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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2025 UV.2025.40 (SVG.2026.51)

26. November 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,596 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

UVG

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. November 2025  

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Nuray Ates Tekdemir, Advokatin, Advokatur am Fluss, Totentanz 4, Postfach 109, 4001 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.40

Einspracheentscheid vom 4. August 2025

Anspruch auf ein Teiltaggeld gemäss Art. 23 Abs. 9 UVV bei Abbruch und Wiederaufnahme der Berufsausbildung

Tatsachen

I.        

Der 2004 geborene Beschwerdeführer absolvierte von 2017 bis 2020 die Sekundarschule. Im Arbeitsjahr 2020/2021 besuchte er die B____ (vgl. SUVA-Akte 110). Am 13. November 2021 war er als Insasse eines Personenwagens in einen Verkehrsunfall verwickelt (vgl. SUVA-Akte 1). In der Folge wurde am 26. Dezember 2021 der für den Zeitraum vom 9. August 2021 bis 8. August 2024 vereinbarte Lehrvertrag bei der C____ per 31. Dezember 2021 aufgelöst (vgl. SUVA-Akten 13; 24 und 94). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Per 8. August 2022 wurde mit der C____ ein weiterer Lehrvertrag geschlossen, welcher jedoch gleichermassen wieder aufgelöst werden musste (vgl. SUVA-Akte 87, S. 3). Der Beschwerdeführer befand sich vom 13. Juni 2022 bis 11. November 2022 in einer teilstationären tagesklinischen Behandlung in der D____ (vgl. SUVA-Akten 82; 101; 111 und 115). Vom 30. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 absolvierte er ein Aufbautraining der Invalidenversicherung im E____ (vgl. SUVA-Akte 129). Per 1. August 2023 schloss der Beschwerdeführer schliesslich mit der F____ einen Lehrvertrag bis und mit 31. Juli 2026 als Kaufmann EFZ (vgl. SUVA-Akte 172). Anlässlich der Standortbestimmung vom 3. Juli 2023 wurde die Möglichkeit zusätzlicher Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin thematisiert (vgl. SUVA-Akte 176), was die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. September 2023 indes verneinte (vgl. SUVA-Akte 193).

Mit Verfügung vom 7. November 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin eine Taggeldergänzung gemäss Art. 23 Abs. 9 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) unter Verweis auf den Abbruch der Lehre nach wenigen Monaten ab (vgl. SUVA-Akte 210). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023, fortan vertreten durch lic. iur. Nuray Ates Tekdemir, Advokatin, Einsprache (vgl. SUVA-Akte 216). Mit Verfügung vom 25. September 2024 kam die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 7. November 2023 zurück und lehnte das ergänzende Taggeld per 9. August 2024 erneut ab (vgl. SUVA-Akte 266). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Oktober 2024 (vgl. SUVA-Akte 270) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. August 2025 ab (vgl. SUVA-Akte 298).

II.       

Der Beschwerdeführer erhebt am 2. September 2025, nach wie vor vertreten durch lic. iur. Nuray Ates Tekdemir, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht). Er beantragt, es seien der Einspracheentscheid vom 4. August 2025 und die Verfügung vom 25. September 2024 vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihm ab wann rechtens für den Zeitraum von einem Jahr ein ergänzendes Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 9 UVV auszurichten. Der Beschwerdeführer reicht diverse bereits in den Akten der Beschwerdegegnerin befindliche Unterlagen sowie vereinzelte IV-Aktenstücke ein, so auch die Mitteilung vom 9. November 2023 betreffend das Taggeld für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ, Profil M vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2026 (Beschwerdebeilage [BB] 10).

Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 19. September 2025 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik und auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.     

Am 26. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er leide auch noch drei Jahre nach dem Unfallereignis an darauf zurückzuführenden kognitiven Einschränkungen, welche sich auf seine Leistung im Lehrbetrieb auswirken würden. Da zwischen dem ersten Ersuchen eines ergänzenden Taggelds und dem Erlass des beschwerdefähigen Einspracheentscheids über zwei Jahre vergangen seien, liege eine unzulässige Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung vor. Weiter würde die Beschwerdegegnerin den Art. 23 Abs. 9 UVV falsch anwenden. Eine Verlängerung der Ausbildung sei sowohl bei einer zeitlichen Verlängerung im bestehenden Lehrverhältnis als auch bei einem Abbruch und einer späteren Wiederaufnahme der Ausbildung anzunehmen. Durch die Auslegung der Beschwerdegegnerin werde der Schutzzweck der Norm vereitelt. Durch eine Unterscheidung zwischen den vorgenannten Modalitäten der Verlängerung der Ausbildung werde überdies der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Ohne das Unfallereignis hätte er seine Lehre zweifellos im Juni 2024 abgeschlossen. Aktuell sei hingegen davon auszugehen, dass er seine Ausbildung mit mindestens zwei Jahren Verzögerung abschliessen müsse. Folglich bestehe ein Anspruch auf ein ergänzendes Taggeld nach Art. 23 Abs. 9 UVV.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin verweist mit ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung des Einspracheentscheids vom 4. August 2025. Demgemäss sei vor dem 9. August 2024 bei einem ursprünglich intendierten Lehrabschluss per 8. August 2024 kein Anspruch auf ein zusätzliches Taggeld gegeben gewesen. Da zuvor keine tatsächliche Verlängerung der Berufsausbildung angenommen habe werden können, habe zuvor auch nicht über den fraglichen Anspruch verfügt werden können. Praxisgemäss komme Art. 23 Abs. 9 UVV nur zur Anwendung, wenn sich die versicherte Person im bisherigen Lehrverhältnis befinde. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem allgemeinen Sinn und Zweck von Taggeldern des Lohnersatzes bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ergebe sich die restriktive Auslegung und der daraus resultierende Ausschluss des Anspruchs bei Abbruch und Wiederaufnahme der Lehre wie beim Beschwerdeführer.

2.3.          Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein zusätzliches Taggeld aufgrund ihrer Auslegung von Art. 23 Abs. 9 IVV verneint hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung kann vorab festgehalten werden, dass es nicht vollständig nachvollziehbar ist, weswegen bei der Bearbeitung dieser Rechtsfrage bei der Beschwerdegegnerin ganze zwei Jahre vergangen sind. Mit der Beurteilung im Einspracheentscheid und vorliegendem Urteil sind allfällige daraus abzuleitende Begehren indes gegenstandslos geworden (vgl. zur Rechtsverzögerung im Allgemeinen u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2).

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Artikel 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.

3.2.          In der Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz sind verschiedene Spezialfälle des Taggelds geregelt (vgl. Doris Vollenweider/Andreas Brunner, in: Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl., Basel 2019, N 28 zu Art. 15 UVG). Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet (Art. 23 Abs. 9 UVV). Für diesen Anspruch ist keine Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt (Wegleitung der SUVA durch die Unfallversicherung, Stand: 1. Januar 2023, S. 36).

3.3.          Die Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematische Auslegung) ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 143 II 685, 689 f. E. 4; vgl. auch BGE 145 III 133, 136 E. 6). Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung sind die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichermassen zu beachten (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz; PublG; SR 170.512]).

3.4.          Die Ermittlung der ratio legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvorstellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu erfolgen. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Das Gesetzesbindungspostulat schliesst für sich allein richterliche Entscheidungsspielräume nicht grundsätzlich aus. Es begrenzt indes die Zulässigkeit der Rechtsfindung contra verba aber secundum rationem (BGE 140 I 305, 311 E. 6.2).

3.5.          Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid schliesslich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. Aurelia Jenny/Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, N 11 zu Art. 43 ATSG). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2; BGE 138 V 218, 221 E. 6 mit diversen Hinweisen).

4.                

4.1.          Zunächst gilt es einen Überblick über den ursprünglich geplanten und den nun tatsächlich erfolgten Ausbildungsverlauf des Beschwerdeführers zu verschaffen: Der Beschwerdeführer hätte seine nach dem Unfall vom 13. November 2021 abgebrochene Lehre am 8. August 2024 abgeschlossen (vgl. SUVA-Akten 13; 24 und 94). Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch nicht, dass der erste Lehrvertrag wegen des Unfalls aufgelöst wurde. Im Mai 2022 deutete sich an, dass der Beschwerdeführer noch einer längeren neurorehabilitativen Behandlung bedurfte (vgl. SUVA-Akte 91, S. 3). Da ein gleichzeitiger Lehrbeginn im August 2022 nicht realistisch gewesen wäre, wurde der 2. Lehrvertrag bei der C____ ebenfalls wieder aufgelöst (vgl. SUVA-Akte 83), wobei dieser Beschluss nicht vorab mit allen Beteiligten besprochen wurde (vgl. SUVA-Akte 87). Die C____ erklärte sich indes ursprünglich bereit, den Beschwerdeführer für einen Lehrbeginn ab 2023 einzuplanen (vgl. SUVA-Akten 88; 89). Der Beschwerdeführer entschloss sich darauf, sich in der Bank- und Versicherungsbranche zu bewerben (vgl. SUVA-Akte 115, S. 6). Aufgrund der Unfallfolgen befand sich der Beschwerdeführer bis am 11. November 2022 in der D____ in Behandlung (vgl. SUVA-Akte 115). Der Beschwerdeführer nahm im August 2023 – also dem frühestmöglichen Termin nach dem Aufbautraining der Invalidenversicherung (vgl. SUVA-Akte 129) – wieder die Lehre als Kaufmann EFZ auf, nunmehr bei einem anderen Lehrbetrieb (vgl. SUVA-Akte 172). Im Verhältnis zum mit dem ursprünglichen Lehrvertrag anvisierten Lehrabschluss am 8. August 2024 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 9. August 2024 in Verzögerung mit seiner Berufsausbildung, deren Abschluss nunmehr per 31. Juli 2026 geplant ist (vgl. SUVA-Akten 94 und 172).

4.2.          Alsdann gilt es zu prüfen, ob diese konkrete Form der Verzögerung der Berufsausbildung unter Art. 23 Abs. 9 UVV subsumiert werden darf. Gemäss dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 9 UVV wird für das ergänzende Teiltaggeld vorausgesetzt, dass «die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern». Im französischen Wortlaut heisst es «si les suites d’un événement assuré occasionnent un retard d’au moins six mois dans la formation professionnelle», alsdann auf Italienisch «nella misura in cui le conseguenze di un evento assicurato provocano un ritardo di almeno sei mesi nella formazione professionale». Alleine aufgrund des Wortlauts kann die zuvor geschilderte Konstellation des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der gleichwertigen französischen und italienischen Gesetzeswortlaute nicht klar vom Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 9 UVV ausgeschlossen werden. Die Begriffe «eine Berufsausbildung», «la formation professionelle» und «nella formazione professionale» sowie die Formulierung des Teilsatzes geben nicht eindeutig wieder, dass das Teiltaggeld nur bei einer Verlängerung ein und desselben Ausbildungsverhältnisses zuzusprechen sei. Während im Deutschen der unbestimmte Artikel vor Berufsausbildung verwendet wird, ist es im Französischen und Italienischen der bestimmte Artikel. Beides kann sich auf die Berufsausbildung in ganzheitlicher Weise oder ein bestimmtes Berufsausbildungsverhältnis beziehen. Folglich sind ferner die Entstehungsgeschichte, der Sinn und Zweck und die Systematik des Gesetzes zu berücksichtigen.

4.3.          In systematischer Hinsicht kann vorab Folgendes festgehalten werden: Entgegen ihrer systematischen Stellung regelt die Bestimmung von Art. 23 Abs. 9 UVV nicht die Höhe des versicherten Verdienstes in einem Sonderfall, sondern begründet einen eigenständigen Anspruch auf ein Teiltaggeld in einem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person nicht mehr arbeitsunfähig war (André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: SZS 2010 S. 201, 222).

4.4.          Ferner gilt es die Entstehungsgeschichte von Art. 23 Abs. 9 UVV zu analysieren. Gemäss den Materialien trägt dieser Absatz «der Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgericht Rechnung, wonach die unfallbedingte Verlängerung der Berufsausbildung in die Invaliditätsschätzung einzubeziehen ist. Die Rechtsgleichheit gebietet es, unabhängig davon, ob eine Invalidität zurückbleibt, dafür eine Entschädigung vorzusehen» (Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1/1998, des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV], S. 91). In diesen Materialien wurde die referenzierte Rechtsprechung indes nicht mit einem entsprechenden Verweis zitiert, sondern nur pauschal darauf hingewiesen. Es kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass hiermit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von BGE 114 V 119 verwiesen wurde. Demgemäss legt Art. 28 Abs. 1 UVV «fest, welcher hypothetische, ohne gesundheitliche Einschränkung erzielbare Verdienst (Valideneinkommen) für die Invaliditätsbemessung massgeblich ist, wenn der Versicherte eine geplante Ausbildung unfallbedingt nicht aufnehmen konnte oder abbrechen musste» – nämlich das Erwerbseinkommen, das er ohne Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte. «Dagegen wird der […] Tatbestand der unfallbedingten Verzögerung bzw. Verlängerung der Ausbildung durch Art. 28 Abs. 1 UVV nicht erfasst. Insoweit diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt, gilt rechtsprechungsgemäss jener Verdienst als Valideneinkommen, den der Versicherte ohne versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung bei sonst gleichen Verhältnissen wahrscheinlich erzielen würde» (vgl. BGE 114 V 119, 121 E. 2a). Während in der Rechtsprechung zur Berentung bei Invalidität bereits ein Einbezug des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden erfolgte, wollte der Gesetzgeber diesem Grundsatz mit einem anderen Mechanismus (von der Arbeitsunfähigkeit unabhängiges Taggeld) im Rahmen der Taggelder der Unfallversicherung ebenfalls Rechnung tragen (vgl. RKUV 1/1998, S. 91).

4.5.          Aus vorstehender Analyse der Verordnungsmaterialien kann ferner auf den Sinn und Zweck der Norm geschlossen werden (vgl. im Weitesten Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021, § 4 Rz. 169). Es ist bezeichnend, dass das Bundesgericht in der vorzitierten Rechtsprechung von BGE 114 V 119 neben der verordnungsmässig vorgesehenen Berücksichtigung der Nichtaufnahme oder des Abbruchs der Ausbildung bei der alternativen Konstellation von Verzögerung oder Verlängerung der Ausbildung den Grundsatz der Verhältnisse der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei sonst gleichen Verhältnissen gelten liess (vgl. Marc Hürzeler/Patricia Usinger-Egger, Einführung in das Schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, § 5 Rz. 483). Aus der Formulierung des «Erwerbseinkommens, das er ohne Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte» bei Nichtaufnahme oder Abbruch der Berufsausbildung (vgl. Art. 28 Abs. 1 UVV) und der Formulierung des Verdienstes, den er «ohne versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung bei sonst gleichen Verhältnissen wahrscheinlich erzielen würde» bei Verlängerung oder Verzögerung der Ausbildung (vgl. BGE 114 V 119, 121 E. 2a) ergibt sich im Ergebnis faktisch eine Gleichstellung beider Konstellationen. Hieraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die Rechtsgleichheit möglichst eine jede Schlechterstellung wegen einer allfälligen Verlängerung der Berufsausbildung auch im Rahmen der Taggelder statt nur bei der Festlegung der Invalidität vermeiden wollte (vgl. E. 4.4 hiervor; RKUV 1/1998, S. 91). So ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit zu beurteilen (BGE 136 V 231, 237 E. 6.1; vgl. auch Hans-Jakob Mosimann/Anna Böhme, Öffentliches Recht, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Rz. 8.21). Sowohl bei Verlängerung des gleichen Ausbildungsverhältnisses als auch bei Abbruch und Neuaufnahme besteht im Ergebnis die gleiche Situation, dass die versicherte Person erst mit Verspätung ein der abgeschlossenen Ausbildung entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen wird.

4.6.          Bezüglich des Zwecks der Regelung kann zudem Folgendes angeführt werden: Es geht um die Korrektur der Folgen des verspäteten Berufsabschlusses und damit um den späteren Erhalt eines berufsüblichen Lohns (Doris Vollenweider/Andreas Brunner, in: Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl., Basel 2019, N 71 zu Art. 15 UVG). Das Bundesgericht hielt im Jahr 2009 hinsichtlich des streitigen Artikels überdies folgendes fest: «La Corte cantonale ha rilevato che nella determinazione del guadagno assicurato non si tien conto, per principio, dell'ipotetico salario che l'assicurato avrebbe conseguito dopo l'infortunio. Per quanto riguarda l'art. 23 cpv. 9 OAINF, l'autorità giudiziaria di primo grado ha ricordato come la norma sia stata introdotta per attenuare gli effetti dell'applicazione degli art. 15 cpv. 2 LAINF e 22 cpv. 3 OAINF. Senza il disposto in questione, un apprendista, vittima di un infortunio, riceverebbe un'indennità giornaliera fondata su un salario notoriamente molto basso, anche quando, senza il danno alla salute che ne ha ritardato la formazione professionale, avrebbe potuto concludere prima tale formazione e, quindi, esercitare pure prima un'attività lucrativa meglio retribuita.» Demgemäss soll mit dem Art. 23 Abs. 9 UVV verhindert werden, dass eine sich in Ausbildung befindliche Person ein Taggeld erhält, das auf einem bekanntermassen sehr niedrigen Lohn basiert, selbst wenn sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung, die ihre Berufsausbildung verzögert hat, diese Ausbildung früher hätte abschliessen und somit auch früher eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit hätte ausüben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2008 vom 13. Mai 2009 E. 4.2). Auch dies steht der Anwendung von Art. 23 Abs. 9 UVV auf eine Fallkonstellation wie jener des Beschwerdeführers im Grundsatz nicht entgegen.

4.7.          Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Subsumtion von Fällen des Abbruchs und der Wiederaufnahme der Ausbildung infolge eines versicherten Ereignisses unter Art. 23 Abs. 9 UVV nicht per se ausgeschlossen ist. Für den vorliegenden konkreten Fall kann zur Begründung der Gleichbehandlung von Abbruch und Wiederaufnahme sowie Verlängerung der Ausbildung bei der Anwendung von Art. 23 Abs. 9 UVV Folgendes festgehalten werden: Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass ein Lehrabbruch ohne das Unfallereignis vom 13. November 2021 überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre. Die Bereitschaft der C____, den Beschwerdeführer dennoch wieder aufzunehmen (vgl. SUVA-Akten 87, S. 3; 88; 89), spricht vielmehr für das Gegenteil. Die zweifache Verschiebung des Lehrbeginns war nachweislich auf die Unfallfolgen zurückzuführen, da die mehrmonatige teilstationäre Behandlung bei der D____ medizinisch indiziert war (vgl. SUVA-Akten 68; 91; 82; 115). Wenngleich sich der Beschwerdeführer in Zwischenzeit nicht mehr beim gleichen Lehrbetrieb (vgl. SUVA-Akte 94) wie im Zeitpunkt des Unfalls befindet (nun ist dies die F____ [vgl. SUVA-Akte 172]), hat er die gleiche Art der Ausbildung – nämlich als Kaufmann EFZ – wieder aufgenommen. Da die Auflösung des zweiten Lehrvertrags aus einer Absprache zwischen dem Case Manager der Beschwerdegegnerin und der C____ resultierte, ohne dass der Beschwerdeführer, seine Eltern oder die D____ darin einbezogen wurden (vgl. SUVA-Akten 83; 85; 87; 89), ist die Wiederaufnahme der Lehre in einem anderen Lehrbetrieb nicht als Abkehr von der ursprünglich beabsichtigten Berufsausbildung zu werten, sondern als verständliche Reaktion auf die vorgenannten Geschehnisse, welche sich ohne Unfallereignis nicht so zugetragen hätten. Allfällige Absenzen während des Aufbautrainings der Invalidenversicherung im E____ (vgl. SUVA-Akten 148; 162) führen gleichfalls zu keiner anderen Wertung, da keine solchen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in den Lehrverhältnissen auf dem ersten Arbeitsmarkt dokumentiert sind (vgl. SUVA-Akten 195; 226). Auch dieses Aufbautraining war Teil des Rehabilitationsprozesses des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 115, S. 6). Vor diesem Hintergrund kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses seinen Lehrbeginn und somit auch seinen Lehrabschluss herauszögern und somit seine Berufsausbildung verlängern musste.

4.8.          Aus den vorstehenden Auslegungsergebnissen wie auch den konkreten Umständen beim Beschwerdeführer, welche dazu führten, dass er aktuell noch nicht das Einkommen einer ausgebildeten Person zu erzielen vermag, lässt sich nichts ableiten, was die Ablehnung des Taggelds gemäss Art. 23 Abs. 9 UVV zu begründen vermöchte. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprache des ergänzenden Taggelds hält der grammatikalischen, historischen, teleologischen und systematischen Auslegung somit vollumfänglich stand. Insbesondere liegt damit keine Gesetzesauslegung contra verba vor (vgl. E. 3.4 hiervor). Wenn der Gesetzgeber nachweislich im Sinne der Rechtsgleichheit eine von der Arbeitsunfähigkeit unabhängige Rechtsgrundlage eines Taggelds schaffen wollte (vgl. E. 4.4 hiervor), kann auch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Taggelder grundsätzlich den Lohnersatz bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gewährleisten sollen (vgl. E. 4.3 hiervor), wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (vgl. E. 2.2 hiervor), nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

4.9.          Hinsichtlich des konkreten Anspruchs des Beschwerdeführers kann Folgendes festgehalten werden: Das ursprüngliche Lehrverhältnis des Beschwerdeführers hätte vom 9. August 2021 bis 8. August 2024 gedauert (vgl. SUVA-Akte 94). Ab dem 9. August 2024 hat sich somit die Ausbildung des Beschwerdeführers gemäss Art. 23 Abs. 9 UVV verlängert. Die Verlängerung besteht auch für mehr als sechs Monate, da der Lehrabschluss des jetzigen Lehrverhältnisses für den 31. Juli 2026 vereinbart wurde (vgl. SUVA-Akte 172). Da Art. 23 Abs. 9 UVV den ergänzenden Taggeldanspruch auf maximal ein Jahr beschränkt, ist dem Beschwerdeführer ab dem 9. August 2024 für die Dauer eines Jahres das ergänzende Taggeld zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin wird die Höhe des Taggelds unter Berücksichtigung des Lehrlingslohns des Beschwerdeführers und des Lohnes eines ausgebildeten Kaufmann EFZ festzulegen haben.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen entsprechend ist der Einspracheentscheid vom 4. August 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Teiltaggeld nach Art. 23 Abs. 9 UVV ab dem 9. August 2024 für die Dauer von einem Jahr während seiner Lehre zum Kaufmann EFZ auszurichten. Die Sache wird zur Festlegung der Höhe des Taggeldes per 9. August 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

5.2.          Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im UVG ist das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht mit ihrer Honorarnote eine Honorarforderung von Fr. 5'792.40 inklusive Auslagen zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 469.18 geltend (vgl. BB 26). Darin werden Aufwendungen für den Zeitraum von Juni 2023 bis September 2025 ausgewiesen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nur über die Entschädigung für das eigentliche Gerichtsverfahren entschieden wird. Die Aufwendungen vor dem Erhalt des Einspracheentscheids und dessen Durchsicht am 8. August 2025 können damit ohnehin nicht berücksichtigt werden. Zudem geht das Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Beschwerdeverfahren mit einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist, sowohl was die Aktenmenge als auch die Komplexität des Sachverhalts angeht, durchschnittlicher Natur. Mithin war vorliegend nur eine rechtliche Frage strittig. Angesichts dessen besteht kein Grund, vom durchschnittlichen Honorar von Fr. 2'500.00 abzuweichen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50 Mehrwertsteuer zu zahlen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. August 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Teiltaggeld nach Art. 23 Abs. 9 UVV ab dem 9. August 2024 für die Dauer von einem Jahr während seiner Lehre zum Kaufmann EFZ auszurichten. Die Sache wird zur Festlegung der Höhe des Taggeldes an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.40 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2025 UV.2025.40 (SVG.2026.51) — Swissrulings