehepartner abgeleitete Bewilligungsanspruch soll wegen der Ausnahmesituation als eigenständiger Bewilligungsanspruch fortgeführt werden (BGer 2C_695/2011 vom 21. Februar 2012 E. 2.2). Da es aber um einen nachehelichen Härtefall geht, d.h. an die ursprünglich aus der Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird, sind die Umstände, die zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben, von Bedeutung. Die den geltend gemachten Härtefall begründenden Umstände müssen sich daher aus der Ehe ergeben und mit dem damit verbundenen Aufenthalt im Zusammenhang stehen (vgl. VGE.VD.2012.4 vom 23. Oktober und 8. November 2012 E. 3.1). Dementsprechend spricht Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und Art. 43 AuG (BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.3). Gründe die sich erst nach dem Scheitern der Ehe ergeben und mit dieser in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen, können daher keinen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen. Mit Bezug auf solche Umstände sind nachgezogene Ehegatten denn auch in keiner besonderen Situation gegenüber anderen Ausländern, die einen selbständigen Aufenthaltsanspruch haben und deren ursprünglicher Aufenthaltszweck sich erledigt hat. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt zudem aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist (BGE 137 II 345 E. 3.2.3. S. 350; BGer 2C_903/2011 vom 11. Juni 2012, E. 4.2; 2C_695/2011 vom 21. Februar 2012 E. 2.3). Bei der Konkretisierung der unbestimmten Bestimmung kommt den rechtsanwendenden Behörden, und damit auch dem Verwaltungsgericht, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum AuG, Art. 50 N 23). Die gesetzliche Aufzählung wichtiger persönlicher Gründe in Art. 50 Abs. 2 AuG ist beispielhaft und nicht abschliessend (Caroni, a.a.O., Art. 50 N 23, vgl. zum Ganzen auch: Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. (Hrsg.), Jahrbuch für Migration 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff. S. 77 ff.).

4.3      Im vorliegenden Fall lebt der Rekurrent seit Juli 2002 in der Schweiz, d.h. seit rund 13 ½ Jahren. Diese Zeitdauer ist indessen insofern zu relativieren, als der Rekurrent zunächst illegal in die Schweiz eingereist ist und sein Asylgesuch im November 2003 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ob er anschliessend explizit zum Verlassen des Landes aufgefordert worden ist oder nicht, ändert entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nichts daran, dass er über keinen gültigen Titel zum Aufenthalt in der Schweiz verfügt hat. Der Dauer des illegalen Aufenthalts ist daher kein besonderes Gewicht beizumessen (BGer 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.4). Das eheliche Zusammenleben hat rund 31 Monate betragen und der Rekurrent hält sich seit der heiratsbedingten Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 16. April 2007 nunmehr seit bald neun Jahren in der Schweiz auf. Die Heirat mit der Schweizer Bürgerin war am 28. Oktober 2006 erfolgt. Die Vorinstanz hält in Bezug auf denjenigen Aufenthalt des Rekurrenten, der lediglich im Rahmen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittelverfahrens erfolgt, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Grundsatz zutreffend fest, dass dieser Dauer ebenfalls kein besonderes Gewicht beizumessen ist (BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8). Im vorliegenden Verfahren ist indessen auch festzustellen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Rekurrenten von den Behörden erst rund ein Jahr nach deren Ablauf verfügt worden ist. Die Vorinstanz hat das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren zudem von Juli 2012 bis Juni 2014 während rund zwei Jahren für ein separates Arbeitsbewilligungsverfahren sistiert. Die Aufenthaltsdauer des Rekurrenten ist demnach, wie dieser zu Recht geltend macht, nicht nur als Effekt einer Suspensivwirkung des Rekursverfahrens zu erklären. Die seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bis heute rund neunjährige Aufenthaltsdauer alleine vermöchte indessen, wie wiederum die Vorinstanz zu Recht ausführt, den weiteren Verbleib des Rekurrenten im Rahmen einer Härtefallbewilligung für sich alleine nicht zu begründen. Hierzu könnten ihm auch der tadellose Leumund und seine finanzielle Unabhängigkeit nicht verhelfen, da diese Umstände lediglich eine „normale Integration“ begründen, wie sie bereits ein Verbleiberecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, d.h. nach dreijähriger Ehegemeinschaft, voraussetzt (BGer 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.4). Im Falle des Rekurrenten treten zu dieser „normalen Integration“ indessen folgende Faktoren hinzu: Dem Rekurrenten werden von allen drei Arbeitgebern in Basel ausserordentliche menschliche und berufliche Qualitäten attestiert (in diesem Sinne auch bereits die  Bescheinigung vom 29. August 2007 über seine Tätigkeit im Jahre 2006 als Kellner in Genf). Die Wurzeln dieser besonderen Qualifikation hat der Rekurrent somit bereits während des ehelichen Zusammenlebens gelegt (vgl. hierzu die Arbeitszeugnisse der Restaurants [...] vom 30. Juni 2010 und [...] vom 1. Dezember 2010). Die aktuelle Arbeitgeberin, bei welcher der Rekurrent seit Oktober 2010 tätig ist, verweist im Zwischenzeugnis vom 23. Juni 2014 darauf, dass der Rekurrent für seine senegalesischen Gerichte, welche sie eigens dank ihm anbiete, mittlerweile stadtbekannt sei. Diese hatte der Rekurrent bereits bei seiner Tätigkeit im Restaurant [...] entwickelt. Die Gäste würden mittlerweile gar erwarten, dass er ihnen diese Gerichte persönlich serviere. Auch könne er unterdessen alle angestellten Köche, einschliesslich des Chefkochs vertreten; er kümmere sich um das Bestellwesen, das Hygienekonzept und die Arbeitspl.e und sei zum unverzichtbarsten Mitglied für den Betrieb geworden. Die drei Arbeitgeber des Rekurrenten haben sich zusammen mit weiteren Wirten und Einzelpersonen zu einem Unterstützungskomitee zusammengeschlossen und verschiedene Veranstaltungen, unter anderem eine Kunstauktion und ein Benefizkonzert mit Schweizer Künstlern, zugunsten des Rekurrenten organisiert. Das Komitee sammelte über 1000 Unterschriften von hier ansässigen Personen, welche sich für einen weiteren Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz aussprechen. In persönlichen Referenzschreiben werden dem Rekurrenten vorbildliche Charakterzüge und Integration, besondere Beliebtheit bei Mitarbeitern und Gästen und sehr gute Sprachkenntnisse bestätigt. Die guten Sprachkenntnisse sind auch bereits in der Stellungnahme der geschiedenen Ehefrau vom 13. Dezember 2009 erwähnt; auch diese hat der Rekurrent somit bereits während des ehelichen Zusammenlebens erworben. Ergänzend ist festzustellen, dass der Rekurrent im Sommer 2015 für seine im Job erlernte berufliche Qualifikation als Koch eine Berufslehre zum Erwerb des offiziellen Berufstitels begonnen hat. Auch wenn dieser Umstand erst nachträglich hinzugetreten und damit im Rahmen der Kriterien der Rechtsprechung nicht massgeblich zu berücksichtigen ist, zeigt er die konsequente Weiterentwicklung der während der Ehe und dem damit verbundenen Zusammenleben in der Schweiz entwickelten Qualitäten des Rekurrenten. In diesem Sinne ergeben die vorgenannten besonderen Umstände, welche der Rekurrent während des ehelichen Zusammenlebens begründet  danach stetig weiterverfolgt hat, in ihrer Gesamtheit das Bild einer weitaus überdurchschnittlichen Integration, welche sich der Rekurrent aus eigenem Antrieb erworben hat. Das Vorliegen eines Härtefalls ist daher entgegen dem angefochtenen Entscheid gestützt auf seine aussergewöhnliche Verbundenheit mit den hiesigen Gegebenheiten zu bejahen. Es ist die Rekurrenten daher eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen. Eventualiter ist festzustellen, dass dem Rekurrenten eine Bewilligung nach Art. 30 lit. b AuG zu erteilen wäre. Angesichts der vorgenannten Umstände hat das Migrationsamt das ihm zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt, in dem es den weiteren Aufenthalt des Rekurrenten auch unter Billigkeitsaspekten nicht für gerechtfertigt gehalten hat (vgl. dazu Hugi Yar, a.a.O., S. 96 und 98). Gerade unter Verweis auf die im vorstehenden Aufsatz genannten Kriterien für eine Härtefallbewilligung ist vorliegend festzuhalten, dass beim schon lange hier lebenden Rekurrenten eine besondere Integrationssituation vorliegt, die über  eine normale, bereits gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzte Integration weit hinausgeht.

5.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Dem Rekurrenten ist eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) zu erteilen. Für diese Bewilligungserteilung ist gemäss der neuen Rechtslage, wie sie mit dem Entscheid BGE 141 II 169 geschaffen worden ist, aufgrund der Rechtsmittelbefugnis des Staatssekretariats für Migration dessen vorgängige Zustimmung nicht mehr einzuholen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden ausgangsgemäss keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem Vertreter der Rekurrenten ist eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zuzusprechen. Für dessen Aufwand kann auf seine Honorarnote abgestellt werden. Entschädigt werden somit 19.17 Stunden zum verwaltungsgerichtlichen Überwälzungstarif von CHF 250.– (VGE VD.2013.211 vom 26. August  2014 E. 5 mit weiteren Hinweisen), nebst Auslagen von CHF 104.65 und der Mehrwertsteuer von CHF 391.70, gesamthaft wie beantragt CHF 5'288.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und wird die Sache an das Migrationsamt zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Vertreter des obsiegenden Rekurrenten, lic. iur. [...], eine Parteientschädigung von CHF 5‘288.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.  

Mitteilung an:

Rekurrent

Regierungsrat

Justiz- und Sicherheitsdepartement

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.210 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.02.2016 VD.2014.210 (AG.2016.237) — Swissrulings