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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.02.2014 VD.2013.109 (AG.2014.92)

11. Februar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,258 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Zusprechung einer Parteientschädigung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.109

URTEIL

vom 11. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A_____                                                                                               Rekurrentin

[…]

vertreten durch […], Advokat

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. April 2013

betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung

Sachverhalt

A_____, albanische Staatsangehörige, ist für sich und zwei ihrer fünf Kinder im Besitz einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. Mit Verfügung des Amts für Migration Basel-Landschaft vom 12. November 2009 wurden ihr und den beiden Kindern die Niederlassungsbewilligungen widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen. Hiergegen erhob A_____ (nachfolgend: die Rekurrentin) zunächst beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und später beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Beschwerde.

Am 9. Dezember 2009 reichte die Rekurrentin beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Gesuch um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt (Kantonswechsel) ein, welches mit Verfügung vom 16. Juni 2011 abgelehnt wurde. Hiergegen erhob die Rekurrentin Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD). Mit Verfügung vom 23. August 2012 wurde dieses Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des migrationsrechtlichen Verfahrens im Kanton Basel-Landschaft sistiert. Nachdem das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 24. Okto­ber 2012 die Beschwerde gutgeheissen hatte, hob das JSD mit Entscheid vom 8. April 2013 die Sistierung des Verfahrens auf und hiess den Rekurs im Sinne der Erwägungen gut. Hinsichtlich der Kosten wurde der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihrem Rechtsvertreter, [...], ein Honorar in Höhe von CHF 2'038.95 inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen sowie der Bereich BdM angewiesen, über die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden.

Hiergegen hat die Rekurrentin am 22. April 2013 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet. Mit Rekursbegründung vom 10. Mai 2013 beantragt sie die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 2'818.50 zuzüglich Mehrwertsteuer unter Aufhebung bzw. Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Festlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz. Mit Post vom 23. Mai 2013 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid übermittelt. Das JSD beantragt mit seiner Rekursantwort vom 28. Juni 2013 die Abweisung des Rekurses. Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 23. Mai 2013 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmung des VRPG. Als Adressatin des angefochten Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung im Kostenpunkt. Zum Einen verlangt sie anstelle einer Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 15 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGV; SG 153.810]) eine Parteientschädigung nach § 13 VGV, was sie von der Rückerstattungspflicht bei Verbesserung der finanziellen Verhältnisse (§ 17 Abs. 4 VGV) befreien würde. Zum Anderen begehrt sie eine betragsmässige Erhöhung der zugesprochenen Entschädigung. Die Rekurrentin ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht eine Parteientschädigung verweigert und ihr stattdessen bloss die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen hat (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs). Wird diese Frage verneint und der Rekurrentin eine Parteientschädigung zuerkannt, würde sich die Frage nach deren Höhe stellen.

2.1      Gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG; SG 153.800) kann der teilweise oder ganz im Verwaltungsrekurs obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. In der Praxis wird trotz der Kann-Formulierung – ein entsprechender Antrag vorausgesetzt – von einem eigentlichen Anspruch auf Parteientschädigung bei Obsiegen ausgegangen (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 471).

2.2      Im vorliegenden Fall wurde der Rekurs gegen die Verweigerung des ersuchten Kantonswechsels durch das hiesige Migrationsamt gutgeheissen, nachdem das Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen die Wegweisung gerichtete Beschwerde gutgeheissen hatte, womit der Verweigerung des Kantonswechsels die Grundlage entzogen war (vgl. Art. 37 Abs. 3 AuG). Obschon die Rekurrentin damit im vorliegenden Verfahren obsiegt hat, hat die Vorinstanz die Ausrichtung einer Parteientschädigung abgelehnt, weil die Gutheissung des Rekurses aus anderen als von der rekurrierenden Partei vorgebrachten Gründen erfolgt sei und die Ablehnung des Kantonswechsels zu Recht ergangen sei und bis zum Urteil des Kantonsgerichts auch geschützt worden wäre (S. 5 des angefochtenen Entscheids). Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Die Zusprechung einer Parteientschädigung erfolgt gemäss § 7 Abs. 1 VGG nach Massgabe des Verfahrensausgangs. Verglichen werden beim sog. Erfolgsprinzip die Anträge der rekurrierenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63 N 14; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz 1693). Es ist zwar durchaus zulässig, gesetzlich von dieser Verteilungsregel abzuweichen (z.B. Art. 107 ZPO für den Zivilprozess). § 7 Abs. 1 VGG sieht indessen keine Ausnahmen vor, ebenso wenig die dazugehörige Ausführungsbestimmung von § 13 VGV.

Die Rekurrentin hat vorliegend mit ihrer Rekursbegründung vom 18. Juli 2011 in der Sache die Aufhebung der ablehnenden Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 16. Juni 2011 und die Bewilligung ihres Gesuchs um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt beantragt. Diesem Antrag ist die Vorinstanz mit ihrem Entscheid schlussendlich ohne Weiteres gefolgt. Dass Ziffer 2 des Entscheiddispositivs den Rekurs "im Sinne der Erwägungen" gutheisst, ist ohne erkennbare Bedeutung. Ist die Rekurrentin demzufolge mit ihren materiellen Begehren vollumfänglich durchgedrungen, steht ihr dementsprechend auch eine Parteientschädigung zu (§ 7 Abs. 1 VGG). Nicht nachvollziehbar, da nicht weiters ausgeführt, ist die Begründung der Vorinstanz, der Rekurs werde aus anderen als von der Rekurrentin vorgebrachten Gründen gutgeheissen (S. 5 des angefochtenen Entscheids). Abgesehen davon spielt es grundsätzlich keine Rolle, inwiefern die Gutheissung des Rechtsmittels auf die Vorbringen der rekurrierenden Partei zurückzuführen ist. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung ist nach dem Gesagten allein entscheidend, ob das Ergebnis der Anfechtung dem oder den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei entspricht, was hier zu bejahen ist. Ausnahmentatbestände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten, werden vorliegend weder im angefochten Entscheid noch in der Rekursantwort namhaft gemacht. Die Rekurrentin hat demzufolge einen Anspruch auf eine Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren.

3.

3.1      Nach § 8 Abs. 2 VGG bemisst sich die Parteientschädigung nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach deren Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten. Der Aufwand eines Anwalts wird indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1, VGE 725/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.3, je mit Hinweisen). Das Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (Schwank, a.a.O., S. 471). Vielmehr bestimmt § 13 Abs. 1 VGV, dass dem Rekurrenten eine Parteientschädigung im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden kann. Nach § 11 lit. a VGV beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Gemäss § 13 Abs. 2 VGV kann in einem Fall, in dem es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache rechtfertigen oder in dem wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, die Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV festgelegt werden. § 12 VGV regelt den Zuschlag zur ordentlichen Gebühr und erweitert die Obergrenze der Spruchgebühr nach § 11 lit. a VGV auf CHF 3'500.–. Schliesslich können nach § 13 Abs. 3 VGV dem ganz obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen wurden vom Verwaltungsgericht bei einer "krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs" und einer "ungewöhnlichen Häufung von Verfahrensfehlern und –merkwürdigkeiten" bejaht (VGE 710/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 3). Die Anwendung von § 13 Abs. 3 VGV setzt ein vollumfängliches Obsiegen voraus (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.1). Da bereits § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV für besondere Fälle eine Erweiterung des Entschädigungsrahmens von CHF 850.– auf CHF 1'750.– vorsieht, werden in der Praxis an die Erfüllung der Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 VGV erhöhte Anforderungen gestellt (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht im Übrigen nur für die Bemühungen im Rekursverfahren, nicht auch für die anwaltschaftliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren (Schwank, a.a.O., S. 471). Diese Grundsätze entsprechen konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts (zuletzt etwa VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.2).

3.2      Das Verwaltungsgericht hat im Falle der Festsetzung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nach erfolgreicher Anfechtung einer nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung das Vorliegen wesentlicher Vermögensinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 VGV und damit eines Entschädigungsrahmens bis CHF 3'500.– (§ 12 Abs. 2 VGV) verneint, der Rekurrentin aber unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Aufwands ihrer Rechtsvertretung eine im Rahmen von § 11 lit. a VGV (bis CHF 1’750.–) erhöhte Parteientschädigung von CHF 1'300.– zugesprochen (VGE VD.2010.82 E. 2.4.2 f.). Im Falle der Gutheissung eines Rekurses gegen einen Entscheid der Sozialhilfe, bei dem es einzig um die Frage gegangen war, ob aufgrund der eingereichten Unterlagen ein Anspruch auf weitere Sozialhilfeleistungen bestand und insbesondere ob die bestehenden Unterlagen aus der Türkei zu prüfen waren, hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Parteientschädigung im Rahmen von § 11 lit. a VGV zu Recht auf CHF 1'674.– zuzüglich MWST festgesetzt worden war (VGE 638/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3.4). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht im Falle eines Führerausweisentzugs von immerhin 15 Monaten auf eine hohe Betroffenheit des Rekurrenten geschlossen, welche mit den Begriffen des hohen Streitwerts bzw. der wesentlichen Vermögensinteressen (§ 13 Abs. 2 VGV) gleichzusetzen sei, so dass sich der Entschädigungsrahmen nach § 12 Abs. 2 VGV richtete (VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 5.1). Eine besondere Betroffenheit hat das Verwaltungsgericht auch bejaht im Falle des Nachzugs des Kindes einer mit einem Schweizer verheirateten Ausländerin, musste sie sich doch im Falle der Gesuchsabweisung entscheiden, ob sie die Familiengemeinschaft mit ihrem Kind oder mit ihrem Gatten leben möchte (VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.5). Keine vergleichbar hohe Betroffenheit kann demgegenüber wie vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel auslösen. Die Rekurrentin tut auf jeden Fall in keiner Weise dar, inwiefern ihre Rechte durch die Verweigerung der Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt in einer Weise betroffen worden wären, die eine Erhöhung der Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV angezeigt erschienen liesse.

3.3      Bleibt es im Ergebnis bei einer Parteientschädigung im Rahmen von § 11 lit. a VGV, fällt auf, dass die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung von CHF 2'007.– (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, vgl. S. 6 oben des angefochtenen Entscheids) den in dieser Bestimmung vorgesehenen Maximalbetrag von CHF 1'750.– übersteigt. Im Rahmen von § 11 lit. a VGV kann nur dieser Höchstbetrag zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen werden. Für das departementale Verfahren verlangt die Rekurrentin die Erstattung der Auslagen für Telephon und Porti von CHF 7.75 und für Kopien von CHF 31.–, total CHF 38.75 (Ziff. 6 der Rekursbegründung), was zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1'788.75 (= CHF 143.10) einen Betrag von insgesamt CHF 1'931.85 ergibt. Die Rekurrentin hat in Ziffer 3 des Entscheiddispositivs indessen einen Betrag von total CHF 2'202.05 zugesprochen erhalten (CHF 2'038.95 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 163.10). Da infolge des Verbots der reformatio in peius die durch den Rekurs angefochtene Verfügung nicht zum Nachteil der Rekurrentin abgeändert werden darf (§ 19 Abs. 1 VRPG), ist ihr die Differenz zum vorinstanzlich zugesprochenen Betrag von CHF 270.20 (CHF 250.20 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 20.–) unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung (§ 16 VGV) zuzusprechen. Soweit die Rekurrentin eine Parteientschädigung im Rahmen ihres Aufwandes von 11,15 Stunden (bei einem Ansatz von CHF 250.–/h) zuzüglich Auslagen (total CHF 2'818.50 zuzüglich 8 % MWST von CHF 225.50) verlangt hat, ist der Rekurs im Übrigen abzuweisen.

4.

4.1      Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorliegende Rekurs insoweit gutzuheissen ist, als dass der Rekurrentin anstelle einer Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 15 VGV) eine Parteientschädigung nach § 13 VGV zuzusprechen ist. Dies bringt ihr insofern eine Besserstellung, als damit die Rückerstattungspflicht bei Verbesserung der finanziellen Verhältnisse (§ 17 Abs. 4 VGV) entfällt. Bezüglich ihres Antrags auf Erhöhung der Parteientschädigung vermag die Rekurrentin indessen nicht durchzudringen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen, zumal der Rekurrentin auch die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.

4.2      Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Gemäss § 13 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) kann in Verwaltungsgerichtssachen, welche wie hier vorwiegend vermögensrechtlicher Natur sind, das Honorar nach den Bestimmungen für vermögensrechtliche Zivilsachen berechnet werden. In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert besteht das Honorar aus dem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen. Das Grundhonorar bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 und 2 HO). Vorliegend ergibt sich der Streitwert einerseits aus dem Betrag von CHF 2'038.95 zuzüglich 8 % MWST von CHF 163.10, total CHF 2'202.05, den die Rekurrentin vorinstanzlich für ihre Parteivertretung zugesprochen erhalten hat (Ziffer 3 des Entscheiddispositivs), der nunmehr aber unter dem Titel einer ordentlichen Parteientschädigung zuzusprechen ist. Andererseits ergibt sich der Streitwert aus der Forderung der Rekurrentin auf Erhöhung dieser Entschädigung um insgesamt CHF 842.– von CHF 2'202.– auf total CHF 3'044.– (CHF 2'818.50 zuzüglich 8 % MWST von CHF 225.50). Bei einem Streitwert von total CHF 3'044.– ergibt sich ein Grundhonorar von gerundet CHF 620.– (§ 4 Abs. 1 lit. Ziffer 5 HO). Auf einen Zuschlag nach § 4 Abs. 2 HO wird verzichtet, da das vorliegende Verfahren zwar schriftlich geführt worden ist, die mündliche Verhandlung aufgrund des im Zirkulationsverfahren ergangenen Entscheids jedoch entfällt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 HO). Zum Grundhonorar von CHF 620.– kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 40.70 und der Betrag von CHF 52.85 Mehrwertsteuer auf diesen Beträgen. Daraus resultieren angemessene Vertretungskosten von CHF 713.55. Aufgrund des gesamthaften Ausgang des Verfahrens ist die Vorinstanz zu verpflichten, der Rekurrentin eine reduzierte, halbe Parteientschädigung von CHF 356.80 zu entrichten.

4.3      Damit wird der Vertretungsaufwand der unentgeltlich prozessieren Rekurrentin nur zum Teil gedeckt. Es ist ihrem Vertreter daher in Ergänzung zur Parteientschädigung ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Allerdings darf das Honorar insgesamt nicht höher sein als die in Anwendung von § 13 Abs. 2 HO zu errechnende Parteientschädigung, würde ansonsten doch eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit der Vertretung von selbsttragenden Klienten entstehen (VGE VD.2013.90 vom 7. Januar 2014 E. 5.3). Im vorliegenden Fall ergibt sich indessen, dass die nach dem Armenrechtstarif berechnete Entschädigung niedriger ausfällt als das nach dem Überwälzungstarif festgesetzte Honorar. Gemäss eingereichter Honorarnote vom 10. Mai 2013 (Rekursbeilage 2) weist der rekurrentische Rechtsvertreter einen Gesamtaufwand von 3,3 Stunden aus. Ist nach dem vorstehend Gesagten bloss die Hälfte seines Aufwands unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung noch zu entschädigen, resultiert daraus ein Betrag von gerundet CHF 300.– (1,65 Std. à CHF 180.–/h). Hinzuzurechnen sind die Hälfte der ausgewiesenen Auslagen von CHF 40.70, mithin CHF 20.35 (auf eine Neuberechnung der Auslagen nach den tieferen Ansätzen für die Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird umständehalber verzichtet). Unter Berücksichtigung von 8 % MWST auf den Betrag von CHF 320.35 (= CHF 25.65) ergibt sich eine aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung von insgesamt CHF 346.– für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Rekurrentin für das departementale Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'788.75 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 143.10 zu Lasten des JSD zugesprochen. Darüber hinaus hat ihr unentgeltlicher Vertreter, [...], aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung Anspruch auf ein Honorar von CHF 250.20 zuzüglich 8 % MWST von CHF 20.– gegenüber dem JSD.

Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen.

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

            Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 356.80 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entrichten. Darüber hinaus wird dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin, [...], ein Honorar von CHF 340.70 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 20.35, aus der Gerichtskasse entrichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.109 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.02.2014 VD.2013.109 (AG.2014.92) — Swissrulings