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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2025 UV.2025.21 (SVG.2025.193)

23. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,609 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Unfallbegriff; unfallähnliche Körperschädigung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]   

               Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.21

Einspracheentscheid vom 30. April 2025

Unfallbegriff; unfallähnliche Körperschädigung

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1995, arbeitete seit dem 1. Juni 2023 für die B____ AG, [...], als "Warehouse Employee" und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung vom 12. Juni 2024 fiel ihm am 3. Juni 2024 eine Kiste aus den Händen und es entstand beim Auffangen ein Ziehen im Bereich der linken Schulter (vgl. SUVA-Akte 1). In der C____ Klinik [...] wurde – nach einem CT vom 11. Juni 2024 – die Diagnose "Verdacht auf Bizepspulley-Läsion links nach Verhebetrauma am 3. Juni 2024" gestellt (vgl. den Bericht vom 12. Juni 2024; SUVA-Akte 7). Im weiteren Verlauf wurde am 18. Juni 2024 eine MRI-Abklärung vorgenommen. Diese zeigte das Bild nach einer stattgehabten "Schulterluxation oder Subluxation" (vgl. den Bericht der C____ Klinik [...] vom 21. Juni 2024 [SUVA-Akte 10, S. 2 f.] resp. den MRI-Bericht [SUVA-Akte 13, S. 3]). Am 9. August 2024 liess sich der Beschwerdeführer von Prof. Dr. D____ untersuchen (Einholen einer Zweitmeinung; vgl. den Sprechstundenbericht vom 12. August 2024 [SUVA-Akte 16, S. 2 f.]).

b)       In der Folge holte die SUVA bei der internen Abteilung Versicherungsmedizin (Dr. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) die Kurzbeurteilung vom 14. August 2024 ein (vgl. SUVA-Akte 19). Daraufhin teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2024 mit, es bestehe keine Leistungspflicht für die Schulterverletzung links; denn es sei weder der Unfallbegriff erfüllt, noch handle es sich um eine Listenverletzung (vgl. SUVA-Akte 22). Damit zeigte sich dieser nicht einverstanden (vgl. die E-Mail vom 20. August 2024; SUVA-Akte 24). Dessen ungeachtet hielt die SUVA an ihrer Auffassung fest und erliess am 3. September 2024 eine leistungsablehnende Verfügung (vgl. SUVA-Akte 31, S. 2 f.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2024 vor Ort mündlich Einsprache (vgl. das Einspracheprotokoll; SUVA-Akte 33). Am 15. Januar 2025 begründete er seine Einsprache näher (vgl. SUVA-Akte 50). In der Folge holte die SUVA bei der Abteilung Versicherungsmedizin (Dr. E____) die Kurzbeurteilung vom 11. April 2025 ein (vgl. SUVA-Akte 63) und wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 30. April 2025 ab (vgl. SUVA-Akte 65).

II.        

a)       Am 12. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 30. April 2025 aufzuheben. (2.) Die SUVA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (3.) Eventualiter seien die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und es sei dann zu entscheiden. (4.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der SUVA.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. Juli 2025 an seiner Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 10. September 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 23. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das infrage stehende Ereignis stelle keinen Unfall im Rechtssinne dar, da ihm das Merkmal der Ungewöhnlichkeit fehle. Im Übrigen liege auch keine Listenverletzung (unfallähnliche Körperschädigung) vor. Folglich habe man zu Recht eine Leistungspflicht verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer als falsch erachtet (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. September 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2025, zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 3. Juni 2024 abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.        3.2.1.  Unfall ist nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff gliedert sich somit in fünf Elemente bzw. Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: eine schädigende Einwirkung, die Plötzlichkeit der Einwirkung, die Unwillkürlichkeit der Einwirkung, ein äusserer Faktor, der die Einwirkung verursacht und schliesslich die Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors. Fehlt eines dieser Elemente, liegt kein Unfall vor (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2024 vom 18. März 2025 E. 3.1.).

3.2.2.  Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 151 V 244, 246 f. E. 3.2). Das für die Qualifikation eines Ereignisses als Unfall vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit ist nur dann erfüllt ist, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1).

3.2.3.  Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors unter anderem auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat, wie beim Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. (vgl. insb. BGE 130 V 117, 118 E. 2.1; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2., 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3, 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E. 2.1). Der ungewöhnliche äussere Faktor kann auch in einem (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Kraftaufwand beim Heben oder Verschieben einer Last bestehen (vgl. BGE 116 V 136, 139 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E. 7., 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2.).

3.3.        In der Schadenmeldung vom 12. Juni 2024 wurde in Bezug auf das Ereignis vom 3. Juni 2024 angeführt, es sei dem Arbeitnehmer am 3. Juni 2024 eine Kiste aus den Händen gefallen. Dabei sei beim Auffangen ein Ziehen im Bereich der linken Schulter entstanden (vgl. SUVA-Akte 1). Im Bericht der C____ Klinik [...] vom 12. Juni 2024 wurde dargetan, der Patient berichte, er habe bei der Arbeit (Logistiker) ein Gewicht von etwa 30 Kilogramm gehoben. Das Paket sei ins Rutschen gekommen und er habe es mit der linken Hand auffangen müssen (vgl. SUVA-Akte 7). Anlässlich des Gespräches vom 20. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, die Kiste sei 32.5 Kilogramm schwer gewesen (vgl. SUVA-Akte 9). Im Formular zum Schadenfall hielt er fest, es sei beim Nachfassen eines Gegenstandes passiert. Er habe eine Kiste getragen. Diese sei ihm aus der Hand gefallen. Beim Auffangen der Kiste habe er ein sehr starkes Ziehen/Stechen in der linken Schulter verspürt (vgl. SUVA-Akte 8). Diese Ausführungen decken sich auch mit der Einsprache. Darin wurde geltend gemacht, er habe die fallende Kiste, die eine Grösse von ca. 1m x 1m und ein Gewicht von 32 Kilogramm gehabt habe, nachgefasst (vgl. SUVA-Akte 33).

3.4.        Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich bei diesem Geschehnis nicht um einen Unfall im Rechtssinne. So wurde namentlich auch in folgenden – mit dem vorliegenden vergleichbaren – Fällen einer Nachfassbewegung der Unfallbegriff resp. der Faktor der Ungewöhnlichkeit verneint: Beim reflexartigen Auffangen eines weggekippten Einkaufwagens (Urteil W. vom 21. März 2006 [U 222/05] E. 3.2, beim Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 Kilogramm (Urteil Z. vom 9. Oktober 2003 [U 360/02] E. 3.3.3 und 3.4 und eines weggleitenden Radiators von 100 Kilogramm (Urteil N. vom 12. April 2000 [U 110/99] E. 3), beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 Kilogramm schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15), beim Heben eines ca. 60 Kilogramm wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7), beim ruckartigen An-sich-nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 Kilogramm (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17), bei einer reflexartigen Bewegung, um eine auf einem Transportwagen stehende Topfpflanze, die umzukippen drohte zu halten (U 144/06 Urteil vom 23. Mai 2006) und beim Versuch, eine schwere Bücherkiste hochzuheben, diese aus der Hand glitt und die versicherte Person nachfasste (Urteil vom 26. Mai 2010 [8C_1019/2009]).

3.5.        Vorliegend steht unbestrittenermassen ebenfalls eine Nachfassbewegung zur Diskussion (vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Auch das Gewicht von ca. 30 Kilogramm erscheint (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche Gewöhnung; vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor) nicht als aussergewöhnlich. Damit ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne zu verneinen. Fraglich und im Weiteren zu prüfen bleibt damit, das Vorliegen einer sog. Listenverletzung.

4.              

4.1.        4.1.1.  Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) erbringt die Versicherung ihre Leistungen unter anderem auch bei den in lit. a-h erwähnten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Versicherung erbringt namentlich Leistungen bei Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Sehnenrissen (lit. f), Bandläsionen (lit. g).

4.1.2.  Was die Sehnenrisse angeht, so beschränkt sich die Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss der Rechtsprechung streng darauf. Ausgeschlossen ist insbesondere der Einbezug der übrigen Sehnenpathologie, einschliesslich der Krankheiten des Begleitgewebes. Ein partieller Sehnenriss reicht für die Übernahme von Leistungen nur dann aus, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist, sei dies intraoperativ oder durch Kontrastmitteldarstellung. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so hat der Leistungsansprecher die Folgen zu tragen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.3.). Nach der Rechtsprechung werden auch nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG erfasst, nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen; vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_451/214 vom 10. Oktober 2014 E. 8., 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 8.1). 

4.2.        Gemäss der Rechtsprechung führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 151 V 244, 247 E. 3.3; BGE 146 V 51, 64 E. 8. 2.2.1. und 69 E. 8.6.). Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51, 70 E. 8.6). Obwohl die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG neu keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr voraussetzt, bedarf es zwecks zeitlicher Abgrenzung der Versicherungsdeckung des zuständigen Unfallversicherers eines initial erinnerlichen und benennbaren Ereignisses. Die entsprechenden Begleitumstände der Verletzung sind von den medizinischen Fachpersonen bei der Beurteilung des gesamten Ursachenspektrums der in Frage stehenden Körperschädigung mitzuberücksichtigen (BGE 146 V 51, 69 E. 8.6).

4.3.        4.3.1.  Eine Pulley-Läsion kann eine Bandläsion gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG darstellen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.1.). Auch Rotatorenmanschettenrisse – wie insbesondere der Supraspinatussehnenriss – werden praxisgemäss unter die Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG subsumiert (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5.2.). Vorliegend lässt sich jedoch weder eine Pulley-Läsion, noch ein Sehnenriss nachweisen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.3.2.  Im Bericht der C____ Klinik [...] vom 12. Juni 2024 wurde festgehalten, eine Skapulafraktur habe mittels CT ausgeschlossen werden können. Dennoch leide der Patient unter ausgeprägten Schulterschmerzen, die vor allem an eine Bizepspulley-Läsion mit möglicher Beteiligung der oberen Subscapularissehne denken liessen. Man habe deshalb zur weiteren Abklärung ein MRI in die Wege geleitet. Die im Bericht angeführte Diagnose lautete auf "Verdacht auf Bizepspulley-Läsion links nach Verhebetrauma am 3. Juni 2024" (vgl. SUVA-Akte 7). Die in der Folge erfolgte MRI-Abklärung ergab jedoch einen völlig anderen Befund. Auch eine Sehnenverletzung konnte anlässlich dieser Untersuchung nicht festgestellt werden. So wurde im Bericht der C____ Klinik [...] vom 18. Juni 2024 (SUVA-Akte 13, S. 3) in Bezug auf die durchgeführte MRI-Abklärung festgehalten, die Supraspinatussehne sei in der Kontinuität erhalten, ebenso die Infraspinatussehne. Es sei ein Knochenmarksödem zu erkennen, direkt im Insertionsbereich der Infraspinatussehne. Die Läsion erinnere an eine Hill-Sachs-Läsion. Die lange Bizepssehne inseriere regelrecht am oberen Glenoidrand. Der intra- und extraartikuläre Verlauf sei unauffällig. Die Subscapularissehne sei intakt. Das anteroinferiore Labrum sei aufgetrieben. Angrenzend zeigten sich Läsionen des hyalinen Gelenkknorpels. In der Anamnese sei eine Luxation bekannt. Das hintere Labrum stelle sich regelrecht dar. Der hyaline Gelenkknorpel sei ansonsten intakt. Das AC-Gelenk sei regelrecht. Die interskapuläre Muskulatur sei ohne Atrophie oder Dystrophiezeichen (vgl. SUVA-Akte 13, S. 3). Im darauffolgenden Bericht der C____ Klinik [...] vom 21. Juni 2024 wurde als Diagnose angeführt: "Status nach Schulterluxation/Subluxation links mit Hill-Sachs-Läsion am dorsalen Humeruskopf sowie verplumptem Labrum ventrokaudal nach Verhebetrauma am 3. Juni 2024." Des Weiteren wurde klargestellt, überraschenderweise zeige sich im MRI das Bild nach einer stattgehabten Schulterluxation oder Subluxation (vgl. SUVA-Akte 10, S. 2).

4.3.3.  Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor), werden von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) erfasst, nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen). Eine Luxation kann jedoch angesichts der vorliegenden medizinischen Erhebungen nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 126 V 353, 360 E. 5b) angenommen werden (vgl. nachstehend).

4.3.4.  Dr. E____ hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 14. August 2024 (vgl. SUVA-Akte 19) unter anderem fest, eine Schulterluxation sei nicht ausgewiesen, wenn dann eine Subluxation mit Knochenmarködem im Humeruskopf (vgl. SUVA-Akte 19). Diese Einschätzung deckt sich mit den Berichten der C____ Klinik [...]. In diesen wurde jeweils – gestützt auf die MRI-Abklärung (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor) – von "Status nach Schulterluxation oder Subluxation" gesprochen (vgl. den bereits erwähnten Bericht vom 21. Juni 2024 [SUVA-Akte 10, S. 2]; siehe auch die Berichte vom 13. August 2024 [SUVA-Akte 18, S. 2 f.] und vom 26. September 2024 [SUVA-Akte 36, S. 2 f.]). An diesem Ergebnis vermag auch der Sprechstundenbericht von Prof. Dr. D____ vom 12. August 2024 nichts zu ändern. Darin wurde in Bezug auf die Anamnese festgehalten: "Am 3. Juni 2024 Schulterluxation beim Heben von Paket über 30 Kilogramm, Gefühl des Stechens mit Subluxation der Schulter, Selbstreposition" (vgl. SUVA-Akte 16, S. 2). Der Nachweis für eine stattgehabte Luxation lässt sich damit jedoch nicht erbringen, zumal auch hier sowohl von Luxation als auch Subluxation die Rede ist. Gleiches gilt auch für die Stellungnahme der C____ Klinik [...] vom 5. Dezember 2024. Darin wurde im Unterschied zu den früheren Berichten – und damit nicht ganz widerspruchsfrei – als Diagnose angeführt: "Status nach Schulterluxation mit Spontanreposition links am 3. Juni 2024". Gleichzeitig wurde aber (implizit) auch wieder eine Schultersubluxation ins Spiel gebracht (vgl. Ziff. 6. der Fragenbeantwortung) (vgl. SUVA-Akte 58, S. 1). Soweit Dr. E____ in seiner Kurzbeurteilung vom 11. April 2025 (IV-Akte 63) erneut klarstellte, ein medizinisch durchaus nachvollziehbares stattgehabtes Subluxationsereignis am 3. Juni 2024 entspreche keiner Listendiagnose, kann ihm gefolgt werden. Das Vorliegen einer Luxation ist damit nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. An diesem Ergebnis vermögen weitere Beweismassnahmen nichts mehr zu ändern, so dass auf solche zu verzichten ist (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, 148 E. 5.3).

4.4.        Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. September 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2025, zu Recht eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 3. Juni 2024 abgelehnt hat.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. April 2025 zu bestätigen.

5.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 30. April 2025 bestätigt.

           Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin –         Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: