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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2025 UV.2024.30 (SVG.2025.73)

15. Januar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,056 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

UVG Notwendigkeit weiterer Abklärungen zur Beurteilung des Wegfalls der Kausalität

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                          Beschwerdeführer

C____

                                                                      Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.30

Einspracheentscheid vom 11. September 2024

Notwendigkeit weiterer Abklärungen zur Beurteilung des Wegfalls der Kausalität

Tatsachen

I.          

a)              Der 1964 geborene Beschwerdeführer war vom 1. August 2018 bis zum 30. April 2023 bei der D____ in einem Vollzeitpensum angestellt. Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 25. Januar 2023 stürzte er auf der Treppe, welche von der Mittleren Brücke zum Rhein hinunterführt. Infolge des Sturzes verspürte er Schmerzen im linken Knie (Bagatell-Meldung UVG vom 9. Februar 2023, Vorakte 001, und Unfallmeldung UVG vom 23. März 2023, Vorakte 005). Am 6. Februar 2023 wurde ein MRT des linken Kniegelenks erstellt (vgl. Bericht von Dr. med. E____ vom 7. Februar 2023, Vorakte 008). Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu (vgl. Vorakten 002 und 003). Am 21. Februar 2023 stellte Dr. med. F____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Operationsindikation fest (vgl. dessen Bericht vom 23. Februar 2023, Vorakte 010). Am 23. März 2023 meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers einen Rückfall in Bezug auf das Unfallereignis vom 25. Januar 2023 bei der Beschwerdegegnerin an (Vorakte 005).

b)              Am 9. März 2023 wurde der Beschwerdeführer am Knie operiert (vgl. Operationsbericht vom 9. März 2023, Vorakte 011) und war im Anschluss bis zum 31. April 2023 zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 10. März 2023, Vorakte 004). Gestützt auf eine medizinische Beurteilung von Dr. med. G____, FMH Chirurgie und Traumatologie, vom 26. April 2023 (Vorakte 014) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2023 darüber, dass sie davon ausgehe, dass die Unfallfolgen ab dem 9. März 2023 abgeklungen seien und keine unfallbedingten Ursachen mehr auf das Beschwerdebild einwirkten (Vorakte 016). Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. E-Mail vom 10. August 2023, Vorakte 021). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 8. März 2023 ein (Vorakte 029). Zur Begründung gab sie gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 5. Oktober 2023 (Vorakte 027) an, nach einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes sei der Status quo sine vel ante innerhalb von vier bis sechs Wochen nach dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder erreicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2023, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Einsprache (Vorakte 036). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin einen medizinischen Bericht von Dr. med. F____ vom 11. Dezember 2023 zukommen (Vorakten 038 und 039). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge einen als «Aktengutachten» bezeichneten Bericht (datiert auf den 10. Juli 2024) von Dr. med. H____ ein (Vorakte 047). Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung (Vorakte 050).

II.        

a)              Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 27. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2024 aufzuheben und diese zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Januar 2023 über den 8. März 2023 hinaus weiter zu erbringen. Dies unter o/e-Kostenfolge.

b)              Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

c)              Mit Replik vom 13. November 2024 und Duplik vom 10. Dezember 2024 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 15. Januar 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.                 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.                 Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin anerkennt den Unfallcharakter des Ereignisses vom 25. Januar 2023 (Einspracheentscheid vom 11. September 2024, Ziff. 10). Sie ist jedoch gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. G____ vom 26. April 2023 (Vorakte 014) und von Dr. med. H____ vom 5. Oktober 2023 und 10. Juli 2024 der Ansicht, die über den 8. März 2023 vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im linken Kniegelenk seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abnützungsbedingt. Nach vier bis spätestens sechs Wochen sei der Status quo sine vel ante erreicht und ihre Leistungspflicht entfalle infolge fehlender Kausalität per 8. März 2023.

2.2.             Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die über den 8. März 2023 hinaus bestehenden Beschwerden an seinem linken Knie sowie die am 9. März 2023 durchgeführte Operation seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25. Januar 2023 zurückzuführen. Ohne das Unfallereignis hätte es keine Indikation für die erwähnte Operation gegeben. In medizinischer Hinsicht verweist er dazu hauptsächlich auf den Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. F____ vom 11. Dezember 2023 (Vorakte 038). Dazu macht er geltend, es bestünden Zweifel an den vertrauensärztlichen Beurteilungen, weshalb das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen habe, damit diese ein Gutachten veranlasse. Ferner macht er geltend, dass ihm die Beschwerdegegnerin über den 8. März 2023 hinaus die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Januar 2023 zu erbringen habe.

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang zwischen den über den 8. März 2023 hinaus bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. Januar 2023 zu Recht verneint und demzufolge ihre Leistungen ebenfalls zu Recht eingestellt hat.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.             Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f., zum natürlichen Kausalzusammenhang vgl. auch BGE 142 V 435, 438 E. 1 = Praxis 2017 Nr. 60). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 148 V 356, 359 E. 3., BGE 142 V 435, 438 E. 1 = Praxis 2017 Nr. 60 und BGE 129 V 177, 81 E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3.             Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3.; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E. 6).

3.4.             Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3. mit Hinweisen und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2).

3.5.             Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.6.             Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungs-grundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4; vgl. auch BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

3.7.             Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

3.8.             Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2. und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiswert zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4 und BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2. und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.                   

4.1.             4.1.1. Gemäss der Bagatell-Unfallmeldung vom 9. Februar 2023 (Vorakte 001) habe der Beschwerdeführer bei einem Spaziergang, als er die Treppe von der […] zum […] runtergelaufen sei, einen Tritt verfehlt und sei dabei zu Fall gekommen. Danach habe er Schmerzen am linken Kniegelenk verspürt, die er zunächst ignoriert habe. Am 6. Februar 2023 wurde ein MRT des linken Kniegelenkes durchgeführt. Die Radiologin stellte eine horizontale Rissbildung im Hinterhorn des medialen Meniskus mit einer vertikalen Risskomponente im Meniskuskorpus sowie ein assoziiertes polylobuliertes dorsales Meniskusganglion und ödematöse capsuloligamentäre Imbibierung und einen Kniegelenkerguss fest (vgl. Bericht vom 7. Februar 2023, Vorakte 008). Aufgrund seiner Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2023 und gestützt auf das erwähnte MRT kam Dr. med. F____ zum Schluss, dass eine Operationsindikation bestehe. Dazu erklärte er, es seien eine Kniegelenksarthroskopie, eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial und eine bedarfsgerechte Knorpelglättung im femoropatellaren Kompartiment geplant. Die Operation könne am 9. März 2023 stattfinden (vgl. Bericht vom 23. Februar 2023, Vorakte 010). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer am 9. März 2023 am linken Knie operiert (vgl. Operationsbericht vom 9. März 2023, Vorakte 011). Anschliessend war er vom 9. März 2023 bis zum 21. April 2023 krankgeschrieben (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 10. März 2023, Vorakte 004). Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst den Unfallcharakter des Ereignisses und erbrachte auch Versicherungsleistungen nach dem UVG (vgl. Schreiben vom der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2023, Vorakte 003).

4.1.2.   Im weiteren Verlauf unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. G____ zur Beurteilung. Dr. med. G____ nannte in seiner Stellungnahme vom 26. April 2023 (Vorakte 014) folgende Diagnosen: mediale und laterale Meniskusruptur, Plica parapatellar medial, Chondropathie femoropatellares Kompartiment Knie links; arthroskopische Teilmeniskektomie medial, Trimming lateral, Plicaresektion, Knorpelglättung Knie links am 9. März 2023. Er wies auf unfallfremde Faktoren als Ursache für die Beschwerden des linken Kniegelenkes des Beschwerdeführers hin. Dazu erklärte er, das Unfallereignis vom 25. Januar 2023 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt und nicht zur einen richtungsweisenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren. Ferner wies er darauf hin, dass unfallfremde Faktoren im Sinne von degenerativen Meniskusschäden medial und lateral mit Ganglionbildung, degenerativen Knorpelschäden und Plika bestünden. Insgesamt kam er zum Schluss, die Operation vom 9. März 2023 sei nicht unfallkausal, da zu 90 % rein degenerative Schäden an beiden Menisken mit Ganglionbildung medial und Knorpelschäden Grad II-III am medialen Femurkondyl vorhanden seien. Die parapatelläre Plika sei ohnehin völlig unfallfremd. Der Status quo sine vel ante sei am Tag vor der Operation, also am 8. März 2023 erreicht worden.

4.1.3.   Des Weiteren legte die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem Vertrauensarzt Dr. med. H____ vor. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 (Vorakte 027) beantwortete er die Frage, ob die «geltend gemachte Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des Ereignisses vom 25. Januar 2023» sei, mit «möglich». Im Weiteren hielt er fest, dass das Unfallereignis vom 25. Januar 2023 nur zur einer vorübergehenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt habe. Der Status quo ante bzw. sine sei vier Wochen nach dem Ereignis, also per 8. März 2023, wieder erreicht worden. Nach Erhalt dieser Beurteilung erliess die Beschwerdegegnerin die leistungseinstellende Verfügung vom 10. Oktober 2023 (Vorakte 029).

4.2.             4.2.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht durch seinen behandelnden Arzt Dr. med. F____ erstellen (vgl. Bericht vom 11. Dezember 2023, Vorakte 038). Darin führte dieser aus, bei dem 59-jährigen Beschwerdeführer habe ein Vorzustand mit mässiger Chondropatie des femoropatellaren Kompartimentes, bei altersentsprechendem Knorpelbefund lateral bestanden. Es liege ein mit dem Meniskusriss korrespondierender Knorpeldefekt des medialen Femurkondylus mit deutlicher Auffaserung bei geschlossener Knorpeloberfläche tibial medial vor. Bei der Innenmeniskusruptur handle es sich um eine komplexe Läsion, wobei ein ausgerissenes Meniskusstück unter die mittlere Meniskusportion eingeschlagen sei. Der Rissverlauf sei einerseits radiär, andererseits bestehe auch ein Horizontalriss im Corpus und Hinterhorn. Bei dem durch den Beschwerdeführer beschriebenen Unfallereignis sei von einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Vorzustandes auszugehen. Es sei jedoch mangels Diagnostik vor dem erlittenen Trauma nicht sicher abgrenzbar, inwieweit und wie gravierend eine Vorschädigung des Meniskus vorgängig bestanden habe. Dr. med. F____ nahm in seinem Bericht Stellung zu den Berichten von Dr. med. G____ vom 26. April 2023 von Dr. med. H____ vom 5. Oktober 2023 (Vorakten 014 und 027). Er stellte die Beurteilung der Unfallkausalität durch Dr. med. G____ in Frage. Dessen Ausführungen betreffend die degenerativen Veränderungen des Gelenkknorpels als auch der Veränderungen des Meniskus, ergänzend der Meniskusganglien, welche auf einen Vorzustand schliessen liessen, erachtete er als korrekt. Er wies jedoch darauf hin, dass sich aus der Krankengeschichte eine richtungsweisende Verschlechterung erkennen lasse. Diese weise eine offensichtliche Vergröberung des Meniskusbefundes als Hauptbefund aus, welche eine operative Intervention notwendig gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass der vor dem Unfall bestandene Zustand am 8. März 2023 wieder bestanden habe. Dr. med. H____s Feststellung, der Status quo ante bzw. sine sei vier Wochen nach dem Ereignis wieder eingetreten, erachtete er als nicht eindeutig und auch nicht ausreichend begründet. Vielmehr hielt er fest, es sei anzunehmen, dass es im Rahmen des Unfallereignisses vom 25. Januar 2023 zu einer nennenswerten richtungsweisenden Veränderung des vorbestehenden Meniskusschadens, allenfalls eines kleineren Meniskusrisses, gekommen sei. Bei fehlender biologischer Heilung sei nicht von einer Wiederherstellung des vor dem Unfall bestandenen Status auszugehen. Die Frage, in welchem Zeitraum es zu einer Verschlimmerung des allfälligen Vorzustandes des Meniskus gekommen wäre, erachtete Dr. med. F____ als eher spekulativ. Eine Verschlimmerung erwartete er jedoch «nicht unbedingt» innerhalb von zwei bis drei Monaten. Aufgrund der Unterlagen ging Dr. med. F____ davon aus, dass beim Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 25. Januar 2023 eine normale Kniegelenkfunktion bei guter Belastbarkeit bestanden habe. Er erklärte, ohne den Unfall vom 25. Januar 2023 ergäbe sich kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer operativen Sanierung des linken Kniegelenkes am 9. Marz 2023. Es sei nicht anzunehmen, dass der vor dem Unfall bestandene Zustand am 8. März 2023 wiederhergestellt gewesen sei. Inwieweit im Verlaufe der nächsten Wochen oder Jahre eine operative Intervention notwendig geworden wäre, sei nicht klar abzugrenzen.

4.2.2.   Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H____ bestätigte in seinem Bericht bzw. Aktengutachten vom 10. Juli 2024 (Vorakte 047) seine eigene Beurteilung vom 5. Oktober 2023 (Vorakte 027) hinsichtlich der Unfallkausalität. Er führte aus, dass es auffallend sei, dass in der klinischen Untersuchung der periphere mediale Bandapparat nicht betroffen, sondern der Druckschmerz auf Höhe des medialen Gelenkspaltes zu lokalisieren sei. Dies schwäche die These einer relevanten valgisch-rotationellen Auslenkung des Gelenkes, welche für eine unfallkausale mensicale Schädigung vorausgesetzt werden müsse. Weiter führte Dr. med. H____ aus, dass im MRT-Bericht unzweideutig ein «intaktes mediales Kollateralband» festgehalten sei. Auch eine (kollabierte) Bakercyste spreche für einen intraarticulär generierten, meist degenerativ erzeugten Vorzustand, wozu erst recht ein posteriores lobuliertes Menicusganglion passe. Mensicusganglien seien ein Zeichen einer seit längerer Zeit vorbestehenden mensicalen Pathologie. Die Genese könne letztlich traumatischer, meist aber degenerativer Art sein. Des Weiteren sei eine „ödematöse capsuloligamentäre Imbibierung“ festzustellen. Diese könne, müsse jedoch nicht durch ein unfallbedingtes traumatisch-rotationelles Ereignis verursacht worden sein, sondern könne auch im Rahmen einer arthroskopisch diagnostizierten „Komplexläsion des medialen Meniskuskorpus und Hinterhorns“ mit umgeschlagenem Lappen auf das vorbestehende degenerative Schadensmuster zurückzuführen sein. Dr. med. H____ führte aus, dass man den arthroskopischen Befund einer vermeintlichen „femoralen Partialläsion des vorderen Kreuzbandes mit leichter Elongation“ sowie die kleine radiäre Rissbildung im Meniskuskorpus als Begründung einer traumatischen Genese ins Feld führen könnte. Dieser Rupturtyp gelte in der Regel als traumatisch bedingt. Im MRT werde er «klar», arthroskopisch sei er jedoch nicht eindeutig diagnostiziert oder von der restlichen Läsion differenziert worden. Der beim Ereignis akut einsetzende Schmerz könne auf einen durch das Ereignis verursachten Schaden hinweisen, dessen Ätiologie jedoch noch unbekannt sei. Auch wenn der Beschwerdeführer vorgängig des Ereignisses beschwerdefrei gewesen sein sollte, bedeute dies nicht, dass der zweifelsfrei vorbestehende mediale Meniskusschaden zu einem nicht bekannten Zeitpunkt symptomatisch geworden wäre. Ferner sei das Alter des Beschwerdeführers (58 ¾ Jahre zum Zeitpunkt des Unfalls) zu berücksichtigen, da nach nahezu sechs Jahrzehnten, stets in Abhängigkeit von den über die Jahre ausgeübten Belastungen, ein degenerativer Kniestatus zu erwarten sei. Im Weiteren führte Dr. med. H____ aus, ein am 25. Januar 2023 einwirkendes Distorsionstrauma sei anamnestisch und bezüglich des Ereignismechanismus nicht gesichert, sondern nur möglich. Es werde durch die Indikation zur MRT-Untersuchung durch den konsultierten Notfall-Arzt erheblich geschwächt. Die behauptete richtungsweisende Verschlimmerung eines zweifelsfrei vorliegenden, ausgeprägten Vorzustandes des medialen Meniskus sei weder im MRT, noch in der Schilderung der arthroskopischen Diagnostik hinreichend belegt. Der im MRT diagnostizierte Radiärriss im Bereich des Meniskuskorpus, sei sehr klein und kaum geeignet, den bereits bestehenden, ausgeprägten degenerativen Vorzustand richtungsweisend zu verschlechtern. Die Summe der degenerativen MRT-Befunde vermöge eine unfallkausale Verschlimmerung des Vorschadens durch einen zusätzlichen, die Vorpathologie richtungsweisend verschlechternden Zusatzschaden nicht zu schützen. Die Operationsindikation habe sich in Konsequenz von persistierenden Beschwerden nach dem Ereignis vom 25. Januar 2023 ergeben. Damit könne jedoch nicht bewiesen werden, dass eine mögliche, vorliegend ohnehin nur geringfügige unfallkausale Schädigung dafür wegleitend gewesen sei. Zu einem am 30. Januar 2024 durchgeführten MRT des rechten Knies (vgl. Vorakte 040) erklärte er, dass dieses infolge eines Sturzereignisses vom 12. Dezember 2023 in Auftrag gegeben worden sei und sich daraus nichts hinsichtlich der Unfallkausalität der Beschwerden am linken Knie ableiten lasse. Bei nur sehr geringfügigen Anzeichen einer unfallkausalen Gelenkschädigung sei ein Status quo ante bzw. sine 4 spätestens 6 Wochen nach dem Unfallereignis anzunehmen.

4.3.             Es kann als unumstritten gelten, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 25. Januar 2023 ein gewisser degenerativer Vorzustand bestanden hatte. Die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G____ (E. 4.1.2) und Dr. med. H____ (E. 4.1.3 und 4.2.2) einerseits und Dr. med. F____ (E. 4.2.1) andererseits stehen sich jedoch in Bezug auf die Frage, ob die Operation vom 9. März 2023 und die Beschwerden im linken Kniegelenk des Beschwerdeführers über den 8. März 2023 hinaus allein auf die Degeneration zurückzuführen oder im Gegensatz dazu traumatischer Natur sind, diametral entgegen. Während Dr. med. F____ von einem Distorsionstrauma ausging, welches zu den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden am vor dem Ereignis vom 25. Januar 2023 symptomlosen Knie und schliesslich zur Operationsindikation geführt habe (er sprach von einer Vergröberung des vorbestehenden Meniskusbefundes; vgl. dessen Bericht vom 11. Dezember 2023, Vorakte 038, sowie E. 4.2.1), stellte Dr. med. H____ ein solches in Frage. Dr. med. F____ ging – ähnlich wie dies im Urteil des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2. dargestellt wurde – davon aus, dass das Distorsionstrauma den asymptomatischen Vorzustand erst akut werden liess. Dr. med. H____ erachtete ein Distorsionstrauma hingegen weder anamnestisch, noch bezüglich des Ereignismechanismus als gesichert, und erachtete den Radiärriss von der Grösse her als kaum geeignet für eine richtungsgebende Verschlechterung (vgl. dessen Bericht bzw. Aktengutachten vom 10. Juli 2024, Vorakte 047, sowie E. 4.2.2). Wie erwähnt (vgl. E. 2.1.) anerkannte die Beschwerdegegnerin zunächst eine Unfallkausalität, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Jedoch werfen diese Unklarheiten erste Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. H____ auf. Uneinigkeit besteht insbesondere in der Frage, wann der Status quo sine erreicht ist – die Frage, welche vorliegend für die Beurteilung der Dauer der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entscheidend ist. Dr. med. F____ einerseits geht davon aus, dass die Operation vom 9. März 2023 und die über den 8. März 2023 andauernden Beschwerden des Beschwerdeführers unfallkausal waren. Demgegenüber nehmen Dr. med. G____ und Dr. med. H____ an, dass der Status quo sine vel ante am 8. März 2023 eingetreten sei. Weder Dr. med. G____, noch Dr. med. H____ erklärten jedoch in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie davon ausgingen, dass der Status quo sine genau am 8. März 2023 eingetreten sein soll. Dabei gehen sie beispielsweise nicht auf den Umstand ein, dass Dr. med. F____ bereits in seinem Bericht vom 23. Februar 2023 (Vorakte 010) über die Konsultation vom 21. Februar 2023 eine Operationsindikation feststellte. Als mögliches Operationsdatum nannte er bereits in diesem Bericht den 9. März 2023. Die Konsultation fand nur knapp vier Wochen nach dem Unfallereignis statt. Auch wenn Dr. med. H____ wiederholt angab, der Status quo sine vel ante sei nach vier, spätestens nach sechs Wochen eingetreten (vgl. die Berichte vom 5. Oktober 2023 und vom 10. Juli 2024 Vorakten 027 und 047; vgl. auch E. 4.1.3 und 4.2.2), so liegt die Feststellung der Operationsindikation doch noch – wenn auch knapp – in diesem Zeitraum und deutlich vor dem 8. März 2023. Überdies stellte Dr. med. F____ seine Diagnose mitunter gestützt auf das MRT vom 6. Februar 2023 (Bericht vom 7. Februar 2023, Vorakte 008; vgl. auch E. 4.1.1), welches nur etwas mehr als zwei Wochen nach dem Unfallereignis angefertigt wurde. Dabei ist zu berücksichtigten, dass Dr. med. G____ in seiner Stellungnahme vom 26. April 2023 eine vorübergehende Verschlechterung des Vorzustandes annahm und davon ausging, dass zu 90 % rein degenerative Schäden (also zu 10 % unfallbedingte Schäden) vorlagen (vgl. Vorakte 014 sowie E. 4.1.2). Auch Dr. med. H____ ging von einer vorübergehenden Verschlimmerung aus (verneinte jedoch eine richtungsgebende Verschlimmerung; vgl. seien beiden Berichte, Vorakten 027 und 047 sowie E. 4.1.3 und 4.2.2). Diesen Beurteilungen entsprechend anerkannte auch die Beschwerdegegnerin zunächst eine Unfallkausalität der Beschwerden des Beschwerdeführers infolge des Unfallereignisses vom 25. Januar 2023 (vgl. Schreiben vom 13. Februar 2023, Vorakten 002 und 003, sowie Einspracheentscheid vom 11. September 2024, Vorakte 050, Ziff. 10). Es liegt nun an der Beschwerdegegnerin, einen Wegfall der Teilkausalität aufgrund des Eintritts des Status quo sine vel ante mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen (vgl. E. 3.5.). Dieser Beweis gelingt ihr vorliegend nicht, da die Berichte ihrer beratenden Ärzte nicht genügend begründet sind und – auch mit Blick auf die ihrer Beurteilung widersprechenden Ausführungen von Dr. med. F____ – zumindest geringe Zweifel daran bestehen. Demzufolge kann nicht auf ihre Beurteilungen abgestellt werden (vgl. E. 3.8.). Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit weiter abzuklären, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht getan hat. Infolgedessen ist die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen, im Sinne der Veranlassung einer externen orthopädischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATGS an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2007, in welchem der Sachverhalt ähnlich gelagert war; s.o.). Die medizinische Fachperson muss die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte diskutieren und würdigen und zur Frage Stellung nehmen, ob das Unfallereignis vom 25. Januar 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache für die über das Datum der Leistungseinstellung per 8. März 2023 hinaus geklagten linksseitigen Knieschmerzen darstellt und insbesondere, ob mit der Operation vom 9. März 2023 traumatische Befunde angegangen wurden.

5.                   

5.1.             Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein externes orthopädisches Gutachten über die hier streitige Frage einhole und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

5.2.             Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

5.3.             Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                          MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

UV.2024.30 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2025 UV.2024.30 (SVG.2025.73) — Swissrulings