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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.02.2015 VD.2014.203 (AG.2015.98)

3. Februar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,077 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Ausstandsbegehren

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.203

URTEIL

vom 3. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

lic. iur. A____                                                                                       Rekurrent

[...]

gegen

Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte

Bäumleingasse 1, 4051 Basel                                              Rekursgegnerin

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 18. September 2014 (AK.2013.6)

betreffend Ausstandsbegehren

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 erstattete Dr. med. B____ mit Vollmacht ihrer Patientin C____ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (Aufsichtskommission) eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Advokaten lic.iur. A____. Gemäss dieser Anzeige soll lic. iur. A____ C____ im Rahmen ihrer Vertretung in einem Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung vor dem Vormundschaftsrat „körperlich und seelisch zu nahe gekommen“ sein. Die Aufsichtskommission eröffnete in der Folge ein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses wurde durch die Präsidentin der Aufsichtskommission, Dr. Marie-Louise Stamm, instruiert. Am 12. November 2013 beschloss die Aufsichtskommission, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den angezeigten Advokaten einzuleiten, was ihm mit Schreiben vom 20. November 2013 mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 beantragte der angezeigte Advokat den Ausstand von Dr. Marie-Louise Stamm. Dieses Gesuch wies die Aufsichtskommission ohne die Mitwirkung ihrer Präsidentin mit Zwischenentscheid vom 18. September 2014 ab.

Gegen diesen Entscheid hat lic. iur. A____ mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 und 21. November 2014 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben und begründet. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Entscheide über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und über den Ausstand von Dr. Marie-Louise Stamm nichtig seien (Ziff. 1). Eventualiter sei festzustellen, dass Dr. Marie-Louise Stamm, Markus Frey, Andreas Schmidlin, Yolanda Berger, Annka Dietrich, Barbara Noser Dussy und Gabrielle Kremo befangen seien und in den Ausstand zu treten hätten (Ziff. 2). Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen zu einem Zwischenentscheid über den Gegenstand des Disziplinarverfahrens (Ziff. 3). Weiter sei festzustellen, dass die Aufsichtskommission im Instruktionsverfahren die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten verletzt habe und es sei die Aufsichtskommission anzuweisen, Angaben in den Akten, welche die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten verletzten, zu löschen (Ziff. 4). Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Aufsichtskommission (Ziff. 5). Mit Verfügung vom 24. November 2014 hat der Instruktionsrichter die Rekursanmeldung und Rekursbegründung der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt, aber zumindest vorderhand auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. Daraufhin hat der Rekurrent am 25. November 2014 für den Fall der Gutheissung seines Rekurses eine Parteientschädigung verlangt, da sein Aufwand beträchtlich sei. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der Aufsichtskommission über die Verhängung von Disziplinarmassnahmen sind gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes vom 15. Mai 2002 (AdvG) mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Anderweitige Entscheide der Aufsichtskommission unterliegen gestützt auf § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) dem Rekurs ans Verwaltungsgericht. Zwar ist die Aufsichtskommission keine vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählte, sondern eine durch das Appellationsgericht bestellte Kommission (vgl. dazu § 18 Abs. 2 AdvG), doch ist § 10 Abs. 1 VRPG aufgrund der Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung (BV) in Verbindung mit Art. 86 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erweiternd auszulegen (vgl. auch VGE VD.2010.241 vom 7. Juli 2011).

1.2      Vorliegend richtet sich der Rekurs zunächst gegen den Zwischenentscheid der Aufsichtskommission vom 18. September 2014, mit dem diese das Ausstandsbegehren des Rekurrenten gegen ihre Präsidentin abgewiesen hat. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG unterliegen Zwischenentscheide nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Inwiefern dies hinsichtlich der Mitwirkung eines befangenen Behördenmitglieds der Fall ist, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Denn zu beachten ist, dass in modernen Prozessordnungen Zwischenentscheide über ein Ausstandsgesuch unabhängig vom Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils der Beschwerde unterliegen (vgl. Art. 50 Abs. 2 und 319 lit. b ZPO). Es ist deshalb in diesem Umfang auf den Rekurs einzutreten.

1.3      Ferner ficht der Rekurrent auch den ihm mit Schreiben vom 20. November 2013 mitgeteilten Entscheid der Aufsichtskommission über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 12. November 2013 an. Soweit dieser Zwischenentscheid nach § 10 Abs. 2 VRPG einem Rekurs überhaupt zugänglich wäre, sind die entsprechenden Fristen längst abgelaufen. Indessen beruft sich der Rekurrent auf Nichtigkeit dieses Entscheides. Eine solche ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955; VD.2013.213 vom 11. Juni 2014 E. 1.3.3). Die Beurteilung der Nichtigkeit im vorliegenden Verfahren durch das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz gegenüber der Aufsichtskommission dient der Klärung, wie das zurzeit sistierte erstinstanzliche Disziplinarverfahren weiterzuführen ist, weshalb dem Rekurrenten ein aktuelles Interesse an deren Feststellung nicht abgesprochen werden kann.

1.4      Weiter verlangt der Rekurrent die Feststellung, dass die Mitglieder der Aufsichtskommission, die am Zwischenentscheid vom 18. September 2014 mitgewirkt haben, befangen seien und in den Ausstand zu treten hätten. Wie der Rekurrent selbst ausführt, ist es Sache der Aufsichtskommission, im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens als erste Instanz über eine allfällige Befangenheit ihrer Mitglieder zu entscheiden. Dies entspricht einem allgemeinen Grundsatz in Konkretisierung des Anspruchs auf eine unparteiliche Entscheidungsinstanz gemäss Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV (vgl. etwa § 42 Abs. 7 und 43 GOG; Art. 49 f. ZPO). Der Rekurrent will aus verfahrensökonomischen Gründen einen allfällig ablehnenden Entscheid der Aufsichtskommission in das vorliegende Rekursverfahren integrieren und durch das Verwaltungsgericht überprüfen lassen. Abgesehen davon, dass dem Verwaltungsgericht nicht bekannt ist, ob die Aufsichtskommission einen entsprechenden Entscheid bereits gefällt hat, könnte ein solcher auch nicht ohne rechtzeitige Rekurserhebung und –begründung durch den Rekurrenten vom Verwaltungsgericht überprüft werden. Eine vorsorgliche Anfechtung, wie sie dem Rekurrenten offenbar vorschwebt, ist nicht möglich. Im Übrigen ist der Klarheit halber auch festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, die im vorliegenden Rekursverfahren durch den Rekurrenten erwähnte Absicht der Einreichung eines solchen Gesuchs der Aufsichtskommission von Amtes wegen zu melden.

1.5      Mit seinem Antrag, die Sache zu einem Zwischenentscheid über den Gegenstand des Disziplinarverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, bezieht sich der Rekurrent gemäss seiner Rekursbegründung auf angebliche Kompetenzüberschreitungen der Aufsichtskommission, welche sein Privatleben auszuforschen versucht habe. Die Kompetenz dazu werde im angefochtenen Entscheid ausdrücklich und ohne Einschränkung bekräftigt, nachdem auf seine Anträge vom 15. Januar 2014 und vom 16. September 2014, mit welchen eine genaue Umschreibung der zu untersuchenden Gegebenheiten verlangt worden sei, nicht eingetreten worden sei. Damit habe die Aufsichtskommission einen Kompetenzentscheid gefällt, der als prozessleitender Zwischenentscheid angefochten werden könne, zumal die Ausforschung des Privatlebens einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Dazu ist festzuhalten, dass Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis ist, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 987; VGE VD.2012.122 vom 14. August 2013, E. 1.2.2, VD.2010.59 vom 30. April 2013 E. 2.2). Der Streitgegenstand wird somit durch die mit dem erstinstanzlich zu beurteilenden Gesuch gestellten Anträge begrenzt. Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid einzig über das Ausstandsbegehren des Rekurrenten gegen die Präsidentin der Aufsichtskommission entschieden. Der Antrag des Rekurrenten im vorliegenden Rekursverfahren, womit er die Rückweisung der Sache zu einem Zwischenentscheid über den Gegenstand des Disziplinarverfahrens verlangt, reicht weit über diesen Streitgegenstand hinaus und ist daher insoweit unzulässig. Immerhin kann die Frage aufgeworfen werden, ob der Antrag im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von § 43 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VRPG behandelt werden kann, bezieht sich der Rekurrent doch darauf, dass auf Anträge von ihm nicht eingetreten worden sei. Es ist zutreffend, dass die beiden genannten Eingaben des Rekurrenten durch die Aufsichtskommission unbeantwortet geblieben sind. Allerdings hat der Rekurrent mit seiner ersten Eingabe vom 15. Januar 2014 ausdrücklich auch den Antrag gestellt, die abgelehnte Präsidentin der Aufsichtskommission sei bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch von der Instruktion zu entbinden. Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass das Hauptverfahren bis zum Abschluss des Ausstandsverfahrens nicht weiter instruiert worden ist, zumal dies dem Rekurrenten durch Markus Frey, dem Instruktionsrichter in jenem Verfahren, mit Mail vom 27. Januar 2014 mitgeteilt worden ist („das eigentliche Verfahren ist durch das Ausstandsbegehren unterbrochen, so dass sich im Moment keine Verfahrensfragen stellen“). Dies gilt umso mehr, als die Instruktionsrichterin bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Verfügung vom 3. Juli 2013 den Gegenstand des Disziplinarverfahrens klar umrissen hat. Fehlt aber eine diesbezügliche Rechtsverweigerung, so fehlt es insgesamt an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung dieses Antrages.

1.6      Schliesslich verlangt der Rekurrent die Feststellung, dass die Aufsichtskommission im Instruktionsverfahren seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe, und deren Anweisung, Angaben in den Akten, welche seine Persönlichkeitsrechts verletzten, zu löschen. Der Rekurrent bezieht sich mit diesem Begehren auf die Weigerung der Instruktionsrichterin der Aufsichtskommission, seinem mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 gestellten Begehren, „gewisse Angaben über meine Person, welche meine Persönlichkeitsrechte verletzen und durch rechtswidrige Handlungen in die Akten gelangten, aus diesen zu entfernen“, zu entsprechen. Die Instruktionsrichterin der Aufsichtskommission teilte dem Rekurrenten bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 mit, dass die Mitglieder der Aufsichtskommission Akteneinsicht erhalten würden. Ob Informationen rechtswidrig Eingang ins Verfahren gefunden hätten und nicht verwendet werden dürften, werde von der Aufsichtskommission im Rahmen des allenfalls einzuleitenden Disziplinarverfahrens zu entscheiden sein. Soweit darin eine anfechtbare Verfügung zu erblicken ist, ist die Frist zu ihrer Anfechtung gemäss § 16 VRPG längst abgelaufen. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Verfahrensgestaltung der Vorinstanz im Sinne einer allgemeinen Aufsicht zu überprüfen und entsprechende Anweisungen zu erlassen. Auf den Antrag kann nicht eingetreten werden.

1.7      Was die Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung des vorliegenden Rekurses betrifft, gilt in Ermangelung spezieller Vorschriften im Advokaturgesetz die Bestimmung von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Aufsichtskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, von ihrem Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht oder verfassungsmässige Rechte des Rekurrenten verletzt hat (VGE VD.2010.241 vom 7. Juli 2011).

2.

2.1      Mit seinem Hauptbegehren macht der Rekurrent die Nichtigkeit des angefochtenen Zwischenentscheids über sein Ablehnungsbegehren betreffend die Präsidentin der Aufsichtskommission sowie des Entscheids über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geltend. Ein Entscheid erscheint mangelhaft, wenn er inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf sein Zustandekommen oder auf seine Form Rechtsnormen verletzt. In der Regel ist ein fehlerhafter Entscheid bloss anfechtbar. Nichtig und damit von Anfang an unwirksam ist ein Entscheid nur in Ausnahmefällen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 947 ff.). Zur Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der sogenannten Evidenztheorie (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 956; Müller, a.a.O., Art. 5 N 10). Demnach gilt ein Mangel als besonders schwer, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. No­vember 2010 E 2.1; VGE VD.2011.77 vom 10. August 2011 E. 3.3.1). Die Nichtigkeit einer Verfügung setzt somit kumulativ voraus, dass diese einen besonders schweren Mangel aufweist, dieser offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 956). Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E. 2.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhl­mann, a.a.O., Rz 961, 965 und 981). Unter Umständen können auch schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 972; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 31 N 16; VGE VD.2011.77 vom 10. August 2011 E. 3.3.1). Inhaltliche Mängel kommen nur ausnahmsweise und nur dann als Nichtigkeitsgründe in Betracht, wenn sie ausserordentlich schwer wiegen (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 981 und Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N 16).

2.2      Der Rekurrent begründet die von ihm geltend gemachte Nichtigkeit der beiden Entscheide unter Hinweis auf deren Zustandekommen im Rahmen eines Zirkulationsverfahrens. Das Advokaturgesetz sehe vor, dass solche Entscheide in Anwesenheit der Kommissionsmitglieder beraten und getroffen würden. Die Beratung durch den Spruchkörper sei ein grundlegendes Prinzip der Jurisdiktion, von welchem ohne gesetzliche Grundlage nicht abgewichen werden könne. Alle Verfahrensordnungen der erstinstanzlichen Gerichte und der Kommissionen im Kanton Basel-Stadt sähen, abgesehen von Ausnahmen, die Beschlussfassung in einer Beratung vor. Die Anwaltskommission habe zudem nur wenige Verfahren durchzuführen und es sei sinnvoll, wenn die Mitglieder der Kommission gemeinsame Beratungen durchführen würden, um Einzelfälle zu besprechen. In einem Zirkulationsverfahren habe der Referent ein Übergewicht im Spruchkörper. Eine Heilung der monierten Verstösse gegen die Verfahrensordnung sei nicht möglich, sodass die Nichtigkeit der Entscheide festzustellen sei.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Das Verfahren der Aufsichtskommission wird im Advokaturgesetz (AdvG) nur punktuell geregelt. Wie die Aufsichtskommission zu Recht festgehalten hat, sind die bestehenden Lücken durch das Heranziehen allgemeiner Verfahrensgrundsätze und die analoge Anwendung geeigneter Bestimmungen verwandter Prozessordnungen zu füllen. Bei der Aufsichtskommission handelt es sich zwar aufgrund ihrer gesetzlichen Aufsichtsaufgabe in funktioneller Hinsicht nicht um ein Gericht im materiellen Sinn, sie erfüllt jedoch die Anforderungen an die verlangte Unabhängigkeit (vgl. dazu BGE 126 I 228 E. 2b S. 231 und E. 3a S. 234). Aus diesem Grund und weil die direkte Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs eine verwaltungsrechtliche Aufgabe ist, ist zur Lückenfüllung insbesondere das Verwaltungsrechtspflegegesetz heranzuziehen. Was die vorliegend im Raum stehende Frage der Zulässigkeit eines Zirkulationsbeschlusses betrifft, kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten weder aus § 19 AdvG (Beschlussfähigkeit der Aufsichtskommission, Rolle der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers bei der Protokollierung und der Beschlussfassung anlässlich von Sitzungen) noch aus § 24 AdvG (Gewährung des rechtlichen Gehörs im Disziplinarverfahren, ausnahmsweise Durchführung einer mündlichen Verhandlung) geschlossen werden, dass die Aufsichtskommission sich für ihre Entscheide stets zu einer Beratung versammeln muss. Dies muss insbesondere für reine verfahrensleitende Beschlüsse wie die angefochtenen Zwischenentscheide über das Ausstandsbegehren des Rekurrenten und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelten (vgl. zur diesbezüglich eingeschränkten Geltung der Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, München 2012, S. 390 f.). Wie der Rekurrent anerkennt, erlaubt der (in Lückenfüllung) anwendbare § 25 Abs. 3 VRPG explizit die Entscheidung „mittels Zirkulationsbeschluss“. Diese Bestimmung ergänzt die Regelung über das erforderliche Quorum. Sowohl § 64 GOG wie § 19 Abs. 1 AdvG sprechen in diesem Zusammenhang von der „Anwesenheit“ der notwendigen Zahl der Mitglieder des Spruchkörpers. Daraus folgt, dass im Falle eines zulässigen Zirkulationsbeschlusses auch die Mitwirkung genügt und nicht eine physische Präsenz an einer eigentlichen Sitzung erforderlich ist. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass Beschlüsse eines Entscheidorgans vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelungen auch auf dem Zirkulationswege erfolgen können, wenn jedes Mitglied die Möglichkeit hat, seine Meinung auszudrücken und über jene der anderen Mitglieder des Organs zu befinden (vgl. zu Schiedsgerichten BGE 111 Ia 336 E. 3a S. 337f., 128 III 234 E. 3b/aa S. 239; BGer 4P.115/2003 vom 16. Oktober 2003 E. 3.2; Arroyo, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, Art. 382 N 6 f.; Lazopoulos, Berner Kommentar, Art. 382 ZPO N 22). Andere Schlüsse werden aus Art. 29 und 20 BV nur für den Fall gezogen, dass juristische Laien am Entscheid mitwirken (vgl. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, 94). Die Fällung des angefochtenen Zwischenentscheids über das Ablehnungsbegehren sowie des Entscheids über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf dem Wege der Zirkulation unter den Mitgliedern der Aufsichtskommission ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Von Nichtigkeit kann keine Rede sein.

3.

3.1      Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an seiner Auffassung fest, dass die instruierende Präsidentin der Aufsichtskommission befangen sei. Der Anspruch auf unparteiliche Zusammensetzung der Aufsichtskommission bestimmt sich aufgrund ihrer unabhängigen Stellung aus funktionalen Gründen nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 12 Abs. 1 lit. c der Kantonsverfassung (KV). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Spruchkörper beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 128 V 82 E. 2 S. 84 f. m.H.). Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53 ff.; BGE 134 I 20 E. 4.2 S.  21; BGE 131 I 24  E. 1.1 S. 25; BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, m.H.). Im kantonalen Verfahrensrecht wird dieser Anspruch durch die Regeln über den Austritt und die Ablehnung von Gerichtspersonen konkretisiert. So kann eine Partei im Verwaltungsverfahren gemäss § 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 42 Abs. 7 GOG einen Gerichtspräsidenten, Richter, Ersatzrichter oder Mitarbeiter ablehnen, wenn Gründe gegen dessen Unbefangenheit vorhanden sind. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet sein. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Hierfür genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE 1003/2009 vom 20. August 2010).

3.2      Der angefochtene Zwischenentscheid, mit dem eine Befangenheit der instruierenden Präsidentin abgelehnt worden ist, ist in Anwendung dieser Grundsätze ergangen und in keiner Weise zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die instruierende Präsidentin mit ihrer Verfügung vom 3. Juli 2013 dem ausdrücklichen Wunsch des Rekurrenten entsprochen und den Gegenstand des Disziplinarverfahrens näher bezeichnet. Richtig ist auch, dass in einem Disziplinarverfahren von der instruierenden Präsidentin nicht auf Antrag des betroffenen Advokaten selektiv Unterlagen aus den Akten genommen werden können. Die entsprechende Verfügung vom 14. Oktober 2014 lässt daher ebenfalls nicht den Schluss auf eine Befangenheit zu. Massgebend ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Akten zum vorneherein nicht für Dritte einsehbar sind. Gegenüber der zum Entscheid zuständigen Aufsichtskommission, welche der Geheimhaltungspflicht untersteht, besteht kein persönlichkeitsrechtlicher Anspruch auf eine Selektion der Akten. Gerade die Weitergabe eigener Gesundheitsdaten an eine Klientin bildet einen im Disziplinarverfahren zu beurteilenden Punkt (vgl. dazu die Verfügung vom 3. Juli 2013), weshalb es nicht angehen kann, den Kommissionsmitgliedern die entsprechenden Angaben vorzuenthalten. Zu folgen ist schliesslich auch der Beurteilung der Vorinstanz, dass die unterbliebene Verzeigung von Dr. B____ bei der Staatsanwaltschaft keinen Anhaltspunkt für eine Befangenheit der Instruktionsrichterin bilde. Der Rekurrent macht diesbezüglich eine Verletzung von § 35 EG StPO geltend. Danach haben Personen, die in der Stellung als Mitglieder von Behörden oder als Bedienstete des Kantons Basel-Stadt oder einer baselstädtischen Gemeinde Kenntnis von Verbrechen oder Vergehen erhalten, die von Amtes wegen zu verfolgen sind, diese anzuzeigen. Bei der Beurteilung, ob ein hinreichend konkretisierter Tatverdacht besteht, kommt den Behördenmitgliedern Ermessen zu. Dies gilt bereits für die nach Art. 302 Abs. 1 StPO anzeigepflichtigen Strafbehörden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 302 N 12) und muss in besonderer Weise auch für die nach Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 35 EG StPO anzeigepflichtigen weiteren Behörden gelten. Vorliegend beruht der vom Rekurrenten geltend gemachte Tatverdacht einer angeblich von Dr. B____ begangenen Urkundenfälschung allein auf seinen eigenen Angaben und Recherchen. Inwieweit der daraus von diesem gezogene Schluss, dass die Ärztin die „persönliche Erklärung“ der C____ verfasst habe, zutreffend ist und daraus der Verdacht einer Urkundenfälschung folgen würde, ist im heutigen Stadium des Verfahrens höchst ungewiss. Die Vorinstanz hat daher eine Verpflichtung der Instruktionsrichterin zur Anzeigestellung nach § 35 EG StPO zu Recht verneint. Nach dem Gesagten fehlt es an Anhaltspunkten, die auf eine Befangenheit der instruierenden Präsidentin der Aufsichtskommission deuten würden, weshalb der Rekurs insoweit abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 VRPG dessen Kosten zu tragen. Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass er weit über den eigentlichen Anfechtungsgegenstand hinaus Anträge gestellt und begründet hat, welche das Verfahren aufwendig gemacht haben.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit auf ihn eingetreten wird.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.203 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.02.2015 VD.2014.203 (AG.2015.98) — Swissrulings