Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.177
URTEIL
vom 29. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 20. August 2013
betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2010 und der direkten Bundessteuer pro 2010
Sachverhalt
A_____ ersuchte am 7. Dezember 2011 um Erlass der kantonalen Steuern pro 2010 in der Höhe von CHF 6'033.35 und der direkten Bundessteuern pro 2010 in der Höhe von CHF 321.80. Die Steuerverwaltung wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 22. März 2012 mangels Mitwirkung ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. September 2012 ab. Zur Begründung verwies die Steuerverwaltung auf einen verbleibenden und zur Abzahlung der Steuern genügenden monatlichen Budgetüberschuss, auf eine Privatkreditschuld in der Höhe von CHF 30'301.40 sowie auf den Umstand, dass sich A_____ ein Motorfahrzeug leiste, und sich deshalb nicht in einer Notlage befinde. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 20. August 2013 ab. Zur Begründung führte sie allein den Bestand einer Drittschuld an, wodurch ein Steuererlass primär dem Drittgläubiger zu Gute käme.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der von A_____ mit Eingabe vom 6. September 2013 erhobene Rekurs. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 18. September 2013 auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. Die weiteren Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich gemäss § 171 des kantonalen Steuergesetzes (StG) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG). Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008 S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung] und § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011). Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit dem die Ablehnung des von ihm beantragten Steuererlasses bestätigt worden ist, beschwert und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss § 201 StG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) können die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt, setzt ein Steuererlass demnach mit den Erfordernissen des Vorliegens einer Notlage und dem Bestehen einer grossen Härte zwei subjektive Elemente voraus. Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller die steuerpflichtige Person betreffenden relevanten Umstände im konkreten Einzelfall (StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3c, in: BStPra 7/2011 333, mit Hinweis auf BVGer A-3663/20078 vom 11. Juni 2009 E. 2.5).
2.2 Die Steuerrekurskommission hat in ihrer Erwägung 4b (S. 6) darauf verzichtet, den Bestand einer Notlage mit Blick auf die konkreten finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und mit Blick auf das Halten eines Motorfahrzeuges zu prüfen. Sie hat den Rekurs vielmehr schon in Anwendung von § 146 Abs. 3 StV aufgrund der bestehenden Privatkreditschuld bei der [...] Bank AG mit einem Ausstand per 31. Dezember 2011 von CHF 30'301.40 abgewiesen. Mit dieser Begründung setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs ans Verwaltungsgericht in keiner Weise auseinander.
Gemäss § 146 Abs. 3 StV kann von einem vollständigen oder teilweisen Erlass unter anderem dann abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren Gläubigern zu Gute kommen würde (lit. c; nunmehr § 201a Abs. 1 lit. e des Steuergesetzes). Eine ähnliche Rechtslage besteht bei der direkten Bundessteuer. Nach der Zweckbestimmung von Art. 1 Abs. 1 der Steuererlassverordnung soll der Steuererlass explizit zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Art. 10 der Steuererlassverordnung geht entsprechend hervor, dass bei einer Überschuldung infolge geschäftlicher Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hoher Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund überhöhten Lebensstandards et cetera ein Steuererlass nur dann in Frage kommt, wenn neben dem Gemeinwesen auch die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre Forderungen verzichten (vgl. dazu BVGE A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6.3 und A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.1.2).
Im vorliegenden Fall fiele mit dem Steuererlass bei einem Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen des Rekurrenten zu Gunsten der [...] Bank AG ein konkurrierender Gläubiger weg. Daraus folgt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dass beim vorliegenden Sachverhalt der einseitige Verzicht der Steuerverwaltung auf ihre Steuerforderung zu einer Bevorzugung der [...] Bank AG als weitere Gläubigerin führen würde. Die Erwägung der Vorinstanz, dass es der Steuerverwaltung offen steht, einen beantragten Steuererlass nicht zu gewähren, wenn ein weiterer Gläubiger vorhanden ist und dieser nicht zumindest auf einen Teil seiner Forderungen verzichtet, ist angesichts der ausgeführten Rechtslage nicht zu beanstanden. Ein entsprechender Verzicht der [...] Bank AG hat der Rekurrent weder dargetan noch belegt.
3.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Der Rekurrent stellt den Antrag, es seien ihm die Verfahrenskosten wegen Armut zu erlassen. Diesem Gesuch kann nicht entsprochen werden. Der Rekurs erweist sich nämlich als von vornherein aussichtslos. Der Rekurrent hat es unterlassen, sich mit dem angefochtenen Entscheid näher auseinanderzusetzen und sich, soweit ihm das Verständnis dafür ohne die Hilfe Dritter nicht möglich gewesen sein sollte, offensichtlich auch nicht um entsprechende Unterstützung bemüht. Immerhin ist der finanziellen Lage des Rekurrenten bei der Bemessung der Höhe der Gebühr Rechnung zu tragen, indem diese auf das gesetzliche Minimum von CHF 200.-- begrenzt wird.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.