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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.11.2014 VD.2014.145 (AG.2014.698)

13. November 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,216 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Ablehnung einer bestimmten Person als Beistand gemäss Art. 401 Abs. 3 ZGB (BGer 5A_977/2014 vom 12. Dezember 2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.145

URTEIL

vom 13. November 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Beteiligte

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18 4001 Basel                                                                      Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2014

betreffend Ablehnung einer bestimmten Person als Beistand gemäss Art. 401 Abs. 3 ZGB

Sachverhalt

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entschied am 15. Juli 2014, dass auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Entscheids B_____, Berufsbeistand, aus dem Amt des Beistands von A_____ entlassen und C_____, Sozialarbeiter und Berufsbeistand, zum neuen Beistand ernannt wird. Der neue Beistand erhielt u.a. die Aufgabe, A_____ beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken usw.

Gegen diesen Entscheid hat A_____ am 22. Juli 2014 Beschwerde erhoben. Darin beantragt er einen weniger strengen Beistand, insbesondere die Einsetzung einer weiblichen Beistandsperson. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2014 beantragt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat keine weitere Stellungnahme eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.2      Im Erwachsenenschutzrecht kann mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzung (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden.

1.3      Die Beschwerde ist innert einer Frist von 30 Tagen seit der Mitteilung des Beschlusses der Erwachsenenbehörde schriftlich und begründet beim Gericht zu erheben (Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Vorliegende Beschwerde ist innert Frist knapp begründet und insoweit nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer rügt, er habe Herrn C_____ nicht als Beistand gewünscht, sondern verlange vielmehr eine Frau als Beiständin. Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Entscheid mit Nr. 2804. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist somit einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer im Betreffnis zwei andere Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom gleichen Datum erwähnt, ist seiner Begründung keine nachvollziehbare Rüge zu entnehmen, so dass darauf nicht einzutreten ist. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass ihm sein Beistand kein Geld zur Verfügung stellen wolle, ist nicht Gegenstand der Verfügungen vom 15. Juli 2014 und kann daher nicht gehört werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1      Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, er habe Herrn C_____ nicht als Beistand gewünscht. Herr C_____ sei noch strenger als Herr B_____, sein bisheriger Beistand. Herr C_____ wolle ihm kein Geld geben, obwohl er ca. CHF 1'700.– auf seinem Konto habe, und sage, er habe sein Geld bis Donnerstag schon bekommen. Das sei kein Wechsel eines Beistands, sondern nur eine verschärfte Form des vorherigen Beistands. Er habe sich ausdrücklich eine Frau als Beiständin gewünscht (Beschwerde S. 2).

2.2      Nach Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehene Aufgabe persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgabe selber wahrnimmt. Da der Eingriff im Interesse der betroffenen Person und überdies möglichst schonend zu erfolgen hat, sind für die Wahl der Person des Beistands die Wünsche und Anliegen der betroffenen Person von zentraler Bedeutung (Hauser/Geiser/Aebi-Müller, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern 2010, N 2.113). Die betroffene Person hat auch das Recht, eine von der Erwachsenenschutzbehörde bezeichnete Person abzulehnen, soweit damit nicht der Zweck der Massnahmen vereitelt wird (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand od­er Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 401 Abs. 3 ZGB, soweit tunlich, diesem Wunsch. Das Ablehnungsrecht gilt somit nicht absolut. Vielmehr hat die Erwachsenenschutzbehörde dem Wunsch, soweit er in der konkreten Situation bei Abwägung aller Umstände möglich ist, zu entsprechen (Reusser, in: Geiser/Reusser (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 401 N 22). Daraus folgt einerseits, dass der Erwachsenenschutzbehörde ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt wird, andererseits wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Ablehnung der in Aussicht genommenen Beistandsperson auf sachlichen Gründen beruhen und damit nachvollziehbar sein muss. Namentlich darf der Betroffene nicht einfach systematisch bzw. wiederholt eine vorgeschlagene Person ablehnen und damit die Massnahme vereiteln. Deshalb sind insbesondere Ablehnungen von Personen, mit denen der Betroffene bisher nichts zu tun hatte, zu hinterfragen (zum Ganzen Reusser, a.a.O., Art. 401 N 19, 22).

2.3      Vorliegend wünscht sich der Beschwerdeführer eine Beiständin. Er geht davon aus, dass ein Mann als Beistand strenger als eine Frau sei und ein Wechsel von Herrn B_____ zu Herrn C_____ eine Verschärfung darstelle. Er befürchtet mit diesem Wechsel, noch weniger Geld zur freien Verfügung zu bekommen. Aus der Vernehmlassung und den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergibt sich, dass das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) auf den Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Beistandswechsel (vgl. Schreiben der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. April 2014 und Schreiben des Rekurrenten vom 7. März 2014) eingegangen ist und deshalb Herrn C_____ als neuen Beistand vorgeschlagen hat (Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. Juni 2014). Erst anschliessend entstand beim Beschwerdeführer dann aber offenbar der Wunsch nach einer weiblichen Beistandsperson (Aktennotiz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Juli 2014). Da beim Amt für Beistandschaftenund Erwachsenenschutz keine Beiständin verfügbar war (vgl. Aktennotiz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Juli 2014), war es aufgrund der konkreten Umstände nicht in der Lage, diesen Wunsch zu erfüllen. Das ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Ablehnung des neu eingesetzten Beistands, mit dem er bisher – abgesehen von einem Telefonat – noch nichts zu tun hatte, damit begründet, dass dieser zu streng sei und ein Wechsel von Herrn B_____ zu Herrn C_____ einer Verschärfung gleichkomme. Herr C_____ wolle „ein noch strenger B_____“ (Beschwerde S. 1) sein. Der Beschwerdeführer fürchtet aufgrund des Wechsels noch weniger Geld zur Verfügung gestellt zu bekommen. Aus dieser Begründung wird erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine Person ablehnt, bevor er sie überhaupt kennen gelernt hat und mit welcher er bisher noch praktisch nichts zu tun gehabt hat. Diese Ablehnung von Herrn C_____ als neuen Beistand ist sachlich nicht begründet und daher zu hinterfragen (Reusser, a.a.O., Art. 401 N 22). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat den Wunsch des Beschwerdeführers nach einer weiblichen Beistandsperson entgegengenommen und soweit tunlich darauf Rücksicht genommen, konnte ihm aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht Folge leisten. Im Übrigen ist der Wunsch des Beschwerdeführers sachlich unbegründet, weil die Strenge der Führung des Amts als Beistand nicht vom Geschlecht abhängt. Damit kann dem Wunsch des Beschwerdeführers auch kein erhebliches Gewicht zukommen und liegt es im Beurteilungsspielraum der Vorinstanz, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers nur teilweise entgegen kommt, einen Wechsel des Beistands zwar bewilligt, den Wunsch des Beschwerdeführers nach einer weiblichen Beistandsperson jedoch unberücksichtigt lässt.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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