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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.06.2024 UV.2024.7 (SVG.2024.129)

27. Juni 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,516 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Pflegeleistungen nach Rentenzusprechung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

C____ AG

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.7

Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024

Pflegeleistungen nach Rentenzusprechung

Tatsachen

I.         

a)       Der 1979 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit August 2006 in der D____ AG, Basel, als technischer Operationsassistent (vgl. implizit Antwortbeilage [AB] 33) und ist in dieser Eigenschaft bei der C____ AG unfallversichert. Am 20. Februar 2013 rutschte er auf nassem Boden aus und verdrehte sich das rechte Knie. Dabei zog er sich eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zu und musste sich in der Folge mehreren Operationen unterziehen (vgl. u.a. den Bericht des E____spitals vom 5. August 2020; bei AB 42). Mit Änderungskündigung vom 29. Mai 2020 wurde sein Arbeitspensum per 30. August 2020 von 100 % auf 60 % reduziert (vgl. AB 33; siehe auch AB 117 und AB 130).

b)       Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 sprach die C____ AG dem Beschwerdeführer schliesslich – medizinisch gestützt auf das Gutachten des F____ (F____) vom 3. November 2020; AB 49) und die Stellungnahme des beratenden Arztes vom 11. November 2020 (AB 50) – eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % sowie eine 20%ige Integritätsentschädigung zu. Weitere Heilbehandlungen wurden befristet auf zwei Jahre zugesprochen. Dabei wurden die ärztlichen Konsultationen auf maximal vier pro Jahr für die Verschreibung der erforderlichen Medikamente begrenzt. Des Weiteren wurden die Sitzungen für Physiotherapie und Lymphdrainage auf fünf Serien à neun Sitzungen pro Jahr limitiert. Gleichzeitig wurde festgehalten, im Januar 2023 werde der Bedarf von weiteren Therapien und Medikamenten neu geprüft (vgl. AB 63). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (AB 67) hiess die C____ AG mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 teilweise gut. Sie sprach nunmehr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 22 % zu und setzte den versicherten Verdienst neu fest. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. AB 78).

c)       Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er rügte die Festlegung des IV-Grades und die Begrenzung der Übernahme der Heilbehandlungskosten (vgl. AB 86). Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren UV 2022 9) teilweise gut. Der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 wurde in Bezug auf den Rentenanspruch aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wurde dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 42 % auszurichten. Abgewiesen wurde die Beschwerde hingegen in Bezug auf die Befristung der Heilbehandlung. Diesbezüglich wurde jedoch klargestellt, die Beschwerdegegnerin werde die von ihr in der Verfügung vom 17. Februar 2021 angekündigte Überprüfung im Januar 2023 bzw. zeitnah vorzunehmen haben. Dabei werde sie für die Zukunft zu beachten haben, dass die nach Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zugesprochenen Pflegeleistungen und Kostenvergütungen als Dauerleistungen behandelt würden und es für ihre Aufhebung oder Anpassung eines Rückkommenstitels oder eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bedürfe (vgl. AB 121).

d)       Die C____ AG nahm nach Eingang des Urteils im März 2023 entsprechende Abklärungen vor (vgl. AB 124 ff.). Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Verlaufsberichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Dr. G____, E____spital [...], Anästhesiologie, vom 16. Februar 2023; AB 125). Ausserdem wurde beim beratenden Arzt die Stellungnahme vom 12. April 2023 eingeholt (vgl. AB 133). Mit E-Mail vom 31. Mai 2023 (resp. beigelegtem Schreiben vom 10. Mai 2023) teilte die H____ AG dem Beschwerdeführer mit, durch weitere Behandlungen könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. Der medizinische Endzustand sei aktuell erreicht. Deshalb würden die weiteren Heilbehandlungen bis 31. Dezember 2025 wie folgt übernommen: Maximal fünf Serien Lymphdrainage (fünfmal neun Sitzungen, mithin 45 Sitzungen pro Jahr) und maximal ein Paar Arbeitsschuhe pro Jahr. Ende 2025 werde die Übernahme der festgelegten Heilbehandlungen nochmals geprüft und neu festgelegt (vgl. AB 143). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 1. Juni 2023. Er beantragte, es sei auf eine Begrenzung der Lymphdrainagesitzungen (maximal fünf Serien) zu verzichten. Er nehme die Lymphdrainagesitzungen weiterhin zweimal pro Woche wahr. Diese Kadenz sei medizinisch indiziert. Auch die weitere Übernahme der Medikamente sei aus denselben Gründen notwendig. Der Eingabe hatte er einen Bericht des D____ Spitals vom 25. April 2023, einen Bericht von Dr. G____ vom 16. Februar 2023, einen Bericht von Dr. I____ vom 11. August 2022 und eine ärztliche Bescheinigung der Allgemeines Krankenhaus J____ GmbH vom 7. Februar 2022 beigelegt (vgl. AB 145).

e)       Die H____ AG konsultierte in der Folge nochmals ihren beratenden Arzt (Stellungnahme Dr. K____ vom 7. Juni 2023; AB 146). In der Folge wurde am 21. Juni 2023 eine Verfügung betreffend die weiteren Heilbehandlungskosten erlassen. Darin wurde festgehalten, es würden die weiteren Heilbehandlungen bis 31. Dezember 2025 wie folgt übernommen: maximal fünf Serien Lymphdrainage oder Physiotherapie (fünfmal neun Sitzungen) pro Jahr; maximal ein Paar Arbeitsschuhe pro Jahr; zwei Arztkonsultationen pro Jahr für Therapieverordnung. Das Medikament Lyrica werde weiterhin übernommen. Ende 2025 werde die Übernahme der festgelegten Heilbehandlungen nochmals geprüft und neu festgelegt (vgl. AB 148). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2023 Einsprache. Er beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Insbesondere sei die Befristung der Lymphdrainage auf fünf Serien aufzuheben. Sodann seien auch sämtliche Medikamente weiterhin zu übernehmen, nicht nur Lyrica (vgl. AB 149). Die C____ AG holte daraufhin bei Dr. L____, Spital [...], die Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 ein (vgl. AB 161). Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbstätigkeit wurden die Vergütung folgender Heilbehandlungen zugestanden: im Maximum fünf Serien à neun Sitzungen Lymphdrainage (oder Physiotherapie) pro Jahr; maximal ein Paar Arbeitsschuhe pro Jahr; zwei Arztkonsultationen pro Jahr für Therapieverordnung; die Medikamente Lyrica und Arcoxia, sofern unfallbedingt verordnet. Die genannten Behandlungen würden unbefristet übernommen (vgl. AB 168).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. März 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der C____ AG. Der Eingabe hat er unter anderem einen Bericht des E____spitals Basel, Anästhesiologie, vom 8. Februar 2024 beigelegt (Beschwerdebeilage 3).

b)       Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Eingabe vom 27. April 2024 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme.

III.      

Am 27. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Er hatte aber in der Vergangenheit unbestrittenermassen Wohnsitz in Basel. Auch befindet sich der Sitz der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in Basel. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.

1.2.        Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.3.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung geltend; die Aktenbeurteilung von Dr. L____ sei vom 13. November 2023 sei ihm vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden (vgl. die Beschwerde).

2.2.        2.2.1.  Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV SR 101]) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11, 17 E. 5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11, 17 E. 5.3; BGE 137 I 195, 197 E. 2.2).

2.2.2.  Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 142 II 218, 226 E. 2.8.1; BGE 136 V 117, 126 f. E. 4.2.2.2).

2.3.        Weil das angerufene Sozialversicherungsgericht volle Kognition hat und die Rückweisung der Sache darüber hinaus auch zu einem formalistischen Leerlaufführen führen würde, ist – ungeachtet einer allfälligen Gehörsverletzung – von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin abzusehen.

3.              

3.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den schlüssigen Einschätzungen von Dr. K____ (Stellungnahme vom 7. Juni 2023; AB 146) und von Dr. L____ (Aktenbeurteilung vom 13. November 2023; AB 161) habe man dem Beschwerdeführer zwecks Erhaltung der verbleibenden Erwerbfähigkeit die Übernahme der Kosten folgender Heilbehandlungen (unbefristet) gewährt: maximal fünf Serien à neun Sitzungen Lymphdrainage (oder Physiotherapie) pro Jahr; maximal ein Paar Arbeitsschuhe pro Jahr; zwei Arztkonsultationen pro Jahr für Therapieverordnung; die Medikamente Lyrica und Arcoxia, sofern unfallbedingt verordnet (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024).

3.2.        Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es seien – den Beurteilungen der ihn behandelnden Ärzte zufolge – sämtliche verordneten Medikamente erforderlich. Auch sei zweimal pro Woche Lymphdrainage unabdingbar (vgl. insb. die Beschwerde).

4.              

4.1.        4.1.1.  Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) namentlich dann gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c).

4.1.2.  Die nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zugesprochenen Pflegeleistungen und Kostenvergütungen werden als Dauerleistungen behandelt. Für deren Aufhebung oder Anpassung bedarf es eines Rückkommenstitels oder eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (BGE 149 V 224, 226 f. E. 3.3.2). Zu fragen ist daher gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG nach Änderungen des Sachverhalts, die aus Sicht des Eingliederungsziels (Erhalt der Erwerbsfähigkeit) geeignet sind, Bestand und Umfang der zugesprochenen Heilbehandlung anhaltend zu beeinflussen. Dabei geht es zum einen um den Gesundheitszustand selbst, der sich auch nach Abschluss des Falles im Lauf der Zeit – mit Auswirkungen auf den Behandlungsbedarf – verändern kann. Zum andern fallen die Arbeitsfähigkeit sowie erwerbliche Gründe in Betracht, zumal mit Blick auf die von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG angestrebte Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Endlich kann sich zufolge Anpassung oder Angewöhnung an die Behinderung eine nach Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG bedeutsame Veränderung des Behandlungsbedarfs ergeben. In allen Fällen gilt es dies durch entsprechenden revisionsrechtlichen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Leistungszusprache mit jenem anlässlich der Neubeurteilung zu ermitteln (BGE 144 V 418, 423 f. E. 3.4).

4.2.        4.2.1.  Art. 43 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Abs. 1), wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.2.2.  Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende versicherungsinterne Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2. und 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).

4.2.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.        4.3.1.  Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf maximal ein Paar Arbeitsschuhe pro Jahr zu Lasten der Unfallversicherung hat (vgl. den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024; AB 168). Diese werden von Dr. I____ und von Dr. G____ verordnet (vgl. u.a. die Rezepte von Dr. I____ vom 18. November 2022 [AB 112] und vom 14. November 2023 [AB 167]). Im Bericht vom 3. Februar 2022 (AB 154) führte Dr. G____ aus, es erfolge eine Rezeptierung von Arbeitsschuhen, da der Patient in Standardoperationsschuhen häufiger stolpere und in seinem Bewegungsumfang eingeschränkt sei (vgl. S. 2 des Berichtes). Dr. K____ erachtete in seiner Stellungnahme vom 12. April 2023 ebenfalls einen Arbeitsschuh pro Jahr als indiziert (vgl. AB 133).

4.3.2.  Nicht mehr bestritten wird von der Beschwerdegegnerin auch, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unbefristet Anspruch auf die Medikamente Lyrica (Pregabalin) und Arcoxia hat, sofern diese unfallbedingt verordnet werden (vgl. dazu den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024; AB 168). Diese Einschätzung lässt sich denn auch mit den Beurteilungen von Dr. K____ und Dr. L____ vereinbaren. So stellte Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2023 (AB 146) aus, sofern Lyrica (Pregabalin) weiter eingesetzt werde, solle dies fortgeführt werden. Dr. L____ machte seinerseits in der Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 (AB 161) geltend, mehrfach bestätigt worden sei ein neuropathisches Schmerzsyndrom und die subjektive Wirksamkeit der Medikation mit Lyrica 150-0-100 mg. Ein Schmerzprotokoll liege aber nicht vor. Diese Medikation sollte bei Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms fortgesetzt werden. Dabei seien sinnvollerweise Reduktionsversuche der Medikation unter Führung eines Schmerzprotokolls zu empfehlen. Des Weiteren machte Dr. L____ geltend, die Medikation mit Arcoxia 60 mg 2x1 sei als Dauermedikation nicht günstig. Diesbezüglich wies er darauf hin, es lägen noch weitere Diagnosen vor, welche wohl die Indikation für keine Arcoxia-Behandlung bedingen könnten, u.a. wiederkehrende Lumbalgien und Schulterbeschwerden bzw. Ellbogenbeschwerden. Arcoxia sei unfallbedingt nicht dauerhaft einzusetzen. Es stelle bei sich wahrscheinlich entwickelnder posttraumatischer Arthrose im Kniegelenk rechts bei Bedarf eine Behandlungsoption dar. Von Arcoxia 60mg sollten maximal 100 Tabletten pro Jahr kumulativ eingenommen werden. Die Maximaldosierung gemäss Compendium betrage 60mg pro Tag, gemäss letztem vorliegendem Bericht, welcher die Arcoxia Medikation dokumentiere (16. Februar 2023, E____spital [...], Anästhesiologie) würden 120mg pro Tag eingenommen respektive verordnet. Bei Überdosierung könne es zu Nieren- und Leberfunktionsstörungen kommen. Eine Überdosierung gelte es daher zu vermeiden.

4.4.        4.4.1.  Umstritten unter den Parteien ist die Abgabe von weiteren Medikamenten zu Lasten der Unfallversicherung. Dies gilt namentlich für Trazodon. Was die Medikation mit Trazodon angeht, so lässt sich der Vorgeschichte entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Jahr 2020 angegeben hatte, er nehme Trazodon gegen die schmerzbedingte Schlafstörung (vgl. S. 71 des Gutachtens; AB 49). Im Gutachten des F____ vom 3. November 2020 war dann – nebst Pregabalin (Lyrica) – auch Trazodon als indiziert erachtet worden war. Es war dargetan worden, psychiatrisch bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit über die Einnahme von Pregabalin und Trazodon hinaus (vgl. S. 14 des Gutachtens). Die Einnahme von Pregabalin/Trazodon müsse jeweils der Schmerzsituation angepasst werden (vgl. S. 20 des Gutachtens). Der beratende Arzt Dr. K____ hatte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 11. November 2020 (AB 50) die im Gutachten des F____ vorgeschlagene Medikation als korrekt bewertet. In der Verfügung vom 17. Februar 2021 (AB 63) war dann aber global von den "erforderlichen Medikamenten" gesprochen worden. Quasi als Korrekturfaktor hatte die Beschwerdegegnerin eine Befristung vorgenommen resp. eine umfassende Überprüfung in Bezug auf die Frage der dauerhaft erforderlichen Heilbehandlung in Aussicht gestellt. Diese Vorgehensweise war vom Sozialversicherungsgericht – aufgrund der in Aussicht gestellten Überprüfung – mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren UV 2022 9; AB 121) geschützt und worden. Das Gericht hatte jedoch – Bezug nehmend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor) explizit klargestellt, dass die Beschwerdegegnerin dann aber in Zukunft zu beachten haben werde, dass es für die Aufhebung oder Anpassung von gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zugesprochene Pflegeleistungen und Kostenvergütungen eines Rückkommenstitels oder eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 2 ATSG bedürfe (Erwägung 5.5. des Urteils).

4.4.2.  Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde dem Beschwerdeführer weiterhin – mit Unterbrüchen – Trazodon von der D____ AG verordnet. So wurde ein Rezept (auch) für Trazodon ausgestellt am 14. November 2022 (AB 112), am 15. Juni 2023 (AB 147) und am 4. September 2023 (AB 157). Nicht rezeptiert wurde Trazodon hingegen am 16. August 2022 und am 27. März 2023 (vgl. AB 110 und 123).

4.4.3.  Dr. L____ führte in der Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 (AB 161) aus, die Behandlung mit Trazodon 75 mg 1x1 sei gemäss den Berichten nicht sicher aufgrund der neuropathischen Beschwerden eingesetzt worden. Die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit dieser Medikation sollte überprüft werden. Eine unfallbedingte Medikation mit Trazodon könne aktuell nicht bestätigt werden. Es gehe auch nicht aus den Berichten hervor, dass Trazodon signifikant schmerzlindernd wirksam sei. Bezüglich der aktuellen neuropathischen Schmerzen werde stets von der Wirksamkeit von Lyrica gesprochen.

4.4.4.  Im Bericht der D____ AG vom 25. April 2023 (AB 145) wurde zwar dargetan, mit der Einnahme von Lyrica 100-0-150 mg bestehe eine weitgehend stabile Situation mit intermittierenden Exazerbationen […] Aus neurologischer Sicht sei die Fortführung der Therapie mit Lyrica […] zwingend notwendig (vgl. auch den Bericht vom 23. März 2022; bei AB 145). Im Bericht von Dr. G____ vom 8. Februar 2024 (Beschwerdebeilage 3) wird Trazodon – im Unterschied zu den früheren Berichten (vgl. u.a. den Bericht vom 3. Februar 2022 [AB 154] und den Bericht vom 16. Februar 2023 [AB 125]) – auch nicht mehr erwähnt. All dies legt nahe, dass Trazodon nicht im Vordergrund steht für die Schmerzbehandlung. Dass die Einnahme von Trazodon nunmehr entbehrlich geworden, lässt sich daraus aber gleichwohl nicht ohne Weiteres ableiten. Denn bereits früher wurde Trazodon nicht zur neurologischen Schmerzbehandlung eingesetzt; vielmehr erfolgte die Abgabe, um der schmerzbedingten Schlafstörung entgegenzuwirken (vgl. S. 71 des Gutachtens des F____; AB 49).

4.4.5.  Generell lässt sich die Frage, ob es weiterer Medikamente bedarf, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten, gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig beantworten. Dies gilt namentlich auch für die in den Berichten von Dr. G____, E____spital [...], Anästhesiologie, vom 3. Februar 2022 (AB 154) und vom 16. Februar 2023 (AB 125) erwähnten Medikamente Candesartan, Moxonidin, Xarelto, Ivabradin, Pantozol, Vitamin D und Magnesium (vgl. im Übrigen auch den Bericht des E____spitals, Anästhesiologie vom 8. Februar 2024; Beschwerdebeilage 3). Dr. L____ machte in Bezug auf die im Bericht vom 16. Februar 2023 erwähnten Arzneimittel in der Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 (AB 161) ohne nähere Begründung geltend, diese Medikamente seien krankhaften anderen medizinischen Zuständen zuzuordnen.

4.5.        4.5.1.  Des Weiteren ist unter den Parteien umstritten, in welcher Häufigkeit der Beschwerdeführer Lymphdrainage benötigt. Aus der Vorgeschichte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit Behandlungen mit Lymphdrainage hat. Bereits in den Berichten des E____spitals [...], Anästhesiologie vom 10. Juni 2020 und vom 5. August 2020 (bei AB 49) war festgehalten worden, der Beschwerdeführer absolviere zweimal pro Woche Lymphdrainage. Prof. Dr. M____ hatte seinerseits in der Patientenakte (beinhaltend Verlaufseinträge ab Februar 2019 bis 27. Juli 2020; ebenfalls AB 49) festgehalten, es fänden Physiotherapie und Lymphdrainage zweimal pro Woche statt, um so die Arbeitsfähigkeit zu erhalten (Eintrag vom 30. März 2020). Im orthopädischen Teilgutachten des F____ vom 3. November 2020 (AB 49) war klargestellt worden, aus orthopädischer Sicht seien zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit Physiotherapie und Lymphdrainage für weitere ein bis zwei Jahre nötig (vgl. S. 64 des Gutachtens). In der medizinischen Gesamtwürdigung war diese Aussage aufgegriffen worden (vgl. S. 14 des Gutachtens). Der beratende Arzt Dr. K____ hatte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 11. November 2020 die Erforderlichkeit von total fünf Serien Physiotherapie pro Jahr und maximal drei Serien Lymphdrainage pro Jahr bejaht (vgl. AB 50). Mit Verfügung vom 17. Februar 2021) waren die Sitzungen für Physiotherapie und Lymphdrainage dann auf fünf Serien à neun Sitzungen pro Jahr limitiert worden, dies befristet auf zwei Jahre. Es wurde auch diesbezüglich eine erneute Überprüfung im Januar 2023 in Aussicht gestellt (vgl. AB 63). Das Sozialversicherungsgericht hatte diese Vorgehensweise in Anbetracht der in Aussicht gestellten Überprüfung mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren UV 2022 9; AB 121) geschützt (siehe im Übrigen auch die unter Erwägung 4.4.1. hiervor gemachten Ausführungen). Die Beschwerdegegnerin gesteht nunmehr weiterhin maximal fünf Serien à neun Sitzungen Lymphdrainage (oder Physiotherapie) pro Jahr zu (vgl. den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024; AB 168).

4.5.2.  Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. G____, E____spital [...], Anästhesiologie, weiterhin Rezepte für zweimal Lymphdrainage pro Woche ausstellt (Rezepte vom 3. Februar 2022 [AB 101], vom 14. Dezember 2022 [AB 118], Rezept vom 11. Dezember 2023 [AB 167]). Im Bericht vom 3. Februar 2022 (AB 154) führte er aus, als Therapie werde unter anderem Lymphdrainage gemacht zweimal pro Woche, mit sehr guten, arbeitserhaltendem Effekt. Des Weiteren stellte er klar, man bespreche die Fortführung der Lymphdrainage, für die er eine Dauerverordnung ausstelle (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht vom 16. Februar 2023 legte Dr. G____ dar, die Lymphdrainage werde fortgesetzt und erfolge wie empfohlen zweimal wöchentlich. Dennoch bestehe wiederholt eine Schwellneigung, Giving-way-Symptomatik und über Tag deutlich steigende Schmerzhaftigkeit des rechten Knies, insbesondere nach längeren Assistenzen bei Operationen ohne Pause. Täglich absolviere der Übungen zur Stabilisation und Mobilisierung der Beinmuskulatur, um weiterhin seine berufliche Tätigkeit ausüben zu können und im Alltag mobil zu bleiben. Zusätzlich trainiere er mit dem Ergometer und Velo sowie zur Stabilisation der Wirbelsäule und der Schultergelenke mittels angeleiteten Eigenübungen. Man bespreche die Fortführung der Lymphdrainage, die eine Effektivität unzweifelhaft sei. Bei auswahlbedingten Pausen resultierten unmittelbar Schmerzexazerbationen, Mobilitätseinschränkungen und Schwellneigung, die dann im Anschluss nur mühsam wieder zu beheben seien (vgl. AB 125).

4.5.3.  Dr. K____ führte in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2023 (AB 146) aus, gemäss dem Manual der Schweizer Gesellschaft für Vertrauensärzte SGV seien selbst bei ausgeprägten Lymphödemen maximal sechs Serien Lymphdrainage in der Erhaltungstherapie notwendig. Diese werde meist unterbrochen von Therapeuten und den Versicherten in den Ferien, da dort Therapie in der Regel nicht weitergeführt werde. Zudem werde der Effekt einer Lymphdrainage massivst minimiert, wenn keine konsequente Kompressionstherapie durchgeführt werde. Die Forderung von fast zwölf Serien in diesem Schadenfall sei grotesk; denn dies sei die doppelte Therapie im Vergleich zu einer Erhaltungstherapie bei Elephantiasis. Der Versicherte weise eine Schwellneigung auf. Rechtfertigen liessen sich total fünf Serien Physiotherapie oder Lymphdrainage. Dr. L____ hielt seinerseits in der Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 (AB 161) fest, grundsätzlich sei eine Lymphdrainage indiziert bei einem sekundären Lymphödem nach operativer Tumorentfernung oder bei einem primären Lymphödem bei Hypo- oder Aplasie der Lymphgefässe. Das Grundprinzip einer Lymphdrainage sei die schonende manuelle Gefässverformung überwiegend an der Körperoberfläche, welche den Abtransport von Gewebeflüssigkeiten fördert. Ziel der Lymphdrainage sei eine verbesserte Lymphtransportkapazität, das Entstauen der jeweiligen Körperregion, eine Schmerzlinderung und die verbesserte Eigenmotorik der glatten Muskulatur der Lymphgefässe. Im vorliegenden Fall sei ein Lymphödem nicht klar dokumentiert, sodass die Indikation zur Lymphdrainage letztlich nur auf dem subjektiven Eindruck des Versicherten beruhe, aber nicht medizinisch-wissenschaftlich begründet erscheine. Die Lymphdrainage bei wiederkehrender Schwellung sollte mit kompressiven Massnahmen verbunden werden. Diese sollten grundsätzlich die Grundlage der Therapie bei wiederholter Schwellneigung bedeuten. Sollten somit tatsächlich ein Lymphödem oder wiederholte Schwellungen vorliegen, wäre eine Kompressionsstrumpfbehandlung oder andere kompressive Massnahmen konsequent durchzuführen. Die Durchführung und das Ergebnis sollten dokumentiert werden (bildlich, Umfangmessungen etc.).

4.5.4.  Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen lässt sich nicht zuverlässig feststellen, ob die zugestandenen maximal fünf Serien à neun Sitzungen Lymphdrainage (oder Physiotherapie) pro Jahr zur Erhaltung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit ausreichend sind oder nicht. Dr. K____ und Dr. L____ kann in Anbetracht der Aussagen der behandelnden Ärzte, namentlich von Dr. G____, nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So führte Dr. G____ – als Aussage des Beschwerdeführers – im Bericht vom 8. Februar 2024 (Beschwerdebeilage 3) an, es finde weiterhin zweimal pro Woche Lymphdrainage statt, dies mit sehr gutem Effekt. Drainagestabilisierende Wickel oder Bandagen würden aufgrund der Neuropathie nicht vertragen und würden den Schmerz verstärken (vgl. S. 2 oben des Berichtes). Auch gilt es zu beachten, dass in den Rechnungen von N____ als Diagnosen aufgeführt werden: "Lymphödem Unterschenkel und Knie rechts"; "neuropathisches Schmerzsyndrom" (vgl. AB 123, AB 167, AB 134, AB 103, AB 96). Schliesslich fällt speziell auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer von den von der Versicherung beigezogenen Ärzten nicht befragt/untersucht wurde. Wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.2.3. hiervor), können nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende versicherungsinterne Stellungnahmen jedoch nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Soweit sich Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2023 (AB 146) auf das Manual der Schweizer Gesellschaft für Vertrauensärzte SGV beruft, ist zu bemerken, dass es sich dabei nur um Richtlinien handelt, von denen im Einzelfall auch abgewichen werden kann. Im Übrigen ist unter der im Internet einsehbaren Rubrik "Fachliches" der Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte SGV zu lesen, dass es neben dem klassischen primären oder sekundären Lymphödem noch eine ganze Reihe von mit Schwellungen verbundene pathologische Zustände gebe, die auf Manuelle Lymphdrainage bisweilen erfreulich gut ansprechen würden. Zu nennen seien diesbezüglich die Reflexdystrophie (Algodystrophie, Morbus Sudeck) und auch posttraumatische Ödeme, wobei die Übergänge zum Teil fliessend seien. Auch vasoplegische Ödeme seien eine geeignete Indikation (vgl. unter https://www.medici-fiduciari.ch/expertcom/recommendations/3.html; eingesehen am 27. Juni 2024). Damit bestehen insgesamt jedenfalls geringe Zweifel an der Richtigkeit der versicherungsinternen Einschätzungen, namentlich auch derjenigen von Dr. L____, die im Ergebnis einer versicherungsinternen Beurteilung entspricht. Allerdings kann auch nicht ohne Weiteres auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden; denn diesbezüglich gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 4.2.4. hiervor).

4.6.        Unklarheit besteht letztlich auch darüber, ob nunmehr – anstelle von bisher vier (vgl. die Verfügung vom 17. Februar 2021; AB 63) – zwei ärztliche Konsultationen genügen, um die erforderlichen ärztlichen Rezepte auszustellen. Diesbezüglich mangelt es ebenfalls an einer entsprechenden Begründung in der Stellungnahme von Dr. K____ vom 7. Juni 2023 (AB 146).

4.7.        Aus all dem folgt, dass gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer – abgesehen von Pregabalin und Arcoxia, weitere Medikamente zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit benötigt. Ebenfalls unklar erscheint, ob mehr als die zugestandenen maximal fünf Serien à neun Sitzungen Lymphdrainage (oder Physiotherapie) pro Jahr benötigt werden. Auch lässt sich die Anzahl der für die Ausstellung der Rezepte erforderlichen ärztlichen Konsultationen nicht zuverlässig feststellen. Es erscheint daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in Bezug auf die noch umstrittenen Behandlungen resp. deren Notwendigkeit zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit extern begutachten lässt und hernach über die noch infrage stehenden Leistungsansprüche gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG entscheidet.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und hernach erneut über die noch infrage stehenden Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG entscheidet.

5.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.        Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und hernach erneut über die noch infrage stehenden Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG entscheidet.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.7 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.06.2024 UV.2024.7 (SVG.2024.129) — Swissrulings