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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2025 UV.2024.35 (SVG.2025.125)

9. April 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,641 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Zu Unrecht einen Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs angenommen; Rückweisung an Vorinstanz zur Anordnung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Orthopädische Chirurgie; Beschwerde gutgeheissen

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.35

Einspracheentscheid vom 24. September 2024

Zu Unrecht einen Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs angenommen; Rückweisung an Vorinstanz zur Anordnung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Orthopädische Chirurgie; Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

I.         

a)       Der 1990 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. April 2022 in einem 100 %-Pensum als Elektroinstallateur bei der C____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 23. August 2023, SUVA-Akte 1).

b)       Am 21. August 2023 stand der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf einer Baustelle auf einer Leiter und zog ein Kabel. Er fiel um und versuchte sich an einem Gipserprofil zu halten und hat sich währenddessen eine Schnittwunde am linken (dominanten) Unterarm zugezogen (Schadenmeldung UVG vom 23. August 2023, SUVA-Akte 1; Akteneintrag 7. November 2023, SUVA-Akte 90, S. 9-11). Er begab sich daraufhin notfallsmässig in ärztliche Behandlung und wurde am linken Unterarm operiert (vgl. Berichte D____ vom 21. August 2023, SUVA-Akte 13 und 14; vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 30. August 2023, SUVA-Akte 81). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 28. August 2023 ihre Leistungspflicht (SUVA-Akte 3). Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge mehrfach in ärztliche Behandlung (vgl. u. a. Bericht Dr. med. F____ vom 20. September 2023 [SUVA-Akte 15]; Bericht Dr. med. G____ vom 21. September 2023 [SUVA-Akte 16, S. 9] und 24. November 2023 [SUVA-Akte 19]; Bericht Dr. med. H____ vom 7. November 2023 [SUVA-Akte 16]; Bericht Dr. med. I____ vom 9. Oktober 2023 [SUVA-Akte 16, S. 8]).

c)       Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihre Kreisärztin Dr. med. J____ um Stellungnahme zur Unfallkausalität der Leiden des Beschwerdeführers an der linken Hand. Dr. med. J____ hielt in ihrer Beurteilung vom 19. Dezember 2023 fest, es hätten seit dem 20. September 2023 keine Kontrollen mehr stattgefunden. Die Wundheilung sei als abgeschlossen beurteilt worden, wobei Dr. med. J____ auf den Bericht von Dr. med. F____ vom 20. September 2023 (SUVA-Akte 15) verwies (SUVA-Akte 24).

d)       Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss dem Bericht des Spitals [...] seit dem 20. September 2023 keine Kontrollen mehr stattgefunden hätten und die Wundheilung in diesem Bericht als abgeschlossen beurteilt worden sei (vgl. SUVA-Akte 15), weshalb keine weiteren Leistungen erbracht werden könnten. Die Versicherungsleistungen würden daher per 5. Januar 2024 eingestellt (SUVA-Akte 28). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2024 Einsprache (SUVA-Akte 37). In der Folge gingen weitere Berichte der behandelnden Ärzte bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. u. a. Bericht Dr. med. K____ vom 5. März 2024, SUVA-Akte 75; Berichte Dr. med. L____ vom 8. März 2024 [SUVA-Akte 41] und vom 16. April 2024 [SUVA-Akte 46]; Bericht Dr. med. M____ vom 25. März 2024, SUVA-Akte 77; Bericht Dr. med. E____ vom 30. August 2023, SUVA-Akte 81; Behandlungseinträge [...], SUVA-Akte 83 und 90; Bericht Dr. med. N____ vom 23. Mai 2024, SUVA-Akte 99). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin die medizinischen Unterlagen ihrem Versicherungsmediziner und Neurologen Dr. med. O____ zur Stellungnahme. Dieser führte in seiner Beurteilung vom 17. September 2024 an, aus neurologischer Sicht könne an der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Dezember 2023 festgehalten werden. Es würden weder Hinweise auf eine strukturelle Nervenschädigung durch die Schnittverletzung am dorsoradialen Unterarm 21. August 2023 bestehen, noch sei die erstmals am 23. Mai 2024 formulierte Verdachtsdiagnose eines CRPS Typ I überwiegend wahrscheinlich (SUVA-Akte 93, S. 5). Die Kreisärztin Dr. med. J____ hielt in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. September 2024 mit Verweis auf die neurologische Beurteilung von Dr. med. O____ fest, es könne die Diagnose einer CRPS nicht bestätigt werden, da bereits die primären Kriterien eines anhaltenden unerträglichen Schmerzes sowie das Entstehen der Budapest-Kriterien innerhalb von sechs bis acht Wochen nach Trauma nicht erfüllt seien. Circa fünf Wochen vor der Beurteilung der Schmerztherapie habe die neurologische Beurteilung stattgefunden. Es seien keine entsprechenden Kriterien erwähnt worden (IV-Akte 94, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer liess der Beschwerdegegnerin mit Mail vom 24. September 2024 weitere Ausführungen zu seiner Einsprache vom 2. Februar 2024 (SUVA-Akte 37) zukommen (SUVA-Akte 95). Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. September 2024 abgewiesen (SUVA-Akte 103).

II.        

a)       Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 23. Februar 2024, vertreten durch B____, Advokatin, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1)        Es sei die Verfügung der SUVA vom 4. Januar 2024 sowie der Einspracheentscheid der SUVA vom 24. September 2024 vollumfänglich aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 5. Januar 2024 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

2)        Eventualiter sei die Verfügung der Suva vom 4. Januar 2024 sowie der Einspracheentscheid der SUVA vom 24. September 2024 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen insbesondere zur Einholung eines externen Fachgutachtens und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3)        Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST und Auslagen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerdeführer stellt überdies folgende Verfahrensanträge:

1)       Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (SUVA, Schaden-Nr. [...]; betrifft: [...]) von Amtes wegen beizuziehen.

2)        Es sei dem Beschwerdeführer das Recht auf Replik zu gewähren.

b)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und reicht die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. O____ vom 2. Dezember 2024 ein (Beilage Beschwerdeantwort [AB]).

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Februar 2025 an seinen Anträgen fest und legt den Bericht von Dr. med. N____ vom 9. Januar 2024 bei (Replikbeilage [RB]).

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 5. März 2025 weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 9. April 2025 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat.

1.2.        Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es würden Zweifel an der Zuverlässigkeit den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. O____ vom 17. September 2024 sowie von Dr. med. J____ vom 19. September 2024 bestehen. Hierbei würde es sich um reine Aktenbeurteilungen handeln, welche nicht auf einer persönlichen Untersuchung basieren würden (Beschwerde, Rz. 16-27). Er habe innerhalb der ersten sechs bis acht Wochen erste Symptome eines CRPS gezeigt. Es könne auf den Bericht von Dr. med. N____ sowie der anderen beiden behandelnden Ärzte abgestellt werden, welche ein CRPS diagnostiziert hätten (vgl. Beschwerde, Rz. 28; vgl. Replik, Rz. 19). Damit sei die natürliche Kausalität zum Unfallereignis erstellt (Beschwerde, Rz. 28). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei nicht erforderlich, wie die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Beurteilung von Dr. med. J____ vom 19. September 2024 darstellt (vgl. Einspracheentsscheid, Rz. 4.12), dass die Diagnose des CRPS innerhalb von sechs bis acht Monaten (recte: Wochen) nach dem Unfall hätte gestellt werden müssen (Beschwerde, Rz. 26). Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin seien auch die Meinungen der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen und es sei daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken würden. Die Berichte von Dr. med. O____ und Dr. med. J____ seien versicherungsinterne Berichte. Insofern könne die Beschwerdegegnerin aus BGE 125 V 351 E. 3bb nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieser von versicherungsexternen Berichten handle (Replik, Rz. 12).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es würden entsprechend der versicherungsmedizinischen Beurteilungen vom 17. September 2024 sowie vom 19. September 2024 (SUVA-Akte 93 und 94) und der erneuten, nachvollziehbar und schlüssig begründeten versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2. Dezember 2024 (vgl. AB) entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, das heisst auch nicht teilweise, innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen die für ein CRPS typischen Symptome vorliegen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 5. Januar 2024 die Folgen des Unfalles vom 21. August 2023 keine ursächliche Rolle im anhaltend beklagten Beschwerdebild des Beschwerdeführers mehr gespielt hätten, womit die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 4.5; vgl. Duplik, Rz. 3 ff.). Da zusätzliche Abklärungen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, seien weitere Beweismassnahmen, wie das geforderte Gutachten, im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung nicht angezeigt (BA, Rz. 4.6).

2.3.            Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Januar 2024 respektive Einspracheentscheid vom 24. September 2024 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 5. Januar 2024 eingestellt hat aufgrund eines fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden am linken Unterarm und dem Unfall vom 21. August 2023.

3.                  

3.1.        3.1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.1.2. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.1.3.  Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

3.2.            3.2.1. Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er, möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non» dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).

3.2.2.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).

3.3.            3.3.1. Hervorzuheben ist die im Rahmen der Beurteilung der natürlichen Kausalität massgebliche Rechtsprechung zum komplexen beziehungsweise chronischen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Das CRPS ist eine Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I: Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II (früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623). Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (zum ganzen Abschnitt: Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m. H.). In einem späteren Entscheid umriss das Bundesgericht das CRPS als posttraumatisches Krankheitsbild, das sich, von einem blanden Trauma ausgelöst, schnell zu heftigen Schmerzen von brennendem und invalidisierendem Charakter wandelt, dem sich motorische, trophische und sensomotorische Funktionseinschränkungen zugesellen. Typisch ist, dass eine ganze Extremität oder eine grosse Körperregion betroffen ist. Auslösende Ursachen können unter anderem Gelenksdistorsionen aber auch beispielsweise ein Herzinfarkt sein. Die Diskrepanz zwischen dem eigentlichen, als Bagatelle anzusehenden auslösenden Trauma und den sich daran anschliessenden Folgen ist als dramatisch zu bezeichnen. Ätiologie und Pathogenese des CRPS sind unklar (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3 m. H.).

3.3.2. Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3).

3.3.3. Praxisgemäss ist erforderlich, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3). Für die Annahme eines CRPS ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den Ärzten bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m. H.).

3.4.        3.4.1.  Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.4.2.  Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.4.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3.3).

3.4.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.5.  Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-gung bzw. Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).

4.                  

4.1.            Da die vorliegend strittige Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung vorliegt, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

4.2.            4.2.1. Mit Bericht vom 20. September 2023 hielten Dr. med. L____ und Dr. med. F____, FMH Chirurgie, Spital [...], fest, der Beschwerdeführer leide unter einer Schnittwunde dorsoradialseitig mit eröffneter Faszie M. Extensor digitorum Unterarm links, ED 21. August 2023. Es sei ein wunschgemässer Wundheilungsverlauf gesehen worden. Am 14. postoperativen Tag habe der komplikationslose Fadenzug erfolgen können. Bei bewegungsabhängigen Schmerzen über dem ehemaligen Wundgebiet am ehesten bei posttraumatischen Adhäsionen sei eine Physiotherapie verordnet worden. Darunter habe eine Schmerzreduktion erreicht werden können, sodass der Patient nur noch bedarfsweise Dafalgan benötige. Am 20. September 2023 seien die Verlaufskontrollen abgeschlossen worden. Mit dem Patienten sei das Weiterführen der Physiotherapie sowie ein weiterer Belastungsaufbau nach Massgabe der Beschwerden bei erlaubter Vollbelastung mit Bedarfsanalgesie besprochen worden (SUVA-Akte 15).

4.2.2.  Im Behandlungseintrag vom 21. September 2023 wurde von Dr. med. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Taubheitsgefühl distal der Narbe bis in die Finger dorsalseitig und Druckschmerz im Bereich der Narbe angegeben habe. Die Beugung im Ellenbogen endgradig sei schmerzhaft eingeschränkt. Es würden aktuell anhaltende Schmerzen und sensomotorische Defizite bestehen. Der Versicherte habe noch starke Schmerzen, vor allem nachts auch kälte Missempfindungen. Die Hausärztin stellte zudem eine beginnende Dystrophie in den Raum (SUVA-Akte 90, S. 13).

4.2.3.  Dr. med. J____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2023 zur Frage, ob die Schnittwunde am Unterarm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeheilt sei, fest, dass seit dem 20. September 2023 keine Kontrollen mehr stattgefunden hätten. Die Wundheilung sei in diesem Bericht als abgeschlossen beurteilt worden (SUVA-Akte 24).

4.2.4.  Mit Behandlungseintrag vom 9. Oktober 2024 führte Dr. med. I____ an, es würden weiterhin starke Schmerzen am Unterarm links, vor allem bei Bewegung bestehen (SUVA-Akte 90, S. 12). Dr. med. H____ hielt in ihren Behandlungseinträgen vom 19., 20. und 25. Oktober 2023 fest, der Versicherte beklage Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Handgelenk. Durch die etwa wöchentliche Physiotherapie zeichne sich eine langsame und anamnetisch geringgradige Besserung ab (SUVA-Akte 90, S. 11 f.). Am 7. November 2023 berichtete Dr. med. H____, dass der Versicherte gesagt habe, er habe nun Probleme im Oberarm rechts und die Nerven seien mitbetroffen. Er berichte über erschwerte Dorsiflexion der Hand links (SUVA-Akte 90, S. 10 f.). Am 24. November 2023 hielt Dr. med. G____ fest, der Versicherte habe Schmerzen angegeben, die von der Schulter links bis in die Hand reichen würden (SUVA-Akte 90, S. 9). Mit Behandlungseintrag dokumentierte Dr. med. G____, dass die Physiotherapie gestoppt worden sei, da der Versicherte zu viele Schmerzen gehabt habe (SUVA-Akte 90, S. 8). Am 23. Januar 2024 gab der Vesicherte gegenüber Dr. med. G____ an, er habe immer noch Schmerzen und es würde die gleiche Situation wie im Dezember 2023 bestehen. Er könne nach wie vor nicht arbeiten und habe Schmerzen beim Heben von schweren Dingen. Nachts habe er ein Kältegefühl im Arm und hole sich dann eine Wärmeflasche (SUVA-Akte 90, S. 7). Mit Behandlungseintrag vom 23. Februar 2024 hielt Dr. med. G____ fest, der Versicherte habe in den letzten drei Tagen zunehmend Schmerzen gehabt. Diese würden vom Ober- bis in den Unterarm bis in die Finger ziehen (SUVA-Akte 90, S. 6 f.). Am 22. März 2024 hielt sie fest, die Schmerzen seien wie bisher (SUVA-Akte 90, S. 6). Mit Eintrag vom 23. April 2024 berichtete sie, der Versicherte habe jetzt gerade, wo es so kalt sei, starke Schmerzen im Arm. Er brauche täglich Schmerzmittel. Er werde an das [...]zentrum am [...] überwiesen (SUVA-Akte 90, S. 4).

4.2.5.  Mit Bericht vom 8. März 2024 führte Dr. med. L____, Facharzt für Chirurgie (DE) und FMH Allgemeine Innere Medizin, an, die aktuelle MRT-Diagnostik des linken Unterarms zeige intakte Verhältnisse im Bereich des Muskels und der Strecksehnen. Im Vordergrund würden neuropathisch anmutende Schmerzen wie eine mutmasslich algophobe Kraftminderung im linken Handgelenk und in der linken Hand stehen. Differenzialdiagnostisch komme eine Narbenneurinombildung als Ursache der Beschwerden infrage. Bei unauffälliger MRT-Diagnostik des linken Unterarms sollte deshalb zunächst eine weiterführende neurologische Mitbeurteilung inklusive Neurographie erfolgen (SUVA-Akte 41).

4.2.6.  Mit Bericht vom 25. März 2024 hielt Dr. med. M____, FMH Neurologie, fest, dass sich anamnestische Hinweise auf neurogene Läsion nicht finden lassen würden. Im Status werde der gesamte linke Arm minderinnerviert mit distaler Betonung. Die Sensibilitätsstörungen im Status würden das Versorgungsgebiet von fünf Nerven umfassen. Elektroneurographisch sei die distalmotorische Latenz des Nervus ulnaris links etwas verlängert. Dies sei bei körperlichen arbeitenden Menschen nicht ungewöhnlich. Zudem sei die Amplitude des Summenaktionspotenzials (SAP) des Nervus cutaneus antebrachii medialis links erniedrigt. Dies sei ein möglicher Hinweis auf ein neurogenes Thoracic outlet-Syndrom und könnte die ulnarseitigen Kribbelparästhesien der Hand erklären. Elektromyographisch gestalte sich die Untersuchung des Musculi interosseus dorsalis I links als problematisch. Der Patient habe praktisch nicht innerviert. Da sich keine Spontanaktivität hätten nachweisen lassen und die ableitbaren Potentiale normal gewesen seien, liege hier mit Sicherheit keine relevante Läsion vor, die das Giving-Way erklären könnte. Bei der fehlenden Kooperation und der Angabe ausgeprägter Schmerzen sei auf die Untersuchung weiterer Muskeln verzichtet worden. Insgesamt sei die distal betonte Minderinnervation des linken Arms Ausdruck eines funktionellen Ausbaus. Therapeutisch seien lokale Massnahmen (Massage, Ultraschall etc.) im Bereich der Unterarmextensorengruppe links verbunden mit einer symmetrischen Krankengymnastik der oberen Extremitäten zu empfehlen (SUVA-Akte 77).

4.2.7.  Dr. med. L____ hielt in seinem Bericht vom 16. April 2024 fest, auf der Grundlage der unauffälligen MRT-Diagnostik der Unterarmstrukturen vom 5. März 2024 sowie der aktuellen neurologischen Mitbeurteilung, die abgesehen von einer muskulären Insuffizienz keine eindeutigen pathologischen Befunde habe erheben können, bleibe die Ursache der Beschwerdesymptomatik beim Patienten unklar. Dem Patienten sei, wie vom Neurologen empfohlen, zunächst einmal Physiotherapie, insbesondere zur Muskelkräftigung rezeptiert worden. Es sei die schmerztherapeutische Vorstellung des Patienten als nächsten Schritt empfohlen worden, um dessen Wiedereingliederung in die Berufstätigkeit zu beschleunigen. Seiner Ansicht nach seien die aktuell persistierenden Beschwerden sowie die in diesem Zusammenhang bestehenden diagnostischen Abklärungen als Unfallfolge zu betrachten (SUVA-Akte 46).

4.2.8.  Mit Bericht vom 23. April 2024 berichtete Dr. med. G____, der Versicherte habe gerade jetzt, wo es so kalt sei, starke Schmerzen im Arm. Er brauche täglich Schmerzmittel und werde an das [...]zentrum am [...] überwiesen. Aus diagnostischer Sicht hielt sie persistierende Schmerzen und Funktionseinschränkung bei Schnittwunde dorsoradialseitg mit eröffneter Faszie M., Extensor digitorum Unterarm links, ED 21. August 2023 (dominant) sowie ein complexes regionales Schmerzsyndrom bei Dg. 1 (CRPS) fest (SUVA-Akte 90, S. 4). Am 23. Mai 2024 gab sie an, der Versicherte sei ca. am 14. Mai 2024 in dem [...]zentrum gewesen und habe dort eine Injektion gemacht (SUVA-Akte 90, S. 4). Mit Behandlungseinträgen vom 26. Juni 2024 und 9. August 2024 bestätigte sie die mit Eintrag vom 23. April 2024 gestellten Diagnosen (SUVA-Akte 90, S. 2 f.).

4.2.9.  Dr. med. N____, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 23. Mai 2024 bei dem Beschwerdeführer ein Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ I im Bereich des linken Unterarms und der linken Hand nach dem Arbeitsunfall am 21. August 2024. Der Patient erfülle die Budapest Kriterien für eine Diagnose von CRPS Typ I, da er an anhaltenden Schmerzen mit sensorischen, vasomotorischen und motorischen Symptomen sowie einem Ödem leide. Die klinische Untersuchung zeige eine deutliche eingeschränkte Beweglichkeit, Muskelschwäche, thermoregulatorische Veränderungen, Hyperalgesie und Allodynie. Es liege keine andere Erkrankung vor, welche die Symptome erklären würden. Eine frühzeitige und multimodale Behandlung sei entscheidend für die bestmögliche Funktionsverbesserung. Muskelatrophien seien nach acht Monaten beim Beschwerdeführer schon nachweisbar, sodass interventionelle Verfahren und eine baldmögliche Intensivierung der Therapie durch Ketamine-Infusionen und Ergotherapie indiziert seien. Nach Ansicht von Dr. med. N____ seien die aktuellen Beschwerden sowie die bisherigen diagnostischen Verfahren als Unfallfolge zu betrachten (SUVA-Akte 97 und 99).

4.2.10. Dr. med. O____, FMH Neurologie, stellte sich in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 17. September 2024 auf den Standpunkt, es sei gesamthaft das Vorliegen einer unfallkausalen Schädigung nervaler Strukturen als Ursache der geschilderten Symptomatik nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Aus neurologischer Sicht könne an der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Dezember 2023 festgehalten werden. Es würden weder Hinweise auf eine strukturelle Nervenschädigung durch die Schnittverletzung am dorsoradialen Unterarm 21. August 2023 bestehen, noch sei die erstmals am 23. Mai 2024 formulierte Verdachtsdiagnose eines CRPS Typ I überwiegend wahrscheinlich (SUVA-Akte 93, S. 4 f.).

4.2.11. Die Kreisärztin Dr. med. J____ führte in ihrem Bericht vom 19. September 2024 an, am 20. September 2023 habe eine Verlaufskontrolle im Spital [...] stattgefunden, wo die Wundheilung als abgeschlossen beurteilt worden sei. Es seien keine weiteren Kontrollen vereinbart worden. Nachträglich seien KG-Einträge des Hausarztes eingetroffen, wo sich der Beschwerdeführer offenbar monatlich gemeldet und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aufgrund fortbestehender Schmerzen verlangt habe. Weitere Abklärungen wie ein MRI des Unterarms sowie eine neurologische Beurteilung hätten die Beschwerden nicht erklären können. Der Neurologe Dr. med. M____, habe die Beschwerden als funktionell beurteilt. Neun Monate nach der Schnittverletzung sei der Versicherte in die Schmerzsprechstunde überwiesen worden, wo ein CRPS festgestellt worden sei. Diese Diagnose könne nicht bestätigen werden, da bereits die primären Kriterien eines anhaltenden unerträglichen Schmerzes sowie das Entstehen der Budapest-Kriterien innerhalb von sechs bis acht Wochen nach Trauma nicht erfüllt seien. Circa fünf Wochen vor der Beurteilung der Schmerztherapie habe die neurologische Beurteilung stattgefunden, wo keine entsprechenden Kriterien erwähnt worden seien. Dr. med. J____ hielt deshalb fest, dass sie an ihrer Beurteilung vom 19. Dezember 2023 festhalte (SUVA-Akte 94, S. 3 f.).

4.2.12. Dr. med. O____ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2. Dezember 2024 aus, die klinischen Symptome eines CRPS würden sich in der Regel sehr zeitnah zum Auslöser manifestieren und sollten daher bei Vorliegen eines CRPS spätestens sechs bis acht Wochen nach dem schädigenden Ereignis, zumindest teilweise, objektivierbar sein. Bei einer Verletzung am 21. August 2023 würden – abgesehen von der akuten Wundversorgung am Ereignistag – für diesen Zeitraum im Dossier der bereits in der Aktenlage der Vorbeurteilung zusammengefasste Befund von Dr. med. L____ vom 20. September 2023 und die jetzt in der Aktenlage ergänzte Verlaufsdokumentation der [...]praxis vorliegen. Der chirurgisch-spezialärztliche Bericht von Dr. med. L____ vom 20. September 2023 habe einen «wunschgemässen Wundheilungsverlauf» festgehalten. Die Verdachtsdiagnose eines CRPS oder allfällige Symptome seien nicht dokumentiert worden. Der hausärztliche Eintrag am Folgetag, dem 21. September 2023, dokumentiere ein Taubheitsgefühl distal der Narbe, einen Druckschmerz im Bereich der Narbe und endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im Ellenbogen. Es werde, ein Monat nach tiefer Schnittverletzung, weder der für das CRPS massgebliche, zum Ereignis dysproportionale und anhaltende Schmerz festgestellt, noch eines der nach Kriterium 3 der Budapest-Kriterien notwendigen klinischen Zeichen objektiviert: Bei diesen handle es sich, wie in den Vorbeurteilungen ausgeführt werde, um die vier Kategorien Sensorik (Hyperalgesie, Allodynie), Vasomotorik (Temperaturunterschied, Farbunterschied), Sudomotorik/Ödem und Trophik/Motorik. Die vom Patienten angegebene nächtliche Kältemissempfindung stelle ein anamnestisches Symptom und kein klinisches Zeichen dar, bei dem es sich zudem lediglich eine Missempfindung und keine vom Patienten berichtete tatsächlichen Temperaturdifferenz handle. Worauf sich der hausärztlich als Frage formulierte Eintrag einer beginnenden «Dystrophie» beziehe, könne lediglich vermutet werden; Trophische Störungen im eigentlichen Sinne wie Haar- und Nagel Wachstumsstörungen, Behaarungsunterschiede, seitendifferente Hautschuppung etc. seien jedenfalls nicht dokumentiert. Im Gesamtkontext des Eintrages handle es sich wahrscheinlicher um die Formulierung einer Verdachtsdiagnose. «Algodystrophie» sei ein heute nicht mehr gebräuchliches Synonym für das CRPS. Wie erläutert fehle in dem Eintrag aber eine medizinisch nachvollziehbare Begründung für diesen Verdacht. Der folgende Eintrag am 9. Oktober 2023 spreche von einem bewegungsabhängigen und nicht von einem anhaltenden Schmerz. Die Angaben zur Beweglichkeit am 19. Oktober 2023 seien unklar. Neue Aspekte würden sich aus diesen beiden Dokumentationen nicht ergeben (AB).

4.2.13. Dr. med. N____ hielt am 9. Januar 2025 fest, dass weder der Neurologe noch der Orthopäde Hautbefunde oder Temperaturunterschiede erwähnt hätten, aber das berichtete Kältegefühl in der Hand nachts und der Zusammenhang mit Lageänderungen (Schlafen auf der linken Seite) sowie disproportionale Schmerzen seien dokumentiert. Fraglich sei deshalb, so Dr. med. N____, ob diese subtilen Hautanzeichen aktiv untersucht worden seien. Die neurologische Untersuchung habe ihrer Ansicht nach ein CRPS Typ II ausgeschlossen, aber nicht ein CRPS Typ I. Der MRI Befund habe kein Korrelat mit den angegebenen Beschwerden gezeigt. Diese Studien würden nicht durchgehend reproduzierbare CRPS-Befunde liefern und sollten daher nicht routinemäßig als Werkzeuge zur Bestätigung der Diagnose herangezogen werden. Mit Verweis auf diverse Publikationen hielt Dr. med. N____ fest, dass der Beschwerdeführer konsequent über dieselben Symptome und denselben Krankheitsverlauf berichtet habe. Er habe aktiv an der Physiotherapie und Ergotherapie teilgenommen, bis der Fall gemäss UVG abgeschlossen worden sei, und habe sich aufgrund einer sehr hohen Krankenkassen Franchise und seiner Arbeitsunfähigkeit die Physiotherapie nicht mehr selbst leisten können. Er habe die verschriebenen Medikationen konsequent eingenommen. Dennoch habe der Beschwerdeführer äusserst glaubwürdig berichtet, dass er seine Physiotherapieübungen täglich zuhause durchgeführt habe. Seine Verletzung und die daraus resultierende Behinderung hätten seinen Alltag zuhause und seine Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt. Es werde ein weiteres Gutachten empfohlen, diesmal einschliesslich einer unabhängigen klinischen Untersuchung und nicht nur eines Aktenstudiums. Es werde Dr. med. P____ von der [...] Klinik empfohlen, der über viel Erfahrung mit CRPS verfüge und ein Kapitel in den von der SUVA veröffentlichten CRPS-Leitlinien verfasst habe (RB).

4.3.            Wie in den obigen Erwägungen aufgezeigt, liegen gegensätzliche Einschätzungen der involvierten Ärztinnen und Ärzte vor. Diese widersprechen sich namentlich in der Beurteilung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 5. Januar 2024 hinaus geklagten Beschwerden am linken, dominanten Unterarm und dem Unfallereignis vom 21. August 2023 auszugehen sei. Unterschiedliche Auffassungen bestehen sodann insbesondere bezüglich der Frage, ob die noch geklagten Beschwerden am linken Unterarm auf ein CRPS Typ I zurückzuführen sind und ob für deren Diagnose typischen Symptome innerhalb von einer Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall vorgelegen hatten.

4.4.            4.4.1. Vorliegend bestehen verschiedentlich Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen der Kreisärzte Dr. med. O____ (vgl. E. 4.2.10. und E. 4.2.12. hiervor) sowie Dr. med. J____ (vgl. E. 4.2.3. und E. 4.2.11. hiervor), welche die Grundlage des Entscheids der Beschwerdegegnerin darstellen, es liege ab dem 5. Januar 2025 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21. August 2023 und den Befunden am linken Unterarm vor.

4.4.2.  Entgegen der Meinung der Kreisärzte sind in den medizinischen Akten Anhaltspunkte zu finden, welche dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 21. August 2023 unter anhaltenden Schmerzen leidet, deren Relevanz nicht ohne vertiefte Abklärung ausgeschlossen werden kann. So hielten die Allgemeinmediziner von [...], bei welchen sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall in regelmässigen Abständen in Behandlung begeben hatte, fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt im September und Oktober 2023, als auch danach bis zur letzten in den Akten dokumentierten Visite im August 2024 von persistierenden Schmerzen berichtet hatte (vgl. Eintrag Dr. med. G____ vom 21. September 2023 [E. 4.2.2. hiervor], Eintrag Dr. med. I____ vom 9. Oktober 2023 [E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr. med. H____ vom 19. Oktober 2023 und 7. November 2023 [E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 24. November 2023 [E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 22. Dezember 2023 [E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 23. Januar 2024 [E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 23. Februar 2024 [E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 22. März 2024 [E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 23. April 2024 [E. 4.2.8. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 24. Mai 2024, [E. 4.2.8. hiervor] Eintrag Dr. med. G____ vom 26. Juni 2024 [E. 4.2.8. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 9. August 2024 [E. 4.2.8. hiervor]). Zwar hält Dr. med. L____ in seinem Bericht vom 16. April 2024 Belastungsschmerzen fest. Er führt dies aber nicht weiter aus (E. 4.2.7. hiervor). Bei der hausärztlichen Untersuchung durch Dr. med. G____ wurde gleich wie tags zuvor von Dr. med. L____ reizlose Wundverhältnisse festgestellt, jedoch Druckschmerz im Bereich der Narbe sowie Beuge- und Streckschmerzen beschrieben (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Die Schmerzen im Unterarm persistierten in der Folge. Die Relevanz dieser Schmerzsituation wird von Dr. med. O____ (vgl. vgl. E. 4.2.10. und E. 4.2.12. hiervor) und Dr. med. N____ (vgl. E. 4.2.9. und E. 4.2.13. hiervor) unterschiedlich bewertet. Dies wird letztlich auch von der in Raum gestellten Diagnose Dystrophie gestützt. Sie ist doch ein Hinweis, dass die Schmerzsituation auffällige Aspekte zeigte. Wie sich dazu die Einschätzung von Dr. med. L____ tags zuvor verhält, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden.

4.4.3.  In Frage zu stellen ist im Übrigen die inkonsistente Ausführung von Dr. med. O____ auf Seite 2 seines Berichts vom 2. Dezember 2024. So bleibt unklar, weshalb der Kreisarzt mit Bezugnahme auf die in den medizinischen Akten vorliegenden Berichten zum Schluss kam, es seien die Verdachtdiagnose eines CRPS oder allfällige Symptome nicht dokumentiert, dann aber am Ende derselbe Berichtsseite festhält, dass es sich bei der von Dr. med. G____ angeführten, möglicherweise beginnenden Dystrophie (vgl. E. 4.2.2. hiervor) wahrscheinlich um die Formulierung einer Verdachtsdiagnose handeln würde, wobei «Algodystrophie» ein heute nicht mehr gebräuchliches Synonym für das CRPS sei.

4.4.4.  Gegen die Richtigkeit der Ausführungen von Dr. med. O____, der mit Bericht vom 17. September 2024 festhält, in den medizinischen Berichten fehle hinsichtlich der Verdachtsdiagnose «CRPS» vollständig eine Diskussion anderer differenzialdiagnostisch für Symptome infrage kommender Erkrankungen und es werde lediglich deren Abwesenheit behauptet (E. 4.2.10. hiervor), ist ferner einzuwenden, dass Dr. med. N____ nach einer klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2024 zum Schluss kam, es liege keine andere Erkrankung vor, welche die Symptome erklären würden (vgl. E. 4.2.9. hiervor).

4.4.5.  Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder von vom Kreisarzt Dr. med. O____ noch der Kreisärztin Dr. med. J____ persönlich untersucht worden war, Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit von deren medizinischen Einschätzungen aufkommen. So kann vorliegend nicht die Rede davon sein, es liege vor dem Hintergrund der Ausführungen von Dr. med. N____ ein lückenloser Befund vor und es gehe im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 3.4.3. hiervor), womit das Abstellen auf die versicherungsinternen Berichte der Kreisärzte zulässig wäre. So hat nach Ansicht von Dr. med. N____ weder der Neurologe noch der Orthopäde Hautbefunde oder Temperaturunterschiede erwähnt, aber das berichtete Kältegefühl in der Hand nachts und der Zusammenhang mit Lageänderungen (Schlafen auf der linken Seite) sowie disproportionale Schmerzen seien dokumentiert worden. Fraglich ist deshalb, wie Dr. med. N____ mit Bericht vom 9. Januar 2025 in nachvollziehbarer Weise festhält, ob diese subtilen Hautanzeichen aktiv untersucht wurden (vgl. E. 4.2.13. hiervor).

4.5.            Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen von Dr. med. O____ und Dr. med. J____ zur Frage bestehen, ob der Status quo sine per 5. Januar 2024 erreicht gewesen war respektive von einem Wegfall der Kausalität zwischen den Beschwerden am linken Arm des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 21. August 2023 ausgegangen werden kann (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Kreisärzte abgestellt. Da der medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, indem sie insbesondere ein Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Orthopädische Chirurgie anfertigen lässt. Dieses muss sich zur Kausalität zwischen den Unfallfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Raum stehenden Diagnose eines CRPS, und dem Unfallereignis vom 21. August 2023 äussern und zur Frage des Fallabschlusses sowie den unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen Stellung nehmen. Zudem hat es eine sorgfältige Begründung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur wie auch einer angepassten Tätigkeit zu enthalten. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheiden.

5.                  

5.1.            Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 24. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Anordnung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Orthopädische Chirurgie sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. September 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.35 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2025 UV.2024.35 (SVG.2025.125) — Swissrulings