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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.12.2024 UV.2024.15 (SVG.2024.212)

9. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,213 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

UVG Zu Unrecht auf versicherungsinterne Beurteilungen hinsichtlich der Frage des Wegfalls der natürlichen Kausalität der Unfallfolgen abgestellt; Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.15

Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024

Zu Unrecht auf versicherungsinterne Beurteilungen hinsichtlich der Frage des Wegfalls der natürlichen Kausalität der Unfallfolgen abgestellt; Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens 

Tatsachen

I.        

a)        Der 1981 geborene Beschwerdeführer war seit dem 26. Juni 2023 als Maler bei der C____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Leih-Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2023, SUVA-Akte 3). Am 30. August 2023 rutschte er bei der Arbeit auf der Treppe eines Gerüsts aus und erlitt beim Sturz Verletzungen im Gesicht sowie Prellungen am rechten Ellbogen sowie an der rechten Schulter (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1; vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis, SUVA-Akte 5 f.; vgl. Austrittsbericht [...]spital [...] vom 30. August 2023, SUVA-Akte 20; vgl. Bericht vom [...]spital [...], Institut für Radiologie und Nuklearmedizin vom 30. August 2023, SUVA-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 8. September 2023 mit, dass dieser Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalls vom 30. August 2023 erhalte und während der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Taggeld für jeden Wochentag habe (SUVA-Akte 11). Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge in medizinische Behandlung (vgl. Sprechstundenbericht des [...]spitals [...] vom 22. September 2023, SUVA-Akte 13). Der Beschwerdeführer unterzeichnete einen weiteren ab dem 18. September 2023 geltenden Arbeitsvertrag bei der C____ AG (vgl. Leih-Arbeitsvertrag vom 7. September 2023, SUVA-Akte 17). Am 26. September 2023 musste der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen in der rechten Schulter die Arbeit unterbrechen (vgl. Schadenmeldung UVG Rückfall, SUVA-Akte 14) und suchte ärztliche Hilfe auf (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 28. September 2023, SUVA-Akte 18; vgl. Sprechstundenbericht [...]spital [...] vom 5. Oktober 2023, SUVA-Akte 25; vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. Oktober 2023, SUVA-Akte 26). Der Beschwerdeführer begab sich danach mehrfach in medizinische Behandlung (vgl. Bericht vom [...]spital [...] vom 5. Oktober 2023, SUVA-Akte 25; Bericht vom [...]spital [...], Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 12. Oktober 2023, SUVA-Akte 35; vgl. Sprechstundenbericht [...]spital [...] vom 19. Oktober 2023, SUVA-Akte 28; vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 25. Oktober 2023, SUVA-Akte 31; vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. November 2023, SUVA-Akte 44; vgl. Ambulanter Bericht [...]spital [...] vom 5. Dezember 2023, SUVA-Akte 45; vgl. Ambulanter Bericht [...]spital [...] vom 19. Januar 2024, SUVA-Akte 52; vgl. Bericht vom [...]spital [...], Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 19. Dezember 2023, SUVA-Akte 58; vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 30. April 2024, SUVA-Akte 62).

b)        Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in der Folge telefonisch mit, dass sie gedenke, die Leistungen einzustellen (vgl. implizit die Telefonnotizen vom 7. November 2023 [SUVA-Akte 34] und 13. November 2023 [SUVA-Akte 36]).

c)         Mit Verfügung vom 13. November 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes die bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr als unfallbedingt betrachtet werden (vgl. Kurzbeurteilung Dr. med. E____ vom 27. Oktober 2023, SUVA-Akte 30; vgl. auch Beurteilung Dr. med. F____ vom 1. Mai 2024, SUVA-Akte 63). Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 30. August 2023 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens vier Wochen nach dem Sturz erreicht. Die Sachlage würde die Beschwerdegegnerin verpflichten, den Fall per 30. November 2023 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt (SUVA-Akte 40). Die hiergegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2023 (SUVA-Akte 46) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2023 (SUVA-Akte 64) ab.

II.       

a)        Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 7. Juni 2023, vertreten durch B____, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1)      Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2024 aufzuheben und diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall des Beschwerdeführers vom 30. August 2023 über den 30. November 2023 hinaus zu erbringen.

2)      Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Unfallkausalität der weiterführenden Beschwerden durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 1. Dezember 2023 zu entscheiden.

3)      Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

4)      Unter o/e- Kostenfolge.

b)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Juni 2024 an seiner Be-schwerde fest.

d)        Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 4. Juli 2024 den Bericht von Dr. med. G____ vom 21. Juni 2024 ein.

e)        Mit Duplik vom 16. Juli 2024 (Postaufgabe 17. Juli 2024) beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und es sei der Bericht von Dr. med. G____ vom 21. Juni 2024 aus dem Recht zu weisen.

III.     

a)        Am 10. September 2024 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich derer das Verfahren zwecks Einholung des Berichts über die geplante Operation des Beschwerdeführers ausgestellt wird.

b)        Mit Eingabe vom 16. September 2024 reicht der Beschwerdeführer den Bericht der [...]-Klinik H____ vom 17. Juli 2024 ein. Der Eingabe vom 16. September 2024 wird zudem die Bestätigung des Orthopädischen Zentrums I____ vom 12. September 2024 beigelegt, der entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2024 an der Schulter operiert werden soll.

IV.     

Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 27. September 2024 mit, dass sie auf die Einreichung einer umfassenden Stellungnahme verzichte und verweist auf ihre Begründung im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024, in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 sowie im Schreiben vom 16. Juli 2024.

V.      

Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2024 werden die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2024 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und die Parteien darüber informiert, dass der Fall auf dem Zirkularweg entschieden wird.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die letzte schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel hat (vgl. Leih-Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2023, SUVA-Akte 3; vgl. Handelsregisterauszug C____ AG, https://[...], abgerufen am 28. Oktober 2024).

1.2.       Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es sei gestützt auf den Bericht von Dr. med. J____ vom 5. Dezember 2023 (SUVA-Akte 47, S. 1) erstellt, dass die Unfallfolgen weiter persistieren würden und noch kein Status quo sine eingetreten sei (Beschwerde, Rz. 10). Zudem zeige der Bericht von Dr. med. G____ vom 21. Juni 2024, dass eine weiterführende Behandlungsbedürftigkeit bestehe (vgl. Replik, S. 2 und Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, der Bericht von Dr. med. J____ vom 5. Dezember 2023 (SUVA-Akte 47) vermöge keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. F____ vom 1. Mai 2024 (SUVA-Akte 63) zu wecken. Der medizinische Sachverhalt sei insofern richtig und vollständig abgeklärt. Weiter Abklärungen würden sich erübrigen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 4.2).

2.3.          Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 13. November 2023 respektive Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 von einem Wegfall der Kausalität zwischen den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 30. August 2023 ausgegangen ist und daher die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 30. November 2023 eingestellt hat (vgl. Verfügung vom 13. November 2023, SUVA-Akte 40 und Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024, Rz. 3.8-5).

3.                

3.1.          3.1.1. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.1.2.  Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

3.2.          3.2.1. Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er, möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non» dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).

3.2.2.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).

3.3.       3.3.1.  Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.3.2.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3.3).

3.3.3.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3.4.  Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-gung bzw. Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).

3.4.          3.4.1. Da die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung vorliegt, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

3.4.2.  Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Austrittsbericht vom 30. August 2023 fest, es zeige sich klinisch eine AC-Gelenks Zerrung Tossy 1 rechts. Im Röntgen der rechten Schulter sowie der oberen Lendenwirbelsäule (LWS) zeige sich keine Fraktur. Es würden sich ebenso im E-FAST keine Auffälligkeiten zeigen. Dem Beschwerdeführer sei eine symptomatische analgetische Therapie verordnet worden. Er habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (SUVA-Akte 20).

3.4.3.  Dr. med. L____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Sprechstundenbericht vom 22. September 2023 an, es bestehe eine rückgängige Symptomatik bereits ca. zwei Wochen nach Zuzug einer Rockwood Grad I AC-Gelenksverletzung auf der rechten Seite. Es sei keine Ruhigstellung oder spezifische Aktivitätenanpassung notwendig. Belastungen dürften unterhalb der Schmerzgrenze durchgeführt werden. Insgesamt sei mit einem spontanen Heilungsverlauf im Verlauf der nächsten drei bis vier Wochen zu rechnen. Ein Rezept für Ibuprofen 400 mg werde bei Bedarf nochmals ausgestellt. Eine Physiotherapie sei bei dieser Verletzung nicht prioritär. Der Beschwerdeführer melde sich erneut in der Sprechstunde bei unzureichendem Verlauf oder zunehmenden Beschwerden. Es werde keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt (SUVA-Akte 13, S. 3).

3.4.4.  Nach der erneuten Schadenmeldung vom 28. September 2023 (SUVA-Akte 14) hielt Dr. med. M____ in seinem Sprechstundenbericht vom 5. Oktober 2023 fest, es werde nach Absetzen der Analgetika ca. vier Wochen nach AC-Gelenksverletzung eine Schmerzexazerbation durchgeführt. Es habe der Patient über den spontanen Verlauf dieser Verletzung und das gute Ergebnis danach beruhigt werden können. Die Fortsetzung der Analgesie werde empfohlen. Der Patient würde sich erneut in der Sprechstunde vorstellen, falls die Beschwerden zwei bis drei Monate nach dem Unfall anhalten sollten (SUVA-Akte 25, S. 2).

3.4.5.  Mit Bericht vom 12. Oktober 2023 hielt Dr. med. N____, FMH Radiologie, fest, es liege beim Beschwerdeführer beidseits eine etwas betonte, noch normale Weite des akromioklavikularen Raumes (gut 6mm) vor. Es bestehe kein Klavikulahochstand und eine normale korakoklavikulare Distanz beidseits. Die obere Rippen, das obere Mediastinum und der superiore Thorax seien unauffällig. Die Supraklavikularregion sei normal transparent (SUVA-Akte 35, S. 2).

3.4.6.  Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 19. Oktober 2023 fest, es sei aufgrund der trotz Analgetika persistierenden Schmerzen mit dem Patienten die Möglichkeit einer Gelenkinfiltration besprochen worden. Dieser sei damit einverstanden. Die AC-Gelenksinfiltration werde in No-Touch-Technik unter sterilen Kautelen durchgeführt. Das Schmerztagebuch und die erneute Verlaufskontrolle sei in der Sprechstunde ca. sechs Wochen postinfiltrationem erläutert worden. Der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 100 % werde bis einschliesslich 29. Oktober 2023 verlängert. Der Patient melde sich, falls danach eine 50 %-ige Arbeitsaufnahme erforderlich sei (SUVA-Akte 28, S. 2).

3.4.7.  Dr. med. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 27. Oktober 2023 aus, es liege eine leichte AC-Arthrose rechts vor. Eine Zerrung des Ligamentum acromioclaviculare im Sinne einer AC-Gelenks-Luxation nach Rockwood I sei anhand der vorliegenden konventionell-radiologischen Untersuchungen hingegen nicht ausgewiesen. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Eine frische traumatisch strukturelle Läsion sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Ein Status quo sine an der rechten Schulter sei spätestens nach vier Wochen erreicht (SUVA-Akte 30, S. 1).

3.4.8.  Dr. med. J____ hielt in seinem ambulanten Bericht vom 5. Dezember 2023 fest, die Beschwerden seien offensichtlich noch nicht wieder besser und der Zustand von vor dem Unfall sei nicht wieder erreicht. Erfahrungsgemäss könnten auch AC-Gelenksdistorsionen niedrigen Grades über mehrere Monate symptomatisch sein. Entsprechend sei zu empfehlen, auch die weitere Behandlung zu übernehmen. Weiterführend wäre auch eine Diagnostik sinnvoll. Hier wäre ein MRI und allenfalls eine weiterführende Ultraschall-Diagnostik zur Beurteilung der Stabilität zu empfehlen (SUVA-Akte 47, S. 1).

3.4.9.  Dr. med. O____, führte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2023 aus, es sei in der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 19. Dezember 2023 eine aktivierte AC-Gelenksarthrose mit geringe Bursitis subacromialis- subdeltoidea bei einem St.n. AC Distorsion Grad 1-2, aber auch ein betonter AC-Gelenksspalt und signalreicher, lateraler Anteil der CC-Bänder wie nach einer schweren Zerrung oder Partialruptur und eine Pulley-Läsion mit Zerreissung des Ligamentum glenohumerale superius (SGHL) sowie eine KM-Eintritt Bizepssehnenanker im Sinne einer SLAP Läsion, LBS intraartikulär leicht tendinopathisch und verdickt aber intakt, festgestellt worden (vgl. SUVA-Akte 58, S. 2).

3.4.10. Dr. med. J____ hielt in seinem Bericht vom 4. Januar 2024 zum MRI vom 19. Dezember 2023 fest, es habe sich einerseits die Traumatisierung des AC-Gelenkes gezeigt. Andererseits liege eine Zerrung der CC-Bänder und eine SLAP-Läsion mit SGHL-Ruptur vor. Er führte aus, es bleibe fraglich, ob bei einer erneuten Infiltration ein längerer Effekt eintrete. Die definitive Lösung wäre eine Schulterarthroskopie mit arthroskopischer AC-Gelenksresektion und dann auch Bicepssehnentenodese. In seinem Beruf als Maler würde er postoperativ mindestens vier Monate ausfallen, bis er wieder belasten könne. Der Beschwerdeführer würde sich das Ganze nochmals überlegen wollen (SUVA-Akte 50, S. 2).

3.4.11. In seinem Bericht vom 19. Januar 2024 führte Dr. med. J____ an, es sei eine leichtgradige Verbesserung der Beschwerden nach Infiltration von Triamcort und Lokalanästhetikum zu sehen. Der Patient sei aktuell nicht arbeitstätig. Es erfolge eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen, dann eine nächste klinische Kontrolle und Besprechung des weiteren Procederes. Zum Status der rechten Schulter führte er aus, es liege beidseits eine deutliche Prominenz der AC-Gelenke vor. Es bestehe eine Abduktion und Flexion 180° beidseits bei Schmerzhaftigkeit rechts über dem AC-Gelenk. Es bestehe eine Innenrotation Th12 beidseits, einer Aussenrotation circa 70° beidseits. Der O'Brien-Test sei positiv und der Jobe-Test leicht positiv ausgefallen. Es bestehe eine geringe Druckdolenz über dem AC-Gelenk und Empfindlichkeit über dem Sulcus bicipitalis. Es sei das Klaviertastenphänomen festzustellen. Der Cross-Body-Test sei negativ ausgefallen und es bestehe keine horizontale Instabilität (SUVA-Akte 52, S. 1).

3.4.12. Dr. med. D____, FMH Medizinische Radiologie und Röntgendiagnostik, hielt in seiner konsiliarischen Beurteilung vom 30. April 2024 fest, es liege eine SLAP-Läsion des Labrums im Bereich des Bizepssehnenanker nach posterior ziehend vor. Die Sehnen der Rotatorenmanschetten seien kontinuierlich intakt abgrenzbar. Die Bursa subacromialis/subdeltoidea über dem Supraspinatusansatz sei fein geschwollen. Eine verdickte hypertrophe AC-Gelenkkapsel vor allem um die laterale Klavikula mit einem Spongiosaödem, jedoch ebenfalls mit einer Verdickung und Ödem des Ligamentum coracoclaviculare, sei ein Hinweis für eine St. n. AC-Gelenk-Luxation. Allenfalls liege eine chronische Überlastung, insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitverlaufes, vor, da nach vier Monaten kein Ödem einer stattgehabten Verletzung mehr zu erwarten sei. Dr. med. D____ stellte zudem die Frage, ob nicht allenfalls ein Unfall neueren Datums vorliegen würde (SUVA-Akte 61).

3.4.13. Dr. med. F____, Arzt für Allgemeinmedizin (A), hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1. Mai 2024 im Wesentlichen fest, dass die im MRI vorgefundenen Befunde und nach wie vor bestehenden Beschwerden Folge unfallunabhängiger degenerativer Veränderungen und nicht Folge des geltend gemachten Ereignisses vom 30. August 2023 seien. Es seien anlässlich der Erstuntersuchung ausser einer Druckschmerzhaftigkeit über dem AC-Gelenk vollkommen unauffällige Befunde des rechten Schultergelenkes gefunden worden. Anlässlich der Untersuchung zwei Wochen später sei kein Hämatom und insbesondere ein negativer Cross-Body-Adduction Test festgestellt worden, welcher zwangsweise positiv gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer eine frische AC-Gelenksverletzung erlitten hätte. Zudem bestehe eine unauffällige, seitengleiche, ausgezeichnete freie Beweglichkeit der rechten Schulter. Diese klinischen Erstuntersuchungsbefunde würden eine unfallbedingte AC-Gelenksverletzung infolge Prellung mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation mit negativem Cross-Body-Adduction Test vom 14. September 2023 könne davon ausgegangen werden, dass mögliche Unfallfolgen bereits zu diesem Zeitpunkt weitestgehend abgeklungen gewesen seien, spätesten jedoch nach vier Wochen, wie dies bereits Dr. med. E____ in seiner Beurteilung 27. Oktober 2023 festgehalten habe (SUVA-Akte 63, S. 3 f.).

3.4.14. Dr. med. G____ führte in seinem Bericht vom 21. Juni 2024 an, welcher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, es bestehe ein hoher Leidensdruck. Der Beschwerdeführer könne seine Arbeit als Maler nicht mehr richtig ausüben und er wünsche sich eine operative Versorgung (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024).

3.4.15. Im Bericht der [...]-Klinik [...] vom 17. Juli 2024, welcher nach der Beratung vom 10. September 2024 auf Aufforderung des Gerichts eingereicht wurde, wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei steh- und gehfähig und habe eine körperliche Schonhaltung nach vorne. Die Haut- und Weichteile an der rechten Schulter seien intakt. Es bestehe ein prominentes AC-Gelenk. Die Bewegung sei schmerzhaft massiv eingeschränkt. Es würden kein Hämatom, keine Rötung und keine Infektionszeichen vorliegen. An der Thorax würden vesikuläre Atemgeräusche ohne Rasselgeräusche bestehen. Beim Röntgen der Thorax und Hemi rechts seien keine frischen ossären Verletzungen festgestellt worden (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. September 2024).

3.4.16. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Orthopädischen Zentrums I____ teilten in ihrem Bericht vom 12. September 2024 mit, es sei eine Operation am 13. November 2024 geplant (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. September 2024).

3.5.       3.5.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. November 2023) keine Folgen des Unfalles vom 30. August 2023 mehr bestanden hätten. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F____, Arzt für Allgemeinmedizin (A), der davon ausgehe, die bestehenden Beschwerden seien Folge unfallunabhängiger degenerativer Veränderungen und nicht Folge des geltend gemachten Ereignisses vom 30. August 2023. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation mit negativem Cross-Body-Adduction Test vom 14. September 2023 könne davon ausgegangen werden, dass mögliche Unfallfolgen bereits zu diesem Zeitpunkt weitestgehend abgeklungen gewesen seien, spätesten jedoch nach vier Wochen, wie dies bereits Dr. med. E____ in seiner Beurteilung 27. Oktober 2023 (E. 3.4.7. hiervor) festgehalten habe (E. 3.4.13. hiervor).

3.5.2.  In Anbetracht der medizinischen Aktenlage kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Nicht abgestellt werden kann einerseits auf die versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung von Dr. med. E____ vom 27. Oktober 2023, der einen Status quo sine an der rechten Schulter spätestens vier Wochen nach dem Unfall annimmt und offensichtlich gestützt auf die radiologische Untersuchung von Dr. med. N____ vom 21. Oktober 2023 (E. 3.4.5. hiervor) davon ausgeht, es sei keine Zerrung des Ligamentum acromioclaviculare wie auch kein Vorliegen einer AC-Gelenks-Luxation nach Rockwood I ausgewiesen (E. 3.4.7. hiervor). Diese Ansicht ist mit Blick auf die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 19. Dezember 2023 als überholt zu betrachten, welche das Bild einer aktivierten AC-Gelenksarthrose mit geringe Bursitis subacromialis- subdeltoidea bei einem St. n. AC Distorsion Grad 1-2, aber auch eines betonten AC-Gelenksspaltes und signalreicher, lateraler Anteile der CC-Bänder wie nach einer schweren Zerrung oder Partialruptur und eine Pulley-Läsion mit Zerreissung des Ligamentum glenohumerale superius (SGHL) sowie KM-Eintritt Bizepssehnenankerim Sinne einer SLAP Läsion, LBS intraartikulär leicht tendinopathisch und verdickt aber intakt, ergab (vgl. E. 3.4.9. hiervor).

3.5.3.  Zweifel bestehen überdies an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. F____ vom 1. Mai 2024. Dieser geht – anders als Dr. med. D____ (vgl. Bericht vom 30. April 2024, vgl. E. 3.4.12. hiervor) und die Behandler (vgl. E. 3.4.2-3.4.6 und E. 3.4.10.-3.4.11. hiervor) – gestützt auf die in der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 19. Dezember 2023 (vgl. E. 3.4.9. hiervor) von einer aktivierten AC-Gelenkarthrose aus und hält fest, dass in Anbetracht des unfallfremden degenerativen Vorzustandes spätestens nach vier Wochen der Status quo sine erreicht gewesen sei (vgl. E. 3.4.13. hiervor). Insgesamt kann anhand der vorliegenden Argumentation von Dr. med. F____, der insbesondere auf den nach seiner Ansicht bestehenden degenerativen Vorzustand in der rechten Schulter des Beschwerdeführers hinweist, nicht nachvollzogen werden, inwiefern der Status quo sine vier Wochen nach dem Unfallereignis vorgelegen haben soll. So geht Dr. med. F____ nicht näher darauf ein, inwiefern die in der MRT vom 19. Dezember 2023 erhobene AC-Gelenkdistorsion Grad 1-2 (vgl. E. 3.4.9. hiervor) und der relativ breite AC-Gelenkspalt mit einem grenzwertigen Abstand von 6 Millimetern (vgl. Bericht Dr. med. N____, vgl. E. 3.4.5. hiervor; vgl. auch Bericht Dr. med. D____, vgl. E. 3.4.12. hiervor) nicht auf den Unfall vom 30. August 2023 zurückgeführt werden können. Entsprechend sind im Bericht von Dr. med. F____ keine Ausführungen zu finden, welche der Frage nachgehen würden, ob die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers auf den relativ breiten AC-Gelenkspalt zurückzuführen seien. Mit Blick auf die erhobene AC-Gelenkdistorsion Grad 1-2 und den relativ breiten AC-Gelenkspalt mit einem grenzwertigen Abstand von 6 Millimetern ist daher unklar, inwieweit die Beschwerden an der rechten Schulter sich trotz der diagnostizierten Gelenkarthrose (vgl. E. 3.4.9. hiervor) auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätten (Status quo sine; vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die vorliegenden Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. F____ (vgl. E. 3.3.2. hiervor) werden bestärkt durch die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Dezember 2024, der festhält, dass erfahrungsgemäss auch AC-Gelenkdistorsionen niedrigen Grades über mehrere Monate symptomatisch sein können (vgl. E. 3.4.8. hiervor) sowie bestätigt durch die Ausführungen der [...]-Klinik H____ (Bericht vom 17. Juli 2024, E. 3.4.15 hiervor). Da vorliegend auch unabhängig von der nach Verfügungserlass festgehaltenen medizinische Einschätzung von Dr. med. G____ (vgl. E. 3.3.4. hiervor) hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen von Dr. med. F____ bestehen, erübrigt sich der Antrag der Beschwerdegegnerin, der Bericht Dr. med. G____ sei aus dem Recht zu weisen und vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. Duplik, S. 2).

3.6.          Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen von Dr. med. E____ und Dr. med. F____ zur Frage bestehen, ob der Status quo sine per 30. November 2023 erreicht gewesen war respektive von einem Wegfall der Kausalität zwischen den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 30. August ausgegangen werden kann (vgl. E. 3.3.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Kreisärzte abgestellt. Da der medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen, indem sie insbesondere ein orthopädisches Gutachten anfertigen lässt. Dieses muss eine sorgfältige Begründung der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Maler wie auch einer angepassten Tätigkeit enthalten. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheiden.

4.                

4.1.          Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Anordnung einer orthopädischen Begutachtung sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.          Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %). Damit erübrigt sich der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Beschwerde, S. 2).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.15 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.12.2024 UV.2024.15 (SVG.2024.212) — Swissrulings