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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.08.2025 UV.2025.14 (SVG.2025.186)

5. August 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,322 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

UVG Beschwerdeabweisung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. August 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

Horburgstrasse 39, 4057 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.14

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025

Beschwerdeabweisung

Tatsachen

I.        

Der 1970 geborene Beschwerdeführer war als angestellter Handlanger bei der Be-schwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er sich am 11. April 1996 aufgrund eines Auto-Auffahrunfall ein leichtes HWS-Schleudertrauma zuzog (Unfallmeldung UVG, Beilagen zur Beschwerdeantwort [AB] 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung vom 17. Februar 2005 (Stellungnahme Kreisarzt Dr. med. B____vom 17. Februar 2005, BA 6) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Februar 2005 ihre Leistungspflicht ab, weil zwischen den als Rückfall gemeldeten Nackenbeschwerden des Versicherten und dem Unfallereignis vom 11. April 1996 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe (BA 27). Des Weiteren lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. April 2010 gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung vom 21. April 2010 die geltend gemachten Beschwerden des Versicherten im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung, eines myofaszialen Schmerzsyndroms bei Kiefergelenksdysfunktion und einer temporomandibulärer Dysfunktion der Kiefergelenke beidseits (vgl. Stellungnahme Kreisarzt Dr. med. C____ vom 20. April 2010, BA 21) ab, weil die Beschwerden in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. April 1996 stünden (Schreiben vom 21. April 2010, AB 20).

Nachdem der Beschwerdeführer ab Dezember 2023 aufgrund anhaltender Be-schwerden wiederum an die Beschwerdegegnerin gelangt war und erneut einen Rückfall geltend gemacht hatte (vgl. Telefonnotiz, BA 29), verneinte die Beschwer-degegnerin nach verschiedenen Abklärungen in medizinischer Hinsicht (vgl. u.a. Stellungnahme Dr. med. univ. D____, BA 177) mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 ihre Leistungspflicht bezüglich der geklagten Beschwerden mangels Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 11. April 1996 (BA 119).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Die Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers, E____ AG, erhob am 28. Oktober 2024 vorsorglich Ein-sprache (Beschwerdeantwort BA 122), zog diese aber mit E-Mail vom 4. November 2024 wieder zurück, weil sie die Ablehnung nach einer Prüfung des Falls akzeptiert hatte (BA 126). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 an der Leistungseinstellung fest (BA 132).

II.       

Mit Beschwerde vom 13. März 2025 fordert der Beschwerdeführer die Beschwerde-gegnerin auf:

1.    Die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der aktuellen ärztlichen Befunde und der dokumentierten Langzeitfolgen erneut zu prüfen.

2.    Eine umfassende medizinische Begutachtung durch unabhängige Fachärzte zu veranlassen.

3.    Eine angemessene Entschädigung für die langjährigen gesundheitlichen Einschränkungen bereitzustellen.

4.    Sinngemäss beantragt er damit die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Februar 2025 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.

Als Beilagen reicht der Beschwerdeführer ein: den Bericht der Pneumologie des [...]spitals Basel vom 1. Januar 2024 (Beschwerdebeilage/BB 1), einen Auszug aus der Krankengeschichte (BB 2), Befundbericht MR Schultergelenk rechts vom 15. November 2023 und MR Schultergelenk links vom 15. November 2023 (BB 3), den Bericht der F____ Klinik am [...] Spital am 13. Dezember 2023 (BB 4), den Befundbericht der MR LWS vom 26. September 2023 (BB 5), den Bericht der Psychosomatik vom 9. September 2009 (BB 6), den Bericht des Instituts Dr. G____ vom 15. Dezember 2008 (BB 7), den Bericht der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des H____ vom 13. Februar 2024 (BB 8), Bericht der I____ vom 15. Januar 2009 (BB 9), Bericht der J____, [...]-Klinik vom 29. Juni 2009 (BB 10), einen Internetauszug einer medizinischen Webseite (BB 11), die Verordnung der Physiotherapie (BB 12), einen weiteren Auszug aus der Krankengeschichte (BB 13), den Befundbericht der MRT der LWS vom 30. Mai 2006 (BB 14), zwei Auszüge von Viollier (BB 15 und 16) und ein Arztzeugnis UVG (BB 17).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2025 die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 sei zu bestätigen.

Mit Replik vom 12. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

In der Beilage reicht er ein: den Bericht der Halswirbelsäule in 4 Ebenen und Dens vom 14. Dezember 2004 (Replikbeilage/RB 1), den Bericht der [...]klinik über die stattgehabten Konsultationen im Jahre 2008 (RB 2), den Bericht der K____ vom 1. Januar 2024 (RB 3), Bilder und Skizzen betreffend den Auffahrunfall (RB 4 und 5), ein Röntgenbild der Zähne (RB 6), eine Abrechnung der SUVA vom 10. Mai 1996 (RB 7) und die Stellungnahme der SUVA vom 1. Mai 1996 zum Nichtberufs-Unfall vom 11. April 1996 (RB 8).

Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2025 wird die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt im Rahmen einer Amtlichen Erkundigung gebeten, dem Sozialversicherungs-gericht Basel-Stadt im Zusammenhang mit einer Beschwerde von A____ (Geburtsdatum: [...]; Versicherten Nr. [...]) gegen die SUVA bis zum 12. Juni 2025 die im Verfahren ergangenen IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.

Die IV-Akten gehen am 28. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Sie werden den Parteien zur Einsicht aufgelegt und die Parteien erhalten Ge-legenheit sich fakultativ dazu zu äussern. Innert Frist geht von keiner Partei eine Stellungnahme ein.

III.     

Am 5. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialver-sicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Basel. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.

1.2.          Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.3.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025, verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich der geklagten Beschwerden mangels Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 11. April 1996.

2.2.          Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, dass seine gesundheitlichen Probleme mit dem Unfallereignis vom 11. April 1996 zusammenhängen.

2.3.          Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. April 1996 zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          In einem ersten Schritt ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte Parteiverhandlung einzugehen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kann auf eine Parteiverhandlung verzichtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So handelt es sich bei der Möglichkeit gemäss Art. 61 Buchstabe e ATSG die Parteien zur Verhandlung vorladen, wenn die Umstände es rechtfertigen, um eine kann-Vorschrift. Das bedeutet, dass eine Parteiverhandlung im normalen Verfahrensablauf nicht zwingend vorgesehen ist und im Einzelfall eine Abwägung durch das Gericht notwendig ist, um festzustellen, ob eine Parteiverhandlung erforderlich ist. Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Unfall aus dem Jahre 1996, mithin auf ein Ereignis das rund 29 Jahre zurückliegt. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu bereits mehrfach kreisärztliche Stellungnahmen eingeholt und ihre Leistungspflicht verneint. Vor diesem Hintergrund erscheint die Durchführung einer Parteiverhandlung nicht als notwendig.

3.2.          Gemäss Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_103/2024 E. 3 findet eine Parteiverhandlung vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt. Insbesondere wenn der Sachverhalt und die rechtlichen Fragen anhand der vorliegenden Akten entschieden werden können, ist eine Parteiverhandlung nicht notwendig (BGer 4A_103/2024 E. 3). Dieses Prinzip kann analog auf das Sozialversicherungsgericht übertragen werden. Wenn die schriftlichen Eingaben und Akten umfassend sind und die Standpunkte der Beteiligten hinreichend darlegen, kann auf eine mündliche Verhandlung ver-zichtet werden, da keine neuen Erkenntnisse erwartet werden (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Januar 2024 [810 23 196] E. 7). Dies ist vorliegend der Fall.

3.3.          Weiter hängt die Durchführung einer Parteiverhandlung im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren von der sachverhaltlichen oder rechtlichen Komplexität der Sachlage ab und das Gericht entscheidet, basierend auf Aktenlage und den gegebenen Umständen, ob eine zusätzliche mündliche Erörterung geboten erscheint. Alle genannten Regelungen bieten dem Gericht die Freiheit, den klaren und effizienten Ablauf des Verfahrens zu wahren, ohne zwingend eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Im vorliegenden Fall erweist sich die Streitfrage weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex. Aufgrund der langen Zeitdauer, die bereits verstrichen ist, ist zudem eine mündliche Erörterung nicht mehr zielführend. 

3.4.          Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung ist demzufolge abzuweisen.

4.                

4.1.          In einem weiteren Schritt ist die Beschwerde materiell zu behandeln.

4.2.          Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

4.3.          Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2). Objektivierbar sind dabei Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.4.          Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.

4.5.          Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2.c); siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1.).

4.6.          Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3. und 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2.).

4.7.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.8.          Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.                

5.1.          Zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 11. April 1996 eine Leistungspflicht trifft.

5.2.          Der Kreisarzt Dr. med. B____ kam mit Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung des Versicherten vom 17. Februar 2005 zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege ein Zustand nach Autounfall (Heckaufprall) mit anschliessendem leichten Cervicalsyndrom 1996 vor (BA 6). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe damals 7 Tage betragen und der Fall habe rasch abgeschlossen werden können. Nun klage der Beschwerdeführer seit Dezember 2004 erneut über starke Nackenschmerzen mit Kopfschmerzen und Schmerzausstrahlung in den Schultergürtel (a.a.O.). Nach einer von der Krankenkasse bezahlten Hospitalisation im September auf der Rheumatologie des L____-Spitals, habe eine psychiatrische Abklärung auf der psychiatrischen Poliklinik stattgefunden. Rund 8 Jahre nach einer leichten HWS-Distorsion sei hier die Rückfallkausalität nicht gegeben. Insbesondere würden auch keine strukturellen organischen Veränderungen im Bereich der HWS vorliegen und es sei auch anlässlich der Hospitalisation im L____-Spital kein spezifisches organisches Korrelat für die Schmerzen im Bereich der LWS gefunden worden. Vor diesem Hintergrund müsse die weitere Behandlung zu Lasten der Krankenkasse erfolgen (a.a.O.).

5.3.          Im gleichen Sinne stellte Dr. med. univ. D____, Arzt für Allgemeinmedizin (A), in der Beurteilung vom 18. Oktober 2024 fest, die geltend gemachten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. April 1996 zurückzuführen (BA 177). In der gesamten vorliegenden Dokumentation sei kein unfallkausaler objektivierbarer Befund dokumentiert (a.a.O.), was auch in der vorliegenden Röntgendokumentation so festgehalten sei (a.a.O.). Darüber hinaus sei bereits 2005 vermerkt worden, dass das geltend gemachte Ereignis keine objektivierbaren Verletzungen bewirkt habe. Es sei somit selbstredend, dass 20 Jahre später bzw. 30 Jahre nach dem geltend gemachten Ereignis nunmehr die Beschwerden auf nicht vorhandene Unfallfolgen zurückgeführt werden könnten (a.a.O.).

5.4.          Sowohl die Ausführungen von Dr. med. B____ als auch diejenigen von Dr. med. univ. D____ sind vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar. Sie basieren auf sämtlichen Vorakten und erfüllen die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 134 V 231 E. 5.1). Ferner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die vom Versicherten rückfallweise gemeldeten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. April 1996 zurückzuführen sind, was vor dem Hintergrund, dass mittels Bildgebung unfallbedingten strukturellen Verletzungen ausgeschlossen wurden, vollumfänglich überzeugt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich keine echtzeitlichen Dokumente in den Akten befinden, wonach die Beschwerden belegbar auf den Unfall zurückgehen und auch der Beschwerdeführer reicht im vorliegenden Verfahren keine solchen ein, da sämtliche von ihm neu beigebrachten medizinischen Unterlagen nach dem Unfall datieren.

5.5.          Angesichts des Umstands, dass insgesamt von einem hinreichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist und gestützt darauf die Rückfallkausalität verneint werden muss, erübrigen sich weitere Abklärungen. Ohnehin ist die Adäquanz zu verneinen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

5.6.          Treten nach einem Unfall psychische bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, ist gemäss Rechtsprechung vorerst abzuklären, ob die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Hat die verunfallte Person eine solche Verletzung erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vorliegen (BGE 117 V 359 E. 4b, 117 V 369 E. 4b, 119 V 337 E. 1; Urteil des BGer U 65/07 vom 14.12.2007 E. 2.2 und 4.5). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Adäquanzprüfung in Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109. Andernfalls sind die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (sogenannte Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133), anzuwenden.

5.7.          Im vorliegenden Fall ist aufgrund der wenigen initialen Akten zum Ereignis vom 11. April 1996 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals unter einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung gelitten hat und die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zumindest teilweise bestanden hatten. Allerdings ist die Adäquanz selbst dann zu verneinen, wenn sie anhand der für den Versicherten generell günstigeren (Urteil des BGer 8C_96/2011 vom 14.6.2011 E. 4) Schleudertrauma-Praxis geprüft wird.

6.                

6.1.          In BGE 115 V 133 wurde erkannt und seither in konstanter Rechtsprechung (BGE 121 V 355, 124 V 44 E. 5c/bb; Urteil des BGer 8C_806/2009 vom 15.1.2010 E. 4.1.1) bestätigt, dass für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges an das Unfallereignis anzuknüpfen ist. Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges setzt voraus, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung zukommt. Die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist u.a. im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen. Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf wurde folgende Einteilung vorgenommen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits, und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich, sog. mittelschwere Unfälle. Massgebend für die Einteilung der Unfälle ist das objektiv erfassbare Unfallereignis, nicht das Unfallerlebnis der betroffenen Person (RKUV 1995 S. 90; Urteil des BGer 8C_806/2009 vom 15.1.2010 E. 4.1.1).

6.2.          Nach der Rechtsprechung sind bei mittelschweren Unfällen folgende Kriterien zu berücksichtigen (BGE 134 V 109; Präzisierung der bisherigen nach BGE 117 V 359 E. 6a geltenden Kriterien):

besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

erhebliche Beschwerden;

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfall folgen erheblich verschlimmert;

schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen;

erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

6.3.          Im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/aa wird für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit den genannten Verletzungen und in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 1999 S. 407). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Kommt aber keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere Unfall bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann.

6.4.          Der Beschwerdeführer erlitt unbestrittenermassen am 11. April 1996 einen Verkehrsunfall, bei welchem er als Lenker eines Personenwagens anhalten musste, worauf ihm ein nachfolgendes Auto ins Heck fuhr. Bei diesem Unfall handelt es sich, berücksichtigt man den allein massgeblichen augenfälligen Geschehensablauf sowie die höchstrichterliche Kasuistik zur Unfallschwere bei Auffahrkollisionen (vgl. Urteile des BGer 8C_310/2010 vom 29.7.2010 E. 7.1 und 8C_687/2007 vom 26.8.2008 E. 5.1) um einen mittlerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können, müssten von den weiteren massgeblichen Kriterien bei der gegebenen Unfallschwere entweder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter oder aber mehrere - mindestens vier – Kriterien in gehäufter Weise gegeben sein (Urteil des BGer 8C_899/2013 vom 15.5.2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

6.5.          Zum Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist festzuhalten, dass sich nach objektiver Betrachtungsweise der Verkehrsunfall vom 11. April 1996 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt hat, noch er als besonders eindrücklich bezeichnet werden kann. Zudem hat der Beschwerdeführer nach Lage der Akten keine äusseren Verletzungen oder ossäre Läsionen erlitten, weshalb das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ebenfalls nicht erfüllt ist. An dieser Einschätzung vermag das diagnostizierte leichte HWS-Syndrom nichts zu ändern, zumal diese Diagnose für sich allein zur Bejahung des Kriteriums nicht ausreichend ist (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Betreffend des Kriteriums der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung war der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 11. April 1996 nur wenige Tage in Behandlung. Daher kann nicht von einer ununterbrochenen, konsequent fortgeführten Behandlungsfolge gesprochen werden. Darüber hinaus gibt es auch keine Anzeichen für eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung und es fehlen Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilverlauf und erhebliche Komplikationen. Im Übrigen liegt auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht vor, da der Beschwerdeführer ab dem 18. April 1996 - mithin bereits 7 Tage nach dem Unfall - wieder vollständig arbeitsfähig gewesen ist. Schliesslich ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden, welches sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung im Lebensalltag beurteilt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4), selbst wenn es bejaht werden könnte, jedenfalls mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht in ausgeprägter Weise vorhanden.

6.6.          Somit ist festzuhalten, dass keines der massgebenden Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn das Kriterium der erheblichen Beschwerden als erfüllt erachtet würde, die erforderliche Anzahl von vier erfüllten Kriterien nicht erreicht wird. Daher muss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. April 1996 und den rückfallweise gemeldeten Beschwerden verneint werden.

6.7.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer rückfallweise gemeldeten Beschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 11. April 1996 stehen. Darüber hinaus besteht auch kein adäquater Kausalzusammenhang. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden.

7.                

7.1.          Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 zu bestätigen.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.14 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.08.2025 UV.2025.14 (SVG.2025.186) — Swissrulings