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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2024 UV.2024.5 (SVG.2024.137)

14. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,078 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Fallabschluss; Rente; Integritätsentschädigung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. August 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

                                                        Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____, Rechtsanwalt,

[...]

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.5

Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024

Fallabschluss; Rente; Integritätsentschädigung

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1984, war ab dem 16. Oktober 2017 für die CSM Personalmanagement GmbH als Maler im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 339, S. 2) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung verletzte er sich am 20. Oktober 2017 beim Aufräumen auf einer Baustelle (Herunterholen eines Abfallsackes vom Gerüst) an der rechten Schulter (vgl. SUVA-Akte 1). Am 10. November 2017 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. D____, FMH Allgemeine Medizin, welche ihn an die E____ Klinik [...] überwies (vgl. SUVA-Akten 2, 3 und 9). Dort wurde nach einer MRI-Abklärung (vgl. SUVA-Akte 13) am 23. November 2017 eine Zerrung der Rotatorenmanschette rechts und eine Tendinopathie der langen Bizepssehne rechts diagnostiziert (vgl. SUVA-Akte 11, S. 2). Nach einer weiteren Befragung zum Ereignis vom 20. Oktober 2017 (vgl. SUVA-Akten 20 und 22) anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht. Sie richtete dem Beschwerdeführer Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. SUVA-Akte 27). 

b)       Bei persistierenden Beschwerden trotz Physiotherapie wurde anlässlich einer Untersuchung in der E____ Klinik [...] die Verdachtsdiagnose der traumatischen Nervenverletzung nach Schulterkontusion gestellt (vgl. den Bericht vom 11. Mai 2018; SUVA-Akte 54). Dr. F____, c/o G____, stellte schliesslich die Diagnose "traumatische axonale Schädigung des Nervus thoracicus longus rechts" (vgl. den Bericht vom 31. Mai 2018; SUVA-Akte 60). Prof. em. H____, I____klinik [...], konstatierte im Bericht vom 4. April 2019, es bestehe eine Parese des M. serratus anterior. Es zeige sich ein protrahierter Verlauf siebzehn Monate nach Trauma. Die konservative Therapie sei ausgeschöpft. Man habe mit dem Patienten zwei chirurgische Möglichkeiten besprochen (vgl. SUVA-Akte 118). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 in der I____klinik [...] an der rechten Schulter operiert (offene Dekompression und Neurolyse Nervus thoracicus longus – kranial Interscalenuslücke sowie distal mediale Axillarlinie – rechts; vgl. SUVA-Akten 144 und 146).

c)       Am 22. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt der SUVA untersucht (vgl. SUVA-Akte 169). Anlässlich der Jahreskontrolle vom 13. Oktober 2020 gelangte Prof. em. H____ zum Ergebnis, es bestünden keine weiteren chirurgischen Möglichkeiten, da auch nicht eine vollständige Lähmung vorliege, was eine Transferoperation oder gar keine skapulothorakale Arthrodese rechtfertigen würde. Er würde die Behandlung abschliessen, da er keine weitere Lösung anbieten könne (vgl. den Bericht vom 14. Oktober 2020; SUVA-Akte 175). PD Dr. J____ erachtete anlässlich der Sprechstunde vom 7. Januar 2021 – insbesondere wegen der Scapula-Instabilität – die Indikation für einen Sehnentransfer als gegeben (vgl. SUVA-Akte 207). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von ihr am 29. Januar 2021 operiert ("Scapula-Stabilisation mit 1 Split Pectoralis major Transfer und Augmentation mit Achillessehnenallograft"; vgl. SUVA-Akte 198, S. 2 f.). Der Kreisarzt zeigte sich im Nachhinein einverstanden mit dem durchgeführten operativen Eingriff (vgl. SUVA-Akte 199). 

d)       Am 4. April 2022 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt (vgl. SUVA-Akte 249). Im Nachgang an ein CT vom 19. Mai 2022 (vgl. SUVA-Akte 274) resp. eine CT-Besprechung (vgl. SUVA-Akte 260) erfolgte am 1. Juli 2022 eine Implantatentfernung (vgl. implizit SUVA-Akte 276, S. 2 f.). Daraufhin wurde Physiotherapie verordnet und es fanden regelmässige Verlaufskontrollen statt (vgl. u.a. den Bericht von Dr. K____, [...], vom 1. Dezember 2022; SUVA-Akte 286). Ausserdem wurde am 16. Dezember 2022 ein Arthro-MRI vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 288), welches am 23. Dezember 2022 besprochen wurde (vgl. den Bericht von Dr. K____ vom 23. Dezember 2022; SUVA-Akte 287, S. 2 f.). Am 28. Dezember 2022 äusserte sich der Kreisarzt. Er erachtete eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der L____klinik [...] als sinnvoll (vgl. SUVA-Akte 290). Diesen Vorschlag empfand auch Dr. K____ als zielführend (vgl. SUVA-Akte 291, S. 2). In der Folge fand am 15./16. März 2023 eine EFL in der L____klinik [...] statt (vgl. SUVA-Akte 306, S. 2 ff.).

e)       Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die Ausrichtung der Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten per 30. Juni 2023 einstellen. Des Weiteren wurde die Prüfung weiterer Ansprüche in Aussicht gestellt (vgl. SUVA-Akte 323). In der Folge holte die SUVA bei Dr. M____ (Kreisarzt) die ärztliche Beurteilung vom 15. Mai 2023 (SUVA-Akte 326) und die Schätzung des Integritätsschadens (SUVA-Akte 327) ein. Ausserdem wurden erwerbliche Abklärungen vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 335 ff.). Mit Verfügung vom 2. August 2023 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. SUVA-Akte 351). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2023 Einsprache. Im Wesentlichen machte er geltend, der Endzustand sei nicht erreicht (vgl. SUVA-Akte 367). Am 25. Oktober 2023 liess das N____spital [...], Anästhesiologie (Abteilung Schmerzmedizin), der SUVA den Bericht vom 25. Oktober 2023 zukommen (vgl. SUVA-Akte 372).

f)        Mit Vorbescheid vom 28. November 2023 stellte die IV-Stelle des Kantons [...] dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente (Dauer: 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2023) in Aussicht (vgl. SUVA-Akte 373, S. 2 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 378).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 sei aufzuheben, und die SUVA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Juni 2024 an seiner Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 16. Juli 2024 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 14. August 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, Ende Juni 2023 habe von der Durchführung weiterer Heilbehandlung keine namhaften Fortschritte mehr erzielt werden können. Daher habe man die Taggelder und Heilkostenleistungen korrekterweise per Ende Juni 2023 eingestellt. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit müsse – bei zutreffend durchgeführtem Einkommensvergleich – des Weiteren auch die Verneinung eines Rentenanspruches als richtig erachtet werden (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort und die Duplik).

2.2.        Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er unterziehe sich einer schmerztherapeutischen Behandlung im N____spital [...]. Die Behandlung sei daher noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grunde könne auch die Einstellung der Taggelder und Heilbehandlungskosten per Ende Juni 2023 nicht als richtig qualifiziert werden. Sollte das Gericht den Fallabschluss nicht als verfrüht erachten, so könne nicht auf die versicherungsinternen Ärzte abgestellt und von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Ermittlung des Invalideneinkommens sei unzutreffend erfolgt. Bei Vornahme eines angemessenen leidensbedingten Abzuges von mindestens 20 % lasse sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von mehr als 10 % ermitteln. Daher sei die Verneinung eines Rentenanspruches nicht korrekt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. August 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024, zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten die vorübergehenden Leistungen per 30. Juni 2023 eingestellt, dem Beschwerdeführer eine 15%ige Integritätsentschädigung zugestanden und einen Anspruch auf eine UV-Rente verneint hat.

3.              

3.1.        Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2.        Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

3.3.        3.3.1.  Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 7.1.) – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).

3.3.2.  Vorliegend wurden von der Invalidenversicherung keine beruflichen Massnahmen durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 277). Zu prüfen ist daher, ob im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (30. Juni 2023) noch mit einer nicht unbedeutenden Verbesserung zu rechnen war.

3.4.        3.4.1.  Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1.).

3.4.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.5.        3.5.1.  Nach dem letzten operativen Eingriff (Implantatentfernung vom 1. Juli 2022; vgl. implizit SUVA-Akte 276, S. 2 f.) präsentierte sich die medizinische Situation (betreffend rechte Schulter) im Wesentlichen wie folgt: Dr. K____ führte im Bericht vom 1. Dezember 2022 (SUVA-Akte 286) an, trotz Physiotherapie sei die Problematik mit dem Bizeps – gemäss Angabe des Patienten – gleichbleibend. In Bezug auf das weitere Prozedere gab Dr. K____ das Fortführen der physiotherapeutisch angeleiteten Mobilisation und das Anfertigen eines Arthro-MRI der rechten Schulter an. Des Weiteren wies er darauf hin, es sei eine Verlaufskontrolle nach erfolgtem MRI zur Befundbesprechung und Festlegung des weiteren Prozederes geplant. Je nach Befund könne dann eine Infiltration mittels Kortison erfolgen oder gegebenenfalls gezielt eine Ultraschallkontrolle zur ultraschallgesteuerten lokalen Infiltration im Bereich des Sulcus bicipitalis.

3.5.2.  Im Bericht betreffend die Arthro-MRI vom 16. Dezember 2022 wurde festgehalten, die Darstellung der langen Bizepssehne sei unauffällig, ohne Nachweis einer Tendinopathie. Pulleyschlinge und Bizepssehnenanker seien intakt. Sichtbar sei eine vorbestehende schmale Spaltbildung des menisloiden Labrums im vorderen unteren Quadranten. Aufgrund der glatten Begrenzung und der unauffälligen angrenzenden Strukturen handle es sich möglicherweise um ein Recessus, was jedoch in dieser Lokalisation ungewöhnlich sei (vgl. SUVA-Akte 288).

3.5.3.  Dr. K____ führte daraufhin im Bericht vom 23. Dezember 2022 (SUVA-Akte 287, S. 2 f.) aus, die MRI-Untersuchung habe eine klare strukturelle Läsion der langen Bizepssehne ausschliessen können. Er gehe davon aus, dass die konstante Reizung der langen Bizepssehne durch die massive persistierende scapulothorakale Dysfunktion verursacht werde. Man habe eine diagnostische Infiltration des Sulcus bicipitalis unter Ultraschall organisiert, anschliessend eine klinische Kontrolle. Bei positivem Ansprechen könne immer noch in Zukunft eine Tenodese diskutiert werden, wobei er diesbezüglich sehr zurückhaltend sei. Er bitte die SUVA um Organisation einer externen gutachterlichen Untersuchung, so dass die Arbeitsunfähigkeit definitiv beurteilt werde. Er glaube nicht, dass der Patient in Zukunft 100 % als Maler arbeiten werde. Nachdem der Kreisarzt am 28. Dezember 2022 anstelle einer Begutachtung eine EFL in der L____klinik [...] als sinnvoll erachtet hatte (vgl. SUVA-Akte 290), schloss sich Dr. K____ dieser Vorgehensweise an (vgl. SUVA-Akte 291, S. 2).

3.5.4.  Im Bericht der L____klinik [...] vom 5. April 2023 über die am 15./16. März 2023 durchgeführte EFL (SUVA-Akte 306, S. 2 ff.) wurde klargestellt, mit Blick auf die bisherige Diagnostik, Befunde und auch den Einschätzungen der bisher behandelnden Orthopäden könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich der unfallbedingten Verletzungsfolgen ein Endzustand eingetreten sein dürfte, welcher kaum in einer Weise noch durch weitere medizinische Massnahmen in signifikanter und auch arbeitsrelevanter Weise verbessert werden könne. Sollte der noch relativ junge, sich bereits seit 5 1/2 Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess befindende Versicherte künftig nicht doch noch auf eine zielführende berufliche Ausrichtung einschwenken, bliebe wohl nichts Anderes übrig, als auf einen Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage hinzuarbeiten (vgl. S. 4 des Berichtes).

3.5.5.  Am 3. April 2023 verordnete Dr. K____ erneut Physiotherapie (vgl. SUVA-Akte 309, S. 2). Im Bericht vom 28. April 2023 (SUVA-Akte 317, S. 2 f.) hielt er fest, er sei aktuell eher zurückhaltend bezüglich einer arthroskopischen Bizepstenotomie oder Tenodese, welche aufgrund der persistierenden Reizung der langen Bizepssehne eventuell in Zukunft noch diskutiert werden könnte. Er plane eine klinische Verlaufskontrolle in zwei bis drei Monaten.

3.5.6.  Dr. M____ legte in seiner Beurteilung vom 15. Mai 2023 (SUVA-Akte 326) dar, in Anbetracht des Gesamtverlaufes sei nicht mehr mit einer wesentlichen Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen. Im Bericht vom 28. April 2023 äussere sich Dr. K____ dahingehend, dass er eher zurückhaltend bezüglich einer arthroskopischen Bicepstenotomie oder Tenodese sei. Eine klinische Verlaufskontrolle sei gemäss Dr. K____ nach zwei bis drei Monaten geplant.

3.6.        3.6.1.  Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder und der Übernahme der Heilbehandlungskosten (30. Juni 2023) prospektiv nicht mehr mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes hat gerechnet werden können. Die Einschätzung von Dr. M____ deckt sich mit der auf umfassenden Abklärungen beruhenden – stimmigen – Beurteilung der L____klinik [...] (vgl. dazu auch die sub Erwägungen 4.3. und 4.4. hiernach gemachten Ausführungen). Die Annahme, es habe Ende Juni 2023 nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung des Zustandes gerechnet werden können, lässt sich im Übrigen auch ohne Weiteres mit der Einschätzung von Dr. K____ (vgl. Erwägung 3.5.5. hiervor) vereinbaren.

3.6.2.  Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von Dr. K____ veranlasste Schmerztherapie durch das N____spital, Anästhesiologie, stehe dem Fallabschluss per 30. Juni 2023 entgegen (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass die Frage der namhaften Besserung prognostisch zu beurteilen ist (vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1.). Es ist nunmehr nicht ersichtlich, inwiefern von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 30. Juni 2023 hinaus prognostisch konkret eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre. Im Übrigen lässt sich den Berichten des N____spitals vom 3. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 3) und vom 25. Oktober 2023 (SUVA-Akte 272, S. 2 f.) punkto Therapie nichts entnehmen, was für eine sich daraus ergebende namhafte Besserung sprechen könnte. So handelt es sich bei der Therapie, die nach der Einstellung der vorübergehenden Leistungen vom N____spital, Anästhesiologie, empfohlen und durchgeführt wurde, primär um eine (weitere) medikamentöse Behandlung. Den anderen Vorschlägen stand der Beschwerdeführer zurückhaltend gegenüber. So wurde im Bericht vom 25. Oktober 2023 (SUVA-Akte 372, S. 2 f.) dargetan, der Patient komme planmässig zur Verlaufskontrolle nach Eingang der entsprechenden ausstehenden Berichte (insbesondere neurologische Beurteilungen). Man habe die folgenden Schritte besprochen: 1) NSAR weiter bei Bedarf; 2) Beginn Lyrica; 3) Beginn Neurodol Tissugel; 4) PENG-Block für die Schulter (N. suprascaularis und N. pectoralis lat.). Hier bestehe Zurückhaltung seitens des Patienten. 5) Triggerpunktinfiltrationen Trapezius/lat. Thoraxwand. Auch hier bestehe Zurückhaltung seitens des Patienten. Damit lässt sich nicht auf eine zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes schliessen.

4.              

4.1.        Ist der Fallabschluss per 30. Juni 2023 somit als korrekt zu qualifizieren, bleibt folglich noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen hat.

4.2.        Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.

4.3.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). In Bezug auf den Beweiswert ärztlicher Unterlagen kann auf das unter Erwägung 3.4.2. hiervor Gesagte verwiesen werden.

4.4.        4.4.1.  Im Bericht der L____klinik [...] vom 5. April 2023 über die am 15./16. März 2023 durchgeführte EFL (SUVA-Akte 306, S. 2 ff.) wurde festgehalten, inspektorisch steche ein variabler Schulterhochstand rechts von etwa 1-2 cm ins Auge. Bei der klinischen Untersuchung seien mehrere Druckpunkte an der rechten Schulter auszumachen, insbesondere über dem Sulcus intertubercularis, subakromial und im Bereiche der unteren Scapulaspitze rechts. Aktive Flexion und Abduktion seien bis 80 bzw. 60° möglich, bei der passiv-assistiven Untersuchung lasse sich diesbezüglich keine Beweglichkeitseinschränkung feststellen. Während der aktiven Flexion und Abduktion des rechten Arms komme es zu einem Abstehen der rechten Scapula im Sinne einer Scapula alata. Der rechte Daumen werde beim Nackengriff bis zum rechten Schulterdach herangeführt. Die genannten Befunde seien mit der erlittenen Läsion des Nervus thoracicus longus vereinbar, auch die Druckschmerzhaftigkeit über dem Sulcus intertubercularis dürfte mit der Tendinopathie der langen Bicepssehne im Zusammenhang stehen. Gemäss Einschätzung von Dr. K____ dürfte die Schmerzproblematik im Bereich der Bizepssehne am ehesten auf die Fehlfunktion der rechten Schulter im Rahmen der erlittenen Nervenläsion zurückzuführen sein. In der EFL habe sich der Versicherte in mehreren Tests selber unter Angabe von Schmerzen limitiert, bevor die funktionelle Limite erreicht worden sei. Ein ähnliches Verhalten habe sich auch bei problemfernen Tests gezeigt. Zudem seien mehrere Inkonsistenzen und Widersprüche zu beobachten gewesen, für welche es keine plausible medizinische Erklärung gebe (z.B. Diskrepanzen innerhalb der Messwerte der Handkraft rechts, unterschiedliches Verhalten zur Entlastung des rechten Arms). Die erreichte geringe Punktzahl bei der Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit im SELF-Test müsse im Hinblick auf die Chancen für eine baldige berufliche Wiedereingliederung prognostisch als ungünstig eingestuft werden (Cut off-Wert 42 Punkte). Diese Einschätzung werde dahingehend bestätigt, dass im Gespräch der Eindruck entstanden sei, dass sich der Versicherte aufgrund der anhaltenden Schmerzen und funktionellen Einschränkung bezüglich der rechten Schulter auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit kaum in einer Weise als arbeitsfähig betrachte. Aufgrund des in der EFL beobachteten Schmerz- und Leistungsverhaltens sei von einer erheblichen Symptomausweitung auszugehen (vgl. S. 4 des Berichtes). Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (vgl. S. 5 des Berichtes).

4.4.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht der L____klinik [...] festgehalten, eine Tätigkeit als Maler/Lackierer sei nicht mehr zumutbar. Die diesbezüglichen Anforderungen seien zu hoch. Es handle sich um körperlich schwere Arbeit, bei welcher der wiederholte Krafteinsatz beider Arme erforderlich sei. Auch bedürfe es häufig Arbeiten mit beiden Armen, auch länger dauernd über Brusthöhe. Eine leichte Arbeit sei ganztags möglich. Es müsse sich um eine Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz des rechten Armes handeln. Ausgeschlossen sei auch eine Exposition desselben gegenüber unvermittelten Schlägen oder Vibrationen sowie Arbeiten mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe (vgl. S. 5 des Berichtes).

4.4.3.  In der Folge hielt Dr. M____ in der ärztlichen Beurteilung vom 15. Mai 2023 (SUVA-Akte 326) fest, der Versicherte sei umfangreich am 15. und 16. März 2023 in der L____klinik [...] getestet worden. Dem angegebenen Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er sich vollumfänglich anschliessen. Mit der Beurteilung vom 5. April 2023 liege eine sehr tragfähige EFL vor.

4.5.        4.5.1.  Der Beurteilung der L____klinik [...] resp. der sich darauf stützenden Beurteilung von Dr. M____ kann gefolgt werden. Diese versicherungsinternen Erhebungen erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte. Namentlich liegen der Einschätzung der L____klinik [...] umfassende Testungen zugrunde. Auch erfolgte sie in Kenntnis und Würdigung der relevanten medizinischen Vorakten. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

4.5.2.  Der Beschwerdeführer wendet ein, in Anbetracht des Berichtes von Dr. O____ über die Untersuchung vom 22. Juli 2020, wonach er als funktionell einhändig zu betrachten sei (SUVA-Akte 167), bestünden jedenfalls geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. M____ (vgl. S. 8 der Beschwerde). Damit kann ihm aber nicht gefolgt werden. Denn damals war der Endzustand zweifelsohne nicht erreicht gewesen. Es folgten noch zwei weitere Operationen, nämlich die Stabilisation der Scapula (Sehnentransfer) am 29. Januar 2021 (vgl. SUVA-Akte 198, S. 2 f.) und die Implantatentfernung am 1. Juli 2022 (vgl. implizit SUVA-Akte 276, S. 2 f.). Die Testung in der L____klinik [...] zeigten zwar Einschränkungen, aber keine funktionelle Einhändigkeit (vgl. dazu S. 3 des Berichtes vom 5. April 2023 [SUVA-Akte 306, S. 4]; siehe auch die Ausführungen sub Erwägung 6.5.1. hiernach).

4.6.        Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.

5.              

5.1.        5.1.1.  Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.1.2.  Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns (vorliegend 2023) massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 129 V 222, 223 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.).

5.1.3.  Wird der Einkommensvergleich gestützt auf Tabellenlöhne vorgenommen, sind praxisgemäss die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bezogen auf den Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (vgl. BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3., 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2. und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Dies sind vorliegend die LSE 2020, die am 23. August 2022 veröffentlicht wurden. Die Publikation der LSE 2022 erfolgte erst am 29. Mai 2024, mithin nach Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Januar 2024 (SUVA-Akte 378).

5.2.        Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103, 110 f. E. 5.3; BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1).

5.3.        Die Beschwerdegegnerin ermittelte per 2023 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 64'246.--. Den von ihr gestützt auf effektive Lohnangaben errechneten Stundenlohn von Fr. 27.33 multiziplierte sie mit einer monatlichen Arbeitszeit von 179 Stunden und beachtete ausserdem eine im GAV vorgesehene Lohnerhöhung von Fr. 50.-- pro Monat. Daraus ergab sich ein Monatseinkommen von Fr. 4’942.-- resp. ein Jahreseinkommen von Fr. 64'246.-- (13 x Fr. 4’942.-- ; vgl. SUVA-Akte 343). Dieser Berechnung kann gefolgt werden. Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).

5.4.        5.4.1.  Sofern zur Ermittlung des Verdienstes, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen), keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können mit Blick auf die Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden. Die LSE stützt sich auf umfassende und konkrete Daten aus dem effektiven Arbeitsmarkt. Auszugehen ist dabei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (BGE 148 V 174, 181 f. E. 6.2 und 189 f. E. 9.2.1).

5.4.2.  Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2020. Gemäss Tabelle TA1 der (aktuellen) LSE 2020, privater Sektor, belief sich der Wert für die mit praktischen Tätigkeiten beschäftigten Männer (Kompetenzniveau 1, TOTAL) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 5’261.-- (inkl. 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2023 von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) und in Anbetracht der Nominallohnentwicklung für Männer von -0.7 % für das Jahr 2021, von +1.1 % für das Jahr 2022 (vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Allgemein) sowie von 1.8 % für das Jahr 2023 (gemäss 3. Quartalsschätzung) ergab sich als Basis ein hypothetisches Jahreseinkommen für 2023 von Fr. 67'262.60.

5.5.        5.5.1.  Als Korrekturinstrument für eine einzelfallgerechte Betrachtung steht namentlich die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung (BGE 148 V 174, 190 E. 9.2.2). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Leidensabzug von 10 %, woraus sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60'536.-- ergab (vgl. SUVA-Akte 351). Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.2.).

5.5.2.  Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei funktionell einhändig, was einen 20%igen Leidensabzug rechtfertige (vgl. S. 9 der Beschwerde; siehe auch S. 5 der Replik). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.). Allerdings kann der Beschwerdeführer – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor) – nicht als einhändig angesehen werden. Zumal keine anderen zum Abzug berechtigenden Faktoren auszumachen sind, ist der gewährte Leidensabzug von 10 % als richtig zu erachten.

5.6.        Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommen von Fr. 64'246.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr.60'536.-- resultiert somit ein rentenausschliessender IV-Grad von (gerundet) 6 % (vgl. die Verfügung vom 2. August 2023 [SUVA-Akte 351]; siehe auch den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 [SUVA-Akte 378]).

6.              

6.1.        Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

6.2.        Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

6.3.        Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1.).

6.4.        Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert von ärztlichen Berichten ist auf die sub Erwägung 3.4.2. hiervor gemachten Ausführungen zu verweisen.

6.5.        6.5.1.  Im Bericht der [...]klinik P____ vom 5. April 2023 über die am 15./16. März 2023 durchgeführte EFL (SUVA-Akte 306, S. 2 ff.) wurde in Bezug auf die Beweglichkeit der rechten Schulter des Beschwerdeführers Folgendes festgehalten: Flexion aktiv bis maximal etwa 80°, passiv bis 180° möglich; Abduktion bis etwa 60° (bei der Ansicht von dorsal lasse sich rechts während der aktiven Flexion und Abduktion des rechten Arms eine Scapula alata beobachten); Aussen- und Innenrotation bei anliegendem Oberarm 60-0-90°, bei seitlich abgespreiztem Oberarm 60-0-40°; Horizontaladduktion 45°. Beim Nackengriff lasse sich der rechte Daumen höchstens bis zum Schulterdach führen. Beim Schürzengriff resultiere ein minimaler Daumen Vertebra prominens-Abstand von etwa 30 cm; Jobe- und Lift off-Test rechts positiv; isometrische Krafttests für Innen- und Aussenrotation gegen Widerstand im Vergleich zu links seitengleich (vgl. S. 3 des Berichtes).

6.5.2.  Dr. M____ hielt in der Beurteilung des Integritätsschadens vom 15. Mai 2023 (SUVA-Akte 327) fest, der Versicherte zeige einen Status nach traumatischer axonaler Schädigung Nervus thoracicus Iongus rechts mit Ausbildung einer Scapula alata bei Parese Musculus serratus anterior rechts. Es bestehe ein Status nach offener Dekompression und Neurolyse Nervus thoracicus longus rechts vom 21. Oktober 2019, ein Status nach Scapulastabilisation mit Split Pectoralis Major Transfer und Augmentation mit Achillessehnen Allograft am 29. Januar 2021. Zuletzt sei eine Implantatentfernung der Scapula rechts am 1. Juli 2022 erfolgt. Es resultiere eine Scapula alata mit Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des rechten Schultergelenkes, insbesondere eine aktive Einschränkung der Beweglichkeit. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Des Weiteren machte Dr. M____ geltend, Schätzungsgrundlage sei Tabelle 1.2. Es gelte hier für eine bis zur Horizontalen beweglichen Schulter ein Wert 15 %. Aufgrund des vorliegenden Bewegungsausmasses dürfe der Wert 15 % bezüglich rechte Schulter eingesetzt werden.

6.6.        Auch auf diese Beurteilung von Dr. M____ kann abgestellt werden. Sie stützt sich auf die von der [...]klinik P____ erhobenen Testergebnisse, denen ebenfalls gefolgt werden kann. Da somit von einer noch bis zur Horizontalen beweglichen rechten Schulter auszugehen ist, erscheint die Annahme einer 15%igen Integritätseinbusse – Tabelle 1.2 entsprechend – als richtig.

6.7.        Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 2. August 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten die vorübergehenden Leistungen per 30. Juni 2023 eingestellt, dem Beschwerdeführer eine 15%ige Integritätsentschädigung zugestanden und einen Anspruch auf eine UV-Rente verneint hat.

7.              

7.1.        Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 zu bestätigen.

7.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.5 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2024 UV.2024.5 (SVG.2024.137) — Swissrulings