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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.02.2025 UV.2024.31 (SVG.2025.65)

25. Februar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,645 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_332/2025 vom 11.06.2025) Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde; Nichteintreten.

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...] c/o B____,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.31

Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde; Nichteintreten.

Tatsachen

I.        

Der 1965 geborene A____ meldete der SUVA am 9. August 2011 einen Unfall, den er am 5. August 2011 erlitten habe. Er sei auf einer Bananenschale ausgerutscht und habe sich hierbei am Rücken verletzt. Seine Arbeitgeberin weigere sich, eine entsprechende Unfallmeldung zu machen (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2012.30). Die Suva trat darauf mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. März 2012 nicht ein (SUVA-Akte 72). Eine dagegen von A____ erhobene Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung vom 13. Juli 2012 wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil (UV.2012.30) vom 3. Oktober 2012 abgewiesen (SUVA-Akte 90).

Auf ein Wiedererwägungsgesuch von A____ vom 5. August 2014 trat die Suva mit Verfügung vom 10 September 2014 nicht ein (SUVA-Akten 104, 101). In der Folge trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. Juni 2020 auf die Eingaben von A____ vom 28. Mai 2020 und vom 16. Mai 2020 nicht ein, weil über die Folgen des Ereignisses vom 5. August 2011 bereits rechtskräftig entschieden worden war (Verfahren UV.2020.22; SUVA-Akte 131). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_461/2020 vom 23. Juli 2020 ebenfalls nicht ein (SUVA-Akten 128, 129).

Nachdem A____ erneut an die SUVA gelangte und Leistungen der SUVA aufgrund des Ereignisses vom 5. August 2011 verlangte, teilte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2024 mit, dass hinsichtlich des Ereignisses vom 5. August 2011 bereits rechtskräftig entschieden waren sei (SUVA-Akte 136). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2024 Einwände und machte erneut Leistungen der SUVA aufgrund des Ereignisses vom 5. August 2011 geltend (SUVA-Akte 137). In der Folge teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2024 mit, dass auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juli 2024 nicht eingetreten werden könne (SUVA-Akte 138). Adressiert war die Verfügung an A____, [...] (vgl. a.a.O.). Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk «Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln» retourniert (SUVA-Akte 139). Daraufhin sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verfügung am 13. September 2024 per E-Mail zu (SUVA-Akte 140). Über das Online-Kontaktformular meldete sich der Beschwerdeführer am 14. September 2024 bei der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte 141). Er teilte der Beschwerdegegnerin mit, er habe am 13. September 2024 eine verschlüsselte E-Mail erhalten, die Anleitung genau befolgt, jedoch keine SMS-Nummer zum Einloggen erhalten. Er bitte darum, dass ihm ermöglicht werde jene Nachricht durchzulesen, da diese mit seinem Einspruch vom 25. Juli 2024 zusammenhänge (a.a.O.).

Mit Schreiben vom 30. September 2024, adressiert an die SUVA, gibt der Beschwerdeführer an, er erhebe einen Einspruch gegen die Verfügung der SUVA, welche er erst am 24. September 2024 per E-Mail erhalten habe (vgl. SUVA-Akte 148, S. 3).

II.       

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 überweist das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde vom 18. September 2024 (Postaufgabe: 27. September 2024) zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 18. September 2024 (Postaufgabe: 27. September 2024) sinngemäss Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin habe über seine Einsprache vom 25. Juli 2024, welche sich gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2024 richte, zu entscheiden. Falls die Beschwerdegegnerin mit ihrer Hin Global Mail Nachricht vom 13. August 2024, welche nicht entschlüsselt werden könne, jene Beschwerde vom 25. Juli 2024 abgelehnt haben sollte, erhebe er gegen jene Ablehnung eine Klage (recte: Beschwerde), um die Ablehnung aufzuheben und beantrage, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 5. August 2011 eine Integritätsentschädigung und Invalidenrente an ihn zahle und das ab dem Arbeitsunfall vom 5. August 2011 nicht bezahlte Taggeld an ihn rückwirkend auszahle.

Mit Schreiben vom 30. September 2024 erhebt der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 6. August 2024 (SUVA-Akte 148).

Mit Meldung über das Online-Kontaktformular der SUVA teilt der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er die HIN-Mails vom 13. September 2024 und 9. Oktober 2024 nicht habe öffnen können (SUVA-Akte 163). Er bitte darum, dass ihm die Nachricht vom 9. Oktober 2024 und zukünftige Schreiben bzw. Nachrichten per Post zu seinem Zustellungsbevollmächtigten B____, [...], gesendet werden.

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 (Postaufgabe 14. Oktober 2024) bestätigt der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren und wiederholt sein Anliegen, dass die Unfallversicherung ihn nicht per Online-Mail kontaktieren, sondern ihre Schreiben an seinen Zustellbevollmächtigten per Post versenden solle.

Am 28. Oktober 2024 erlässt die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2024 auf Nichteintreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Mit Replik vom 23. November 2024 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den Bescheid des C____ vom 22. September 2008, welcher einen Grad der Behinderung von 60% ausweist, sowie verschiedene Unterlagen aus den Jahren 2011, 2016 und 2022 ein (Gerichtsakte 12).

In sämtlichen Eingaben nennt der Beschwerdeführer B____, Berlinerstrasse 2, 78224 Singen, Deutschland, als Zustellbevollmächtigten.

III.     

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erscheint vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer genannten finanziellen Verhältnisse (Wohnung und Garage in D____, Kontoauszug, Bescheinigung Erwerbsminderungsrente) im Parallelverfahren UV.2024.39 als fraglich. Da der Beschwerdeführer jedoch ohnehin keinen anwaltlichen Vertreter mandatiert hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 25. Februar 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt (Replik, S. 3). Er bringt vor, er habe im Zeitraum des Arbeitsunfalles in der Schweiz einen offiziellen Wohnsitz in der Region E____ gehabt (a.a.O.). Als er bei der Firma F____ AG angefangen habe zu arbeiten, habe er im Gasthaus G____, [...], gewohnt. Jedoch habe er kurz vor seinem Arbeitsunfall am 5. August 2011 in einem anderen Gasthaus in der Schweiz gewohnt, das heisst ab dem 5. August 2011 sei er nicht mehr an dieser Adresse gemeldet gewesen (a.a.O.). Zu jenem Gasthaus seien auch Schreiben gesendet worden. Diese Adressen seien der Firma F____ AG und der SUVA offiziell bekannt gewesen. Von den schweizerischen Behörden habe er auch eine Aufenthaltserlaubnis für jene Wohnadressen erhalten. Da er (aktuell) im Ausland wohne und sich sein ehemaliger schweizerischer Wohnsitz in der Region E____ befunden habe, sei kein Gericht im Kanton Basel-Stadt für ihn zuständig. Er beantrage daher, dass diese Klage an das zuständige Gericht weitergeleitet werde (a.a.O.).

1.2.          Belege für seinen letzten schweizerischen Wohnsitz (Anmeldebestätigung der Gemeine o.ä.) reicht der Beschwerdeführer keine ein.

1.3.          Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hatte (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2), zumal keine Anhaltspunkte zum letzten schweizerischen Wohnsitz des Beschwerdeführers vorliegen und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Belege eingereicht hat. Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die F____ AG. Diese hat gemäss Handelsregisterauszug ihren Sitz in Basel (vgl. [...]), womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.4.          Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.5.          Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer erhebt zum einen eine Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungsbeschwerde, da er die Verfügung vom 6. August 2024 trotz Anfrage über das Online-Kontaktformular nicht erhalten habe (Replik, S. 2 f.). Zum anderen macht er eine Revision der Verfügung der Suva vom 21. März 2012 geltend (Replik, S. 2). Das Gutachten von Dr. H____ vom 12. Juli 2024 sowie die Einschätzung der Kliniken I____ hätten der SUVA vor dem 21. März 2012 nicht bereitgestellt werden können (a.a.O.).

2.2.          Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein Fall von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorliegt.

2.3.          Die beantragte Krankenversicherung (Beschwerde, S. 4; Eingabe vom 13. Oktober 2024, S. 5) in der Schweiz ist demgegenüber mangels vorliegend eines Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.                

3.1.          Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Gemäss diesen Bestimmungen muss jede Gerichts- oder Verwaltungsbehörde einen Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Dieser Grundsatz wurde in Art. 52 Abs. 2 ATSG für das Einspracheverfahren aufgenommen (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweisen). In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung, bei der eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit Hinweisen), gibt diese im Falle der Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen, dass sie die Bearbeitung der Sache vorantreiben will. Völlig unerheblich für die rechtsuchende Person ist, auf welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten oder andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013, E. 2.1).

3.2.          Weder das ATSG noch das IVG nennen eine konkrete Frist, innert welcher ein Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung zu erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2). Sind die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt, liegt eine Rechtsverzögerung vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2. sowie BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür sind namentlich Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen sowie BGE 135 I 265, 277 E. 4.4, 130 I 312, 332 E. 5.2 = Praxis 2006 Nr. 37, S. 280, 119 Ib 311, 325 E. 5b, vgl. auch BGE 131 V 407, 409 E. 1.1). Allfällige Verfahrensstillstände können einer Behörde zudem nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, da sie oft unumgänglich sind. Liegen wiederholte Stillstände vor, so greift eine Gesamtbetrachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2, Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2 sowie BGE 124 I 139). Im Weiteren gilt in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (vgl. Art. 52 Abs. 2, Art. 61 lit. a ATSG); dem steht jedoch insbesondere der Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung gemäss Art. 43 ATSG entgegen. Dabei hat das Interesse an einer raschen Entscheidung keinen Vorrang vor dem Interesse an einer vollständigen Untersuchung (Urteile des Bundesgerichts 9C_448/2014 vom 4. September 2014 E. 4.2 und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1., SVR 2007 IV Nr. 44 S. 144, sowie Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.4). Verzögert die Einholung eines medizinischen Gutachtens das Abklärungsverfahren, so stellt dies in aller Regel keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3. und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1.).

4.                

4.1.          4.1.1. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe am 20. Oktober 2023 bei der Unfallversicherung SUVA einen Antrag auf Verletztengeld/Taggeld bezüglich seines Arbeitsunfalles vom 5. August 2011 gestellt. Da er neun Monate lang keine Antwort erhalten habe, habe er am 20. Juli 2024 erneut auf jenen Antrag hingewiesen. Im Anhang habe sich seine letzte Lebensbescheinigung aus dem Jahr 2023 befunden, welche bestätige, dass er seit dem 1. Januar 2023 in [...] lebe (Beschwerde, S. 2; Eingabe vom 13. Oktober 2024, S. 2). Am 24. Juli 2024 habe die SUVA seinen Antrag abgelehnt, da über diesen Unfall in der Vergangenheit bereits entschieden worden sei. Diese Entscheidung sei ihm durch Hin Global Mail übermittelt worden und sei verschlüsselt gewesen. Ihm sei für das Login eine SMS übersendet worden, mit welcher er die Hin Global Mail habe öffnen können. Am 25. Juli 2024 habe er gegen jene Entscheidung vom 20. Juli 2024 eine Beschwerde eingelegt. Am 13. September 2024 habe er auf jene Nachricht erneut eine Hin Global Mail erhalten, welche er jedoch auch nach mehreren Versuchen nicht habe öffnen können (a.a.O.). Beim Login sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass an seine Telefonnummer ein SMS versendet werde, jedoch habe er keine SMS erhalten (a.a.O.). Am 14. September 2024 habe er der SUVA mitgeteilt, dass er jenes Hin Global Mail nicht öffnen könne und darum gebeten, dass ihm ermöglicht werde, jene Nachricht zu lesen. Er habe der SUVA die neue Lebensbescheinigung aus dem Jahr 2024 mit der Nachricht vom 14. September 2024 gesendet. Am 1. Oktober 2024 habe ihm das Kantonsgericht Luzern mitgeteilt, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die «Ungültigkeitsklage» erhalten habe, weil es diesbezüglich zuständig sei. Bezüglich jener Klage vom 18. September 2024 habe er noch kein Aktenzeichen und keine Rückmeldung erhalten (Eingabe vom 13. Oktober 2024, S. 2). Am 9. Oktober 2024 habe ihm die SUVA mittels Hin Mail erneut eine Nachricht gesendet und auch in diesem Fall habe er die Nachricht nicht lesen können, da er beim Login keine SMS erhalten habe, obwohl diese versendet worden sei (a.a.O.). Er habe die SUVA bereits darauf hingewiesen, dass zukünftige Schreiben an seinen Zustellbevollmächtigten Herrn B____ nach [...] gesendet werden sollen. Am 9. Oktober 2024 habe er der SUVA mittels Online-Kontaktformular mitgeteilt, dass sie zukünftige Schreiben an seinen Zustellbevollmächtigen senden solle und die SUVA jene Hin Mail vom 9. Oktober 2024 erneut für ihn entschlüsslen solle, da jene Nachricht den «Widerspruchsentscheid» enthalten könne (a.a.O.). Da dies der Fall sein könnte, lege er diese Klage (recte Beschwerde) gegen die SUVA ein, damit er keine Antragsfrist versäume und präventiv vorgehen könne (a.a.O.).

4.1.2. In seiner Einsprache vom 30. September 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er wohne nicht mehr in [...] und die elektronische Kommunikation führe zu vielen Problemen und sei unzuverlässig (SUVA-Akte 148, S. 3). Deshalb bitte er darum, dass zukünftige Schreiben von Ihnen zu meinem oben erwähnten Zustellungsbevollmächtigten B____ übersendet werden. An ihn sei nichts mehr per E-Mail zu senden (a.a.O.).

4.2.          Bei einer Gesamtbetrachtung kann vorliegend offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. August 2024 am 24. September 2024 per E-Mail erhalten hat, wie er – etwas widersprüchlich zum vorliegenden Verfahren – mit seinem Schreiben an die SUVA vom 30. September 2024 selber geltend gemacht hat (vgl. SUVA-Akte 148, S. 3). Aus dem Parallelverfahren UV.2024.39 ergibt, dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 erhalten und diesen angefochten hat. Seine im Verfahren UV.2024.39 geltend gemachten Vorbringen wurden mit Urteil vom 25. Februar 2025 beurteilt. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, wählte er dieses Vorgehen aus präventiven Gründen um keiner Rechts verlustig zu gehen (vgl. Erwägung 4.1.1. vorstehend).

4.3.          Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1, vgl. Erwägung 1.3. vorstehend). Indem der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 erhalten und an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergezogen hat (Verfahren UV.2024.39), hat er kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einem Rechtsverzögerung- resp. Rechtsverweigerungsverfahren betreffend die Verfügung vom 6. August 2024.

4.4.          Folglich ist auf die erhobene Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten.

5.                

5.1.          Gemäss den obigen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Auf die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.31 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.02.2025 UV.2024.31 (SVG.2025.65) — Swissrulings