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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.02.2015 VD.2014.191 (AG.2015.80)

11. Februar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·845 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Beistandschaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.191

URTEIL

vom 11. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

(KESB)                                                                                                                  

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Eingabe vom 25. September 2014

betreffend Beistandschaft

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 23. September 2014 machte A____ unter dem Rubrum „Nachtrag zur Beschwerde gegen das ABES vom 19./20. September 2014“ eine Eingabe beim Appellationsgericht. Mit Schreiben vom 24. September 2014 teilte ihr der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit, dass das Appellationsgericht zur Beurteilung ihres Anliegens nicht zuständig sei, und forderte sie zur Mitteilung auf, ob an der Beschwerde festgehalten werde. Mit Eingabe vom 25. September 2014 teilte die Beschwerdeführerin innert Frist mit, sie halte an der Beschwerde fest. In einer weiteren Eingabe vom 25. September 2014 schilderte die Beschwerdeführerin ihren beruflichen Werdegang.

Mit Verfügung vom 30. September 2014 liess der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Eingaben der Beschwerdeführerin zur Kenntnis der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) sowie dem Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zukommen und ersuchte diese, innert Frist bis 15. Oktober 2014 mitzuteilen, ob der Beschwerdeführerin seit August 2014 Verfügungen oder Entscheide eröffnet worden seien. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 teilte die KESB mit, dass sie im genannten Zeitraum lediglich ein Schreiben an die Beschwerdeführerin – betreffend deren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft – gesandt habe. Das ABES äusserte sich innert Frist nicht.

Am 13. Oktober 2013 machte die Beschwerdeführerin zwei weitere Eingaben und sandte dem Appellationsgericht zudem – ebenfalls am 13. Oktober 2014 – ihre vom 19. September 2014 datierende Beschwerdebegründung zu. Am 19. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine als „Beschwerde gegen die ungetreue Geschäftsführung der Beamten des ABES“ bezeichnete Eingabe und am 20. Oktober 2014 ein weiteres Schreiben ein. Sämtliche Eingaben wurden mit Verfügung vom  28. Oktober 2014 zu den Akten genommen.

Gemäss telefonischer Nachfrage beim ABES vom 28. Oktober 2014 wurden der Beschwerdeführerin seit August 2014 weder Verfügungen noch Entscheide eröffnet. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurden ihr die diesbezüglichen Informationen der KESB und des ABES mitgeteilt. Am 3. November (zwei Schreiben) und 16. November 2014 liess die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht weitere Eingaben zukommen.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 hat lic. iur. […] dem Gericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin sie mit ihrer Vertretung beauftragt habe und um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sowie des Kostenerlasses und um Akteneinsichtsrecht ersucht. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 hat der instruierende Apellationsgerichtspräsident vom Vertretungsverhältnis Kenntnis genommen und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung abgewiesen, dass – in summarischer Würdigung der Prozesssache – auf das Rechtsmittel der Rekurrentin wohl nicht eingetreten werden könne. Am 16. Januar 2015 hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Akten eingesehen und sich in der Folge nicht mehr vernehmen lassen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der KESB ist gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) das Verwaltungsgericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassung- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG), soweit durch Bundesrecht oder das KESG nichts anderes bestimmt wird (§ 19 Abs. 1 KESG, vgl. auch VGE VD 2013.7 vom 20. Juni 2013).

1.2      Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit einer Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, 1. Auflage 2012, Art. 450 ZGB N 4 und 9).

1.3      Die Erhebung einer Beschwerde setzt ein Beschwerdeobjekt und ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraus. Vorliegend liegt kein gültiges Beschwerdeobjekt vor, da weder die KESB noch das ABES der Beschwerdeführerin seit August 2014 Verfügungen oder Entscheide eröffnet haben. Vielmehr hat die KESB der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum lediglich ein formloses Schreiben zugestellt, welches sich auf deren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft bezieht. Dies stellt jedoch kein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde dar.

2.

2.1      Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2014 Schadenersatzansprüche gegen das ABES geltend macht und im Weiteren behauptet, es seien seit dem Besuch einer Beamtin der damaligen Vormundschaftsbehörde Wertgegenstände aus ihrer Wohnung verschwunden, ist  – wie der Instruktionsrichter ihr mit Schreiben vom 24. September 2014 bereits mitgeteilt hat – festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht für die Behandlung dieser Vorbringen nicht zuständig ist.

2.2      Gleiches gilt für die mit Eingaben vom 19. und 20. Oktober 2014 von der Beschwerdeführerin sinngemäss anbegehrte Aufsichtsbeschwerde gegen das ABES. Der Entscheid wird der Aufsichtsbehörde über das ABES zur Kenntnis zu bringen sein.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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