Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26. März 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.18
Einsprachenentscheid vom 28. Mai 2024
Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden, kurzer Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit mit Antritt neuer Stelle, Valideneinkommen strittig
Tatsachen
I.
Der 1967 geborene Beschwerdeführer war seit Juni 2021 bei der Firma C____ als Bauarbeiter angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2021, SUVA-Akte 14) und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss UVG (Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. August 2022 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Berufsunfall eine offene Fraktur des zweiten Mittelhandknochens links zu (vgl. Schadenmeldung vom 29. August 2022, SUVA-Akte 3). Die Verletzung wurde am 23. August 2022 im D____ operativ saniert (vgl. Austrittsbericht vom 24. August 2022, SUVA-Akte 5, Operationsbericht vom 14. September 2022, SUVA-Akte 50) und eine Verordnung für Ergotherapie/Handrehabilitation ausgestellt (SUVA-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. Schreiben vom 14. September 2022, SUVA-Akte 15).
Im Anschluss an die Operation wurde dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Arztzeugnisse SUVA-Akten 4, 21, Unfallschein SUVA-Akte 24, 27, 31, 45), sodass er seine Arbeit nicht wiederaufnahm. Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitgeberin nach Ablauf der Sperrfrist per 31. Januar 2023 gekündigt (vgl. Aktennotiz vom 31. Januar 2023, SUVA-Akte 41). Am 22. Februar 2023 wurde im D____ die Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt und eine Tenolyse der Strecksehnen vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 24. Februar 2023, SUVA-Akte 82).
Nachdem die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem versicherungsinternen Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, Dr. med. E____, unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahmen vom 17. und 23. August 2023, SUVA-Akten 85, 87), stellte sie mit Schreiben vom 24. August 2023 (SUVA-Akte 90) den Fallabschluss per 30. September 2023 in Aussicht. Mit Verfügung vom 25. September 2023 (SUVA-Akte 95) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung sowohl einer Invalidenrente als auch einer Integritätsentschädigung ab. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2023 (SUVA-Akte 100) wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2024 (SUVA-Akte 106) abgewiesen.
II.
Vertreten durch die Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2024 und ersucht um dessen Aufhebung. Gleichzeitig reicht er Berichte der Ergotherapie am D____ vom 5. April 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 4) und vom 11. Juli 2023 (BB 5) sowie Testergebnisse von FDT- und DASH-Testungen ein (BB 6-8).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reicht eine weitere Stellungnahme des Dr. med. E____, datierend vom 16. August 2024 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1), ein. Dieser wird dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme ihm Rahmen der Replik zugestellt.
Der Beschwerdeführer repliziert am 12. November 2024 und reicht einen Bericht des Orthopäden Dr. med. F____, datierend vom 13. August 2024 (Replikbeilage), ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme im Rahmen der Duplik zugestellt.
Mit Duplik vom 17. Dezember 2024 reicht die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme des Dr. med. E____, datierend vom 12. Dezember 2024, ein und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. März 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist in [...] wohnhaft, sein letzter Schweizerischer Arbeitgeber hat seinen Sitz in Basel-Stadt, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ergibt.
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die Beurteilung ihres versicherungsinternen Facharztes für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates davon aus, der Beschwerdeführer könne unter Berücksichtigung der Unfallfolgen weiterhin grobmanuelle körperlich schwere Tätigkeiten beidhändig ausüben. Feinmanuelle Arbeiten hingegen seien nur noch mit der rechten Hand möglich. Sie legte dem Einkommensvergleich ein statistisches LSE Invalideneinkommen zugrunde, wobei sie vom Zentralwert von Arbeitnehmern im privaten Sektor, Kompetenzniveau 1 ausging (LSE 2020, TA1) und einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährte (vgl. Verfügung vom 25. September 2023, SUVA-Akte 95), den sie im Einspracheentscheid auf 10% anhob (vgl. SUVA-Akte 106), ohne dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Das Vorliegen eines Integritätsschadens verneinte die Beschwerdegegnerin.
2.2. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Fallabschluss basiere auf einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung. Er könne seine bisherige Arbeit nicht mehr ausführen, da diese auch feinmanuelle Tätigkeiten mit der linken Hand umfasse, was ihm jedoch nicht mehr möglich sei. Der Kreisarzt gehe von einem falschen Tätigkeitsbereich in der angestammten Arbeit aus (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Derselbe habe es unterlassen, sich persönlich ein Bild von den Funktionseinschränkungen zu machen und es bei einer reinen Aktenbeurteilung beruhen lassen. In Anbetracht der eingereichten Unterlagen (BB 4 – 9 und Replikbeilage) bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Aktenbeurteilungen, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien (vgl. Replik).
2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid den unfallbedingten Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gerecht wird.
3.
3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
3.2. 3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).
3.2.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).
3.2.3. Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
3.4. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
3.5. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.6. 3.6.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.6.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.6.3. Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
3.6.4. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.
4.1. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.
4.2. 4.2.1. Am 22. August 2022 stürzte der Beschwerdeführer bei der Arbeit und zog sich eine offene Fraktur des zweiten Mittelhandknochens links zu. Am darauf folgenden Tag wurde die Verletzung im D____ operiert (vgl. SUVA-Akte 50). Der postoperative Verlauf gestaltete sich zunächst problemlos, sodass der Beschwerdeführer am 24. August 2022 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden konnte und vorerst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur nächsten klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle in sechs Wochen attestiert wurde (vgl. SUVA-Akte 5). Anlässlich dieser ersten Verlaufskontrolle zeigte sich noch keine vollständige ossäre Konsolidation, sodass die Ruhigstellung mittels Schiene für weitere vier Wochen, die Fortführung der ergotherapeutischen Behandlung mit Mobilisation und Narbentherapie und daran anschliessend eine sukzessive, beschwerdeadaptierte Aufbelastung empfohlen wurde (vgl. Verlaufsbericht D____ vom 16. Oktober 2022, SUVA-Akte 22). Anlässlich der nächsten Verlaufskontrolle vom 8. November 2022 berichtete der Beschwerdeführer, seine Finger würden langsam steif werden, wobei er angab, das Heimprogramm nicht konsequent durchzuführen. Die Fraktur zeigte sich radiologisch vollständig konsolidiert, jedoch konnte ein fehlender Faustschluss festgestellt werden, der auf einen Rehabilitationsmangel zurückgeführt wurde. Der Beschwerdeführer wurde eindringlich auf die Wichtigkeit der ergotherapeutischen Übungen hingewiesen und es wurde festgehalten, das Ziel sei die Wiederaufnahme der Arbeit im Januar 2023 (vgl. Verlaufsbericht vom 23. November 2022, SUVA-Akte 30). Die nächste Verlaufskontrolle vom 13. Dezember 2022 zeigte nach wie vor eine erhebliche Flexionseinschränkung mit einem Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von sicher 3 cm. Die Compliance des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausübung des Heimprogramms wurde wiederum als sehr fraglich beurteilt und die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Arbeit auf dem Bau weiterhin als vollständig aufgehoben beurteilt (vgl. Verlaufsbericht vom 30. Dezember 2022, SUVA-Akte 35). Am 31. Januar 2023 fand eine weitere Verlaufskontrolle statt, anlässlich derer die bevorstehende Osteosynthese-Materialentfernung und Tenolyse besprochen und erneut auf die «…absolute Notwendigkeit und Wichtigkeit der Rehabilitation danach.» hingewiesen wurde (vgl. Bericht vom 7. Februar 2023, SUVA-Akte 43). Am 22. Februar 2023 wurde die Osteosynthese-Materialentfernung und die Tenolyse der Strecksehnen EIP und EDC II durchgeführt. Die durchgeführte passive Mobilisation gelang mit vollständigem Faustschluss und Langfingerextension (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 82). Sechs Wochen postoperativ berichtete der Beschwerdeführer von vollständig regredienten Schmerzen (ausser bei der Ergotherapie) und die Beweglichkeit zeigte sich deutlich besser als präoperativ. Der vollständige Faustschluss war passiv möglich, aktiv bestand nun noch ein Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 1.5 cm. Die Streckung war vollständig möglich. Die Ergotherapie wurde mit einer Quengelschiene ergänzt und es wurden keine Einschränkungen mehr hinsichtlich Mobilisation und Kraft angeordnet. Es wurde vorgesehen, zur nächsten Verlaufskontrolle die Arbeitstätigkeit wieder mindestens teilweise aufzunehmen (vgl. Bericht vom 9. April 2023, SUVA-Akte 54). Im Mai 2023 berichtet der Beschwerdeführer von einem stagnierenden Verlauf bezüglich des Zeigefingers und zunehmenden Schmerzen in allen kleinen Fingergelenken. Radiologisch zeigte sich generell eine leichte Neigung zur Arthrose, jedoch schien keines der Gelenke ausgeprägt betroffen zu sein. Die Behandelnden hielten fest, es bestehe kein vollständiger Faustschluss mehr, nach wie vor betrage der Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand 1.5 cm. In seiner angestammten Arbeit auf der Baustelle sei der Beschwerdeführer bisher nicht arbeitsfähig gewesen, da er mit der linken Hand kleine Schrauben halten können müsse, die er dann mit der rechten Hand verschraube. Man ersuche daher den Kreisarzt darum, den Beschwerdeführer aufzubieten, um die Möglichkeit einer angepassten Tätigkeit in einer supervidierenden oder weniger belastenden Tätigkeit zu evaluieren (vgl. Bericht vom 19. Mai 2023, SUVA-Akte 62). Nach einer weiteren Verlaufskontrolle im D____ wurde Mitte Juli 2023 berichtet, die Ergotherapie sei bei ausbleibenden Fortschritten abgeschlossen worden, es verbleibe ein unvollständiger Faustschluss mit einem Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 1.5 cm. Der Pinzettengriff sei intakt und es bestehe eine vollständige Extension des Zeigefingers. Subjektiv fehle dem Beschwerdeführer der Pinzettengriff, weswegen er subjektiv die angestammte Arbeit nicht mehr aufnehmen könne. Er sei der Ansicht, die kleinmotorischen Fähigkeiten seien noch nicht wie prätraumatisch. Von Seiten des D____ werde die handchirurgische Behandlung nun abgeschlossen und man bitte die SUVA den Beschwerdeführer für eine Evaluation und Beurteilung der angepassten Leistungsfähigkeit aufzubieten und ihn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit zu begleiten. Nach Ansicht der Fachärzte des D____ wäre der Beschwerdeführer für eine angepasste Arbeit prinzipiell einsatzfähig (vgl. Bericht vom 19. Juli 2023, SUVA-Akte 79).
4.2.2. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das Dossier ihrem Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, Dr. med. E____ zur Beurteilung des Verbesserungspotenzials, des Zumutbarkeitsprofils und des Integritätsschadens, worauf dieser vorschlug, den Beschwerdeführer zur Beurteilung der Belastbarkeit, eventuell für eine EFL und eine Handchirurgische Zweitmeinung für einen stationären Aufenthalt nach [...] zu schicken, da ihm die beschriebenen Defizite nach der erlittenen Verletzung aufgrund der Akten aus rein somatischer Sicht nicht restlich nachvollziehbar erschienen (vgl. Vorlage vom 17. August 2023, SUVA-Akte 85). Auf Wunsch der Administration verfasste Dr. med. E____ kurz darauf eine Aktenbeurteilung. Darin kam er zum Schluss, in der Ausübung grobmanueller Tätigkeiten, wie der angestammten auf dem Bau, sei der Beschwerdeführer selbst dann nicht eingeschränkt, wenn der Pinzettengriff nicht möglich wäre. Ebensowenig wirke sich das noch vorhandene Beweglichkeitsproblem mit dem Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand bei der Ausübung grobmanueller Tätigkeiten einschränkend aus. Zudem lasse sich das Defizit durch tägliches intensives Dehnen verbessern. Der Beschwerdeführer könne folglich mit der rechten Hand grob- und feinmanuelle Tätigkeiten und mit der linken Hand aktuell nur grobmanuelle Tätigkeiten durchführen. Damit seien ihm grobmanuelle Arbeiten mit einem Pensum von 100% ohne Leistungseinbusse möglich (vgl. versicherungsärztliche Beurteilung vom 23. August 2023, SUVA-Akte 87 S. 5). Das Vorliegen eines Integritätsschadens verneinte Dr. med. E____ (vgl. Beurteilung des Integritätsschadens vom 23. August 2023, SUVA-Akte 88).
4.2.3. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht der Beschwerdeführer einen Bericht des Orthopäden Dr. med. F____ (Replikbeilage) ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber eine Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der linken Hand, insbesondere des Zeigefingers beklagte, was zu bewegungsabhängigen Schmerzen führen würde. Ruheschmerzen seien nicht vorhanden. Dr. med. F____ stellt radiologisch eine adäquat verheilte Fraktur und sonographisch frei gleitende Sehnen fest. Er argumentiert, die Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand-Schätzung durch das D____ sei nicht genau, denn es würden die Winkelgrade der einzelnen Gelenke fehlen. Im Vergleich dazu bemass er den Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand mit 3 cm, führte allerdings auch aus, dieser sei arthrogen, also durch die Gelenkkapseln des Zeigefingers bedingt. Es sei bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Langfingermittelgelenke und Endgelenke an der linken Hand völlig nachvollziehbar, dass nach einem halben Jahr Rehabilitationsdefizit eine anhaltende Einschränkung vorhanden sei. Über ein halbes Jahr seien die Strecksehnen im Narbengewebe verwachsen gewesen, somit der Zeigefinger nicht gut beweglich und erst infolge der zweiten Operation habe theoretisch eine Mobilisierung und Verbesserung der Beweglichkeit erreicht werden können. Es müsse jedoch offen gelassen werden, inwiefern die Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Zeigefingers durch passive Mobilisierung noch verbessert werden könne. Dr. med. F____ bezeichnet es als realitätsfremd, den Beschwerdeführer für die Arbeit auf der Baustelle als 100% arbeitsfähig zu betrachten, denn dort würden für fast alle Tätigkeit immer beide Hände benötigt (vgl. Replikbeilage S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äussert sich Dr. med. F____ nicht.
4.2.4. Dr. med. E____ kann in den Vorbringen des Dr. med. F____ keine neuen Aspekte erkennen und widerspricht dessen zentraler Kritik, wonach der Fingerkuppen-Hohlhandabstand im D____ falsch gemessen worden sei. Des Weiteren halte dieser selber fest, die Fraktur sei vollständig verheilt und die Sehnen würden wieder frei gleiten. Auch dem Parteigutachter zufolge würden demnach keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Indem Dr. med. F____ die Bewegungseinschränkung auf die versteifte Gelenkkapsel zurückführe, anerkenne er zumindest implizit, dass diese nur indirekt Unfallfolge - im Sinne einer Konsequenz des Rehabilitationsdefizit - sei. Ferner erwähne der Parteigutachter den Umstand nicht, dass während der zweiten Operation passiv eine Mobilisation mit vollständigem Faustschluss möglich gewesen sei. Der Versicherungsmediziner argumentiert weiter, ein fehlender vollständiger Faustschluss stehe der Durchführung des Pinzettengriffs nicht entgegen. Für die geltend gemachte Kraftminderung gäbe es keinen medizinisch-objektivierbaren Grund. Eine allenfalls vorliegende Kraft- und Schmerzproblematik sei gemäss aktuellen medizinischem Wissenstand weder eine direkte noch indirekte Unfallfolge, sondern vielmehr auf die nachweislich vorbestandenen degenerativen Veränderungen der Kleinfingergelenke am Zeigefinger zurückzuführen. Abschliessend hält er fest, aufgrund der objektivierbaren unfallbedingten Befunde bestehe für die bisherige Tätigkeit mit vorwiegend grobmanueller Arbeit keine relevante Einschränkung (vgl. Stellungnahme vom 11. Dezember 2024, Replikbeilage).
4.3. 4.3.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es nach der Fraktur des zweiten Mittelhandknochens links am 22. August 2022 mit anschliessender operativer Versorgung infolge eines Rehabilitationsdefizits aufgrund einer mangelhaften Compliance von Seiten des Beschwerdeführers zu einer erheblichen Flexionseinschränkung an der linken Hand gekommen war. Mit der operativen Freilegung der Sehnen im Februar 2023 konnte passiv ein vollständiger Faustschluss und eine Langfingerextension erreicht werden. Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses im September 2023 besteht an der linken Hand noch ein Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 1.5 cm, der sich durch aktive Beübung möglicherweise noch verringern liesse, wobei die Ergotherapie im Juli 2023 bei ausbleibenden Fortschritten abgeschlossen worden war. Der Pinzettengriff ist objektiv betrachtet intakt.
4.3.2. Gestützt auf diese medizinische Ausgangslage entstand ein Zumutbarkeitsprofil, das die Grundlage für die beschwerdegegnerische Invaliditätsbemessung bildet. Demgemäss kann der Beschwerdeführer mit der dominanten rechten Hand grob- und feinmanuelle Tätigkeiten und mit der linken Hand lediglich grobmanuelle Arbeiten ausführen (vgl. Verfügung, SUVA-Akte 95). In Anbetracht der dargelegten medizinischen Akten ist dies nicht zu beanstanden. Das Zumutbarkeitsprofil steht im Einklang mit sämtlichen medizinischen Unterlagen. Selbst die Beurteilung des Dr. med. F____, wonach die Funktionseinschränkungen an der linken Hand ausgeprägter seien, steht seiner Verwendung nicht entgegen, da das Profil für die linke Hand feinmanuelle Tätigkeiten ausklammert und die vom Parteigutachter postulierten Funktionseinschränkungen auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Einschätzung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als objektive Unfallfolgen beurteilt werden können. Dr. med. E____ hat in Würdigung der umfassenden Dokumentation der D____-Akten eine nachvollziehbare und überzeugende Aktenbeurteilung abgegeben, an der die Vorbringen des Dr. med. F____ nach dem Gesagten keine Zweifel zu wecken vermögen. Es ist sodann in Anbetracht der oben unter E. 3.6.3 dargelegten Rechtslage aufgrund des lückenlosen Befundes nicht zu beanstanden, dass eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen wurde und vom stationären Aufenthalt in [...] mit Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit abgesehen wurde. Neue medizinische Erkenntnisse mit Auswirkung auf das Zumutbarkeitsprofil waren davon nicht zu erwarten. Das formulierte Zumutbarkeitsprofil trägt den Funktionseinschränkungen am linken Zeigefinger ausreichend Rechnung. Diesen Schluss vermag auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Verlaufsdokumentation der Ergotherapie am D____ mit den von ihm ausgefüllten DASH (Disabilities of the arm, shoulder and hand)-Fragebogen nicht zu beeinflussen, zumal darin eine beginnende PIP- und DIP-Arthrose dokumentiert wird, die sich bereits auf den Unfallbildern vom 23. August 2022 darstellte und die nach aktuellem medizinischen Wissenstand nicht Folge der erlittenen Fraktur ist (vgl. dazu die Stellungnahme des Dr. med. E____ vom 16. August 2024, AB 1 S.4 f.). Sodann lässt sich dieser Dokumentation wiederum entnehmen, dass intraoperativ ein vollständiger Faustschluss möglich war (vgl. BB 4). Nichts spricht demnach dagegen, auf dieses Zumutbarkeitsprofil abzustellen.
5.
5.1. Auf der Basis des umschriebenen Zumutbarkeitsprofils sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu beurteilen. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kritisiert der Beschwerdeführer den Einkommensvergleich, der im Einspracheentscheid in Bezug auf den leidensbedingten Abzug modifiziert wurde, indem dieser von 5% auf 10% angehoben wurde, nicht mehr. Ausführungen zum Valideneinkommen und zum leidensbedingten Abzug erübrigen sich daher vorliegend und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.
5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, er könne mit dem fehlenden Faustschluss seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit nach dem Unfall nicht wiederaufgenommen und die Anstellung, die er per 1. Juni 2021 angetreten hatte, per Ende Januar 2023 verloren (vgl. SUVA-Akte 40). Die Beschwerdegegnerin hat beim Einkommensvergleich daher zu Recht zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf statistische Durchschnittswerte der LSE abgestellt.
5.2.2. Gemäss Art. 16 ATSG ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften; er weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1, SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2).
5.2.3. Dem Beschwerdeführer sind mit seiner unfallbedingten Beeinträchtigung Tätigkeiten nicht nur in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnten. Es stehen ihm mit seiner gesundheitsbedingten Einschränkung auf dem in Betracht zu ziehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine Vielzahl von zumutbaren Einsatzmöglichkeiten offen, um seine Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten. Aus dem Einwand, er könne mit dem umschriebenen Zumutbarkeitsprofil seine bisherige Arbeit nicht mehr ausüben, vermag der Beschwerdeführer ebenso nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr war es in Anbetracht der gesamten persönlichen Umstände sachgerecht, das Invalideneinkommen anhand des LSE, TA1 Männer Total, Kompetenzniveau 1 festzulegen.
5.2.4. Festzuhalten bleibt, dass auch unter Anwendung der inzwischen publizierten aktuelleren Zahlen der LSE 2022 ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 3.81% resultiert (Fr. 63'660.-umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden = Fr. 66'365.55, zuzüglich 1.7% Teuerung bis 2023 = Fr. 67'493.75, abzüglich 10% leidensbedingtem Abzug = Fr. 60'744.40), womit bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'154.-- und einem gar tieferen Invaliditätsgrad vom 3.81% die Erheblichkeitsschwelle gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG nicht erreicht wird. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch demnach zu Recht verneint.
6.
6.1. Abschliessend ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung hat.
6.2. 6.2.1. Erleidet eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche (dazu Art. 36 Abs. 1 UVV) Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
6.2.2. Die Beurteilung des Integritätsschadens obliegt in erster Linie den Ärzten, welche einerseits die konkreten Befunde festzustellen haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit und Schwere beurteilen müssen (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Fribourg 1998, S. 68 f. mit Hinweisen).
6.2.3. Die Integritätsentschädigung wird in der Form einer Kapitalleistung gewährt; sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Bemessung ihrer Höhe wird, gemäss dem Verweis in Art. 25 Abs. 2 UVG, in der Verordnung über die Unfallversicherung (vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR 832.202) geregelt. Die Richtlinien im Anhang 3 der UVV dienen dabei mit ihren Skalenwerten als Orientierung. In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die Organe der SUVA und deshalb für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie aber Richtwerte enthalten, die dem Zwecke der Gleichbehandlung dienen, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 mit Hinweis).
6.3. Dr. med. E____ hielt am 23. August 2023 fest, es sei bei dem beschriebenen Funktionsdefizit gemäss SUVA-Tabelle 1 (Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) keine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. SUVA-Akte 88). Es liegen keine Arztberichte vor, welche Zweifel an dieser Beurteilung begründen und es werden vom Beschwerdeführer auch keine entsprechenden Einwendungen erhoben, sodass darauf abgestellt werden kann. Es drängen sich hierzu keine Weiterungen auf. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines Integritätsschadens zu Recht verneint.
7.
7.1. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.2. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: