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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.04.2026 UV.2025.54 (SVG.2026.102)

28. April 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,747 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Unfallbegriff

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. April 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Bertazzo

Parteien

A____

[...]                                                                                                        Beschwerdeführerin

B____

[...] vertreten durch Dr. Gilles Benedick, Via Ariosto 6, P.O. Box 1139, 6901 Lugano

   Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.54

Einspracheentscheid vom 7. November 2025

Unfallbegriff

Tatsachen

I.        

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1981, ist seit dem 1. Januar 2011 bei der C____ AG als Physiotherapeutin tätig und in dieser Eigenschaft bei der B____ (Beschwerdegegnerin) unfallversichert (Unfallakten [UA] K 1). Mit Bagatellunfall-Meldung vom 5. August 2025 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie am 23. Juli 2025 einen Unfall erlitten habe, als sie einem Patienten eine Übung vorzeigen wollte. Sie sei auf dem rechten Bein gestanden und dabei sei ihr das Knie weggeknickt. Als Verletzung wurde eine Verdrehung/Verstauchung des rechten Knies angegeben (UA K 1). Mit Fragebogen vom 25. August 2025 hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, dass sie eine schnelle Drehbewegung des Rumpfes gemacht habe. Dabei habe sich das Knie verdreht und der Fuss sei fest am Boden hängengeblieben. Das Gewicht sei hauptsächlich auf dem rechten Bein gewesen. Bei dieser Bewegung sei das Knie nach innen weggeknickt und beim Versuch sich aufzufangen, habe sie das Knie stark überstreckt und einen starken Schmerz im Knie verspürt (UA K 2).  

b) Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 lehnte die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht ab, da weder ein Unfallgeschehen noch eine Körperschädigung vorliege (UA K 3/1-2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2025 Einsprache und verwies auf eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes, D____, Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sportmedizin, vom 17. Oktober 2025 (UA K 6/1-2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine Aktenbeurteilung bei E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein. E____ hielt in der Aktenbeurteilung vom 31. Oktober 2025 fest, es liege kein struktureller Schaden und damit keine Körperschädigung vor (UA M 6/1-8). Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 21. Oktober 2025 ab (UA K 7/1-5).

II.       

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 25. November 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 7. November 2025 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) für das Ereignis vom 23. Juli 2025 zu erbringen. Eventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

b) Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch RA Dr. Gilles Benedick, beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

c) Innert Frist geht keine Replik ein.

III.     

Am 28. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 7. November 2025, verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles sowie einer Körperschädigung. Die Beschwerdegegnerin machte insbesondere geltend, der geschilderte Vorgang erfülle den Unfallbegriff nicht, da es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Sodann liege gemäss der Beurteilung von E____ vom 31. Oktober 2025 auch keine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vor (UA K 7/1-5).

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden und gemäss Beschwerde vom 25. November 2025 der Ansicht, dass eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. Oktober 2025, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 7. November 2025, ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 23. Juli 2025 abgelehnt hat.

3.                

3.1.          Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis vom 23. Juli 2025 um ein Unfallereignis gemäss Art. 4 ATSG handelt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff gliedert sich somit in fünf Elemente bzw. Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: eine schädigende Einwirkung, die Plötzlichkeit der Einwirkung, die Unwillkürlichkeit der Einwirkung, ein äusserer Faktor, der die Einwirkung verursacht und schliesslich die Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors. Fehlt eines dieser Elemente, liegt kein Unfall vor (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2024 vom 18. März 2025 E. 3.1.).  

3.2.          Das für die Qualifikation eines Ereignisses als Unfall vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit ist nur dann erfüllt, wenn der äussere Faktor – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 151 V 244 E. 3.2; BGE 134 V 72 E. 4.1). Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1).  

3.3.          Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2., 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3, 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E. 2.1). Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalles indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4.          Mit Unfallmeldung vom 5. August 2025 gab die Beschwerdeführerin an, beim Vorzeigen einer Übung sei sie auf dem rechten Bein gestanden und dabei sei ihr das Knie weggeknickt. Im Fragebogen vom 25. August 2025 konkretisierte die Beschwerdeführerin den Geschehensablauf dahingehend, dass sie eine schnelle Drehbewegung des Rumpfes gemacht und sich dabei das Knie verdreht habe. Der Fuss sei fest am Boden hängengeblieben. Das Gewicht sei hauptsächlich auf dem rechten Bein gewesen. Bei dieser Bewegung sei das Knie nach innen weggeknickt. Beim Versuch sich aufzufangen habe sie das Knie stark überstreckt und einen starken Schmerz im Knie verspürt.

3.5.          Dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehensablauf lässt sich entnehmen, dass der natürliche Ablauf der geplanten Übung durch einen äusseren Umstand programmwidrig beeinflusst worden ist. Die Beschwerdeführerin gibt nämlich an, anlässlich der Drehbewegung sei der Fuss fest am Boden hängengeblieben. Das Hängenbleiben des Fusses am Boden während einer dynamischen Drehbewegung stellt einen von der Aussenwelt gesetzten Widerstand dar, der den natürlichen Bewegungsablauf durchbricht und das Kniegelenk zu einer ungewollten Verdrehung sowie Überstreckung zwingt. Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, ist zudem erforderlich, dass die Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Ereignis aufgrund der Gewichtsverlagerung, der schnellen Drehbewegung sowie aufgrund des Hängenbleibens des Fusses am Boden die Sinnfälligkeit nicht abgesprochen werden kann. Ein solcher Geschehensablauf liegt nicht mehr in der Bandbreite dessen, was unter gewöhnlichen Umständen beim Vorzeigen einer Übung im Rahmen der Physiotherapie zu erwarten ist. Beim Ereignis vom 23. Juli 2025 handelt es sich deshalb nicht um einen alltäglichen Vorgang, sondern – aufgrund des programmwidrigen Hängenbleibens des Fusses am Boden – um einen einmaligen Vorfall. Im Übrigen ist das Geschehen vergleichbar mit dem im Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2 beschriebenen Sachverhalt. Im genannten Urteil bestätigte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz, wonach das Hängenbleiben des Fusses am Boden oder Stuhlbein während einer Drehung auf dem Bürostuhl eine Programmwidrigkeit darstellt.

3.6.          Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors somit – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 3 der Beschwerdeantwort) – zu bejahen. Da auch die übrigen Merkmale des Unfallbegriffs (vgl. dazu E. 3.1 hiervor), namentlich die Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit (vgl. hiernach), zu bejahen sind, ist das Ereignis vom 23. Juli 2025 somit als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Damit ist die Beschwerde bereits aus diesem Grunde gutzuheissen und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Im Übrigen könnte auch aus den nachstehenden Überlegungen eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres verneint werden.

4.                

4.1.          Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen unter anderem auch bei den in lit. a-h erwähnten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Befundbericht des F____ vom 4. August 2025 unter anderem eine Zerrung des Innenbandes (mediales Kollateralband [MCL]) am rechten Knie erlitten hat (UA M 5). Der Krankengeschichte ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Zerrung des Aussenbandes (laterales Kollateralband [LCL]) sowie eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes (VKB) erlitten hat (UA M 1/1-4). Dabei handelt es sich um Bandläsionen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten sowohl Risse, Zerrungen als auch blosse Dehnungen von Bändern als gedeckte Bandläsionen (BGE 114 V 298 E. 3d). Der Feststellung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Ereignisses vom 23. Juli 2025 keine strukturelle Läsion und damit keine Körperschädigung erlitten, kann deshalb nicht gefolgt werden. Auch dies müsste somit zur Gutheissung der Beschwerde (zumindest im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen) führen.

4.2.          Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob auch unter dem Titel der Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 23. Juli 2025 bestehen würde. Denn wie oben unter E. 3.5 dargelegt, ist das Ereignis vom 23. Juli 2025 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren und die Beschwerdegegnerin demzufolge als leistungspflichtig zu erachten.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. November 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin aufgrund des am 23. Juli 2025 erlittenen Unfalles die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 7. November 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalles vom 23. Juli 2025 zu erbringen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. B. Bertazzo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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