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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2025 UV.2025.10 (SVG.2026.3)

3. September 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,330 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Kniekontusion, Status quo erreicht. Kein Kausalzusammenhang mehr zwischen geklagten Beschwerden und Unfallereignis vorhanden.

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel   

                                                 Beschwerdeführerin

B____

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.10

Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025

Kniekontusion, Status quo erreicht. Kein Kausalzusammenhang mehr zwischen geklagten Beschwerden und Unfallereignis vorhanden.

Tatsachen

I.         

Die 1977 geborene Beschwerdeführerin ist seit 2021 Angestellte eines [...] und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. Februar 2024 stiess sich die Beschwerdeführerin das linke Schienbein und das linke Knie an einem Gartentor an (vgl. Unfallmeldung vom 12. März 2024, Vorakte 4). Aufgrund der verspürten Schmerzen begab sie sich noch gleichentags in das Orthopädische Notfallzentrum der C____, wo eine Kontusion Unterschenkel links diagnostiziert und eine Analgesie verordnet wurde. Für die Weiterbehandlung wurde die Beschwerdeführerin an den Hausarzt verwiesen (vgl. Austrittsbericht vom 24. Februar 2024, Vorakte 5). Die Hausarztpraxis D____ veranlasste die Durchführung eines MRI des linken Knies (vgl. Bericht des E____ vom 27. März 2024, Vorakte 19), attestierte der Beschwerdeführerin unfallbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 27. April 2024 (vgl. die Atteste vom 28. Februar 2024, Vorakte 2; vom 8. März 2024, Vorakte 6; vom 23. März 2024, Vorakte 7; vom 5. April 2024, Vorakte 8; Krankengeschichte per 5. April 2024, Vorakte 9; vom 13. April 2024, Vorakte 13) und überwies die Beschwerdeführerin bei persistierenden Beschwerden zur Weiterbehandlung an einen Orthopäden.

Der Orthopäde Dr. med. F____ veranlasste im Juli 2024 ein weiteres MRI des linken Knies (vgl. den Befundbericht vom 3. Juli 2024, Vorakte 49) und bestätige daraufhin bis Ende August 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vorakten 17, 18, 20, 29, 35, 149) sowie ab dem 1. September 2024 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vorakte 48).

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete in der Folge das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. G____ (vgl. dessen Bericht vom 4. September 2024, Vorakte 56) und eröffnete der Beschwerdeführerin, gestützt auf dessen Beurteilung mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (Vorakte 58), ihr Leistungsanspruch gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung ende per 23. März 2024. Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 60) wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 (Vorakte 62) ab.

II.        

Mit vom 12. Februar 2025 datierender Eingabe (Abgabe am Schalter 13. Februar 2025) erhebt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung einer Frist zur Nachreichung einer ausführlichen Begründung. Vertreten durch den Advokaten Dr. M. Kaiser reicht die Beschwerdeführerin am 6. März 2025 innert Frist eine ergänzende Beschwerdebegründung nach.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid, den sie zum integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerdeantwort erklärt. Gleichzeitig reicht sie ihre Vorakten ein. Darin befindet sich eine Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. G____ vom 14. April 2025 (Vorakte 66). Dieser wird der Beschwerdeführerin zur fakultativen Stellungnahme im Rahmen der Replik zugestellt.

Mit Replik vom 27. Mai 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 23. Juni 2025 (Postaufgabe 25. Juni 2025) und beantragt sinngemäss weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 3. September 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.               Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 bringt die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Leistungseinstellung per 23. März 2024 vor, durch das Ereignis vom 24. Februar 2024 habe keine richtungsweisende Verschlechterung des vorbestehenden Befundes, namentlich der Ganglionzyste am linken Knie, stattgefunden. Wie ihr beratender Arzt festgehalten habe, sei es beim Unfall vom 24. Februar 2024 lediglich zu einer Kontusion an der Tibia proximal links gekommen, sodass der Status quo ante vel sine nach spätestens vier Wochen resp. spätestens am 23. März 2024 wieder erreicht gewesen sei. Damit sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den darüber hinaus geklagten Beschwerden weggefallen.

2.2.               Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe vor diesem Unfall nachweislich keine Beschwerden am linken Knie oder Bein gehabt. Der im Juli 2024 bildgebend nachgewiesene suprapatellare Gelenkserguss sei auf den Unfall vom 24. Februar 2024 zurückzuführen, denn im Januar 2023 sei kein Knorpeldefekt nachweisbar gewesen, sodass nicht von einem krankhaften Vorzustand ausgegangen werden könne. Es gelinge der Beschwerdegegnerin nicht, den Wegfall der kausalen Bedeutung des Unfalls für die über den 23. März 2024 hinaus anhaltenden Beschwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad nachzuweisen.

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per 23. März 2024 das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 24. Februar 2024 und den geklagten Beschwerden im linken Knie verneint.

3.                  

3.1.            3.1.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und eingetretenem Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438 E.1).

3.1.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E. 3.1). 

3.1.3. Hierbei spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.            3.2.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E.6).

3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

3.3.            Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.4.            3.4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E.1.4; vgl. auch BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2).

3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

3.4.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht die selbe Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen bzw. schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            Zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend ein Kausalzusammenhang zwischen den über den 23. März 2024 hinaus bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 24. Februar 2024 besteht, sind die relevanten medizinischen Akten zu beleuchten.

4.2.            4.2.1. Gemäss Unfallmeldung vom 12. März 2024 (Vorakte 4) tat die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2024 einen Misstritt und stiess mit dem linken Knie, beziehungsweise dem Schienbein, gegen ein Tor. Die medizinische Erstversorgung fand am Unfalltag im Orthopädischen Notfallzentrum der C____ statt, wo eine Kontusion des linken Unterschenkels diagnostiziert wurde. Das linke Bein wies keine Prellmarken oder Hämatome auf, lediglich im Bereich der proximalen Tibia war ventral eine diskrete Schwellung vorhanden. In diesem Bereich bestand auch eine deutliche Druckdolenz. Im Röntgen fanden sich keine Frakturen. Es wurde Analgesie angeordnet und der Beschwerdeführerin bis zum 28. Februar 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Austrittsbericht vom 24. Februar 2024, Vorakte 5).

4.2.2. Die medizinische Nachversorgung fand ab dem 28. Februar 2024 in der Hausarztpraxis Baselmed statt, wo die Beschwerdeführerin von Schmerzen beim Laufen und von Ruheschmerzen berichtete. Es konnte eine eingeschränkte Beugung erhoben werden, die Streckung des Knies war problemlos. Hinweise auf einen Bänderriss oder eine Fraktur ergaben sich nicht. Die Patella war intakt sowie Sensibilität, Motorik und Durchblutung erhalten. Als Befunde wurden ein St.n. Unfall des linken Knies ohne Fraktur und eine peripatellare Bursitis festgehalten und es wurde eine weitere vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. März 2024 attestiert (vgl. Auszug aus der KG, Vorakte 9 S. 3). Am 8. März 2024 notierte die Hausarztpraxis eine Beschwerdepersistenz der Knieschmerzen unter Belastung und eine Beschwerdelinderung im Liegen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 22. März 2024 verlängert und die Durchführung eines MRIs des linken Knies in die Wege geleitet (vgl. Vorakte 9 S. 2). In der Folge attestierte die Hausarztpraxis bis zum 27. April 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arztzeugnisse vom 23. März 2024, Vorakte 7; vom 5. April 2024 Vorakte 8; vom 13. April 2024, Vorakte 13).

4.2.3. Die entsprechende MRI-Untersuchung vom 26. März 2024 zeigte keine Kniebinnenläsion. Im lateralen Kompartiment konnten vorbestehende posteriorosuperiore Ganglienzysten und eine geringe Flüssigkeitsansammlung zwischen Tractus iliotibialis und lateralem Femurkondyl dargestellt werden, die vom Radiologen als «am ehesten posttraumatisch bedingt» beurteilt wurde (vgl. Befundbericht vom 27. März 2024, Vorakte 10).

4.2.4. Bei weiterhin persistierenden Beschwerden wurde die Beschwerdeführerin anfangs Mai 2024 an den Orthopäden Dr. med. F____ überwiesen. Dieser veranlasste wiederum ein MRI des linken Kniegelenks. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2024 zeigte sich im Juli 2024 eine leicht zunehmende präpatellare/oberflächlich infrapatellare Weichteilimbibierung und der Verdacht auf eine Ruptur der posterolateralen Ganglienzyste mit neu aufgetretenen intermuskulären Flüssigkeitsstrassen in den miterfassten Abschnitten der proximalen Unterschenkelmuskulatur. Nach wie vor konnte keine Kniebinnenläsion dargestellt werden und es fand sich kein eindeutiges Schmerzkorrelat im Niveau der Schmerzmarkierung (vgl. Befundbericht vom 3. Juli 2024, Vorakte 52). Der behandelnde Orthopäde attestierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. August 2024 und eine solche von 50% bis Ende August (vgl. Unfallschein, Vorakte 44). Er sprach von einem protrahiertem Verlauf und einer langsamen Besserung seit August. Ab dem 1. September 2024 erachtete er die Beschwerdeführerin für die bisherige Arbeit, bei der sie auf stabile und schmerzfreie Knie angewiesen sei, wieder als 50% arbeitsfähig sowie voll einsatzfähig für eine angepasste Arbeit (vgl. Arztbericht vom 19. August 2024, Vorakte 48).

4.3.            4.3.1. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. G____, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, zur Beurteilung. In seiner Stellungnahme vom 4. September 2024 (Vorakte 56) führte dieser als Unfallfolge eine Kontusion der Tibia proximal links an. Eine posteriosuperiore Ganglionzyste lateral am Knie links und einen St. n. Schrägfraktur Diaphyse MT V (2022) links beurteilte er nicht als Folgen des Unfallereignisses vom 24. Februar 2024. Initial seien die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Februar 2024 gestanden. Gemäss MRI Berichten und der klinischen Befunde habe durch das Ereignis allerdings keine richtungsweisende, strukturelle Schädigung des linken Knies stattgefunden. Abschliessend hält er fest, die Gesundheitsstörung sei im Sinne einer Prellung vorübergehend gewesen. Der Status quo sei diesbezüglich nach zwei bis vier Wochen erreicht gewesen.

4.3.2. Gestützt auf diese Beurteilung terminierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (Vorakte 58) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin per 23. März 2024 und bestätigte dies mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 (Vorakte 62).

4.3.3. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unterbreitet die Beschwerdegegnerin das Dossier ein weiteres Mal ihrem beratenden Arzt Dr. med. G____ zur Beurteilung. In seiner Stellungnahme vom 14. April 2025 (Vorakte 66) äussert er sich zur Unfallkausalität der Kniebeschwerden links, insbesondere zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Er legt dar, dass im Rahmen der Erstversorgung lediglich eine Druckdolenz im Bereich der proximalen Tibia und eine diskrete ventrale Schwellung festgestellt worden sei. Die Untersuchung des Kniegelenks sei klinisch normal gewesen, ohne Erguss, mit einer vollständigen, schmerzfreien Beweglichkeit und einer kraftvollen Streckung. Vier Tage später sei die Beugung zwar eingeschränkt, die Streckung jedoch problemlos möglich gewesen und es habe sich weder eine Rötung noch eine Überwärmung gezeigt. Lediglich eine subpatellare Schwellung sei festgehalten worden. Das im März 2024 angefertigte MRI habe keine Kniebinnenläsion dargestellt. Zwar habe sich zwischen dem Tractus illotibialis und dem lateralen Femurkondyl eine geringe Flüssigkeitsmenge gefunden. Jedoch habe das Knie damals keine vermehrte Flüssigkeit in den vorgelagerten Strukturen (Haut bzw. Subkutangewebe) aufgewiesen, was bei einer Krafteinwirkung von aussen zu erwarten gewesen wäre. Aus diesen Gründen sei der Befund nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Das MRI vom März 2024 habe auch keine weiteren strukturellen Befunde gezeigt, die einer traumatischen Anprallverletzung entsprechen könnten, insbesondere sei keine peripatelläre Schwellung abgebildet worden. Auf den Bildern des MRI vom Juli 2024 habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung ein suprapatellarer Gelenkserguss gezeigt. Wäre dieser unfallbedingt, so hätte er nach Ansicht des Dr. med. G____ bereits auf dem Bild vom März 2024 vorhanden sein müssen. Es falle ausserdem auf, dass sich die flüssigkeitsgefüllte Zyste im Vergleich deutlich verringert habe, was wohl auf eine Ruptur der Zyste aufgrund der vermehrten Kniegelenksergussbildung zurückzuführen sei. Eine peripatelläre Bursitis, wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in dessen Ausführungen vom 6. März 2025 beschrieben, habe weder klinisch je bestanden, noch sei eine solche Veränderung in den MRI-Untersuchungen auffindbar gewesen.

Insgesamt bestehe eine deutliche Zunahme der pathologischen Befunde im linken Kniegelenk mit vorbestehenden und teilweise neu aufgetretenen, unfallfremden Veränderungen. Bereits im Januar 2023 sei wegen infrapatellaren Beschwerden das linke Kniegelenk mittels MRI untersucht worden. Die unfallbedingte Gesundheitsstörung vom 24. Februar 2024 sei vorübergehender Natur gewesen und die strukturellen Veränderungen, die mit dem Unfall in Einklang gebracht werden könnten, hätte im MRI vom Juli 2024 nicht mehr bestanden. Es handle sich um den Ablauf eines progredienten, degenerativen Geschehens. Er bleibe dabei, dass angesichts der ursprünglich diagnostizierten proximalen Unterschenkelschwellung ohne Blutergussbildung und ohne richtungsweisende, strukturelle tiefere Verletzung nach spätestens zwei bis vier Wochen der Status quo erreicht gewesen sei.

4.4.               4.4.1. Wie eingangs unter E. 3.4.3. dargelegt, wird Berichten von beratenden Ärzten Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den formellen Anforderungen genügen. Sie sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, sofern keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen. Dr. med. G____ hat sich in seinem ersten Bericht vom 4. September 2024, auf dem die leistungseinstellende Verfügung der Beschwerdegegnerin beruht, tatsächlich nur sehr knapp geäussert. Würdigt man jedoch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verfasste Beurteilung im Kontext der vorliegenden medizinischen Akten, so spricht nichts dagegen, auf seinen schlüssig und nachvollziehbar begründeten Standpunkt abzustellen. Die Beschwerdeführerin erlitt beim Ereignis vom 24. Februar 2024 eine Kontusion des linken Unterschenkels. Anlässlich der medizinischen Erstversorgung in der C____ konnten weder Prellmarken noch Hämatome festgestellt werden und das Knie liess sich problemlos beugen und strecken. Lediglich im Bereich der proximalen Tibia war ventral eine diskrete Schwellung vorhanden und dementsprechend auch eine deutliche Druckdolenz. Weder im MRI vom März 2024 noch in demjenigen vom Juli 2024 konnte eine traumatische Kniebinnenläsion dargestellt werden. Hinweise auf das Bestehen einer peripatellaren Bursitis - wie in der Beschwerdebegründung vom 6. März 2025 vorgebracht (wobei wahrscheinlich am ehesten eine präpatellare Bursitis gemeint sein dürfte) - finden sich, abgesehen vom Eintrag in der KG vom 28. Februar 2024 (vgl. Vorakte 9 S. 3), im weiteren Verlauf weder klinisch noch bildgebend. Hingegen wurden im März 2024 Ganglienzysten sichtbar, die im Vergleich mit der – von der Beschwerdeführerin zunächst nicht erwähnten Voruntersuchung vom Januar 2023 (vgl. Befundbericht vom 25. Januar 2023, Beschwerdebeilage) – als vorbestehend zu qualifizieren sind. Es leuchtet angesichts der Tatsache, dass diese Ganglienzysten nunmehr im MRI vom Juli 2024 kleiner erscheinen, ein, dass es zu einer Ruptur dieser Zysten gekommen sein muss. Im Vergleichszeitraum vom März 2024 bis Juli 2024 konnte ferner eine vermehrte Flüssigkeitsansammlung festgestellt werden. Dass der Radiologe diese als «am ehesten posttraumatisch bedingt» (vgl. im März 2024, Vorakte 10) respektive als «DD postkontusionell» (vgl. im Juli 2024, Vorakte 52) bezeichnete, lässt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad den Schluss auf die Unfallkausalität dieses Vorgangs zu. Allein die Tatsache, dass eine gesundheitsbedingte Störung nach einem Unfall aufgetreten ist, bedeutet praxisgemäss bekanntlich nicht, dass sie durch diesen verursacht wurde (keine post-hoc-ergo-propter-hoc Beweismaxime, vgl. Urteil BGer 8C_772/2019 E. 4.2.2. mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Wie der beratende Arzt demgegenüber überzeugend darlegt, hätte eine unfallbedingte Schwellung / Flüssigkeitsansammlung initial und in den vorgelagerten Strukturen sichtbar sein müssen. Überzeugend erscheint sodann seine Anmerkung, wonach unter anderem auch unfallfremde Knorpelerweichungen, die im MRI nicht dargestellt werden können, rezidivierende Kniegelenksschwellungen verursachen können.

4.4.2. Mit dem beratenden Arzt und der Beschwerdegegnerin ist daher zusammenfassend festzustellen, dass die beim Ereignis vom 24. Februar 2024 erlittene Kontusion ohne richtungsweisende strukturelle Verletzungen innert vier Wochen ihre kausale Bedeutung für die geklagten Kniebeschwerden verloren hat und der Status quo erreicht ist. Beim vorliegend dokumentierten Fortschreiten der pathologischen Befunde handelt es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um den Ablauf eines degenerativen Geschehens. Eine gegenteilige Schlussfolgerung lässt sich aus den vorhandenen Bildern nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ziehen und wird auch vom behandelnden Orthopäden Dr. med. F____ nicht substantiiert vorgebracht. Damit hat die Beschwerdegegnerin mit dem erforderlichen Beweisgrad den Wegfall der kausalen Bedeutung des Ereignisses vom 24. Februar 2024 für die über den 23. März 2024 hinaus geklagten Kniebeschwerden dargetan.

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.10 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2025 UV.2025.10 (SVG.2026.3) — Swissrulings