Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil der Präsidentin
vom 4. Juni 2026
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich, Advokat, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch BL
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.57
Einspracheentscheid vom 11. November 2025
Unselbständige Akkordarbeit sowie Inaktivität von juristischen Personen (Subunternehmen); Umgehungsgeschäft.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am [...] gegründet und bezweckt die Durchführung von Bauarbeiten sowie deren Planung. Gemäss Betriebsbeschreibung tätigt sie Maurer- und Schalungsarbeiten (Suva-Akten 5 und 6). Mit Rechnung nach Revision 01.02.2022 - 31.12.2022 vom 19. Juli 2024 (Suva-Akte 97) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Prämien für die Berufsunfallversicherung (CHF 14'926.90) und Nichtberufsunfallversicherung (CHF 8'329.75) für eine Differenzlohnsumme von CHF 462’762.-- in Rechnung, insgesamt ein Prämientotal von CHF 23'256.65 (Versand mit A-Post Plus).
1.2. Mit Mahnung vom 11. September 2024 (Suva-Akte 104) stellte die Beschwerdegegnerin nach Abzug einer Verrechnungssumme von CHF 3'494.95 noch einen Prämienausstand von CHF 19'792.15 (inkl. CHF 30.45 Verzugszins) in Rechnung. Die Mahnung war mit einer Betreibungsandrohung verbunden für den Fall, dass die ausstehende Forderung nicht innert Wochenfrist beglichen werde.
1.3. Gegen die Prämienrechnung vom 19. Juli 2024 (Suva-Akte 97) erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, mit Hinweis auf den Fristenstillstand vom 15. Juli bis zum 15. August am 16. September 2024 Einsprache (Suva-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin wies diese mit Einspracheentscheid vom 11. November 2025 ab (Suva-Akte 159).
1.4. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2025 (Suva-Akte 159) erhebt die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, am 10. Dezember 2025 (Eingang 11. Dezember 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. November 2025 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.5. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2026 (Eingang 26. Februar 2026) auf Abweisung der Beschwerde.
1.6. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2026 wird der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2026 zugestellt und Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 2. April 2026 gesetzt. Gleichzeitig wird den Parteien innert der gleichen Frist die Möglichkeit eingeräumt, eine mündliche Parteiverhandlung zu verlangen. Sollte eine solche innert der angesetzten Frist nicht ausdrücklich verlangt werden, gehe das Gericht davon aus, dass auf eine Parteiverhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 2. April 2026 (Eingang 9. April 2026) teilt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, mit, sie verzichte auf eine Replik und eine mündliche Parteiverhandlung.
2.
2.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
2.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident oder die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelgericht. Ein solcher einfacher Fall ist vorliegend gegeben.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen ausführen, die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Aufrechnung von nicht weiter spezifizierten Löhnen, welche Drittfirmen für ihr eigenes, für Baustellen der Beschwerdeführerin eingesetztes Personal ausgerichtet haben, sei unzulässig. Mit den Jahresabschlüssen 2022 und 2023 habe sie nachgewiesen, dass und wieviel Löhne sie ausbezahlt und für Fremdarbeiten entrichtet habe. Es sei eine Tatsache, dass die von der Beschwerdegegnerin nicht näher bezeichneten Personen nicht Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gewesen seien, sondern solche von Drittfirmen. Dass diese Drittfirmen ihren gesetzlichen Pflichten gegenüber den Sozialversicherungen nicht nachgekommen seien, liege nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin.
3.2. Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, angesichts des Vorliegens unselbständiger Akkordarbeit und der Inaktivität der beiden involvierten juristischen Personen (Subunternehmen) könne rechtsprechungsgemäss offenbleiben, ob ein Umgehungstatbestand vorliege. Die Beschwerdeführerin habe den betrieblichen Betrag im Jahr 2022 ausschliesslich mit eigenen Arbeitnehmern bzw. über unselbständige Akkordnehmer erwirtschaftet. Selbst wenn indessen die Erfüllung des Umgehungstatbestandes vorausgesetzt würde, wäre dieser vorliegend mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eindeutig gegeben.
3.3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 11. November 2025 (Suva-Akte 159) in Bestätigung der Verfügung vom 19. Juli 2024 betreffend Prämien für Berufsunfall und Nichtberufsunfall in Höhe von CHF 23'256.65 (Suva-Akte 97) die Einsprache abgewiesen hat.
4.
4.1. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind obligatorisch versichert die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dieser für sämtliche Arbeitnehmenden in der Schweiz obligatorische Versicherungsschutz kann weder durch individuelle Vereinbarung noch durch den Abschluss einer privaten Unfallversicherung ersetzt werden.
4.2. 4.2.1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 126 V 221, E. 4a; BGE 123 V 5, E. 1.).
4.2.2. Die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt vielmehr dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57, E. 6.2.; BGE 146 V 139, E. 3.1.; BGE 144 V 111, E. 3.2.).
4.2.3. Nach der gesetzlichen Regelung kann nur an Unselbstständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. im Falle einer juristischen Person überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498, E. 5.1.).
4.2.4. Werden für die Arbeitserledigung zusätzliche Arbeitskräfte eingesetzt, stellt sich die Frage nach Akkordarbeiten. Akkordanten üben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 4.3.1.). Die Merkmale für freie Unternehmertätigkeiten müssen somit klar überwiegen (BGE 114 V 69, E. 2b). Die Unfallversicherung ist von Gesetzes wegen verpflichtet, Umstände, welche auf Akkordtätigkeiten schliessen lassen, abzuklären. Die Vergeber von Akkordarbeiten trifft sodann eine Meldeund Deklarationspflicht. Zudem sind sie vor Vergabe der Arbeiten zur Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der beigezogenen Arbeitskräfte verpflichtet (Sorgfaltspflicht des Arbeitsgebers; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 17 320/5V 17 321 vom 7. Februar 2019, E. 5.3.5.; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtes 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019). Dies gilt unabhängig davon, ob Anhaltspunkte für Regelwidrigkeiten vorliegen oder nicht (siehe Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2023.00080 vom 10. August 2024, E. 4.1.2.). Vielmehr sind die Akkordvergeber bei sorgfältiger Auftragsvergabe an Subunternehmen gehalten, Bestätigungen einzuholen über die erfolgten UVG-Prämienzahlungen, die Bezahlung der AHV-Beiträge, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung sowie über weitere Unterlagen (siehe zum Ganzen ebenfalls Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2023.00080 vom 10. August 2024, E. 4.1.2.).
4.2.5. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die natürliche Person ausrichtet. Wenn jedoch insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die juristische Person – zumindest im Verhältnis zum Auftraggeber – keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete, kommt die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2023 vom 5. Oktober 2023, E. 3.2. und 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 4.2.2.).
4.3. 4.3.1. Entsprechend der Regelung von Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt grundsätzlich der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG).
4.3.2. Die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (vgl. Art 812 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]).
4.4. Im Sozialversicherungsrecht hat der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 144 V 427, E. 3.2.). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; siehe hierzu BGE 130 II 425, E. 2.1. sowie Urteile des Bundesgerichtes 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 und U 225/01 vom 17. März 2003, E. 3., mit weiteren Hinweisen).
4.5. Zusammenfassend ist aus den vorgenannten Erwägungen Folgendes festzuhalten: Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen gelten die dafür ausgerichteten Entschädigungen dann nicht als beitrags- und prämienpflichtige Lohnzahlungen, wenn diese Entschädigungen nachgewiesenermassen an eine aktive juristische Person ausgerichtet werden, die mit Blick auf ihre eigene unternehmerische Tätigkeit mit den Entschädigungen korrelierende Lohnzahlungen erbringt und hierauf die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge entrichtet. Sobald indessen Hinweise bestehen, dass in Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung stehende Entschädigungen an eine Arbeitgeberin nicht wie soeben umschrieben ausgerichtet werden, ist zu prüfen, ob es sich bei diesen Zahlungen um eigentliche Lohnzahlungen handelt. Sofern bei der die Zahlung entrichtenden juristischen Person entgegen deren Pflicht zur sorgfältigen Geschäftserledigung und Aufzeichnung betreffend geflossene Entschädigungen keine solchen Unterlagen bestehen, welche nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit korrekte Zahlungen an juristische Personen belegen können, ist darauf zu schliessen, dass es sich bei den Zahlungen um Lohnzahlungen an natürliche Personen handelt. Dies gilt umso mehr bei hohen Barzahlungen und in gewissen Tätigkeitsbereichen, in denen der Beizug von Akkordanten häufig ist, da es sich bei diesen vermutungsweise um unselbständige Angestellte handelt.
5.
5.1. Bei der Arbeitgeberkontrolle durch die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2024 über den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 legte die Beschwerdeführerin trotz mehreren Aufforderungen und Mahnungen weder eine Finanzbuchhaltung noch einen Jahresabschluss, Bankkontiauszüge oder Rechnungen von Subunternehmen betreffend das Jahr 2022 vor (siehe hierzu die Aufforderung vom 28. Dezember 2023, Suva-Akte 58, die Mail und das Schreiben vom 17. Januar 2024, Suva-Akten 60 und 61, sowie die Mahnungen vom 2. April 2024 und vom 25. April 2024, Suva-Akten 77 und 80; siehe auch die Mail vom 18. März 2024 betreffend Unregelmässigkeiten, Suva-Akte 73, und das Schreiben vom 2. April 2024, Suva-Akte 77, sowie die Aktennotiz vom 25. April 2024, Suva-Akte 79; siehe schliesslich auch das Schreiben vom 17. Juli 2024, Suva-Akte 96). Aktenkundig sind lediglich folgende drei relevanten Dokumente: ein Partner-Vertrag mit der Firma B____ vom 21. März 2022 (Suva-Akte 83) sowie je ein Zusammenarbeitsvertrag mit einer C____ vom 20. Juni 2022 (Suva-Akte 72) und einer Firma D____ vom 20. September 2022 (Suva-Akte 83). Dem Partnervertrag vom 21. März 2022 ist in dessen Ziffer 6.6 zu entnehmen, dass jegliche Weitergabe des Auftrages strikte verboten sei (Suva-Akte 83). Aus den beiden Zusammenarbeitsverträgen geht sodann hervor, dass Aufträge gemeinsam erledigt werden. Wenn dies nicht möglich sei, erfolge die Kostenabrechnung über den Partner, der den Auftrag erhalten habe. Die andere Vertragspartei stelle wiederum als Subunternehmer eine Rechnung an den Vertragspartner (Suva-Akten 72 und 83).
5.2. 5.2.1. Ebenfalls aus den Akten erschliesst sich, dass Frau E____ von der Firma F____ seit dem 10. November 2022 als Treuhänderin für die Löhne und die Buchhaltung der Beschwerdeführerin verantwortlich zeichnete (siehe Suva-Akten 15 und 32). Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise ausführt, edierte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung und mehreren Mahnungen keinerlei Rechnungen von Subunternehmen und bezifferte zunächst keine Fremdarbeiten. Auch im Einspracheverfahren gab die Beschwerdegegnerin nochmals Gelegenheit, die Finanzbuchhaltung, Bankkontiauszüge und Kreditorenbelege (Rechnungen) von Subunternehmen aufzulegen (Suva-Akten 134 und 142; siehe auch Schreiben vom 17. Januar 2025 sowie 18. Februar 2025 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Suva-Akten 121 und 129). Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24. März 2025 (Suva-Akte 144) wurden lediglich die Jahresabschlüsse 2022 und 2023 ediert. Es wurden jedoch weiterhin keinerlei Unterlagen zu Zahlungen an die angegebenen Subunternehmen eingereicht. Dementsprechend wurden die Arbeiten auch in Bezug auf Art, Ort, Umfang und Zeitpunkt nicht näher umschrieben. Zudem waren auch keine Entschädigungen für Material- und Werkzeugaufwand erkennbar.
5.2.2. Wenn der Akkordgeber Entschädigungen für geleistete Akkordarbeiten ausrichtet, ohne durch ausreichende Unterlagen sicherzustellen, dass diese Arbeiten für ein klar definiertes Werk erbracht werden, Haftungsregeln einzuhalten sind und eine klare Werkpreisabsprache getroffen worden ist, dann besteht – wie die Beschwerdegegnerin überzeugend darlegt – die naheliegende Vermutung, dass zwischen dem Akkordgeber und den ausführenden Personen ein Arbeitsverhältnis (und nicht ein Werkvertrag) bestand. Eine andere wirtschaftliche Zusammenarbeit wäre nur glaubhaft dargelegt, wenn dazu eine ausführliche schriftliche Dokumentation ediert hätte werden können. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass es sich bei den vorliegend relevanten Tätigkeiten nicht um Werke im Sinne des Werkvertragsrechts bzw. um klar definierte Aufträge mit entsprechenden Sorgfaltspflichten, sondern klarerweise um Akkordarbeiten handelte. Diese Akkordarbeiten wurden letztlich für Kunden und Kundinnen der Beschwerdeführerin ausgeführt. Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin daher von der weiteren Annahme aus, der betriebliche Ertrag im Jahr 2022 sei ausschliesslich durch Arbeiten von Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin erwirtschaftet worden.
5.2.3. Die Beschwerdeführerin beschäftigte zusätzliche Personen bei der Ausführung von Arbeiten im eigenen Namen. Diese Personen waren offensichtlich unter der Anweisung und Führung der Beschwerdeführerin tätig. Es ist somit vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlungen um Lohnzahlungen an natürliche Personen bzw. um unselbständige Angestellte handelte (siehe hierzu die Ausführungen in obiger Ziffer 4.5).
5.3. 5.3.1. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände (hauptsächlich die Berufung auf das Vertrauensprinzip sowie die fehlende Verantwortung für die beiden konkursiten Drittfirmen; siehe Beschwerde, Seite 4) schiessen ins Leere. Weder bei der C____ noch bei der Firma D____ handelt es sich um Personalverleihfirmen im Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11). Hierfür hätten die beiden Firmen denn auch eine Bewilligung benötigt. Zu Recht macht selbst die Beschwerdeführerin dies nicht geltend. Schliesslich wäre es ihre Pflicht gewesen, wenn sie bei den beiden Partnerfirmen tatsächlich von einer Personalverleihfirma ausgegangen wäre, sich darüber ins Bild zu setzen und dies zu überprüfen. Die notwendige Sorgfalt hat die Beschwerdeführerin bei der Auftragsvergabe an die beiden Subunternehmen ebenfalls komplett missen lassen (Bestätigungen einholen über die erfolgten UVG-Prämienzahlungen, die Bezahlung der AHV-Beiträge, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung sowie weiterer Unterlagen; siehe Ausführungen unter obiger Ziffer 4.2.4).
5.3.2. Aktenkundig ist des Weiteren, dass die Treuhänderin der Beschwerdeführerin, die F____, im Namen der D____ in Liquidation für das Jahr 2022 eine Lohnsumme von CHF 0.-- meldete. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Firma D____ sei im Jahr 2022 kein selbständiges Unternehmen gewesen, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Für die Firma C____ in Liquidation meldete wiederum die Treuhänderin der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 eine Lohnsumme von CHF 56'550.--. Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin somit zusätzlich fest, dass die beiden einzigen als Subunternehmen bezeichneten Akkordnehmer von derselben Treuhandstelle (und der gleichen zuständigen Person) betreut worden sind wie die Akkordgeberin. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass zwischen den Gesellschaften eine (enge) Verflechtung bestand, ist offensichtlich nachvollziehbar (siehe hierzu insbesondere auch die detaillierten Ausführungen und Beurteilung der Beschwerdegegnerin, Abteilung Versicherungstechnik, vom 20. Juni 2024, Suva-Akte 85, sowie das Schreiben vom 20. Juni 2024, Suva-Akte 86). Weshalb die Beschwerdeführerin diese Verbindung nicht genutzt haben will, um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Akkordtätigkeiten pflichtgemäss abzuklären und nachzuweisen, ist hingegen wenig schlüssig. Treffend führt die Beschwerdegegnerin dazu aus, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber zusätzlich die Auskunftspflicht verletzt (nebst der Verletzung der Abklärungs- und Sorgfaltspflichten als Arbeitgeberin).
5.4. 5.4.1. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ergaben am 1. Juli 2024, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 einen Umsatz von CHF 1'150'241.55 und im Jahr 2023 einen Umsatz von 1'013'647.80 deklariert hatte (siehe Mailanfrage vom 21. Juni 2024, Suva-Akte 88, sowie Mailantwort vom 1. Juli 2024, Suva-Akte 91). Demgegenüber wies der am 24. März 2025 nachgereichte Jahresabschluss 2022 der Beschwerdeführerin (Suva-Akte 144) einen betrieblichen Ertrag von CHF 1'914'176.33, Fremdarbeiten von CHF 1'512'186.89, einen Materialaufwand von CHF 1'113.83 und einen Personalaufwand von CHF 314'123.48 aus. Somit zahlte die Beschwerdeführerin angeblich für unbekannte Arbeiten an unbekannte Personen CHF 1'512'186.89. Die Lohndeklarationen der Firmen D____ in Liquidation sowie C____ in Liquidation stehen klarerweise in keinem Verhältnis zu diesen Ausgaben.
5.4.2. Die Beschwerdegegnerin schätzte gestützt auf die Umsatzzahlen der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie auf ihre langjährigen Erfahrungen 70% des tieferen Umsatzes aus dem Jahr 2023 (CHF 1’013'647.80) eher konservativ (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) als Vergütung für Arbeitsleistungen bzw. Lohn ein. Dies ergab in der Folge eine Lohneinschätzung von insgesamt CHF 709'553.46. Die Treuhänderin der Beschwerdeführerin hatte hingegen am 16. Februar 2023 – nach Mahnungen (siehe Suva-Akten 27 und 29) – für das Jahr 2022 lediglich eine Lohnsumme von CHF 246'790.85 deklariert (Suva-Akte 28). Die Differenz zwischen dem deklarierten Lohn und der vorgenannten Lohneinschätzung, somit CHF 462'762.--, wurde mit der Rechnung nach Revision (angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2024, Suva-Akte 97) aufgerechnet.
5.4.3. Die gestützt auf die Umsatzzahlen der Eidgenössischen Steuerverwaltung erhobene Lohnschätzung der Beschwerdegegnerin erweist sich unter diesen Gesichtspunkten als nachvollziehbar und keineswegs zu hoch. Diese Lohnschätzung ist daher als relevante Grundlage zu schützen. Somit erweist sich die Rechnung vom 19. Juli 2024 als korrekt.
5.5. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist zusammenfassend festzuhalten, dass die beiden Subunternehmen (Firmen D____ sowie C____) zum Zeitpunkt der Arbeitsentschädigungen nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als gleichgeordnete Unternehmen aktiv waren. Vielmehr legen verschiedene Anhaltspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung nahe, dass vorliegend die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung überwiegend, wenn nicht sogar ausschliesslich, versicherungsrechtlichen Motiven diente (die Einsparung von sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen). Die beiden Gesellschaften entfalteten keine eigentlichen unternehmerischen Geschäftstätigkeiten. Die an die Akkordnehmer ausgerichteten Entschädigungen korrelierten nicht mit den eigenen geschäftlichen Aktivitäten der beiden Gesellschaften. Die Beschwerdeführerin vergab die Akkordarbeiten sodann nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht. Es ist somit vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlungen um Lohnzahlungen an natürliche Personen bzw. um unselbständige Angestellte der Beschwerdeführerin handelte. Die gestützt auf die Umsatzzahlen der Eidgenössischen Steuerverwaltung erhobene konservative Lohnschätzung und die gestützt darauf erstellte Rechnung vom 19. Juli 2024 erweisen sich als korrekt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Beschwerdegegnerin somit zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6.
6.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. B. Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: