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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2015 VD.2014.171 (AG.2015.278)

15. April 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·451 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.171

URTEIL

vom 15. April 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____                                                                                 Beschwerdeführer 1

[…]

B____                                                                             Beschwerdeführerin 2

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. Juli 2014

betreffend Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Sachverhalt

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 31. Juli 2014 wurde für die 1999 geborene C____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und eine Beiständin ernannt. Mit Schreiben vom 29. August 2014 (Poststempel) wandten sich die Eltern von C____, A____ und B____, gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht. Sie baten um einen weiteren Gesprächstermin zur Deeskalation, bevor das Urteil rechtskräftig werde.

Auf Gesuch der KESB hat der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügungen vom 30. September 2014 und 28. Oktober 2014 sistiert und die Sistierung mit Verfügung vom 7. Januar 2015 aufgehoben. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 teilte die KESB mit, anlässlich des Gesprächs vom 16. Oktober 2014 hätten die Eltern einer IV-Berufsberatung für C____ zugestimmt, weshalb eine Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft beabsichtigt werde. Mit Entscheid der KESB vom 12. Februar 2015 wurde die noch nicht rechtskräftige Erziehungsbeistandschaft für C____ aufgehoben und die Beiständin aus ihrem Amt entlassen.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht entscheidet als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400). Während des Beschwerdeverfahrens kann die KESB gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Hebt die KESB den ursprünglichen Entscheid auf und entscheidet gleichzeitig neu, wird das hängige Beschwerdeverfahren zufolge nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos (Botschaft, BBl 2006, S. 7001, 7087; VGE VD.2013.235 vom 1. April 2014 E. 1; VD.2013.208 vom 21. Februar 2014). Gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. § 6 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) obliegt die Abschreibung des Verfahrens dem mit der Verfahrensleitung betrauten Gerichtsmitglied als Einzelrichter.

Eine solche Wiedererwägung liegt mit dem Entscheid der KESB vom 12. Februar 2015 vor, indem die noch nicht rechtskräftige Erziehungsbeistandschaft während des hängigen Beschwerdeverfahrens aufgehoben wurde. Mit dieser Aufhebung ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Beurteilung der Beschwerde entfallen und das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden. Entsprechend ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist umständehalber zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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