Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.09.2024 UV.2024.9 (SVG.2025.52)

10. September 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,136 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Versicherungsinterne Beurteilungen der Kausalität beweiskräftig; Beschwerdeabweisung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.9

Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024

Versicherungsinterne Beurteilungen der Kausalität beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.        

a)               Der im Jahr 1987 geborene Beschwerdeführer war als Eisenleger bei der B____ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Mai 2022 verunfallte der Beschwerdeführer. Aus der Schadenmeldung ist zum Unfallhergang zu entnehmen: «War auf Wand, hinunter und vertrampelte den Fuss» (Schadenmeldung vom 16. Mai 2022, Suva-Akte 1). Im Rahmen der Erstdiagnose wurde eine undislozierte Metatarsaleköpfchen IV Fraktur links diagnostiziert. Zum Unfallhergang wurde festgehalten, dass er von einem Anhänger gesprungen sei und sich dabei den linken Fuss verdreht und direkt Schmerzen verspürt habe. Es erfolgte eine konservative Behandlung (Austrittsbericht C____ vom 16. Mai 2022, Suva-Akte 102). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und richtete unter anderem Taggelder aus (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2022, Suva-Akte 6).

b)               Mit Röntgen vom 4. Juli 2022 zeigte sich eine in regelrechter Stellung konsolidierte Metatarsale IV-Fraktur (Suva-Akte 22) und ein zufriedenstellender Verlauf sechs Wochen posttraumatisch (Bericht KSBL vom 7. Juli 2022, Suva-Akte 8). Im weiteren Verlauf kam es zu einer Schmerzexazerbation am linken Fuss nach einem Arbeitsversuch, wobei ein am 19. Juli 2022 durchgeführtes Röntgen keine sekundäre Dislokation nachweisen konnte (vgl. Bericht C____ vom 19. Juli 2022, Suva-Akten 21 und 25).

c)               Nach weiteren bildgebenden Untersuchungen (Suva-Akten 20, 31, 77) erfolgte am 23. Februar 2022 eine TMT I Arthrodose links in der D____ Klinik, wobei die Beschwerdegegnerin für die Kosten aufkam (Operationsbericht vom 23. Februar 2023, Suva-Akte 82). Postoperativ zeigte sich eine regelrechte Stellung der Schrauben und Zeichen der Konsolidierung. Der Beschwerdeführer litt bei Belastung unter persistierenden Schmerzen. Das CT vom 16. Juni 2023 ergab schliesslich eine vollständige Konsolidierung im TMT I Gelenk (Suva-Akte 77). Von einer Metallentfernung wurde in der Folge abgesehen (vgl. Telefonnotiz vom 14. Juli 2023, Suva-Akte 111, Sprechstundenbericht D____ Klinik vom 18. Juli 2023, Suva-Akte 112).

d)               Anlässlich einer Kurzbeurteilung vom 18. Juli 2023 (Suva-Akte 114) hielt Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest, die Arbeitsfähigkeit bestehe ab 10. Juli 2023. Weitere Behandlungen seien nicht nötig. Da der Beschwerdeführer mit dieser Einschätzung nicht einverstanden war, veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F____, Facharzt für Radiologie FMH, eine konsiliarische Beurteilung und auswärtige Untersuchung (vgl. Bericht vom 21. Juli 2023, Suva-Akte 124). Schliesslich legte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten zur versicherungsmedizinischen Beurteilung Dr. med. E____ vor. Dr. med. E____ hielt mit Beurteilung vom 17. August 2023 fest, dass die klinischen und radiologischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die am 16. Mai 2023 [recte: 2022] erlittene Vorfussdistorsion im Sicherheitsschuh als Ursache für die heutigen Beschwerden des Beschwerdeführers anzusehen seien. Beim Unfall habe der Beschwerdeführer eine Prellung erlitten, welche innert einigen Tagen, spätestens aber nach drei Monaten abgeheilt gewesen sei, wobei der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht worden sei. Der Schaden, der operiert worden sei, sei somit überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal (Suva-Akte 126).

e)               Die Beschwerdegegnerin lehnte daraufhin mit Verfügung vom 9. August 2023 (Suva-Akte 136) Leistungen über dieses Datum hinaus ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 (Suva-Akte 163) ab.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 25. März 2024 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Februar 2024 und die Weiterausrichtung von Leistungen über den 9. August 2023 hinaus.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit undatierter Replik (Posteingang am 26. Juni 2024) und Duplik vom 2. Juli 2024 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 10. September 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Frankreich. Ausweislich der Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die B____. Diese hat ihren Sitz in [...], womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.2.          Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).  

1.3.          Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein linker Fuss sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Nach dem Unfall sei der Fuss deformiert gewesen. Es sei daher erstellt, dass die Einschränkungen und Schmerzen unfallbedingt seien, weshalb ihm weiterhin Leistungen auszurichten seien.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf die beweiskräftigen versicherungsinternen Beurteilungen habe sie die Leistungen zu Recht eingestellt. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand «post hoc ergo propter hoc» sei unzulässig. Der Einspracheentscheid sei daher zu schützen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, daher ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 9. August 2023 eingestellt hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2.           Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).  

3.3.          3.3.1. Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht oder nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 147 V 161, E. 3.2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 119 V 335, E. 1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).  

3.3.2.      Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2).

3.3.3.      Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 3.3).

3.4.          Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Allerdings setzt die Anwendbarkeit von Art. 36 UVG voraus, dass sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität gegeben sind (vgl. BGE 123 V 98; bestätigt in 8C_896/2011 vom 23. April 2012 E. 3.2; 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

4.                

4.1.          Zu prüfen ist, ob die beklagten Beschwerden über den 9. August 2023 hinaus in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Mai 2022 stehen.

4.2.          4.2.1. Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, E. 5.1; BGE 125 V 352, E. 3a).

4.2.2.      Hervorzuheben ist, dass beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen sind (vgl. Urteil 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3 mit Hinweis). Deren Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

4.2.3.      Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1).

4.3.          4.3.1. Am 16. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer nach seinem Arbeitsunfall im C____ vorstellig. Bei der Erstuntersuchung wurde eine frische, kaum dislozierte Fraktur des Köpfchens OS metatarsale IV festgestellt (Bericht C____ vom 16. Mai 2022, Suva-Akte 24, 102).

4.3.2.     Am 24. Mai 2024 erfolgte eine Kontrolle im C____ (vgl. Bericht vom 24. Mai 2022, Suva-Akte 5). Berichtet wird über einen ordentlichen Verlauf mit leichten Schmerzen im Bereich des MT IV-Köpfchens bei Belastung. Im Röntgen zeigte sich keine sekundäre Dislokation. Konsolidation war noch keine sichtbar. Aufgrund der bildgebenden Ergebnisse wurde die konservative Therapie fortgesetzt. Im Röntgen vom 7. Juli 2022 konnte die Konsolidierung der MT IV-Fraktur festgestellt werden (vgl. Bericht vom 7. Juli 2022, Suva-Akte 8).

4.3.3.    Ein am 4. Juli 2022 veranlasstes CT des linken Fusses zeigte einen Status nach konservativ therapierter Fraktur des Os metatarsale IV und fortgeschrittene ossäre Durchbauung ohne Nachweis einer sekundären Dislokation bei regelrechten Artikulationsverhältnissen (Bericht vom 4. Juli 2022, Suva-Akte 22). Der Verlauf sei zufriedenstellend. Eine beschwerdeadaptierte Vollbelastung in normalem Schuhwerk wieder möglich. Der Beschwerdeführer solle sich bei Bedarf wieder vorstellen.  

4.3.4.     Nach einem Arbeitsversuch wurde der Beschwerdeführer am 19. Juli 2022 wegen Fussschmerzen auf der Notfallstation des C____ vorstellig. Im Befund hielten die behandelnden Ärzte fest, es sei am linken Fuss keine Schwellung oder Rötung zu erkennen. Es bestehe eine Druckdolenz über dem Metatarsale Kopf I, IV und V. Die aktive Mobilisation sei eingeschränkt, die passive Mobilisation aller Zehen problemlos möglich (Bericht vom 19. Juli 2022, Suva-Akte 25). Das angeordnete Verlaufs-CT vom 19. Juli 2022 ergab im Vergleich zum CT vom 4. Juli 2022 einen unveränderten Befund (vgl. Suva-Akte 21).

4.3.5. Bei der Verlaufskontrolle vom 22. Juli 2022 (vgl. Bericht C____ vom 28. Juli 2022, Suva-Akte 11) klagte der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen. Im Rahmen der Befunderhebung konnte keine Schwellung oder Rötung festgestellt werden. Es bestehe allerdings eine exquisite Druckdolenz über dem Metatarsaleköpfchen IV dorsal wie auch volar. Im Röntgen konnte im Vergleich zur Voruntersuchung kein eindeutiger Hinweis auf eine sekundäre Dislokation der Fraktur erkannt werden. Es war keine Kallusbildung und keine röntgendichtliche Vermehrung im Bereich des Metatarsaleköpfchens ersichtlich. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht erklärbar. Empfohlen wurde die Versorgung mit Schuheinlagen (vgl. Kostengutsprache Beschwerdegegnerin vom 23. August 2022, Suva-Akte 15). Das bei einer weiteren Kontrolle am 16. September 2022 (Suva-Akte 28) angefertigte CT (Suva-Akte 20) zeigte weiterhin eine medialseitige Kortikalisunterbrechung im Köpfchen des Metatarsale IV und insbesondere auch dorsalseitig weiterhin gut abgrenzbare, zum Teil randsklerosierte Frakturspalte als Zeichen einer Pseudoarthrosebildung. Keine Zeichen einer sekundären Fragmentdislokation sowie intakte Artikulations- und Stellungsverhältnisse der übrigen miterfassten Gelenke. Übrige Nebenbefunde wie vorbeschrieben.

4.3.6.     Mit Sprechstundenbericht des C____ vom 20. September 2022 (Suva-Akte 28) erfolgte eine planmässige klinisch-radiologische Verlaufskontrolle. Es zeigte sich mehrere Monate nach der Verletzung ein schleppender Verlauf mit Schmerzhaftigkeit und Rehabilitationsdefizit, am ehesten schonungsbedingt. Dem Beschwerdeführer wird erneut die Wichtigkeit der Durchführung von Physiotherapie und das Tragen der verschriebenen Schuheinlagen nahegelegt.

4.3.7.     Am 7. November 2022 erfolgte ein MRI des linken Fusses nach Sturz von Mauer vor fünf Monaten mit Fraktur MT IV-Köpfchen und persistierenden Schmerzen MT III und MT I. Festgestellt wurde eine Stressfraktur Grad III im Schaft von MT III und IV – jeweils ohne eindeutig abgrenzbare Frakturlinie. Zudem ein Reizzustand im TMT I-Gelenk mit Verdacht auf Infraktion der Gelenkfläche des Os cuneifome mediale – leichte Mitreaktion der angrenzenden MT I-Basis und MT II-Basis (vgl. Radiologie G____ vom 7. November 2022, Suva-Akte 31).

4.3.8.  In der Folge wurde aufgrund einer posttraumatischen Instabilität des TMT I und Versagens der konservativen Massnahmen entschieden, das Gelenk in der D____ Klinik operativ zu versorgen und eine TMT I Arthodese links durchzuführen (Operationsbericht vom 23. Februar 2023, Suva-Akte 82). Hierfür erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache (vgl. Kostengutsprache 25. Januar 2023, Suva-Akte 40). Zwei Wochen nach der Operation waren die Wunden reizfrei verheilt, vier Wochen danach zeigte sich im Röntgen eine regelrechte Stellung der Schrauben und Zeichen der Konsolidierung, im Mai 2023 dann vollständig konsolidiert. Aufgrund dennoch persistierender Schmerzen erfolgte im Nachgang zur Operation am 15. Juni 2023 ein CT, welches eine weitgehende Konsolidation TMT I nach Schrauben Artho-dese zeigte (Suva-Akten 77 und 83). Es wurde ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis über 100% bis zum 20. August 2023 ausgestellt (Suva-Akte 84). Weitere Termine bei der D____ Klinik ergeben sich aus der Patientenakte nicht. Auf eine Entfernung der Schrauben wurde in der Folge verzichtet, da sich die Beschwerden bereits gebessert hätten (vgl. Bericht D____ Klinik vom 18. Juli 2023, Suva-Akte 112). Der Fall wurde mit Blick auf die Aktenlage seitens der D____ Klinik abgeschlossen.

4.4.          4.4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung im Wesentlichen auf nachfolgende (versicherungsinterne) Beurteilungen.

4.4.2.      Mit Kurzbeurteilung vom 18. Juli 2023 (Suva-Akte 114) hielt der Versicherungsmediziner, Dr. med. E____ fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ab dem 10. Juli 2023 wieder voll gegeben. Er begründete dies damit, dass wenn keine Beschwerden vorhanden seien, die Metallentfernung nicht nötig sei und die Arthrodese gemäss CT vom 16. Juni 2023 bereits verheilt war, eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. August 2023 gemäss letztem, seitens der D____ Klinik ausgestellten, Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht nachvollziehbar erscheine. Mit dieser Beurteilung zeigte sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonates mit der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2023 nicht einverstanden. Er habe zwar keine Schmerzen mehr. Aber er könne den Fuss nach wie vor nicht bewegen und habe beim Gehen und Treppensteigen Mühe. Er wünsche eine Untersuchung beim Suva-Arzt (vgl. Telefonnotiz vom 18. Juli 2023, Suva-Akte 115).

4.4.3.      Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine Zweitbeurteilung der Röntgendokumentation bei Dr. med. F____. Mit konsiliarischer Beurteilung vom 21. Juli 2023 (Suva-Akte 124) stellte Dr. med. F____, einen Status nach Distorsion des linken Fusses am 16. Mai 2022 mit initialer Diagnose einer undislozierten subcapitalen Fraktur MT IV am linken Fuss fest. Im CT vom 23. Mai 2022 werde eine bekannte Fraktur am Köpfchen MT IV ohne Dislokation befundet. Im MRI vom 7. November 2022 war eine Stressfraktur Grad III im Schaft von MT III und IV – jeweils ohne eindeutig abgrenzbare Frakturlinie sowie Reizzustand im TMT I-Gelenk mit Verdacht auf Infraktion der Gelenkfläche des Os cuneiforme mediale – leichte Mitreaktion der angrenzenden MT I-Basis und MT II-Basis zu erkennen. Dr. F____ führte weiter aus, es würden mehrere konventionelle Aufnahmen im Verlauf vorliegen. Daneben seien eine MRT sowie zwei CT-Untersuchungen (mit eingeschränkter Auflösung) in den Akten. Bei der Erstuntersuchung am 16. Mai 2022 sei im Röntgen lediglich in der Schrägoption eine feine Fissurlinie quer durch das Köpfchen Metatarsale IV zu vermuten gewesen, wobei dies ebenso gut lediglich einem Artefakt durch Überlagerungsphänomen entsprechen dürfte, eine sichere frische Frakturlinie sei dabei nicht klar zu erkennen gewesen. Die mitabgebildeten Fusswurzelknochen würden an der Basis des etwas kurzen Metatarsale I eine kleine osteophytäre Apposition zeigen. Die übrigen ossären Strukturen würden sich regelrecht darstellen. In der Aufnahme vom 23. Mai 2022 sei auf dem vorliegenden Bild lediglich das OSG und der Mittelfuss abgedeckt. Dabei erkenne man degenerative Veränderungen im Bereich des Tarsometatarsale I Gelenk sowie degenerative Veränderungen um die Basen des 1. und 2. Strahles. Anderweitige fokale Läsionen seien nicht zu finden. Am 19. Juli 2022 sei wiederum eine feine Strukturalteration am Köpfchen des Metatarsale IV zu erkennen mit leichter Knochenapposition lateral und fraglicher Schuppe medial wobei im Normallfall zwei Monate nach dem Trauma eine solche feine Frakturlinie nicht mehr zu erwarten sei. In der CT-Untersuchung vom 16. September 2022 würden sich diskrete Strukturalterationen im Bereich des Metatarsale IV Köpfchen finden, wobei eine Frakturlinie nicht mehr abgegrenzt werden könne. Allenfalls sei eine leichte Fehlstellung zu erkennen wie es bei einer alten Fraktur zu erwarten sei. Die degenerativen Veränderungen im Bereich des Tarsometarsale I Gelenk seien im Vergleich zur Voruntersuchung identisch. In der MRT- Untersuchung vom 7. November 2022 ist in vorliegender Sequenz ein Spongiosödem der Diaphyse des dritten und vierten Strahles nachzuweisen. Der vierte Strahl sei tendenziell verstärkt in Richtung Metaphyse, wobei das Köpfchen des vierten Strahles ein homogenes Knochenmarkssignal dokumentieren lassen. Eine leichte Deformität vereinbar mit einer alten, abgeheilten Fraktur sei allenfalls zu erkennen. Die Veränderungen würden in erster Linie zu einer Stressreaktion passen. Eine Frakturlinie sei mit vorliegender Sequenz nicht nachzuweisen. Es würden sich keine Kortikalisunterbrechungen oder eine Periostreaktion finden. Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. F____ fest, bereits bei der ersten Untersuchung sei die beanstandete Fraktur des Metatarsaleköpfchens des vierten Strahls in lediglich einer Projektion fraglich zu dokumentieren. Viel besser würde die Bildgebung zu Residuen zu einer alten bereits abgeheilten Fraktur passen. Dafür spreche auch der Umstand, dass sich die Strukturveränderung im Verlauf (konventionelles Bild vom 10. Juli 2022 respektive auch MRT vom 7. November 2022) nicht verändert hätten. Im Verlauf unveränderter Dokumentation der degenerativen Veränderungen im Tarsometatarsale I Gelenk um das Lisfranc’sche Ligament, würden die Strukturveränderung respektive das Spongiosödem des Metatarsale IV und III in der MRT vom 7. November 2022 in der Regel als Stressreaktion bei Überlastung oder Fehlbelastung gesehen und stünden nicht in direktem Zusammenhang mit Alterationen des Metatarsaleköpfchens des vierten Strahls.

4.4.4.      Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 25. Juli 2023 (Suva-Akte 126) stellte Dr. med. E____ die Diagnosen eines Status nach TMT I Arthrodese links am 23. Februar 2023 bei TMT I-Arthrose und Zustand nach möglicher MT V-Köpfchenfraktur und Zustand nach bone bruise MT III und IV, ED 7. November 2022. Als Anmerkung schickte der Versicherungsmediziner voraus, dass – nachdem alle bisherigen Behandlungen von der Beschwerdegegnerin übernommen worden seien – im Juli 2023 eine reine Aktenbeurteilung erfolgt sei (vgl. E. 4.4.2. hiervor), anlässlich welcher eine Unfallkausalität und die Diagnosen bejaht worden seien. Nach persönlicher Sichtung der Bildgebung sei umgehend eine radiologisch-fachärztliche Zweitmeinung eingeholt worden (vgl. E. 4.4.3. hiervor). Weiter führte Dr. med. E____ aus, dass eine isolierte Vorderfussdistorsion mit getragenen Sicherheitsschuhen selten sei. Noch seltener sei, dass es im Sicherheitsschuh ohne massive Gewalteinwirkung zu einer Fraktur komme. Weiter sei es eine absolute Rarität, dass gleichzeitig eine isolierte TMT I Gelenkverletzung ohne frische Beteiligung des Lisfranc-Ligaments und dazu eine Metatarsale IV Fraktur (Köpfchen oder subkapital) bei getragenen Sicherheitsschuhen auftrete. Zu den Metatarsale-Verletzungen hielt der Versicherungsmediziner fest, eine komplett undislozierte Fraktur liege im Bereich des Möglichen, sei aber anhand des Unfallmechanismus (Traumaload) mit getragenen Sicherheitsschuhen und wegen der nicht erfüllten radiologischen Kriterien (vgl. E. 4.4.2. hiervor) für das eindeutige Vorliegen einer Fraktur unwahrscheinlich. Der Befund passe zu einer alten, verheilten Fraktur. Vier Monate posttraumatisch werde die Diagnose eine Pseudoarthrose (nicht verheilte Fraktur) des angeblich angebrochenen vierten Mittelfussknochens im H____ [recte: C____] gestellt. Dieser Diagnose werde nicht gefolgt. Erstens dürfe bei nicht geheilten Knochenbrüchen frühestens neun Monate posttraumatisch von einer Pseudoarthrose gesprochen werden. Zweitens zeige sich im Vergleich zu den konventionellen Voraufnahmen eine unveränderte Stellung des Knochens im durchgeführten offenen CT. Die im Kantonsspital beschriebene Kortikalisunterbrechung auf den Bildserien könne nicht nachvollzogen werden. Hier sei auf die radiologische fachärztliche Nachbefundung durch Dr. med. F____ zu verweisen. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um eine alte Fraktur, die in der Stellung bereits zum Zeitpunkt der isolierten Vorderfussdistorsion im getragenen Sicherheitsschuh am 16. Mai 2022 verheilt gewesen war und beim Bagatellunfall kontusioniert wurde. Im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 7. November 2022 wurde die Diagnose der Stressfraktur gestellt. Mit Blick auf das Unfallereignis sei medizinische nicht nachvollziehbar wie es zu Stressfrakturen/bone bruise im Metatarsale III und IV kommen konnte. Betreffend dem TMT I Gelenk merkte Dr. med. E____ an, bereits in den Röntgenaufnahmen am Unfalldatum hätten degenerative, also vorbestehende Veränderungen vorgelegen. Im Operationsbericht vom 23. Februar 2023 sei die Indikation zur Operation dahingehend beschrieben, dass aufgrund Versagen der konservativen Massnahmen die Indikation zur operativen Versorgung der posttraumatischen Instabilität des TMT I Gelenks gegeben sei. Dies stehe im Kontrast zum initialen Untersuchungsbefund, wonach kaum eine Schwellung bestand hatte und Druckdolenz über dem MT IV und V dorsalseitig, plantar keine Schmerzen bestanden hätten. Hätte das Trauma zu einer Instabilität und Infraktion der Gelenksfläche geführt, hätten im initialen klinischen Untersuch auch dort Schmerzen und gegebenenfalls eine Schwellung oder ein Hämatom plantar dokumentiert sein müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Auch im weiteren Verlauf seien keine Schwellung festgehalten worden. Somit würden die klinischen und radiologischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die am 16. Mai 2023 erlittene Vorderfussdistorsion im Sicherheitsschuh als Ursache für die heutigen Beschwerden des Beschwerdeführers sprechen. Überwiegend wahrscheinlich sei bereits vor dem Bagatellunfall eine alte, verheilte Fraktur des Os metatarsale IV und eine beginnende Arthrose im TMT I Gelenk vorgelegen. Die zwischenzeitlich aufgetretenen Knochenmarködeme ohne Mitbeteiligung der Kortikalis (Stressreaktionen) würden bei radiologisch normaler Knochenstruktur für eine inandäquate Entlastung sprechen. Beim Unfall habe der Beschwerdeführer eine Prellung erlitten. Diese sei innert Tagen, spätestens aber nach drei Monaten abgeheilt. Der Schaden der operiert worden war, sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal.

4.5.          Auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Fachkräfte, wonach die in Frage stehende Verletzung des linken Fusses innert Tagen, spätestens aber nach drei Monaten abgeheilt gewesen sei und die übrigen Beschwerden wohl auf eine bereits vorbestehende Verletzung zurückzuführen seien, kann abgestellt werden. Die Beurteilungen der Dres. med. F____ und E____ erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beurteilungen wurden in Kenntnis der gesamten Vorakten erstellt. Sie sind ferner mit Blick auf die Aktenlage für die hier streitigen Fragen umfassend und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig. So wurde insbesondere die bildgebende Diagnostik sorgfältig analysiert, die Befunde dargelegt und die medizinischen Schlüsse plausibel begründet. Dr. med. E____ legt eingehend dar, weshalb er gestützt auf die Diagnostik zum Schluss gelangt, dass die heutigen Beschwerden nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. Mai 2022 einzuordnen sind. Hinzu kommt, dass sich aus den gesamten vorliegenden Akten als auch den Rechtschriften des Beschwerdeführers kein anderes Bild ergibt. So halten auch die Behandler fest, dass die (fragliche Fraktur) des MT I bereits mit Röntgen vom 7. Juli 2022 konsolidiert gewesen sei (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Im CT vom 4. Juli 2022 zeigte sich ferner kein Nachweis einer sekundären Dislokation (vgl. E. 4.3.4. hiervor). Der Beweiskraft der versicherungsinternen Begutachtung steht schliesslich nicht entgegen, dass es sich um ein reines Aktengutachten handelt (vgl. E. 4.2.3. hiervor), da die höchstrichterlichen Anforderungen an Aktenbegutachtungen vorliegend erfüllt sind.

4.6.          Die übrigen Akten lassen keine (geringen) Zweifel an der Beweiskraft der versicherungsinternen Beurteilungen entstehen (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Ins Gewicht fällt dabei, dass eine über den August 2023 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seitens der behandelnden Ärzte nie attestiert wurde. Der Beschwerdeführer reichte zuletzt ein Arztzeugnis für die Zeit vom 10. Juli 2023 bis 24. Juli 2023 ein (Beschwerdebeilage). Dazu findet sich in den Akten ein KG-Auszug vom 10. Juli 2023 (Suva-Akte 140) von Dr. I____ der D____ Klinik, wonach sich die Beschwerden wieder bereits gebessert hätten. Daher würde von der Entfernung der Schrauben abgesehen werden. Allerdings empfahl er die Wiederaufnahme der Physiotherapie zur Verbesserung der Ansteuerung der Zehen. Auffallend ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die durchgeführte Operation gar nicht aufgrund der initial diagnostizierten MT IV Fraktur erfolgte, sondern vielmehr eine Instabilität des MT I behandelte und somit ein Gelenk, welches gar nie im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Mai 2022 betroffen war. Es erscheint somit effektiv fraglich, ob die Operation vom 23. Februar 2023 im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Mai 2022 zu sehen ist. Da die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen allerdings ex nunc et pro futuro einstellte, kann die Frage, ob die Operation vom 23. Februar 2023 hätte übernommen werden müssen, offengelassen werden. An dieser Betrachtungsweise kann auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen, nichts ändern. Eine gesundheitliche Schädigung gilt beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach ihm aufgetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2). Wird die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit dem Hinweis auf den vor dem Unfall beschwerdefreien Zustand begründet, liegt ein beweisrechtlich unzulässiger «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2). Solches reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhanges nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2023 vom 8. August 2023 E. 5.6). Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 9. August 2023 einstellte.

5.                

5.1.          Gemäss vorstehenden Bestimmungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 zu bestätigen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Es sind keine ausserordentlichen angefallen.

6.               Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.9 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.09.2024 UV.2024.9 (SVG.2025.52) — Swissrulings