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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2024 UV.2024.25 (SVG.2025.56)

19. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,398 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

UVG Keine Adäquanz der psychischen Unfallfolgen

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____  

                                                                          Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                      Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.25

Einspracheentscheid vom 6. August 2024

Keine Adäquanz der psychischen Unfallfolgen

Tatsachen

I.          

a)              Der 1962 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. September 2006 als Elektroinstallateur bei der Firma C____ in einem Pensum von 100 % angestellt (vgl. Schadenmeldung UVG vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1). Im Rahmen dessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 13. Oktober 2020 zog er sich auf einer Baustelle beim Vorbeigehen an einem spannungsführenden Kabel einer Drittfirma (bzw. nach eigenen Angaben stolperte er über dieses) Verbrennungen zweiten Grades am rechten Unterschenkel zu. Unmittelbar nach dem Unfall musste er eine Nacht im Krankenhaus verbringen (vgl. Schadenmeldung UVG vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1, provisorischer Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 6, und Polizeirapport, SUVA-Akte 65, S. 4 f.). Anschliessend wurde er für längere Zeit krankgeschrieben (vgl. SUVA-Akten 13, 14, 16, 17, 30, 38, 39, 43, 80, 81, 198 und 200 ff.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherung in Form von Heilungskosten und Taggeldern (vgl. Schreiben vom 16. Oktober 2020, SUVA-Akte 4).

b)              Im März 2023 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin von der E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung) begutachtet. Die Gutachter aus den medizinischen Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und plastische Chirurgie kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass für die somatischen Einschränkungen ein Endzustand erreicht sei, nicht hingegen bezüglich der psychiatrischen unfallbedingten Gesundheitsstörung. In den nächsten ein bis zwei Jahren sei noch mit einer Verbesserung zu rechnen. Ferner schlossen sie aus somatischer Sicht einen Integritätsschaden aus. Aus psychiatrischer Sicht erklärten sie, diesen mangels Endzustand noch nicht beziffern zu können (vgl. Gutachten der E____ Begutachtung vom 29. Juni 2023, SUVA-Akte 178, S. 4).

c)              Mit einer Verfügung vom 30. August 2023 (SUVA-Akte 190) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sich die von ihm noch beklagten Beschwerden organisch nicht ausreichend erklären liessen, da eine psychische Störung im Vordergrund stehe. Die massgebenden Kriterien für die Adäquanz seien nicht gegeben, weshalb sie ihre Leistungen per 30. August 2023 einstelle. Mangels adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen wie eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Einsprache (SUVA-Akte 216). Die Beschwerdegegnerin wies diese mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 (SUVA-Akte 256) ab.

II.        

a)              Mit Beschwerde vom 16. September 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 6. August 2024 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Unter o/e-Kostenfolge.

b)              Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)              Mit Replik vom 5. November 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit auf die Durchführung einer Parteiverhandlung.

III.       

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. Dezember 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Sitz hat. Nur wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Frankreich und arbeitete zuletzt bei der Firma C____ mit Sitz in Basel (vgl. Unfallmeldung vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1, sowie Handelsregistereintrag der erwähnten Firma). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben.

1.2.             Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin verneint eine Leistungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine behandlungsbedürftigen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden organischen Unfallfolgen mehr bestünden und keine adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 und den vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Beschwerden bestehe. Sie ist der Auffassung, dass der Unfall nach der Rechtsprechung als mittelschwer mit Tendenz zu den leichten Unfällen zu qualifizieren sei. Die für diesen Bereich von der Rechtsprechung für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs verlangten Kriterien seien nicht erfüllt. Sie habe demzufolge ihre Leistungen zu Recht per 30. August 2023 eingestellt.

2.2.             Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Unfall sei im Sinne der Rechtsprechung als schwer zu bezeichnen. Selbst wenn er jedoch als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren wäre, seien mindestens sechs der Kriterien gemäss der Psycho-Praxis erfüllt. Es bestehe somit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 und seinen fortbestehenden psychischen Beschwerden. Demzufolge habe ihm die Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten.

2.3.             Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin über den 30. August 2023 hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung hat. Dabei ist in der Hauptsache umstritten, ob zwischen dem Ereignis vom 13. Oktober 2020 und den von ihm weiterhin beklagten Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beweistauglichkeit des Gutachtens der E____ Begutachtung vom 29. Juni 2023 (SUVA-Akte 178) und das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 und den vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten psychischen Beschwerden sind vorliegend zu Recht nicht umstritten.

3.                                   

3.1.             Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente setzt eine unfallbedingte Invalidität (vgl. Art. 8 ATSG) von mindestens 10% voraus ist (Art. 18 UVG).

3.2.             Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 143 V 231, 238 E. 4.4.5 = Praxis 107 Nr. 90 [Übersetzung auch der nicht publizierten Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts 8C_472/2016, 8C_621/2016 vom 6. Juni 2017] und BGE 113 V 218, 221 E. 4b).

3.3.             Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).

3.4.             Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss wie folgt zu differenzieren: zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, kommt die sogenannten "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa zur Anwendung (BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb und Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1). Vorliegend ist die sogenannte Psycho-Praxis anwendbar.

Bei natürlich kausalen aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).

3.5.             Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens drei der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_45/2019 vom 1. April 2019 E. 4.2., 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2., 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1). Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der adäquaten Kausalität entweder mindestens vier der Adäquanzkriterien erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_828/2019 vom 17. April 2020 E. 4.3.1., 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018, 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1).

4.                                   

4.1.             Die Beschwerdegegnerin stellt in medizinischer Sicht auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ Begutachtung vom 29. Juni 2023 (SUVA-Akte 178) ab. Die Gutachter erachteten den Endzustand im Hinblick auf die somatischen Einschränkungen als erreicht, nicht hingegen hinsichtlich der psychiatrischen unfallbedingten Gesundheitsstörung. Dementsprechend liessen sie die Frage nach einem Integritätsschaden aus psychiatrischer Sicht offen, verneinten aber einen solchen auf somatischem Fachgebiet (SUVA-Akte 178, S. 4). Aus somatischer Sicht hielten sie ferner fest, dass über die Brandmarke hinaus kein organisches Substrat der von ihnen festgestellten Gesundheitsschäden mehr bestehe. Aus neurologischer und plastisch-chirurgischer Sicht bestünden keine Einschränkungen mehr (SUVA-Akte 178, S. 7). Aus psychiatrischer Sicht hingegen diagnostizierten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F51.1), Insomnie (ICD-10 F51.0) und eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6). Dazu hielten sie fest, dass alle diese psychischen Störungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 13. Oktober 2020 zurückzuführen seien (SUVA-Akte 178, S. 9) und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung und für mindestens das nächste Jahr für den angestammten Arbeitsplatz noch zu 100 % arbeitsunfähig sei (SUVA-Akte 178, S. 119).

4.2.             Wie unter E. 2.3. festgehalten, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020 und den von den Gutachtern der E____ Begutachtung festgestellten psychiatrischen Diagnosen (vgl. E. 4.1.) zwischen den Parteien nicht umstritten. Strittig ist hingegen das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs. Zu dessen Prüfung ist zunächst die Unfallschwere massgebend. Diesbezüglich sind sich die Parteien uneins. Während die Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgeht, erachtet der Beschwerdeführer das Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 als schwer bzw. zumindest als mittelschweren Unfall im mittleren Bereich.

4.3.             Zum Unfallhergang gab der Beschwerdeführer an, er sei auf einer Baustelle über ein spannungsführendes Kabel mit einer Spannung von 400 Volt gestolpert bzw. daran vorbeigelaufen (unterschiedliche Angaben in der Unfallmeldung vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1, S. 1, einerseits und im provisorischen Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 6, S. 1, sowie im Polizeirapport vom 31. Oktober 2020, SUVA-Akte 65, S. 5, andererseits). Dabei sei es zu einem Lichtbogen zwischen dem Kabel und seinem rechten Unterschenkel gekommen, was zu einer Verbrennung Grad 2a des Unterschenkels geführt habe (vgl. Unfallmeldung vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1, S. 1, und provisorischer Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 6, S. 1; im Polizeirapport vom 31. Oktober 2020, SUVA-Akte 65, S. 5 ist von einem Stromschlag die Rede).

4.4.             Ein Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigt Folgendes:

In seinem Urteil 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011 hielt das Bundesgericht in E. 3.2., unter Verweis auf mehrere ältere Urteile, fest, dass gemäss der Rechtsprechung für sich alleine ein Stromunfall mit Bewusstlosigkeit oder zumindest Benommenheit und mit Muskelkrämpfen als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren sei. All dies war beim Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht der Fall. Dies weist darauf hin, dass das Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 nicht als mittelschwer im mittleren Bereich qualifiziert werden kann, sondern lediglich als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen.

Im Wesentlichen dasselbe gilt im Vergleich mit dem Unfallereignis, mit welchem sich das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_584/2010 vom 11. März 2011 befasste. In jenem Fall reinigte eine Person eine Dachrinne, welche infolge eines Isolationsdefekts unter Strom stand. Deshalb erlitt die Person eine Muskelverkrampfung der rechten Hand und konnte die Umklammerung nicht mehr lösen. Als die Stromeinwirkung unterbrochen wurde, stürzte die inzwischen bewusstlos gewordene Person mitsamt der Metallleiter aus rund drei Metern auf den Betonboden. Diesen Unfall qualifizierte das Bundesgericht als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März 2011 Sachverhalt, lit. A und E. 4.2.4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.2.). Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall war nicht über längere Zeit einem Stromfluss ausgesetzt, wurde nicht bewusstlos und fiel nicht aus einer Höhe von mehreren Metern hinunter.

Auch mit dem Unfallereignis in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2012 vom 8. November 2012 ist der vorliegende Fall – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Ziff. 15) und wie schon von der Beschwerdegegnerin festgehalten (vgl. Einspracheentscheid vom 6. August 2024, E. 3b, SUVA-Akte 256, S. 5) – mit dem Unfall des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020 nicht vergleichbar. Zunächst erlitt die versicherte Person im zitierten Bundesgerichtsurteil neben einer Verbrennung am Knie zusätzliche Verbrennungen an den Händen. Der Beschwerdeführer hingegen zog sich an einem Unterschenkel eine Verbrennung zu, nicht an mehreren Körperteilen. Zudem ist das genaue Unfallgeschehen aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil nicht klar ersichtlich. Insofern lässt sich erst recht nicht sagen, ob der Unfallhergang, der darin als mittelschwer beurteilt wurde, ansonsten Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden Fall aufweist.

Für einen Vergleich in Bezug auf die Verbrennungsverletzung ist auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2024 hinzuweisen. In diesem Fall geriet der Versicherte bei der Reinigung einer Sortieranlage in ein Förderband. Dabei zog er sich eine Friktionsverbrennung dritten Grades an beiden Armen zu. Das Bundesgericht bestätigte das kantonale Versicherungsgericht, welches den Unfall als mittelschwer im engeren Sinne beurteilte (vgl. Sachverhalt, lit. A.a. und E. 3.1. des erwähnten Urteils). Die Verbrennungen des Versicherten in diesem Fall waren noch schwerwiegender als jene des Beschwerdeführers und betrafen mehrere Körperteile. Auch aus diesem Entscheid lässt sich nichts ableiten, was die Auffassung des Beschwerdeführers, das Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 sei mindestens mittelschwer im eigentlich mittleren Bereich, stützen würde.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass selbst Blitzunfälle bzw. Blitzeinschläge in Personen vom Bundesgericht nicht als schwere Unfälle, sondern als Unfälle im mittleren Bereich an der Grenze zu den schweren Unfällen qualifiziert wurden (vgl. BGE 148 V 301, 304 ff. E. 3.4. und Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1.3 bis E. 5.1.5). Der Unfall des Beschwerdeführers ist damit nicht vergleichbar, da es sich nicht um einen Blitzeinschlag handelte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1.4, gemäss welchen eine Blitzentladung nicht mit einem [Stark-]Stromunfall vergleichbar ist).

4.5.             Zusammenfassend ist, im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung, nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020 als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert hat. Folglich ist die Adäquanz anhand der unter E. 3.4. aufgeführten Kriterien zu prüfen. Von diesen müssen mindestens vier erfüllt sein oder es muss eines in besonderes ausgeprägter Art vorliegen (vgl. E. 3.5.).

5.                                   

5.1.             Für das erste bei der Adäquanzprüfung relevante Kriterium, jenes der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, ist die objektive Eignung der Begleitumstände, bei der betroffenen Person psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein könnten, entscheidend. Nicht massgebend ist jedoch das subjektive Empfinden der im Einzelfall betroffenen Person beim Unfall. Dabei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche deshalb noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.5 und 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Kriterium als erfüllt gelten, wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2022 vom 1. September 2023 E. 4.3. und 8C_500/2022 vom 4. Mai 2023 E. 5.2.3. je mit Hinweisen). Als erfüllt betrachtet wurde das Kriterium beispielsweise bei direkten Blitzeinschlägen (vgl. BGE 148 V 301, 308 f. E. 4.4.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.2.), bei Motorradfahrern, die durch die Luft geschleudert wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.2.), bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss bei welchem ein Sattelschlepper einen Personenwagen nach dem Aufprall vor sich herschob und die Insassen verzweifelt versuchten, den Fahrer des Sattelschleppers auf sich aufmerksam zu machen, bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn, bei welchem das Fahrzeug des Versicherten mehrmals über die Fahrbahn geschleudert wurde und sich dabei wiederholt überschlug oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. Zusammenfassung im Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3 mit Hinweisen auf die jeweiligen Urteile des Bundesgerichts).

Der Unfall des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020 stellt sich – insbesondere im Vergleich zu den erwähnten Unfällen – nicht als besonderes eindrücklich dar. Auch lagen keine besonders dramatischen Begleitumstände vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz 16) ist dieses Adäquanzkriterium somit nicht erfüllt.

5.2.             Der Beschwerdeführer erachtet das Kriterium der Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ebenfalls als erfüllt. Er weist darauf hin, dass er schwere Verbrennungen am Bein erlitten habe und aufgrund der Brandmarke täglich an den Unfall erinnert werde. Gemäss den Gutachtern der E____ Begutachtung sei es nachvollziehbar und entspreche der Erfahrungstatsche, dass die psychiatrische Symptomatik nach der elektrophysiologischen Untersuchung im April 2021 floride geworden sei (Beschwerde, Rz 17). Die Aussage betreffend den Zeitpunkt, in welchem die Symptomatik floride geworden sei, sei zutreffend (vgl. Gutachten vom 29. Juni 2023, SUVA-Akte 178, S. 10). Überdies kamen die Gutachter der E____ Begutachtung zum Schluss, dass die psychiatrischen Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien (vgl. E. 4.1. sowie SUVA-Akte 178, S. 4 und 9). Zugleich hielten sie in somatischer Hinsicht fest, dass aus neurologisch und plastisch-chirurgischer Sicht keine Einschränkungen hinsichtlich der noch ausführbaren Funktionen bestünden (SUVA-Akte 178, S. 7). In diesem Punkt ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit jenem, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_251/2024 vom 28. Oktober 2024 zu beurteilen hatte. Dort hatte sich der Versicherte Friktionsverbrennungen dritten Grades am rechten Handgelenk und am linken Unterarm zugezogen. Die Gutachter waren in jenem Fall zum Schluss gekommen, dass der Versicherte die angestammte Tätigkeit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben könne. Das Bundesgericht bestätigte das kantonale Gericht in der Auffassung, dass das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht erfüllt sei. Es verwies zudem darauf, dass eine generelle Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen auch bei Verbrennungen nicht ohne Weiteres zu bejahen sei (vgl. E. 3.2.4. des erwähnten Urteils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.2.).

Der Versicherte in jenem Fall hatte die schwerwiegenderen Verbrennungen erlitten als der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall und war in der angestammten Tätigkeit aus somatischer Sicht eingeschränkt. Dennoch wurde das genannte Adäquanzkriterium nicht als erfüllt betrachtet. Nichts Anderes kann im vorliegenden Fall gelten.

5.3.             Was im Weiteren das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung betrifft, ist dieses nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, sind von Bedeutung. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E.9.1., 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.4., 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1. und 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 10). Hierbei ist zu beachten, dass bei der Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen sind (BGE 134 V 109, 116 E. 6.1 und Bundesgerichtsurteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3).

Der Beschwerdeführer ist auch bezüglich dieses Kriteriums der Auffassung, dieses sei erfüllt. Er weist darauf hin, dass die psychische Behandlung bis heute nicht abgeschlossen sei und noch mindestens zwei Jahre andauern werde. Ferner sei auch aus somatischer Sicht von einer längeren Behandlungsdauer mit den für den Beschwerdeführer stark belastenden elektrophysiologischen Untersuchungen auszugehen. Dass der Beschwerdeführer nicht ganz einheitlich nach den Regeln einer integralen Brandverletzten-Rehabilitation behandelt worden sei, erkläre den noch nicht abgeschlossenen Heilverlauf und die entsprechenden Komplikationen (Beschwerde, Ziff. 18). Da allein die physischen Komponenten zu berücksichtigen sind (s.o.), ist bei der Prüfung dieses Kriteriums irrelevant, ob die psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers weiter andauert. Was die somatische Behandlung anbelangt, so wiesen die Gutachter der E____ Begutachtung darauf hin, dass der Charakter der Schmerzen in der Schilderung initial einem typischen Hyperpathiesyndrom im thermisch verletzten Hautareal entspreche, dessen rechtzeitige Behandlung durch Desensibilisierung verpasst worden sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich psychotherapeutisch und nicht ganzheitlich nach den Regeln einer integralen Brandverletzten-Rehabilitation, also unter Einbezug einer lokalen Desensibilisierung, behandelt worden. Eine nachträglich durchgeführte, intensive ergotherapeutische Desensibilisierung könne möglicherweise dazu beitragen, die Hyperpathie zu bekämpfen (Gutachten vom 29. Juni 2023, SUVA-Akte 178, S. 7). Zugleich haben sie klar festgehalten, dass für die somatischen Einschränkungen ein Endzustand erreicht sei und diesbezüglich kein Integritätsschaden bestehe (SUVA-Akte 178, S. 4).

Wie oben erwähnt, ist für die Beurteilung des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht allein der zeitliche Massstab entscheidend. So verneinte das Bundesgericht das Vorliegen dieses Kriteriums auch bei einer siebenjährigen Behandlungsdauer, nachdem nach mehreren Operationen während mehr als fünf Jahren nur noch physio- bzw. manualtherapeutische Behandlungen, Verlaufskontrollen und Abklärungen stattfanden und Medikamente einnahm, bevor eine einzige erneute Operation durchgeführt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.3.). Ähnlich argumentierte es in seinem Urteil 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1 (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.3). Dort hielt es klar fest, dass die medikamentösen und manualtherapeutischen Behandlungen sowie die ärztlichen Kontrolluntersuchungen nicht berücksichtigt werden könnten. Im Wesentlichen dasselbe gilt im vorliegenden Fall. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner verbleibenden Schmerzen ergotherapeutische Behandlungen in Anspruch nimmt, ist dies kein Anlass, um das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung als erfüllt zu betrachten. Ergotherapeutische Behandlungen sind vergleichbar mit physio- und manualtherapeutischen Behandlungen. Was die zurückliegenden Behandlungen anbelangt, gibt es keine Hinweise darauf, dass diese besonders intensiv gewesen wären. Nach der Erstbehandlung im D____spital [...] zum andern, weil es keine Hinweise darauf gibt, dass es im Verlauf besonders intensive Behandlungen, namentlich Operationen gegeben hätte. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls nicht erfüllt.

5.4.             Hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen – welches der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus denselben Gründen als erfüllt erachtet, wie das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung (Beschwerde, Rz 18) – ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 7.1., 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2. mit Hinweisen und 8C_123/2018 vom 18. September 2019 E. 5.2.2.1). Dabei haben körperliche Schmerzen – selbst wenn sie imponieren – ausser Acht zu bleiben, wenn sie objektiv nicht hinreichend nachweisbar sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2. mit Hinweisen und 8C_123/2018 vom 18. September 2019 E. 5.2.2.1).

Vorliegend hielten die Gutachter der E____ Begutachtung fest, dass auf neurologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden festgestellt werden könne, der auf einem organischen Korrelat beruhe. Die auf plastisch-chirurgischem Fachgebiet gestellte Diagnose eines Hyperpathiesyndroms in Verbindung mit der psychiatrischen Konstellation wirke sich dahingehend aus, dass es zu einer Symptomausweitung mit Sensibilitätsstörung über das Verbrennungsareal hinaus komme, welche aber nach vollständiger Abheilung der Weichteilverletzung auf keinem organischen Korrelat mehr beruhe. Die festgestellte Brandmarke aufgrund des Flammenbogens sei mit Sicherheit unfallbedingt organisch. Darüber hinaus bestehe kein organisches Substrat mehr. Die beschriebene Allodynie sei fixiert, durch ihr permanentes Vorhandensein eher atypisch und damit psychisch stark überlagert. Im Weiteren weisen sie – wie unter E. 5.3. ausgeführt – darauf hin, dass eine ergotherapeutische Desensibilisierung möglicherweise dazu beitragen könne, die Hyperpathie zu dämpfen (vgl. Gutachten vom 29. Juni 2023, SUVA-Akte 178, S. 7).

Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung ist die Erfüllung des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen aufgrund der starken psychischen Überlagerung und der Feststellung des Gutachters, es bestehe über die Brandmarke hinaus kein organisches Substrat, eher zu verneinen. Selbst wenn es im Übrigen als erfüllt zu betrachten wäre, wäre es keinesfalls besonders ausgeprägt. Wie sich im Folgenden zeigen wird, hätte es damit auch dann keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens.

5.5.             Auch das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, erachtet der Beschwerdeführer aus den unter E. 5.3. und E. 5.4. genannten Gründen als erfüllt (vgl. Beschwerde, Rz 18).

Wie unter E. 4.1. und E. 5.2. dargelegt, bestehen – abstellend auf dem Gutachter der E____ Begutachtung vom 29. Juni 2023 (SUVA-Akte 178) – aus somatischer Sicht keine Einschränkungen mehr und der Endzustand ist eingetreten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer infolge eines ärztlichen Fehlers nicht ganzheitlich nach den Regeln einer integralen Brandverletzten-Rehabilitation behandelt worden sei (was offenbleiben kann), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b) davon auszugehen, dass die Unfallfolgen dadurch erheblich verschlimmert wurden. Insbesondere kam es im Verlauf nicht zu Behandlungen, die aufgrund eines ärztlichen Fehlverhaltens notwendig geworden wären. Andere Hinweise auf eine Verschlimmerung der Unfallfolgen durch eine ärztliche Fehlbehandlung ergeben sich ebenfalls nicht aus den Akten.

5.6.             Grundsätzlich dasselbe wie unter E. 5.5. ausgeführt, gilt im Hinblick auf das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen. Der Beschwerdeführer begründet auch die Erfüllung dieses Kriteriums mit den unter E. 5.4. genannten Gründen (vgl. Beschwerde, Rz 18). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für die Bejahung dieses Kriteriums besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4 und 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3).

Aus den Akten ergeben sich in physischer Hinsicht keinen Hinweis auf einen besonders schweren Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen (wie z.B. wiederholte Spitalaufenthalte, Rückfälle, eine nicht abheilende Wunde, Infekte, Operationen etc.). Auch die bereits mit Blick auf andere Adäquanzkriterien diskutierten Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3. bis 5.5.) bieten keine Grundlage um dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten.

5.7.             Was schliesslich das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, äussert sich der Beschwerdeführer dazu nicht. Bei der Prüfung dieses Kriteriums sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, welche die versicherte Person aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war (Bundesgerichtsurteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7). Aus den Akten ergibt sich nichts, woraus zu schliessen wäre, dass dieses Kriterium erfüllt ist.

5.8.             Zusammenfassend ist – wenn überhaupt – maximal ein Adäquanzkriterium erfüllt (vgl. dazu E. 5.4.). Kein Kriterium ist in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Somit ist das Erfordernis, dass für ein Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen mindestens vier der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen muss, somit nicht erfüllt. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn man den Unfall vom 13. Oktober 2020 als mittelschwer im mittleren Bereich qualifizieren würde (vgl. E. 3.5.). Demzufolge ist auch die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020 und den von ihm weiterhin beklagten psychischen Beschwerden zu verneinen.

5.9.             Die Beschwerdegegnerin hat den Fall per 30. August 2023 abgeschlossen und die Leistungen damit nach der Begutachtung durch die E____ Begutachtung eingestellt. Der Fallabschluss an sich und das Datum per welchem dieser erfolgte, werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert. Auch wenn er sich nicht explizit dazu äussert, so erklärt er in der Beschwerde, es seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten (Beschwerde, Rz 19), was erst nach Fallabschluss möglich ist (vgl. E. 3.1.). Da zwischen dem Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 und den vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten und von den Gutachtern der E____ Begutachtung diagnostizierten psychischen Leiden des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 4.1.) zwar ein natürlicher (vgl. E. 4.2.) aber kein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. E. 5.8.), hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 30. August 2023 eingestellt.

6.                                   

6.1.             Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.                 Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3.             Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                    MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.25 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2024 UV.2024.25 (SVG.2025.56) — Swissrulings