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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2025 UV.2025.6 (SVG.2025.190)

28. August 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,458 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden; Anwendbarkeit eines Pauschalabzugs i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht verneint; Integritätsentschädigung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. August 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. F. W. Eymann, Dr. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch German Castellano, Kanzlei Castellano, Militärstrasse 86, 8004 Zürich   

                                                   Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.6

Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024

Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden; Anwendbarkeit eines Pauschalabzugs i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht verneint; Integritätsentschädigung

Tatsachen

I.         

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer war als arbeitslose Person seit dem 29. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. SUVA-Akten 1, 5 und 11, 2). Gemäss der Schadenmeldung vom 7. April 2022 rutschte der Beschwerdeführer am 12. März 2022 aus, als er aus der Dusche steigen wollte und flog auf seine linke Hand (vgl. SUVA-Akte 1). Dr. med. B____ von der C____ Klinik diagnostizierte am linken Handgelenk eine Handgelenksdistorsion mit fraglich frischer Ruptur des SL-Ligaments (adominant) und verwies den Beschwerdeführer zur Handchirurgie (vgl. SUVA-Akte 15, 2).

b) Nachdem am 19. April 2022 eine Magnetresonanztomographie (MRT) eine vollständige Ruptur aller Komponenten des SL-Bandes ergab (vgl. SUVA-Akte 22), wurde beim Beschwerdeführer im D____ eine Arthroskopie des linken Handgelenks und eine Bandrekonstruktion durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 17; zur ergotherapeutischen Behandlung vgl. SUVA-Akten 31 und 48).

c) Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 15. Juni 2023 eine Leistungspflicht betreffend die im Nachgang des operativen Eingriffs zwischenzeitlich aufgetretenen Beschwerden an der linken Schulter (vgl. SUVA-Akten 58, 60, 63 und 70) mangels Unfallkausalität ab (vgl. SUVA-Akten 72 und 79). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d) Nach einer vertrauensärztlichen Einschätzung von Dr. med.E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Juli 2023 (vgl. SUVA-Akte 89) und einer neuerlichen MRT am 18. August 2023 (vgl. SUVA-Akte 102), war der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2023 bis am 8. November 2023 in ambulanter Rehabilitation in der Rehaklinik F____ (vgl. SUVA-Akten 114 und 138).   

e) Im Anschluss an den ambulanten Bericht des D____ vom 9. November 2023 (SUVA-Akte 135, 2), einer Zweitmeinung am G____ vom 5. Dezember 2024 (vgl. SUVA-Akte 146) und eines erneuten ambulanten Berichts des D____ vom 23. Januar 2024 (vgl. SUVA-Akte 152), äusserte sich Dr. med. E____ am 29. Januar 2024 zum Endzustand, definierte das Zumutbarkeitsprofil und schätzte den Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akten 154 und 155).

f) Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2024 eingestellt werden (vgl. SUVA-Akte 158). Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 sprach die Beschwerdegegnerin eine UVG-Invalidenrente von 12 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl. SUVA-Akte 177). Die hiergegen am 18. März 2024 erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 186) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 ab (SUVA-Akte 208).

II.        

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge:

«1. Es sei dem Einsprecher eine Integritätsentschädigung von 20 % oder Fr. 29'640.‑‑ zuzusprechen;

2. Es sei dem Einsprecher eine Erwerbungsfähigkeit von 22 % anzuerkennen bzw. eine monatliche Rente von Fr. 960.80 zuzusprechen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und Einsetzung des unterzeichnenden Abogados als Rechtsvertreter.»

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. März 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit German Castellano, EU/EFTA-Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. April 2025 an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 23. Mai 2025 auf Einreichung einer Duplik.

III.      

Am 28. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100).

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.3.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass man gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. E____ vom 29. Januar 2024, korrekterweise eine 15%ige Integritätsentschädigung zugesprochen und ausgehend vom festgestellten Zumutbarkeitsprofil durch Dr. med. E____ – bei zutreffend durchgeführtem Einkommensvergleich – dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente von 12 % zugesprochen habe (vgl. Einspracheentscheid, 6 ff.; siehe Beschwerdeantwort, 2 ff.).

2.2.            Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, es könne nicht auf die Einschätzung von Dr. med. E____ abgestellt werden, da dieser den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht habe (vgl. Beschwerde, Rz. 1.1) und offenkundig von einem unvollständigen Krankheitsbild ausgegangen sei (vgl. Replik, S. 2). Er wendet weiter ein, dass der Integritätsschaden mit 20 % festgelegt werden müsse, sei doch die Schliessfunktion der linken Hand erheblich beeinträchtigt (vgl. Beschwerde, Rz. 1.2; vgl. Replik S. 2 f.). Schliesslich seien die Vergleichseinkommen zu korrigieren und entsprechend die Invalidenrente bei 22 % festzusetzen (vgl. Beschwerde, Rz. 2.1 ff.).

2.3.            Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Februar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024, zu Recht auf die versicherungsinterne Beurteilung des Kreisarztes abgestellt hat und dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente von 12 % und eine 15%ige Integritätsentschädigung zugestanden hat.

3.                  

3.1.            Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Gemäss Art. 4 ATSG ist unter dem Begriff Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat, zu verstehen.

3.2.            Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG erlischt der Anspruch auf Taggeld mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.

3.3.            Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf UVG-Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; sogenannter Fallabschluss; vgl. BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 143 V 148, 151 E. 3.1.1).

3.4.            Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

3.5.            Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.6.             

3.6.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.6.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

3.6.3. Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2023 vom 10. Juni 2024 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

3.6.4. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; BGE 139 V 225 E. 5.2).

4.                  

4.1.             

4.1.1. Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2022 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 3.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden am linken Handgelenk aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. SUVA-Akten 2 und 9 f.). Unbestritten ist zu Recht weiter der Fallabschluss per 31. März 2024 (vgl. SUVA-Akte 158).

4.1.2. Umstritten ist hingegen, ob auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E____, das die Grundlage für die beschwerdegegnerische Invaliditätsbemessung bildet, abgestellt werden kann. Dies ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nachfolgend zu prüfen.

4.2.             

4.2.1. In der Beurteilung der MR-Arthrographie des linken Handgelenks vom 18. August 2023 wurde die Rekonstruktion des SL-Bandes mit einem FCR-Streifen, eine intakte Bandrekonstruktion, eine DRUG-Arthrose, ein konstanter zentraler TFCC Defekt, eine neu abgrenzbare Radiokarpalarthrose mit radialen und scaphoidalen Knorpeldefekten und eine deutlich eingeschränkte Bewegung in den dynamischen Aufnahmen, eine ausgeprägte Fibrosierung intercarpal sowie ein vernarbtes dorsales LT-Band festgehalten (vgl. SUVA-Akte 102).

4.2.2. Im Austrittsbericht der Rehaklinik F____ vom 10. November 2023 wurde im Wesentlichen eine reduzierte Beweglichkeit des linken Handgelenks, ein inkompletter Faustschluss links (verminderter Faustschluss bei deutlich reduzierter Handkraft, vgl. SUVA-Akte 138, 5 bzw. «leicht eingeschränkter Faustschluss», vgl. SUVA Akte 138, 13), Schmerzen in MCP Dig. V und IV, Handgelenk und Ellbogen links sowie eine ausgeprägte Morgensteifigkeit der linken Hand festgehalten. Ebenfalls wurde festgehalten, dass der Patient beim Austritt eine Besserung der Beweglichkeit in Extension und Flexion des Handgelenks zeigte (zum Ganzen SUVA-Akte 138, 3 ff.). Hinsichtlich der Zumutbarkeit wurde festgehalten, dass die berufliche Tätigkeit als Bauarbeiter aktuell nicht zumutbar sei (vgl. SUVA-Akte 138, 3). Zumutbar wären andere berufliche Tätigkeiten bzw. leichte Arbeit ganztags. Spezielle Einschränkungen am linken Handgelenk (adominant): Ohne Einnahme Zwangshaltungen, ohne häufige oder längerdauernde Umwendbewegungen, ohne häufigen oder maximalen Handeinsatz, ohne Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an die Feinmotorik, ohne Schläge, ohne Zugoder Stoss- oder Vibrationsbelastung (vgl. SUVA-Akte 138, 4).

4.2.3. Im ambulanten Bericht des D____ vom 9. November 2023 wurde eine weiterhin stark eingeschränkte Extension und Flexion im Handgelenk, aktiv und passiv circa 30/0/10° bis maximal 30/0/20° festgehalten (SUVA-Akte 135, 2).

4.2.4. In der Beurteilung des G____ vom 5. Dezember 2023 wurde ein Funktionsdefizit der Dig. IV und V festgehalten (Extension und Flexion bei 5-0-25, Pro-/Supination 65-0-90, Finger Hohlhand Abstand von 6-8 cm) und, dass passiv ein voller Faustschlag problemlos erreicht werden könne (vgl. SUVA-Akte 146, 2). 

4.2.5. Im ambulanten Bericht des D____ vom 23. Januar 2024 wurde festgehalten, dass das linke Handgelenk einen kleinen Bewegungsumfang im Rahmen von 10-20° Pro-/Supination habe und damit ein fast steifes Handgelenk vorliegen würde (vgl. SUVA-Akte 152). Nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er einem operativen Eingriff nicht positiv gegenüberstehen würde und er die konservative Therapie bevorzuge, wurde ihm mitgeteilt, dass er austherapiert sei.

4.2.6. In der vertrauensärztlichen Beurteilung vom 29. Januar 2024 orientierte sich Dr. med. E____ im Wesentlichen am Zumutbarkeitsprofil des Austrittberichts der Rehaklinik F____ vom 10. November 2023 (vgl. E. 4.2.2. hiervor) und ergänzte, dass keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aufgrund der massiv eingeschränkten Festhaltefunktion mit der linken Hand in Frage kommen würden. Zudem verwies er bei der Beurteilung der Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustandes auf den letzten Sprechstundenbericht des D____ vom 23. Januar 2024 (vgl. E. 4.2.5. hiervor). Er hielt schliesslich fest, dass die Beweglichkeit im vierten und fünften Finger der linken Hand deutlich eingeschränkt und dadurch ein Faustschluss nicht möglich sei und eine reduzierte linke Handkraft bestehen würde (vgl. SUVA-Akten 154, 1-4 und 155, 1). Somit sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht zumutbar.

4.3.            Auf das von Dr. med. E____ umschriebene Zumutbarkeitsprofil kann abgestellt werden. Dr. med. E____ hat in Kenntnis der Vorakten und der Bildgebung eine nachvollziehbare Aktenbeurteilung abgegeben, an der die Vorbringen des Beschwerdeführers keine auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit zu wecken vermögen. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, dass aktenwidrig wesentliche gesundheitliche Einschränkungen nicht berücksichtigt worden seien. Selbst die letzte Beurteilung des [...]spitals vom 23. Januar 2024, wonach ein fast steifes Handgelenk vorliegen würde, steht der vertrauensärztlichen Beurteilung nicht entgegen, wonach die Festhaltefunktion mit der linken Hand massiv eingeschränkt ist. Nachvollziehbar ist auch, wenn Dr. med. E____ in Nachachtung der gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik F____ vom 10. November 2023 attestierten deutlich reduzierten Handkraft darauf schliesst, dass keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aufgrund der massiv eingeschränkten Festhaltefunktion mit der linken Hand in Frage kommen. Zudem ist festzuhalten, dass Dr. med. E____ gestützt auf eben diesen Austrittsbericht das Zumutbarkeitsprofil definiert hat. Die nachvollziehbaren Einschätzungen des Austrittberichts beruhen ihrerseits auf den durchgeführten Belastungstests und persönlichen Untersuchungen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach Dr. med. E____ ihn nie persönlich untersuchen konnte, verfängt daher nicht. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E____ abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht angezeigt.

4.4.            Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist und in einer gestützt auf das versicherungsinterne Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

5.                  

5.1.            Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, beanstandet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang doch die Höhe des Invaliditätsgrads (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 ff.; Replik, S. 3 ff.).

5.2.             

5.2.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.2. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.1.1).

5.2.3. Sofern zur Ermittlung des Verdienstes, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen), keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können mit Blick auf die Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden. Die LSE stützt sich auf umfassende und konkrete Daten aus dem effektiven Arbeitsmarkt. Auszugehen ist dabei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (BGE 148 V 174, 181 f. E. 6.2 und 189 f. E. 9.2.1). Praxisgemäss sind auf die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bezogen auf den Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten abzustellen (vgl. BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3). Für eine einzelfallgerechte Betrachtung steht namentlich die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn als Korrekturinstrument zur Verfügung (BGE 148 V 174, 190 E. 9.2.2). Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.2).

5.3.            Die Beschwerdegegnerin verglich mit Verfügung vom 16. Februar 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 69'759.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 61'626.-- (inklusive eines leidenbedingten Abzugs von 10 %). Auf diese Weise errechnete sie bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 8'133.-- einen IV-Grad von 12 % (vgl. SUVA-Akte 174, 3 f.).

5.4.             

5.4.1. Das mit beschwerdegegnerischem Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 bestätigte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 69'759.-- basiert auf dem Basislohn eines Bauarbeiters der Kategorie B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen) gemäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2023-2025, Stand 1. Mai 2023, Anhang 9). Gemäss diesem liegt der Basis- bzw. Stundenlohn ab 1. Mai 2023 für die Zone Rot bei Fr. 30.50 (Region Basel, vgl. Art. 41 Abs. 2 LMV; inklusive 13. Monatslohn [vgl. Art. 49 LMV] bei 2'112 Jahressollstunden, Art. 24 Abs. 2 LMV; Fr. 33.03 mit 2'112 multipliziert; vgl. Invaliditätsgradberechnung, SUVA-Akte 174, 3).

5.4.2. Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer das Abstellen auf den Landesmantelvertrag beanstandet und den LSE-Lohn heranziehen möchte (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4), ist daran zu erinnern, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht oder dieses gar übersteigt, nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert wird, selbst wenn es unter dem LSE-Lohnniveau (Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2020, Kompetenzniveau 1, Männer, veröffentlicht am 23. August 2022) im Baugewerbe (Ziff. 41-43) liegt. Dies wird im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt, dass der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser abbildet als der entsprechende LSE-Lohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2). Eine wie vom Beschwerdeführer beantragte Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. Replik, S. 5) fällt in einem solchen Fall praxisgemäss ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2022 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1.2). Schliesslich ist anzumerken, dass die vorliegend ermittelte Höhe des Valideneinkommens mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto und den dort ausgewiesenen Löhnen (vgl. SUVA-Akte 178) eher grosszügig, wenn auch nachvollziehbar, ist.

5.5.             

5.5.1. Das im beschwerdegegnerischen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 festgesetzte Invalideneinkommen wurde korrekterweise gestützt auf die LSE 2022 ermittelt (vgl. Einspracheentscheid, S. 8; vgl. E. 5.2.3. hiervor). Da der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 datiert und die LSE 2022 am 29. Mai 2024 publiziert wurde, ist für die Berechnung des Invalideneinkommens – entgegen der Verfügung vom 16. Februar 2024 – nicht auf die LSE 2020, sondern auf die LSE 2022 abzustellen (vgl. noch Verfügung vom 16. Februar 2024, SUVA-Akte 174, 3 f.; vgl. E. 5.2.3. hiervor).

5.5.2. Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 61'656.--, inklusive eines leidenbedingten Abzugs von 10 %, basiert auf der Tabelle 2022 TA1_tirage_skill_level (Total Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1). Dabei beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'305.--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und die Lohnentwicklung für das Jahr des Rentenbeginns 2024 (+ 1.7 % für das Jahr 2023; + 1.5 % für das 3. Quartal im Jahr 2024, vgl. BFS Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung) ergibt sich bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 68’506.--; abzüglich eines leidenbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 61'656.--.

5.5.3. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass aufgrund seiner «Ausländereigenschaft» ein höherer Leidensabzug angezeigt sei (Beschwerde, Ziff. 2.3, S. 5 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, hat sie bereits dessen Nationalität als persönliches Merkmal angemessen berücksichtigt. Ein noch höherer Abzug ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und weitere Gründe, die einen höheren Abzug zu rechtfertigen vermögen, sind nicht ersichtlich.

5.5.4. Strittig bleibt indes das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Pauschalabzug von 10 % im Sinne des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 2.2; vgl. insb. Replik, S. 5). Vorab ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Unfallversicherungsrecht keine dem Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung existiert. In der Lehre wird die direkte und grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art. 25 bis 27bis IVV in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas Flückiger, Art. 18 N 13, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019). Dieser Meinung ist auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches sich gegen eine analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht ausspricht (vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» vom 18. Oktober 2023, S. 1-20, 19). Demnach bestehe lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine Delegationsnorm für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein solcher Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung auf Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. Erläuternder Bericht, a.a.O.). Die eidgenössische Rechtsprechung scheint die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht abzulehnen. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 hat es unter Verweis auf BGE 148 V 174 klargestellt, dass vom LSE-Tabellenlohn im Bereich der sozialen Unfallversicherung kein Pauschalabzug vorzunehmen ist und das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann (vgl. E. 6.2.2.). Auch die kantonale Rechtsprechung verneint die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsbereich, insbesondere mit der Begründung, es bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2. und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3., jeweils mit Hinweis auf Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3.4.). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wenn sie die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht über deren Geltungsbereich hinaus in der Unfallversicherung analog anwendet.

5.6.            Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 eine UV-Invalidenrente von 12 % (basierend auf einem Valideneinkommen von Fr 69'759.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 61'656.--) zugesprochen hat. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung verhält.

6.                  

6.1.             

6.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung ist vorliegend unbestritten (vgl. SUVA-Akten 155 und 207, 13).

6.1.2. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.

6.1.3. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die Organe der SUVA und deshalb für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie aber Richtwerte enthalten, die dem Zwecke der Gleichbehandlung dienen, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1.mit Hinweis).

6.1.4. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen, welche einerseits die konkreten Befunde festzustellen haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit und Schwere beurteilen müssen. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).

6.2.            In der vertrauensärztlichen Beurteilung hielt Dr. med. E____ am 29. Januar 2024 fest, der Versicherte zeige aktuell eine Radiokarpalarthrose, eine DRUG-Arthrose links und eine beginnende SIT-Arthrose. Er hielt folgendes fest: Handgelenk mit reizlosen Narben, kein Anhalt für Schwellung, keine Hypertrichose, normale Fingergelenksbeweglichkeit der Finger I-III, Beweglichkeit im vierten und fünften Finger der linken Hand vor allem bei der Kleinfingerbeugung deutlich eingeschränkt, dadurch Faustschluss nicht möglich. Reduzierte Handkraft links. Des Weiteren verortete Dr. med. E____ auf Grundlage der Tabelle 5.2 den Integritätsschaden auf 15 %, da die Arthrose nicht das gesamte Handgelenk betreffen würde, sondern den überwiegenden radiokarpalen Anteil, zudem würde jedoch eine DRUG-Arthrose vorliegen (vgl. SUVA-Akte 155). 

6.3.            Auf die Beurteilung von Dr. med. E____ kann abgestellt werden. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die vom Sprechstundenbericht des G____ erhobenen Testergebnisse. Diesen kann ebenfalls gefolgt werden, wird doch dort ein Funktionsdefizit des linken Ringfingers und des kleinen Fingers beschrieben (vgl. E. 4.2.4.). Dr. med. E____ würdigt denn auch, dass die Arthrose gerade nicht das gesamte Handgelenk betrifft, sondern den überwiegenden radiokarpalen Anteil. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F____ von einer Restbeweglichkeit des linken Handgelenks ausgeht (vgl. E. 4.2.2.) und somit einen kleinen verbleibenden Bewegungsumfang nicht ausschliesst, erscheint die Annahme eines Integritätsschadens von 15 % entsprechend der Tabelle 5.2 als korrekt.

6.4.            Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 16. Februar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten die Leistungen per 31. März 2024 eingestellt, dem Beschwerdeführer eine UV-Invalidenrente von 12 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zugestanden hat. 

7.                  

7.1.            Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 zu bestätigen.

7.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat am 23. April 2025 seine Honorarnote eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (UV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei zweifachem Schriftenwechsel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- und bei einfachem Schriftenwechsel von einem Honorar von Fr. 2'000.--, jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %, aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

7.4.            Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend um einen durchschnittlich komplizierten Fall handelt und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwei Rechtsschriften eingereicht hat (Beschwerde vom 27. Januar 2025 und Replik vom 22. April 2025), erscheint ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist German Castellano, EU/EFTA-Rechtsanwalt, ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.6 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2025 UV.2025.6 (SVG.2025.190) — Swissrulings