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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2014 VD.2013.194 (AG.2014.125)

13. Februar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,235 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.194

URTEIL

vom 13. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt  

Beteiligte

A_____                                                                                                  Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt […]

[…]

gegen

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. Oktober 2013

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2011 wurde A_____ (Rekurrent) wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher falscher Anschuldigung sowie mehrerer, zum Teil mehrfach begangener Strassenverkehrsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt. Gegen den Rekurrenten sind zudem im Zeitraum vom 14. Dezember 2010 bis zum 14. Dezember 2012 sieben Bussenumwandlungsbeschlüsse ergangen, mit denen Bussen in insgesamt 23 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurden. Er befindet sich seit dem 27. April 2011 zunächst in Untersuchungshaft und später im – zunächst – vorläufigen Vollzug dieser Freiheitsstrafen. Derzeit werden die Strafen in der Justizvollzugsanstalt […] im geschlossenen Rahmen vollzogen.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 stellte der Rekurrent ein Gesuch um Bewilligung eines Beziehungsurlaubs, um mit seinem Sohn dessen fünften Geburtstag am […] zusammen mit der Kindsmutter und seinem besten Freund, […], der am gleichen Tag Geburtstag habe, feiern zu können. Als Verschiebungsdatum beantragte er einen Urlaub am […], da dann noch einmal eine Geburtstagsfeier stattfinden werde. Ebenfalls am 3. Juni 2013 ersuchte die Mutter des gemeinsamen Kindes, […], um Bewilligung des Hafturlaubs des Rekurrenten von wenigstens einem Tag, um den Geburtstag mit dem Sohn feiern zu können. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 trat das Ressort Strafvollzug auf das Gesuch des Rekurrenten nicht ein. Zur Begründung führte es aus, es sei bereits mit Verfügung vom 4. Juli 2012 ein Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugsinstitution wegen Fluchtgefahr und des Rückfallrisikos abgewiesen worden. Zudem verwies die Behörde auf weitere Gesuche des Rekurrenten um Gewährung von Sachurlaub und um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt, auf die die Strafvollzugsbehörde am 22. Oktober 2012 nicht eingetreten sei, da sich an den Gründen, die zur Ablehnung des ersten Gesuchs um Bewilligung von Vollzugsöffnungen geführt hätten, nichts geändert habe. Sie erwog, der Rekurrent mache keine wesentliche Veränderung der Umstände seit dem ersten Entscheid oder neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend, welche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juli 2012 rechtfertigen würden und die die damals festgestellte Flucht- und Rückfallgefahr entkräften könnten. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und Bewilligung des „eingereichten Antrags (…) an einem anderen Termin im Juli“ beantragte, hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 gut, soweit es darauf eintrat. Es erwog, dass Gegenstand des Verfahrens allein die Frage des Eintretens bilde. Auf den Antrag auf Bewilligung des Beziehungsurlaubs an einem anderen Tag könne daher nicht eingetreten werden. Demgegenüber stellte es fest, dass zwar für die Versetzung in eine offene Anstalt wie auch die Gewährung von Beziehungsurlaub als Vollzugsöffnungen grundsätzlich dieselben Kriterien, wie fehlende Flucht- und Wiederholungsgefahr, massgebend seien. Da aber Ausgänge und Urlaub im Unterschied zur Versetzung in eine offene Vollzugsinstitution mit der Erfüllung von Bedingungen und der Einhaltung von Auflagen verbunden werden könnten und an die verschiedenen Vollzugsöffnungen aufgrund ihrer unterschiedlichen Dauer nicht die gleichen Massstäbe anzusetzen seien, hätte das Ressort Strafvollzug das Gesuch um Beziehungsurlaub materiell prüfen müssen.

Bereits am 7. Oktober 2013 hatte der Rekurrent eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, da „der Strafvollzug bis zum heutigen Tag“ auf den Rekurs vom 28. Juni 2013 nicht eingetreten sei. Diesen Rekurs hat das Verwaltungsgericht nach entsprechender Vorankündigung mit Verfügung vom 18. November 2013 zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen, worauf das Präsidialdepartement die Sache mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 erneut dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Das JSD hat mit Vernehmlassung vom 2. Januar 2014 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu hat der Rekurrent am 12. Januar 2014 repliziert. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 9. Dezember 2013 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG) i.V.m. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt, oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.2      Mit dem vorliegenden Rekurs bezieht sich der Rekurrent zunächst auch auf das Rekursverfahren gegen den Nichteintretensentscheid des Ressorts Strafvollzug bezüglich seines Gesuchs um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Inhaltlich beziehen sich die Rügen und Antrage aber allein auf die Behandlung seines Rekurses gegen die Verfügung vom 13. Juni 2013, mit der das Ressort Strafvollzug auf seinen Antrag auf Beziehungsurlaub nicht eingetreten ist. Inhaltlich erhebt der Rekurrent mit seinem während der Dauer des vorinstanzlichen Rekursverfahrens erhobenen (Rechtsverzögerungs)Rekurs primär materielle Rügen gegen den Entscheid des Ressorts Vollzug, mit dem ihm der gewünschte Beziehungsurlaub am […] resp. […] verweigert worden war. Er rügt einerseits, dass mit dem Entscheid vom 13. Juni 2013 willkürlich und einem Stereotyp folgend verfügt worden sei. Andererseits macht er eine Rechtsverweigerung geltend, da das JSD bis zum Tag der Eingabe nicht auf seinen Rekurs reagiert habe, was einer „Verweigerung seitens der Behörde“ gleichkomme.

Es ist unbestritten, dass das JSD mittlerweile mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 über den Rekurs des Rekurrenten gegen die Verfügung des Ressorts Strafvollzug vom 13. Juni 2013 entschieden hat. Es hat den Rekurs gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Es hat festgestellt, dass für die Versetzung in eine offene Vollzugsinstitution und die Gewährung von Beziehungsurlauben, die beide Vollzugsöffnungen darstellten, grundsätzlich die gleichen Kriterien, wie namentlich die fehlende Flucht- und Wiederholungsgefahr, massgebend seien. Ausgänge und Urlaub könnten aber im Gegensatz zu einer Versetzung in eine offene Vollzugsinstitution mit der Erfüllung von Bedingungen und der Einhaltung von Auflagen verknüpft werden. Es handle sich bei Beziehungsurlauben nicht um länger dauernde Massnahmen, so dass nicht die gleichen Massstäbe wie z.B. bei der Versetzung in eine offene Vollzugsinstitution anzuwenden seien. Das JSD stellte fest, dass das Ressort Strafvollzug deshalb auf das Gesuch des Rekurrenten um Beziehungsurlaub hätte eintreten und dieses hätte beurteilen müssen. Mit dem (gutheissenden) Entscheid des JSD ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde dahingefallen. Wie das Bundesgericht tritt auch das Verwaltungsgericht daher auf Rekurse, die eine Rechtsverzögerung zum Gegenstand haben, nicht ein, wenn die Vorinstanz den vom Rekurrenten verlangten Entscheid mittlerweile erlassen hat (vgl. BGer 2C_215/2013 vom 5. März 2013 E. 2.2; VGE VD.2011.103 vom 5. März 2012 E. 1.2; VD.2012.166 vom 21. Dezember 2012 E. 1.2). Dies muss zumindest dann gelten, wenn der Rekurrent nicht ein besonderes Interesse an der Beurteilung der Rechtzeitigkeit seines vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehrens begründet und belegt. Dies ist hier nicht der Fall. Festzustellen ist immerhin, dass die Vorinstanz es zwar formell zutreffenderweise bei der Feststellung hat bewenden lassen können, dass das Ressort Strafvollzug auf den Rekurs hätte eintreten müssen. Nachdem die Daten, für die der Rekurrent Beziehungsurlaub beantragt hatte, längstens abgelaufen sind, erscheint dies formell korrekt. Da der Rekurrent aber schon mit dem Rekurs an das JSD weiterhin die Bewilligung von Beziehungsurlauben mit seinem Sohn beantragt hat und solche weiterhin möglich sind, ist darüber hinaus festzustellen, dass das Ressort Strafvollzug auf ein neues, konkretes Gesuch um Bewilligung eines Beziehungsurlaubs unter der Voraussetzung der Erfüllung der sonstigen formellen Anforderungen einzutreten hat.

Aus dem Gesagten folgt, dass auf den Rechtsverzögerungsrekurs im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann umständehalber verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rechtsverzögerungsrekurs vom 7. Oktober 2013 wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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