Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.08.2015 VD.2013.28 (AG.2015.575)

24. August 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,695 Wörter·~28 min·4

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.28

URTEIL

vom 24. August 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. November 2012

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrent) reiste am 23. April 2001 zu seiner zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz aufenthaltsberechtigten türkischen Ehefrau B____, welche er zuvor in der Heimat geheiratet hatte, ein. Am 4. Mai 2001 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. In den Jahren 2002 und 2006 kamen die gemeinsamen Söhne der Ehegatten zur Welt, im Februar 2004 erhielt die Ehefrau die Niederlassungsbewilligung. Am 23. November 2007 meldete sich der Rekurrent von der gemeinsamen Wohnung ab; das Zivilgericht bewilligte den Ehegatten das Getrenntleben per 1. Dezember 2007 und regelte mehrfach den persönlichen Verkehr des Rekurrenten zu den Kindern und die zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Im Rahmen seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von März 2010 wurden die Ehegatten zur ehelichen Situation befragt und die Beziehung des Rekurrenten zu seinen Söhnen abgeklärt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 stellte das Migrationsamt dem Rekurrenten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör, welches dieser am 21. Oktober und 22. Dezember 2010 wahrnahm. Am 18. Februar 2011 verfügte das Migrationsamt wie angekündigt und wies den Rekurrenten aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 30. November 2012 kostenfällig ab.

Mit Eingaben vom 11./12. und 27. Dezember 2012 sowie vom 15. Februar 2013 hat der Rekurrent Rekurs an den Regierungsrat erhoben und beantragt, der Entscheid des JSD sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Auf die Wegweisung sei zu verzichten. Dem Rekurrenten sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; es sei die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Kindern abzuklären. Am 12. März 2013 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. In seiner Rekursantwort vom 12. April 2013 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Der Instruktionsrichter hat dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Replik vom 8. Juli 2013 hat dieser um Sistierung des Verfahrens ersucht, da er beabsichtige, in Kürze die deutsche Staatsangehörige C____ zu heiraten. Hierauf wurde das Verfahren sistiert und am 9. Februar 2015 auf Antrag der Parteien wieder aufgenommen. Das JSD hat darauf hingewiesen, dass eine Eheschliessung bisher nicht stattgefunden habe. Der Rekurrent hat am 13. April und 12. Mai 2015 weitere Stellungnahmen eingereicht, während das JSD auf eine solche verzichtet hat. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. März 2013 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Darauf ist einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3).

2.

Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde ihm zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau B____ erteilt und letztmals mit Verfügung vom 4. April 2008 verlängert. Das vorliegende Verfahren wurde somit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) per 1. Januar 2008 eingeleitet, weshalb gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das neue Recht anwendbar ist (vgl. BGer 2C_64/2009 vom 15. Juli 2009 E. 2 mit Hinweisen).

Es ist unbestritten, dass der Rekurrent gestützt auf die vorgenannte Ehe keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG geltend machen kann, da die Ehe im Jahre 2011 geschieden wurde, nachdem die Ehegatten seit Dezember 2007 getrennt gelebt hatten. Zu prüfen bleibt daher allein ein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG sowie gestützt auf Art. 8 EMRK betreffend den Schutz des Privat- und Familienlebens des Rekurrenten und seinen aus der Ehe mit B____ entsprungenen Söhnen.

3.

3.1      Der Bewilligungsanspruch eines ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder einer niedergelassenen Ausländerin besteht nach der Auflösung der Ehe oder dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 43 AuG). Die Eheleute müssen in dieser Zeit in der Schweiz zusammengelebt haben. Allfällige Zeiten des Ehelebens vor der Einreise in die Schweiz werden nicht angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht.

Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) liegt eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VintA nennen die Kriterien abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.1; BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Soweit eine ausländische Person beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, müssen ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3).

3.2     

3.2.1   Es ist unbestritten und erstellt, dass das erste Erfordernis von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, wonach die eheliche Gemeinschaft mindestens 3 Jahre bestanden haben muss, erfüllt ist (vgl. dazu auch den angefochtenen Entscheid, S. 9). Der Rekurrent reiste am 23. April 2001 zu seiner damals aufenthaltsberechtigten türkischen Ehefrau in die Schweiz ein; die Ehegatten lebten gemäss übereinstimmenden Angaben bis zum 23. November 2007 zusammen, bevor ihnen per 1. Dezember 2007 durch das Zivilgericht das Getrenntleben bewilligt wurde. Gleichfalls unbestritten und von der Vorinstanz explizit zugestanden ist sodann, dass der Rekurrent – im Sinne persönlicher Integration – die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung bis dato respektiert hat und dass er sprachlich integriert ist. Auf den rekursweise erhobenen, offensichtlich unzutreffenden Einwand, wonach sich die Vorinstanz mit keinem Wort zur Frage der Sprachkompetenz des Rekurrenten geäussert habe (Rekursbegründung S. 2), ist daher nicht weiter einzugehen.

3.2.2   Streitig ist demgegenüber das zweite Erfordernis gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einer erfolgreichen Integration und dabei insbesondere die Frage der beruflichen und wirtschaftlichen Integration.

Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, der Rekurrent habe zwar durchaus gearbeitet und sich immer wieder um geeignete Arbeitsstellen bemüht, weshalb ihm eine gewisse Integration zuzuerkennen sei. Eine nachhaltige berufliche Integration sei ihm jedoch nicht gelungen. Insbesondere habe er nie in einem gefestigten Arbeitsverhältnis, sondern stets in zahlreichen kurzzeitigen Anstellungen gearbeitet und sei zwischenzeitlich von der öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie von der Sozialhilfe unterstützt worden, so auch während Zeiten voller Arbeitsfähigkeit. Überdies sei er nicht während seiner gesamten Anwesenheitsdauer in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Insbesondere müsse ihm zur Last gelegt werden, dass er in der Zeit, als er saisonbedingt nicht als Dachdecker habe tätig sein können, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Solches hätte von ihm erwartet werden können, zumal auch andere Arbeitnehmer aus der Branche dies zu tun vermöchten. Hinzu komme, dass der Rekurrent ein erhebliches Mass an Schulden angehäuft habe, was einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration unbesehen der Frage, ob auch seine Ehefrau hierfür mitverantwortlich sei, ebenfalls entgegen stehe. Abgesehen davon habe er auch nach Auflösung der Ehe weitere Schulden generiert, welche er im Wesentlichen selbstverschuldet habe. Diesbezüglich sei zwar zutreffend, dass die vom Zivilgericht ermittelten Unterhaltsbeiträge vor August 2010 in den Existenzbedarf des Rekurrenten eingegriffen hätten. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Rekurrent mit seinem Gesuch um Anpassung so lange gewartet habe, zumal bereits im Januar 2009 eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge zugunsten des (anwaltlich vertretenen) Rekurrenten vorgenommen worden sei, ohne dass er sich zum Eingriff in sein Existenzminimum geäussert habe. Im Übrigen habe der Rekurrent auch nach August 2010 weitere Schulden generiert. Insgesamt sei er per 15. November 2012 mit Betreibungen in Höhe von rund CHF 75‘000.– sowie offenen Verlustscheinen über rund CHF 85‘000.– verzeichnet gewesen. In Würdigung der gesamten Umstände könne der Rekurrent daher in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als integriert bezeichnet werden und müsse von einer nicht-erfolgreichen Integration gesprochen werden. Der Rekurrent könne deshalb gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.

3.2.3   Der Rekurrent hält dem entgegen, die Vorinstanz gehe von einem unzutreffenden Begriff der erfolgreichen beruflichen Integration aus, wenn sie ihm vorwerfe, dass er nicht durchwegs erwerbstätig gewesen sei. Seine monateweise Arbeitslosigkeit stehe der Annahme erfolgreicher Integration nicht entgegen, zumal auch die Gründe hierfür berücksichtigt werden müssten. So sei er namentlich nach dem Scheitern seiner Ehe monateweise zwischendurch ohne Arbeit gewesen. Zudem sei ihm der Wiedereinstieg in die Arbeitswelt nach einem schwerwiegenden Arbeitsunfall vom Herbst 2010 und einjähriger Rekonvaleszenz ohne sein Verschulden erschwert worden. Ferner sei nachgewiesen, dass der Rekurrent mindestens einmal wegen mangelnder Aufträge habe entlassen werden müssen und dass manche seiner Arbeitgeber in Konkurs gegangen seien. Die Schwierigkeiten des Arbeitsmarktes seien daher nicht allein ihm anzulasten. Die Vorinstanz setze die an den Rekurrenten angewandten Massstäbe hinsichtlich der beruflichen Integration insgesamt viel zu hoch an, was unangemessen, willkürlich und unhaltbar sei. Dies werde auch an der vorinstanzlichen Forderung sichtbar, wonach der Rekurrent zu saisonal bedingten arbeitslosen Zeiten anderweitig hätte erwerbstätig sein können und müssen. Mit Bezug auf die Schuldensituation sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent in den bald 12 Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz lediglich während elf Monaten von der Sozialhilfe unterstützt worden und dass es ihm gelungen sei, den diesbezüglichen Schuldenbetrag von rund CHF 17‘500.– um CHF 1‘200.– zu reduzieren. Zudem sei festzuhalten, dass die gesamten Schulden erst ab Aufnahme des Getrenntlebens der Ehegatten per Ende 2007 entstanden seien und dass ein namhafter Betrag (Verlustschein über rund CHF 50'000.–) auf einer Kreditaufnahme beider Ehegatten beruhe. Zwischen 2011 und Februar 2013 sei hingegen lediglich eine einzige Betreibung hinzugekommen. Schliesslich stehe fest, dass der vom Zivilgericht 2008 festgesetzte Unterhaltsbeitrag eindeutig zu hoch gewesen sei. In diesem Zusammenhang könne dem Rekurrenten zudem nicht vorgeworfen werden, dass er mit dem Gesuch um Herabsetzung zu lange gezögert habe. Einerseits könne ein richterlicher Unterhaltsbetrag nicht sofort geändert werden, andererseits hätten Rekursverfahren gegen solche Entscheide keine aufschiebende Wirkung. Schliesslich sei auch eine mangelhafte anwaltliche Vertretung insoweit denkbar. Insgesamt könne das Verschulden des Rekurrenten hinsichtlich seiner Schuldensituation sicher nicht als schwerwiegend bezeichnet werden, zumal ihm auch die Vorinstanz einen guten Willen bei seinem Bemühen um Arbeit attestiert habe. Ebenso habe er die Alimente zugunsten seiner Söhne im weit überwiegenden Masse geleistet. In Würdigung der gesamten Umstände sei daher festzustellen, dass der Rekurrent nach Überwindung der Trennungswirren und seines schweren Arbeitsunfalls seine finanziellen Verhältnisse nun wieder im Griff habe, sodass in wirtschaftlicher Hinsicht von einer guten Prognose auszugehen sei.

3.3      Den Einwänden des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. So ist zunächst unbestritten, dass er in der Zeit seiner Anwesenheit in der Schweiz einen beachtlichen Schuldenberg angehäuft hat – per 27. November 2012 waren 20 Betreibungen im Betrag von 75‘375.60 sowie 22 Verlustscheine über CHF 85‘209.10 offen –, was an sich bereits gegen eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration spricht. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten hängt die erhebliche Verschuldung zudem offensichtlich nicht wesentlich mit der Trennung von der Ehefrau resp. der folgenden Alimentebevorschussung durch das Sozialamt und auch nicht mit dem Arbeitsunfall aus dem Jahre 2010 zusammen, sind doch die Schulden, wie der Rekurrent selber geltend macht, grösstenteils bereits während der gelebten Ehe entstanden. Dies gilt insbesondere – aber nicht nur (vgl. auch die Betreibungen vom 27. März, 31. Juli, 22. August und 27. November 2007) – für den Verlustschein über rund CHF 50‘000.– (Betreibung vom 6. Februar 2008), welcher offenbar auf einer entsprechenden Kreditaufnahme bei der Bank […] beruht. Entgegen seiner Auffassung vermag sich der Rekurrent insoweit auch nicht mit dem Argument zu entlasten, dass die Ehefrau für die entsprechende Verschuldung mitverantwortlich sei. Dies mag wohl zutreffen, gilt aber ebenso für den Rekurrenten selbst. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird nicht belegt, für welche ehelichen Bedürfnisse die – immerhin mehr als einem heutigen Jahreslohn entsprechende – Kreditaufnahme notwendig gewesen wäre, z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder zur Deckung lebensnotwendiger Bedürfnisse. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Kreditaufnahme auf einem den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten unangepassten Lebensstil beruhte, was einer wirtschaftlichen Integration entgegen steht. Weiterhin fällt auf, dass die Betreibungen grösstenteils just Kosten betreffen, deren Nichtbezahlung durch den Schuldner letztlich zulasten der Allgemeinheit geht, so insbesondere nichtbezahlte Steuern und Beiträge zur sozialen Krankenkasse. Dies gilt auch für die nach wie vor offenen, von der Sozialhilfe bevorschussten Alimente für Ehefrau resp. Kinder im Umfang von rund CHF 17‘500.–, wenngleich der Rekurrent gemäss eigenem Bekunden hiervon einen Teil zurückerstattet hat, ohne dies jedoch zu belegen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Rekurrent die auf die vom Zivilgericht festgesetzten Unterhaltszahlungen zurückzuführende weitere Verschuldung letztlich selber zuzuschreiben hat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er gegen die gemäss eigenen Angaben offensichtlich in sein Existenzminimum eingreifende Unterhaltsregelung von 2008 während mehr als eines Jahres nichts unternommen hat, zumal er bereits damals anwaltlich vertreten war und schon im Januar 2009 eine Anpassung stattgefunden hatte. Die hierfür angeführten Gründe überzeugen nicht. Angesichts der nach wie vor erheblichen Verschuldung kann auch nicht massgeblich zu seinen Gunsten gewertet werden, dass es seit November 2011 zu keinen weiteren Betreibungen mehr gekommen ist. Unbestritten ist schliesslich, dass der Rekurrent während knapp eines Jahres seines Aufenthalts in der Schweiz von der Sozialhilfe abhängig war, wobei dies weder mit der Trennungssituation noch mit einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit in Zusammenhang stand; der Leistungsbezug fand im Wesentlichen zwischen Januar und Juli 2005 sowie von Oktober 2008 bis Januar 2009 statt. Überdies hat der Rekurrent von Mai bis Oktober 2012 Arbeitslosentaggelder bezogen.

Hinsichtlich der Integration des Rekurrenten in den hiesigen Arbeitsmarkt hat die Vorinstanz sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass er sich zwar jeweils um Arbeit bemüht hat, dass er aber stets nur während relativ kurzer Zeit bei ein und demselben Arbeitgeber tätig und zwischendurch auch ohne Anstellung war. Auch hat er, soweit ersichtlich, erst am 1. August 2007 erstmals eine Stelle angetreten, obschon er bereits im April 2001 in die Schweiz eingereist war. Triftige Gründe für diese mehrjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt werden nicht geltend gemacht und sind nicht erkennbar. An fehlenden Sprachkenntnissen dürfte es jedenfalls nicht gelegen haben, hatte doch der Rekurrent bereits 2002 einen Deutschintensivkurs besucht. Ebenfalls macht er nicht geltend, dass er zuvor noch eine Schule oder Weiterbildung hätte besuchen müssen. Es ist daher unklar, worauf die jahrelange berufliche Untätigkeit des Rekurrenten zurückzuführen ist. In der Folge war er bis Ende 2012 bei nicht weniger als sechs Arbeitgebern angestellt, wobei er zwischen September 2010 und Juli 2011 aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht gearbeitet hat. Dies hat die Vorinstanz zwar zu Recht nicht zum Nachteil des Rekurrenten gewürdigt. Es bleibt aber dabei, dass der Rekurrent in den bis zum angefochtenen Entscheid 11 Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz nur während knapp vier Jahren effektiv gearbeitet hat. Zudem ist ebenfalls unbestritten, dass er auch zu Zeiten, als er nicht arbeitsunfähig war, nicht durchgehend arbeitstätig war, insbesondere saisonbedingt. Entgegen der Auffassung seines Rechtsbeistands kann dies jedoch nicht als hinreichende Erklärung für die zeitweilige Untätigkeit dienen. Es ist tatsächlich nicht einzusehen, weshalb es dem Rekurrenten unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, ausserhalb der Saison eine anderweitige (Hilfs)Tätigkeit auszuüben, zumal seine Anstellungen jeweils ohnehin recht kurz waren. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass damit vom Rekurrenten mehr verlangt worden wäre, als von jedem anderen Arbeitnehmer. Auch trifft der Einwand, wonach es ihm nach seinem schwerwiegenden Arbeitsunfall vom Herbst 2010 und einjähriger Rekonvaleszenz schwer gefallen sei, wieder im Arbeitsmarkt Fuss zu fallen, nicht ohne weiteres zu, hat er doch bereits im Oktober 2011 wieder eine Anstellung gefunden und seither bei mehr Arbeitgebern gearbeitet.

Nach dem Gesagten ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, es sei dem Rekurrenten in seiner immerhin zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen, sich nachhaltig im hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren, zumal er nie während längerer Zeit in einem (über mehrere Jahre) gefestigten Arbeitsverhältnis gestanden hat. Seine Anstellungssituation blieb vielmehr während all der Jahre mehr oder weniger prekär. Dies galt nicht nur bis zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Entscheids, sondern es gilt weiterhin. Zwar hat der Rekurrent auch in den Jahren 2013 bis 2015 jeweils gearbeitet, wie seiner Eingabe vom 13. April 2015 zu entnehmen ist. Daraus geht aber ebenfalls hervor, dass auch diese Anstellungen nicht von besonders langer Dauer waren. So hat der Rekurrent von September 2013 bis August 2014 für die E____ GmbH, anschliessend – soweit ersichtlich – bis Dezember 2014 für die F____ GmbH und ab Februar 2015 für die G____ AG gearbeitet. Von einem gefestigten Arbeitsverhältnis resp. einer erfolgreichen beruflichen Integration kann somit weiterhin nicht gesprochen werden. Auch hat sich die Vermögens- und Schuldensituation nicht wesentlich zugunsten des Rekurrenten entwickelt, wenngleich ihm zugute zu halten ist, dass es seit November 2011 zu keinen weiteren Betreibungen mehr gekommen ist (vgl. den vom Gericht eingeholten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 27. Juli 2015). In Würdigung der gesamten Umstände ist die Vorinstanz daher, zumal angesichts des ihr zustehenden weiten Ermessensspielraums, zu Recht zum Schluss gelangt, dass nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration des Rekurrenten in der Schweiz gesprochen werden kann. Die Vorinstanz hat daher einen Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu Recht verneint.

4.        

4.1      Die Vorinstanz hat auch einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geprüft und verneint.

4.1.1   Gemäss vorgenannter Bestimmung besteht Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die gesetzliche Aufzählung wichtiger persönlicher Gründe in Art. 50 Abs. 2 AuG ist beispielhaft und nicht abschliessend (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum AuG, Art. 50 N 23). Wichtige Gründe können praxisgemäss auch enge Beziehungen zu gemeinsamen und in der Schweiz gut integrierten Kindern sein (Caroni, a.a.O., Art. 50 N 23). Voraussetzung ist jedoch stets, dass sich die den Härtefall begründenden Umstände aus der Ehe ergeben und mit dem damit verbundenen Aufenthalt im Zusammenhang stehen (BGer 2C_695/2011 vom 21. Februar 2012 E. 2.2; 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.3). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Umstände des Einzelfalles mit zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 f.; BGer 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; vgl. zudem Art. 31 VZAE). Das Bundesgericht verlangt für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.; BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Der Härtefall muss daher schwerwiegender Natur sein (BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3; VGE VD.2011.151 vom 5. Dezember 2011 E. 2.3). Selbst die Integration der ausländischen Person in der Schweiz führt nicht per se zur Annahme einer Gefährdung der Wiedereingliederung in der Heimat. Zu prüfen ist allein, ob die dortige persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E 3.2.3, mit Hinweisen). Auch das Fehlen strafrechtlicher Verurteilungen, von Schulden und einer Unterstützung durch die Sozialhilfe genügt für sich allein nicht, um die Erforderlichkeit der weiteren Anwesenheit einer ausländischen Person in der Schweiz und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. auch BGE 136 II I E.5.4; VGE VD.2012.241 vom 20. März 2013 E. 3.3).

4.1.2   Die Vorinstanz hat erwogen, zunächst sei entgegen der Behauptung des Rekurrenten nicht von einer akuten Suizidgefahr für den Fall einer Ausweisung und Trennung von seinen Kindern auszugehen, zumal dem eingereichten Arztzeugnis keine weiteren Ausführungen hierzu zu entnehmen seien. Abgesehen davon seien seit Erstellung des Arztzeugnisses rund zwei Jahre vergangen, sodass die darin ebenfalls diagnostizierte posttraumatische Symptomatik zurückgegangen sein dürfte. Der Rekurrent habe jedenfalls kein neues Arztzeugnis eingereicht. Zwar möge die Rückkehr in die Heimat für ihn mit Schwierigkeiten verbunden sein, es sei aber nicht ersichtlich, dass sie ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre. Ferner erscheine die geltend gemachte Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in der Heimat nicht glaubhaft. Der Rekurrent sei erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist und daher mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut. Zwar lebe er seit gut elf Jahren in der Schweiz, was einer langen Aufenthaltsdauer entspreche. Jedoch sei es ihm nicht gelungen, sich in dieser Zeit in der Schweiz zu integrieren. Namentlich seien keine besonders engen sozialen Beziehungen zu hiesigen Personen ersichtlich. Abgesehen davon könnten diese auch durch gegenseitige Besuche und Telefonate aufrechterhalten werden. Demgegenüber verfüge der Rekurrent über ein intaktes soziales Netz in der Heimat, lebten doch seine Mutter und sein Bruder in der Türkei. Ihm würden daher bei einer Rückkehr, gemessen am Schicksal derer, die sich in einer ähnlichen Situation befänden, keine besonders schwerwiegenden persönlichen Nachteile drohen.

Auch das Verhältnis des Rekurrenten zu seinen 2002 und 2006 geborenen Söhnen vermöge im konkreten Fall keinen wichtigen persönlichen Grund zum Verbleib in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darzustellen, wenngleich er sich grundsätzlich auf den von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährten Schutz des Privat- und Familienlebens berufen könne. Es liege indes keine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern vor. So habe sich der Rekurrent nicht gegen die im November 2009 gegenüber der ursprünglichen Besuchsregelung verfügte Reduzierung von zwei Wochenenden pro Monat auf einmal jeden dritten Samstag von 14.00 bis 18.00 Uhr zur Wehr gesetzt. Er vermöge zudem nicht zu belegen, dass er sein Besuchsrecht ordnungsgemäss ausgeübt habe. Die anlässlich einer Anhörung vom 12. Oktober 2012 befragten Söhne des Rekurrenten hätten unabhängig voneinander ausgesagt, dass sie den Vater zwischen Juli und September 2012, nicht wie von diesem behauptet, praktisch jedes Wochenende, sondern höchstens ein paar Mal, das letzte Mal vor ca. drei Wochen, gesehen hätten. Gegenteiliges vermöge der Rekurrent nicht zu belegen. Gleiches gelte für das behauptete Bemühen um ein weitergehendes Besuchsrecht. Diesbezüglich seien lediglich einige Versuche, seine Ehefrau telefonisch zu erreichen, belegt. Er mache jedoch nicht geltend und es sei nicht ersichtlich, dass er bei der Familien- und Erziehungsberatung um Hilfe ersucht hätte. Aufgrund des Gesagten sei zumindest fraglich, ob die Ausübung des Besuchsrechts immer problemlos verlaufen sei. Unabhängig davon könne jedoch bereits angesichts der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts nicht von einer besonders intensiven Beziehung des Rekurrenten zu seinen Söhnen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. Dass er ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern habe, reiche hierfür nicht aus, zumal die Kinder keinen grossen Bedarf nach dem Vater geäussert hätten. Der ältere Sohn habe sogar gesagt, dass er den Vater am liebsten gar nicht mehr sehen wolle. Entgegen dem Einwand des Rekurrenten könnten die Aussagen der Kinder nicht auf den Einfluss der ihm nicht wohlgesinnte Ex-Ehefrau zurückgeführt werden. Zum einen hätten die Befragungen der Kinder ohne Beisein der Mutter stattgefunden. Zum andern habe die Fachperson der AKJS die Antworten der Kinder als glaubhaft erachtet, sodass darauf abgestellt werden könne. Es sei somit nicht von einer besonderen Intensität der Vater-Kind-Beziehung in affektiver Hinsicht auszugehen. Gleiches gelte in wirtschaftlicher Hinsicht. Zwar sei der Rekurrent seiner Unterhaltspflicht mehrheitlich nachgekommen. Dies jedoch nur dann, wenn sein Einkommen das gerichtlich festgelegte Existenzminimum überstiegen habe. Von einer besonders engen (wirtschaftlichen) Beziehung könne daher ebenfalls nicht gesprochen werden. Zusammengefasst liege keine intakte, den Bedürfnissen der Kinder nach einer väterlichen Bezugsperson entsprechende Beziehung des Rekurrenten zu seinen Söhnen vor, weshalb er gestützt darauf keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten könne.

4.1.3   Den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Dies gilt zunächst mit Bezug auf die vom Rekurrenten vorinstanzlich noch geltend gemachte gesundheitliche Situation, welche einer Wiedereingliederung in der Heimat entgegen stehen sollte. Solches hat der Rekurrent im vorliegenden Verfahren denn auch nicht mehr vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr scheint er die Folgen des Unfalls von Herbst 2010 überwunden zu haben. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die soziale Wiedereingliederung des Rekurrenten in seinem Herkunftsland gefährdet wäre. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, ist er erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat somit seine gesamte Kindes- und Jugendzeit in seiner Heimat verbracht und ist daher zweifellos mit den dortigen Sitten und Gebräuchen sowie mit der Sprache vertraut. Zudem ist unbestritten, dass er in der Heimat nach wie vor über ein soziales Netz verfügt, da noch nahe Familienangehörige, seine Mutter und sein Bruder, dort leben. Demgegenüber hält er sich erst seit 14 Jahren – resp. zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids erst seit 11 Jahren – in der Schweiz auf und ist hier, wie in Erwägung 3 hiervor ausgeführt, wirtschaftlich nicht erfolgreich integriert. Im Übrigen würde selbst dies, ebenso wie das (unbestrittene) Fehlen strafrechtlicher Verurteilungen, für sich allein nicht genügen, um die Erforderlichkeit der weiteren Anwesenheit einer ausländischen Person in der Schweiz und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. E. 4.1.1 hiervor).

4.2      Entgegen seiner Auffassung vermag auch die Beziehung des Rekurrenten zu seinen aus der Ehe mit B____ entsprungenen Kindern keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu begründen. Vielmehr ist der Vorinstanz auch insoweit zu folgen.

4.2.1   Zwar haben die Kinder des Rekurrenten, deren Mutter über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches es ihm erlaubt, sich bei einem Eingriff in eine intakte gelebte familiäre Beziehung auf den Schutz des Familienlebens zu berufen. Art. 8 EMRK begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 140 I 145 E. 3.1; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 ff. mit Hinweisen; vgl. EGMR-Urteil Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] Ziff. 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; jüngst bestätigt: in den Urteilen 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1; 2C_613/2014 vom 8. Januar 2015 E. 3.1).

Der nicht sorgebzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Im Entscheid BGE 139 I 315 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der geforderten Enge der wirtschaftlichen und affektiven Beziehung zwischen Kind und nicht sorge- bzw. obhutsberechtigtem ausländischem Elternteils präzisiert. Es hat festgestellt, dass „bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen“, das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, ist demgegenüber weiterhin erforderlich, dass die affektiven Beziehungen zum Kind deutlich intensiver gelebt werden, als es einem üblichen Besuchsrecht entspricht. In allen Fällen wird zudem vorausgesetzt, dass das Besuchsrecht auch tatsächlich wahrgenommen wird. Festgehalten wurde schliesslich an den übrigen bisherigen Voraussetzungen einer Bewilligungsverlängerung bzw. –erteilung, d.h. an einer besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil sowie an einem tadellosen Verhalten der ausländischen Person (BGE 139 I 315 E. 2.2, 2.4 f. S. 319 ff.; 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2; 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3; zum Ganzen: BGer 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.1 f.).

4.2.2   Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Rekurrent in der Vergangenheit nur einen sehr beschränkten Kontakt zu seinen beiden Söhnen gepflegt hat. So sieht die seit November 2009 geltende Besuchsregelung lediglich einen Kontakt des Rekurrenten zu seinen Kindern von einmal jeden dritten Samstag von 14.00 bis 18.00 Uhr, d.h. während bloss vier Stunden alle drei Wochen, vor. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht – insbesondere auch nicht im Rahmen der Wideraufnahme des Verfahrens nach einer mehrjährigen Sistierung –, dass sich an der bisherigen Besuchsregelung etwas geändert oder dass sich der Rekurrent überhaupt hierum bemüht hätte. Von einem üblichen Besuchsrecht und damit einem besonders engen affektiven Kontakt zu seinen Kindern kann daher mit der Vorinstanz bereits angesichts der bloss gelegentlichen Kontakte keine Rede sein. Es ist kaum vorstellbar, wie unter diesen Umständen überhaupt ein solch enges Verhältnis hätte zustande kommen können. Aufgrund der Akten, namentlich der eingereichten SMS-Nachrichten zwischen den Eltern ist zudem erwiesen, dass die Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Rekurrenten schon vor der Anpassung nicht immer ohne Probleme verlaufen ist und dass er sich offensichtlich auch nicht übermässig um die Kinder bemüht zu haben scheint, obwohl er damals arbeitslos war und somit über genügend Zeit hätte verfügen müssen (vgl. dazu etwa die SMS vom 13. Dezember 2008: „Hoi B____. Weil ich nicht in Basel bin, kann ich die Kinder heute nicht abholen. Werde morgen kommen und sie holen und ein wenig spaziI____ gehen.“; SMS vom 31. Oktober 2008: „Ist es möglich, dass ich die Kinder diese Woche nicht nehmen darf […]. Bitte verstehe mich, zurzeit arbeite ich nicht, sobald ich diese schwierige Zeit überwunden habe, werde ich jederzeit sie zu mir nehmen…“; SMS vom 18. Oktober 2008: „Hoi B____, wo bist du? Die Kinder sind unruhig.“; SMS vom 24. August 2008: „Hoi B____, wann würdest du kommen? Die Kinder sind unruhig.“; SMS vom 13. Juli 2008: „Hoi B____, I____ weint. Kann ich ihn, wenn möglich, bald bringen?“). Die SMS-Nachrichten zeigen auch, dass der Rekurrent offenbar bereits mit relativ kurzen Besuchen überfordert und kaum in der Lage war, auf die Bedürfnisse der Kinder adäquat einzugehen. Aus der Befragung von Sohn H____ ergibt sich schliesslich, dass die Kinder auch nie beim Vater übernachtet oder mit ihm die Ferien verbracht haben.

Vor diesem Hintergrund, sowie angesichts der nunmehr über siebenjährigen Trennung der Eltern und der bloss sporadischen Besuche des Vaters ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Kinder kein Bedürfnis nach einem weitergehenden Kontakt zu ihm geäussert haben. Hierzu bedurfte es – entgegen der Darstellung des Rekurrenten – einer Einflussnahme seitens der Kindsmutter offensichtlich nicht. Zudem decken sich die Angaben des jüngeren Sohnes I____ anlässlich der Befragung vom 12. Oktober 2012, wonach er sich beim Vater langweile, zumal dieser oft bloss mit den Kindern in den Park gehe, im Wesentlichen mit den vom Rekurrenten selbst geschilderten Spaziergängen in den vorerwähnten SMS-Nachrichten. Es schadet daher nicht, dass diese vom Beginn der Trennung aus dem Jahre 2008 datieren, scheint sich doch daran nicht viel geändert zu haben. Ebenso ist nach dem Vorerwähnten glaubhaft, dass der ältere Sohn H____, auf sein Verhältnis zum Vater angesprochen, von sich aus angegeben hat, er wolle nicht mehr zu seinem Vater; dieser habe an den letzten Geburtstagen nicht angerufen und sei auch an Kindergartenfesten oder Schulanlässen trotz Versprechungen nicht aufgetaucht. Wohl ist dem Rekurrenten hinsichtlich seiner Unternehmungen mit den Kindern zuzugestehen, dass seine finanzielle Situation wenig Spielraum für Geschenke oder aufwändige Ausflüge lassen dürfte und dass ihn dies ärgert. Es kann jedoch kein Grund dafür sein, sich nicht mit mehr Engagement als blossen kurzen Spaziergängen mit seinen Kindern auseinanderzusetzen. Schliesslich vermögen auch die vom Rekurrenten eingereichten Fotos, welche die Kinder bei einem Besuch in einem Vergnügungspark zeigen, keine besonders enge affektive Beziehung zum Vater zu belegen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz eine solche gestützt auf die erhobenen Beweise zu Recht verneint. Einer weiteren Abklärung betreffend die Beziehung der Kinder zum Vater bedurfte, resp. bedarf es hierfür nicht, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Rekurrenten – welcher im Übrigen nach Wiederaufnahme des Verfahrens nicht wiederholt wurde – in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.

Gleichfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz schliesslich hinsichtlich der (verneinten) besonderen Nähe des Rekurrenten zu seinen Kindern in wirtschaftlicher Hinsicht. Zwar kann vom Rekurrenten grundsätzlich nicht verlangt werden, mehr als das sein Existenzminimum übersteigende Einkommen an Alimenten zu leisten. Jedoch zeugt es auch nicht von einer besonderen Nähe oder Fürsorge, wenn der Rekurrent seinen Kindern nur das Nötigste zukommen lässt und nicht bereit ist, zu deren Gunsten auf eigene Annehmlichkeiten zu verzichten. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus den Schluss gezogen hat, dass unter diesen Umständen nicht von einer besonders engen Beziehung gesprochen werden kann. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Rekurrent in der Vergangenheit auch nicht regelmässig seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist. Immerhin scheinen die Zahlungen derart unzuverlässig erfolgt zu sein, dass die Alimente trotz mehrheitlicher Arbeitstätigkeit des Rekurrenten zwischen 2007 und 2012 vom Sozialamt bevorschusst werden mussten.

4.3      Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sowie auf Art. 8 EMRK zu Recht verneint und erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig. Dem 1977 geborenen und erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereisten Rekurrenten dürfte eine Reintegration in seiner Heimat ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich sein, auch wenn sie mit Nachteilen verbunden sein mag. Dies gilt umso mehr, als auch seine Mutter und sein Bruder nach wie vor in der Heimat leben, und ihm diese Angehörigen bei der Reintegration behilflich sein können. Ebenso ist dem Rekurrenten zuzumuten, das bereits bis dato nicht besonders enge Verhältnis zu seinen Söhnen im Rahmen telefonischer Kontakte sowie durch gelegentliche Besuche, sei es in der Schweiz oder in der Türkei, aufrecht zu erhalten. Daran ändern die eventuell knappen finanziellen Verhältnisse nichts. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtmässig, schon gar nicht kann von Willkür, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, die Rede sein.

4.4      Nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet schliesslich die mit Replik vom 8. Juli 2013 erstmals geltend gemachte Beziehung des Rekurrenten zur Deutschen Staatsangehörigen C____. Die Vorinstanz resp. das Migrationsamt werden gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob sich daraus allenfalls ein Anspruch des Rekurrenten gestützt auf Art. 8 EMRK ergibt. Diesbezüglich fällt immerhin auf, dass es trotz der bereits im Jahre 2013 angekündigten beabsichtigten Eheschliessung bisher nicht dazu gekommen ist.

5.        

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen ordentliche Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– grundsätzlich zu tragen. Diese gehen jedoch zufolge Kostenerlass zulasten des Staates. Überdies ist dem amtlichen Anwalt des Rekurrenten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der mit Honorarnote vom 12. Mai 2015 geltend gemachte zeitliche Aufwand von rund 31 Stunden erscheint indes überhöht. Als nicht angemessen resp. nicht primär das vorliegende Verfahren betreffend muss insbesondere der Aufwand im Zusammenhang mit Bemühungen betreffend die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie mehrere Telefonate und E-Mails mit der neuen Lebensgefährtin des Rekurrenten bezeichnet werden. Auch fällt auf, dass das Verfassen der Schriftsätze mit knapp 10 Stunden den kleinsten Teil der Bemühungen ausmacht. Unter den gegebenen Umständen ist ein zeitlicher Aufwand von 20 Stunden (à CHF 200.–) angemessen, was einem Honorar von CHF 4‘000.– entspricht, zuzüglich Auslagen von CHF 317.– und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 345.35), total somit CHF 4‘662.35.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Verfahrenskosten von CHF 1‘200.– gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zulasten des Staates.

            Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, lic. iur. […], Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4‘662.35 einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet.

            Dieser Entscheid ist den Parteien sowie dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zu eröffnen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an den Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.28 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.08.2015 VD.2013.28 (AG.2015.575) — Swissrulings