Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.121
URTEIL
vom 21. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ Rekurrentin 1
Meierweg […], 4125 Riehen
B_____ Rekurrent 2
Meierweg […], 4125 Riehen
gegen
Gemeinderat Riehen Rekursgegner
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Gemeinderats Riehen
vom 23. April 2013
betreffend Meierweg: Abschnitt Paradiesstrasse bis Bettingerstrasse; Änderung des Linien- und Erschliessungsplans und Festlegen der Strassenkategorie; Planfestsetzungsbeschluss
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 23. April 2013 (publiziert im Kantonsblatt vom 27. April 2013) setzte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen den Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'187-1 und 10'187-2 vom 13. Juli 2012 für den Meierweg fest und teilte den "Abschnitt Paradiesstrasse bis km 327.157 und ab Rebenstrasse bis Km 168.995 entsprechend seiner Funktion für die quartierinterne, parzellenweise Erschliessung der Kategorie 'Erschliessungsstrasse'" zu. Gleichzeitig wies er die im öffentlichen Planauflageverfahren eingegangenen Einsprachen ab. Gegen diesen Beschluss erhoben A_____ (Rekurrentin 1), B_____ (Rekurrent 2) und sieben weitere Rekurrenten mit Eingaben vom 2., 3. und 4. Mai 2013 Rekurs an den Regierungsrat. Der Regierungsrat hat mit Präsidialbeschluss vom 29. Mai 2013 entschieden, auf die Rekurse der sieben weiteren Rekurrenten mangels Rekursbegründung nicht einzutreten. Dagegen haben die Rekurrentin 1 und der Rekurrent 2 (nachfolgend: Rekurrenten) ihre Rekurse mit Eingaben vom 24. Mai 2013 begründet. Das Präsidialdepartement überwies sie mit Schreiben vom 10. Juni 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Rekurrenten beantragen, der angefochtene Beschluss sei "betreffend Festlegung des Meierwegs in Riehen als 'Erschliessungsstrasse' (mit entsprechenden Kostenfolgen)" aufzuheben; unter o/e Kostenfolge. Der Gemeinderat Riehen lässt mit Eingabe vom 2. September 2013 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses beantragen, soweit darauf eingetreten werde. Mit Replik vom 27. September 2013 halten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest. Die Tatsachen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Dieser wie auch das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement können den Rekurs gestützt auf § 12 VRPG in Verbindung mit § 42 OG zum Entscheid an das Verwaltungsgericht überweisen. Aus dem entsprechenden Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements ergibt sich die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
1.2 Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG; SG 730.100) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der streitgegenständliche Plan beschlägt Grundstückflächen, die im Eigentum der Rekurrenten stehen. Die Rekurse richten sich gegen die Kategorisierung des Meierwegs als Erschliessungsstrasse gemäss § 5 des Reglements betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser vom 17. Februar 2009 (Strassen- und Kanalisationsreglement, RiE 750.110). Nach der Strassenkategorie bestimmt sich unter anderem der prozentuale Anteil an Erschliessungskosten, den die Anstösser zu tragen haben. Auch wenn im vorliegenden Verfahren keine konkreten Erschliessungskostenbeiträge zu beurteilen sind und solche gegebenenfalls in Anwendung von § 170 lit. c BPG durch besondere Verfügung festzusetzen sein werden, so hat der angefochtene Entscheid insoweit dennoch eine präjudizierende Wirkung. Daraus folgt das praktische Interesse der Rekurrenten an der Beurteilung ihrer Rekurse, worauf somit einzutreten ist (VGE VD.2011.107 vom 30. November 2012 E. 1.3 f.).
1.3 Das vorliegende Urteil konnte auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, weil damit nicht über konkrete Beiträge der Rekurrenten zu befinden ist und folglich keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Raum stehen (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 2.3.3; § 25 Abs. 2 VRPG).
2.
Die Rekurrenten rügen die Qualifikation des Abschnitts des Meierwegs zwischen der Paradiesstrasse und der Bettingerstrasse als "Erschliessungsstrasse".
2.1 Die Kategorisierung der Gemeindestrassen ist in § 4 Abs. 3 der Strassen- und Kanalisationsordnung vom 30. Oktober 2008 (RiE 750.100) geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die betroffenen Grundeigentümer von den Erstellungskosten von Verbindungsstrassen 40 %, von Sammelstrassen 60 % und von Erschliessungsstrassen 100 % zu tragen haben. Wie der Gemeinderat zutreffend ausführen lässt, entspricht die Zuordnung der kommunalen Strassen zu einer dieser drei Strassenkategorien im Sinne von § 4 Abs. 3 lit. a bis c der Strassen- und Kanalisationsordnung der VSS-Norm 640040b. Gemäss dieser Kategorisierung dienen Verbindungsstrassen als verkehrsorientierte Strassen dem gemischten Verkehr. Sie verbinden einzelne Ortschaften und Siedlungsgebiete einer Region und haben regionale und zwischenörtliche Bedeutung im Strassennetz. Einer Sammelstrasse kommt örtliche Bedeutung im Strassennetz zu. Sie sammelt den Verkehr aus den Erschliessungsstrassen und führt ihn zu Strassen des nächst höheren oder gleichen Typs. Je nach Bedeutung kann eine Sammelstrasse den verkehrs- oder den siedlungsorientierten Strassen zugeordnet werden. Demgegenüber sind Erschliessungsstrassen siedlungsorientierte Strassen, die quartierintern Zufahrten und Zugänge zu Parzellen und Gebäuden gewährleisten sollen (vgl. VSS-Norm SN 640040b). Entsprechend werden die Strassenkategorien denn auch in § 5 Abs. 1 des Strassen- und Kanalisationsreglementes konkretisiert (VGE VD.2011.107 vom 30. November 2012 E. 3).
2.2
2.2.1 Die Rekurrenten erachten die Kategorisierung des Meierwegs als Erschliessungsstrasse als falsch. Sie begründen ihre Auffassung damit, dass der Meierweg Teil einer interregionalen, wenn nicht internationalen Veloweg-Route durch Riehen sei. Auf dem kantonalen Veloroutenplan sei er zwischen der Kilchgrundstrasse und der Bettingerstrasse als bereits bestehende Veloroute eingetragen und auch so signalisiert. Der Meierweg werde täglich von mehreren hundert Velofahrern befahren. Strassen dienten nicht nur dem motorisierten Verkehr, weshalb bei der Kategorisierung der Strasse auch der Veloverkehr mit berücksichtigt werden müsse. Der Meierweg sei eine Velo-Hauptstrasse.
2.2.2 Dem hält der Gemeinderat entgegen, dass der nicht motorisierte Verkehr bei der Dimensionierung einer Erschliessungsstrasse mitberücksichtigt werde. Beim Meierweg genüge die gewählte Strassenbreite von ca. 4 Metern, um auch den Veloverkehr ohne weiteres aufzunehmen. Eine Hauptstrasse dagegen wäre mit ca. 8 Metern Breite zu dimensionieren.
2.2.3 Dies bestreiten die Rekurrenten im Ergebnis nicht, haben sie doch gegen den neuen Linien- und Erschliessungsplan mit der entsprechenden Dimensionierung des Meierwegs im streitgegenständlichen Abschnitt mit ca. 4 Metern Breite nicht rekurriert. Wie vorstehend ausgeführt, richtet sich die Kategorisierung einer Strasse nach dem zu bewältigenden Verkehrsvolumen für den gemischten Verkehr. Dem ist die Dimensionierung anzupassen. Wenn nun eine Erschliessungsstrasse auch die Aufnahme von überörtlichem Verbindungsverkehr nicht motorisierter Verkehrsteilnehmender zulässt, so ändert dies nichts an der Kategorisierung der Strasse – ausschlaggebend ist, wie dargestellt, das Verkehrsvolumen des gemischten Verkehrs. Die ab der Kilchgrundstrasse in Richtung Dorfzentrum und Landesgrenze durch den Meierweg führende Veloroute hat also keine Auswirkungen auf die Kategorisierung des Meierwegs als Erschliessungsstrasse.
2.3
2.3.1 Weiter rügen die Rekurrenten, dass mit dem angefochtenen Entscheid der bisher als Hauptstrasse kategorisierte Meierweg in eine Erschliessungsstrasse umgewidmet werde. Dies sei zwar aus verkehrstechnischen, verkehrsberuhigenden und anderen Gründen möglich. Mit der Umwidmung dürften aber die Rechte der betroffenen Anwohner und Grundeigentümer nicht verletzt werden. Die Umwidmung verletze die Eigentumsgarantie, erfolge wider Treu und Glauben und sei willkürlich. Die Liegenschaften der Rekurrenten seien vollständig erschlossen. Die neue Kategorisierung diene einzig dem Zweck, den Grundeigentümern die Kosten für die Sanierung aufzuerlegen.
2.3.2 Wie der Gemeinderat zutreffend ausführen lässt, kennt das heute gemäss dem kantonalen Bau- und Planungsgesetz (BPG) geltende Recht die früheren Kategorien der Haupt- und Nebenstrassen nicht mehr. Als Hauptstrassen wurden vor dem Erlass des BPG und der darauf gestützten kantonalen und kommunalen Rechtsetzung gemäss § 2 der Verordnung zum Strassengesetz vom 16. Januar 1979 solche Strassen bezeichnet, die in einen Bebauungsplan gehört haben und im Plangenehmigungsbeschluss bezeichnet worden sind. Alle Strassen mit Erschliessungsfunktion haben also dazu gehört. Auch Hauptstrassen haben der Beitragspflicht unterlegen.
2.3.3 Welche Bedeutung der Wechsel von der früheren zur aktuellen Strassenkategorisierung für die Beitragspflicht der Anstösserinnen und Anstösser hat und inwiefern die Rekurrenten allenfalls in ihrem durch die bestehende Erschliessungssituation begründeten Vertrauen darin geschützt sind, keine Beiträge an Strassenerstellungskosten leisten zu müssen, kann vorliegend offen gelassen werden. Ob die Beitragspflicht die verfassungsmässigen Rechte der Rekurrenten verletzt, wird in einem allfälligen Verfahren betreffend konkrete Beiträge zu entscheiden sein. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits in Bezug auf den Hohlweg mit Urteil VGE VD.2011.107 vom 30. November 2012 E. 4 explizit so festgehalten, und das Bundesgericht ist dem insoweit gefolgt (BGer 1C_121/2013 vom 1. Mai 2013 E. 1). Daran ist festzuhalten.
3.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten in solidarischer Verbindung dessen Kosten zu tragen (§ 30 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen in solidarischer Verbindung die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.