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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2024 UV.2024.14 (SVG.2025.29)

18. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,782 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

UVG Richtunggebende Verschlimmerung; abschliessende Beurteilung nicht möglich

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.14

Einspracheentscheid vom 30. April 2024

Richtunggebende Verschlimmerung; abschliessende Beurteilung nicht möglich

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, arbeitete seit dem 1. Juli 2013 90 % als diplomierte Pflegefachkraft im C____ Spital und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Juli 2013 stürzte sie mit dem Fahrrad und erlitt dabei – gemäss ärztlicher Erstbehandlung – eine Gesichtsschädelkontusion mit RQW supraorbital rechts, Kontusionen der Hände mit Décollement Hohlhand links und eine Kniekontusion rechts (vgl. die Unfallmeldung [SUVA-Akte 1]; siehe auch das Arztzeugnis UVG [SUVA-Akte 34, S. 1] sowie den Bericht der Interdisziplinären Notfallstation, D____spital [...], vom 10. Juli 2013 [SUVA-Akte 34, S. 2 f.]). Es wurde der Beschwerdeführerin von den Erstbehandlern eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für vier Tage attestiert (vgl. SUVA-Akte 7). Wegen persistierender Beschwerden bescheinigte Dr. E____, Allgemeine Medizin FMH, ihr eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. SUVA-Akten 8-10; siehe auch SUVA-Akte 14). Am 25. Juli 2013 wurde ein MRT des linken Handgelenkes vorgenommen. Der erhobene Befund wurde als traumatisierte Arthrose bewertet (vgl. SUVA-Akte 11; siehe auch den Zwischenbericht von Dr. E____ vom 21. August 2013 [SUVA-Akte 16]). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung (insb. der Ergotherapie) auf (vgl. SUVA-Akten 15, 28, 32, 33).

b)       Am 16. September 2013 nahm die Beschwerdeführerin ihre angestammte Arbeit im Rahmen einer Temporäranstellung zu 100 % wieder auf (vgl. SUVA-Akte 30, S. 1; siehe auch SUVA-Akte 37, S. 1). Die SUVA stellte in der Folge die Taggelder ein (vgl. SUVA-Akte 271). Der Heilverlauf war jedoch prolongiert (vgl. u.a. die Zwischenberichte von Dr. E____ vom 18. September 2013, vom 19. November 2013 und vom 12. Februar 2014; SUVA-Akten 25, 30 und 37). Die SUVA kam deswegen weiterhin für Ergotherapie (für die Beeinträchtigung an der linken Hand) auf (vgl. u.a. SUVA-Akte 39). Da die Beschwerdeführerin über eine Beeinträchtigung an beiden Händen klagte, erfolgte schliesslich am 13. März 2014 eine röntgendiagnostische Abklärung beider Handgelenke (vgl. SUVA-Akte 45) und am 21. März 2014 eine radiologische Abklärung des rechten Handgelenkes (vgl. SUVA-Akte 41). Am 31. März 2014 konsultierte die Beschwerdeführerin schliesslich noch die Handchirurgin Dr. F____ (vgl. SUVA-Akte 44). Am 30. Mai 2014 orientierte sie die SUVA dahingehend, dass die Behandlung abgeschlossen sei (vgl. SUVA-Akte 49).

c)       Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin an die SUVA und machte einen Rückfall geltend (vgl. SUVA-Akte 50). Die SUVA leistete in der Folge Kostengutsprache für erneute Ergotherapie (vgl. SUVA-Akten 57, 62, 75). Nach einer weiteren Verordnung von Ergotherapie durch Dr. G____, H____ Klinik [...], vom 15. August 2016 (SUVA-Akte 79, S. 2) und dem Erhalt eines Berichtes von Dr. G____ vom 26. August 2016 (SUVA-Akte 78) traf die SUVA zusätzliche Abklärungen. Namentlich erfolgte am 25. Oktober 2016 eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 84). Daraufhin übernahm die SUVA weiterhin die Kosten der Ergotherapie wegen der traumatisierten Arthrose (vgl. SUVA-Akte 83). Auch im 2017 wurde die Fortführung der Ergotherapie bewilligt (vgl. SUVA-Akte 100).

d)       Ab Januar 2018 wurde Ergotherapie – gemäss Kreisarzt – nur noch bei Exazerbationen bewilligt (vgl. SUVA-Akten 108 und 109; siehe auch SUVA-Akten 140 und 154). Am 8. März 2018 wurden Röntgenaufnahmen (dorso-volar und lateral) beider Handgelenke gemacht (vgl. SUVA-Akte 167, S. 2). Anfang Dezember 2020 wechselte die Beschwerdeführerin zur Behandlung der Handbeschwerden von Dr. G____ an das I____spital [...]. Dort wurde eine exazerbierte traumatisch entstandene STT-Arthrose links und eine beginnende Rhizarthrose rechts diagnostiziert (vgl. den Sprechstundenbericht vom 3. Dezember 2020; SUVA-Akte 191, S. 2). Die Kreisärztin erachtete wieder eine Akutphase und nicht mehr den Endzustand (Arthrose) als gegeben (vgl. die Stellungnahme vom 7. Dezember 2020; SUVA-Akte 192, S. 3). Es wurde in der Folge erneut Kostengutsprache für Ergotherapie erteilt (vgl. SUVA-Akte 193). Am 22. Dezember 2020 erfolgten im I____spital [...] Röntgenaufnahmen beider Handgelenke und Daumen (SUVA-Akte 198, S. 2 f.; vgl. auch den Sprechstundenbericht vom 28. Dezember 2020 [SUVA-Akte 197, S. 2 ff.]). Es fanden auch weitere Kontrollen im I____spital [...] statt (vgl. insb. den korrigierten Sprechstundenbericht vom 26. August 2021; SUVA-Akte 205, S. 2 f.). Am 17. Dezember 2021 fand eine Untersuchung der Beschwerdeführerin in der J____ Clinic statt (vgl. den Bericht vom 17. Dezember 2021 [SUVA-Akte 207, S. 2 f.] sowie den Auszug aus Krankengeschichte [SUVA-Akte 213]). Es folgten zahlreiche Kontrollen im I____spital [...] (vgl. die Sprechstundenberichte vom 4. März 2022 [SUVA-Akte 215, S. 2 f.], vom 22. März 2022 [SUVA-Akte 218, S. 2 f.], vom 12. April 2022 [SUVA-Akte 221, S. 2 f.], vom 21. April 2022 [SUVA-Akte 222, S. 2 f.]). Am 17. Mai 2022 wurde nochmals eine Röntgenaufnahme der Hand beidseits gemacht (vgl. den Bericht vom 17. Mai 2022; SUVA-Akte 240, S. 2), gefolgt von regelmässigen Kontrollen (vgl. die Berichte vom 19. Mai 2022 [SUVA-Akte 223, S. 2 f.], vom 4. Oktober 2022 [SUVA-Akte 231, S. 2 f.], vom 29. November 2022 [SUVA-Akte 235, S. 2 f.], vom 18. Januar 2023 [SUVA-Akte 238, S. 2 f.] und vom 8. März 2023 [SUVA-Akte 243, S. 2 f.]).

e)       Im weiteren Verlauf wechselte die Beschwerdeführerin zur Praxis für Ergotherapie K____ in [...] (vgl. SUVA-Akte 245). Die SUVA erteilte am 25. April 2023 nochmals Kostengutsprache für die vom I____spital [...] verordnete Ergotherapie (vgl. SUVA-Akte 246). Nach Erhalt eines weiteren Berichtes des I____spitals [...] vom 12. Juni 2023 (SUVA-Akte 248, S. 2 ff.) und eines Röntgenberichtes vom 5. Juli 2023 (SUVA-Akte 257, S. 2 f.) äusserte sich am 15. August 2023 Dr. L____, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA (vgl. SUVA-Akte 260). Daraufhin verneinte die SUVA mit Verfügung vom 28. August 2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 267). Mit Schreiben vom 29. August 2023 teilte die SUVA der Beschwerdeführerin mit, es sei nicht mehr mit einer namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes im Bereich des linken Handgelenkes zu rechnen. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Man stelle daher die Versicherungsleistungen per 24. August 2023 ein (vgl. SUVA-Akte 269).

f)        Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie beantragte am 17. September 2023 den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (vgl. SUVA-Akte 274, S. 1) und erhob gleichzeitig Einsprache gegen die Verfügung der SUVA vom 28. August 2023, mit welcher ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint worden war (vgl. SUVA-Akte 275). In der Folge lässt sie der SUVA den Bericht von Dr. M____, Leiterin handchirurgischer Dienst, [...], vom 3. Dezember 2023 (SUVA-Akte 286, S. 2 f.) zukommen.

g)       Am 1. Februar 2024 erliess die SUVA die verlangte Verfügung und stellte klar, dass mit keiner namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes im Bereich des linken Handgelenkes zu rechnen sei. Da der medizinische Endzustand erreicht sei, stelle man die Versicherungsleistungen per 24. August 2023 ein (vgl. SUVA-Akte 289). Die Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs infolgedessen in Rechtskraft.

h)       Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 wies die SUVA die gegen die Verfügung vom 28. August 2024 (Ablehnung eines Anspruches auf eine Integritätsentschädigung) erhobene Einsprache ab (vgl. SUVA-Akte 294).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Abklärung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen. Es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit B____, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der SUVA.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine ärztliche Beurteilung von Dr. L____ vom 25. Juni 2024 sowie eine Anfrage an Dr. N____ vom 14. Juni 2024 betreffend eine radiologische Zweitmeinung beigelegt.

c)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Juli 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

d)       Am 31. Juli 2024 stellt die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren gegen den am Sozialversicherungsgericht tätigen Richter Dr. O____. Auf dieses wird mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. August 2024 nicht eingetreten, da Richter O____ im 2024 nicht der Kammer von Präsidentin Dr. Pfleiderer zugeteilt ist.

e)       Mit Replik vom 14. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

f)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 6. November 2024 ebenfalls weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

g)       Am 25. November 2024 reicht die Beschwerdegegnerin die radiologische Beurteilung von Dr. N____ vom 19. Juni 2024 nach.

III.      

Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen, insbesondere die Beurteilung von Dr. L____ vom 15. August 2023, die radiologische Zweitmeinung von Dr. N____ vom 19. Juni 2024 und die ärztliche Beurteilung von Dr. L____ vom 25. Juni 2024, habe man zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.        Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Beschwerdegegnerin verneine gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten zu Unrecht einen Anspruch auf Integritätsentschädigung; denn Dr. L____ habe nicht alle Röntgenbilder beachtet (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024, zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt hat.

3.              

3.1.        3.1.1.  Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

3.1.2.  Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

3.2.        3.2.1.  Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).

3.2.2.  Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

4.              

4.1.        Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.2.        4.2.1.  Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der Integritätseinbusse auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson siehe auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.).

4.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.3.  Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.        4.3.1.  Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. L____ vom 15. August 2023 und vom 25. Juni 2024 resp. die röntgenologische Beurteilung von Dr. N____ vom 19. Juni 2024.

4.3.2.  Dr. L____ legte mit Stellungnahme vom 15. August 2023 (SUVA-Akte 260) dar, die Versicherte habe am 10. Juli 2013 eine Handgelenksdistorsion beidseits erlitten. Eine unfallfremd vorbestehende STT-Arthrose des linken Handgelenks sei durch den Sturz vom 10. Juli 2013 richtungsgebend verschlimmert worden. Vorliegend sei die Röntgendiagnostik der linken Hand vom 10. Juli 2013 und die Röntgendiagnostik der linken Hand vom 5. Juli 2023. Im direkten Vergleich dieser Röntgenaufnahmen habe sich die STT-Arthrose im Bereich der Handwurzelknochen der linken Hand nicht wesentlich verschlimmert. Der Radiologe des I____spitals [...] habe am 5. Juli 2023 ebenfalls festgestellt, dass eine unveränderte Darstellung einer bekannten fortgeschrittenen STT-Arthrose links vorliege. Gemäss der radiologischen Situation sei kein Integritätsschaden geschuldet. Bereits in der Aufnahme vom 10. Juli 2013 sei das heute bestehende Ausmass der STT-Arthrose festzustellen.

4.3.3.  Dr. N____ setzte sich in seiner Beurteilung vom 19. Juni 2024 mit den vorliegenden Röntgenbildern auseinander und hielt fest, es liege eine erste konventionelle Untersuchung vom 10. Juli 2013 vor. Auf der Handaufnahme der linken Seite zeige sich eine unregelmässige Konturierung des scaphotrapezoidalen Gelenkspaltes mit unregelmässiger Kontur des distalen Scaphoids mit wulstartiger Vorwölbung sowie diskreter subchondral vermehrter Sklerose und einer ebenfalls unregelmässigen Kontur des proximalen Pols des Trapeziums, so wie es im Rahmen einer fibrösen scaphotrapezoidalen Coalitio gesehen werde. Ein Hinweis für eine frische ossäre Läsion finde sich nicht. In der Computertomographie vom 13. März 2014 seien die vorbeschriebenen Befunde bestätigt worden, mit einer unregelmässigen Konturierung des distalen Pols des Scaphoids sowie der Basis des Trapezium vor allem nach palmarseits mit unregelmässiger Kontaktfläche in sagittalen Schichten und nur geringer Sklerose und kleinen Usuren, durchaus im Rahmen der Coalitio. Die übrigen Handwurzelknochen und der distale Vorderarm stellten sich regelrecht dar ohne Hinweise für degenerative Veränderungen. Im weiteren Verlauf zeige das konventionelle Seitbild vom 17. Mai 2022 identische Befundverhältnisse der unregelmässigen Konturierungen der karpalen Coalitio mit konstanter Form des distalen Pols des Scaphoids respektiv der proximalen Kontur des Trapeziums. Entsprechend sei auch in der letzten Untersuchung am 5. Juli 2023 diesbezüglich keine Befundänderung zu fassen, wenngleich die Röntgenaufnahme technisch etwas verdreht erscheine. Es handle sich seines Erachtens um eine angeborene – in diesem Fall symptomatische – scaphotrapeziale fibröse Coalitio mit entsprechend dekonfiguriertem distalen Pol des Scaphoids sowie proximalen Kontur des Os trapezium, vor allem nach palmar mit unregelmässiger Gelenkfläche. Entsprechend finde sich im langfristigen Zeitverlauf auch keine Befundänderung.

4.3.4.  Dr. L____ wies daraufhin in seiner Beurteilung vom 25. Juni 2024 (Beschwerdeantwortbeilage) zunächst auf seine Einschätzung vom 15. August 2023 hin, wonach eine Integritätsentschädigung bezüglich des linken Handgelenkes und der Handwurzelknochen links – angesichts des Vergleiches der Röntgendiagnostik der linken Hand vom 10. Juli 2013 mit der Röntgendiagnostik der linken Hand vom 5. Juli 2023 – nicht geschuldet sei. Anschliessend führte der Kreisarzt – Bezug nehmend auf weitere, in seiner Beurteilung vom 15. August 2023 nicht angesprochene, aktenkundige Röntgenberichte – aus, im Bericht vom 25. Juli 2013 werde von einer traumatisierten Arthrose im Gelenk zwischen Scaphoid und Trapezium gesprochen. Allerdings gebe es in diesem Befund keinerlei Hinweise auf eine richtunggebende Verschlimmerung oder strukturelle Läsion. Eine Arthrose stelle grundsätzlich eine Verschleisssituation dar. Ein Zusammenhang aufgrund struktureller Unfallfolgen zum Ereignis vom 10. Juli 2013 ergebe sich nicht. Die CT-Diagnostik des linken Handgelenkes vom 13. März 2014 zeige definitiv keine knöchernen Verletzungen. Erwähnt werde eine Radiokarpalarthrose leichten Ausmasses mit vermehrter Sklerose der Radiusgelenkfläche zentral sowie der palmarseitig betonten STT-Arthrose. Im Bericht vom 17. Mai 2022 werde von stationären Ausprägungen einer bekannten STT-Arthrose mit irregulär verschmälertem Gelenkspalt und kräftigen osteophytären Ausziehungen ausgegangen. Im Bericht vom 17. Mai 2022 werde von einer unveränderten Darstellung der bekannten fortgeschrittenen STT-Arthrose links mit unregelmässig sklerosierten Gelenkflächen, verschmälertem Gelenkspalt und kräftigen Osteophyten ausgegangen. Dr. N____ komme in seiner Zweitbeurteilung als Radiologe zum Ergebnis, dass die Versicherte im Bereich des STT-Gelenkes links unter einer scaphotrapezialen fibrösen Coalitio leide. Eine solche Coalitio stelle eine angeborene Veränderung dar. Ausserdem komme Dr. N____ zum Ergebnis, dass sich im langfristigen Zeitverlauf keine Befundänderung ergeben habe. Unter Würdigung sämtlicher radiologischer Befunde komme Dr. N____ somit ebenfalls zum Schluss, dass sich die radiologischen Veränderungen im Bereich des STT-Gelenkes links im Laufe der Zeit nicht verändert hätten. Somit halte er an seiner Beurteilung vom 15. August 2023 fest.

4.4.        4.4.1.  Der Beurteilung von Dr. L____ kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zunächst spricht der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 15. August 2023 (SUVA-Akte 260) selber davon, eine unfallfremd vorbestehende STT-Arthrose des linken Handgelenkes sei durch den Sturz vom 10. Juli 2013 richtunggebend verschlimmert worden (vgl. S. 1 der Beurteilung). Im Bericht über die Untersuchung vom 25. Oktober 2016 (SUVA-Akte 84) hatte auch Kreisarzt Dr. P____ als Diagnose angeführt: "Status nach Handgelenksdistorsion beidseits anlässlich eines Velosturzes vom 10. Juli 2013 mit MR-tomographisch nachweisbar traumatisierter STT-Arthrose links". Des Weiteren hatte Dr. P____ dargetan, die Kausalität sei gegeben im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung eines pathologischen Vorzustandes (vgl. S. 4 des Berichtes). Soweit Dr. L____ dann im Bericht vom 15. August 2023 (SUVA-Akte 260) geltend macht, gemäss den Röntgenbildern sei die Arthrose stets dieselbe geblieben, erscheint dies widersprüchlich. Denn eine richtunggebende Verschlimmerung bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte – nie mehr erreicht werden kann. Es liegt eine dauerhafte Verschlimmerung vor (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgericht 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1 und 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3). Der Bericht von Dr. L____ beinhaltet daher einen Widerspruch in sich. Darüber hinaus besteht auch ein Widerspruch zur früheren Beurteilung von Dr. P____ vom 25. Oktober 2016 (SUVA-Akte 84); denn der Kreisarzt war – gestützt auf den MRT-Bericht vom 25. Juli 2013 (SUVA-Akte 11) – von einer richtunggebenden Verschlimmerung ausgegangen. Soweit Dr. L____ mit Stellungnahme vom 25. Juni 2024 (Beschwerdeantwortbeilage) – Bezug nehmend auf das MRT vom 25. Juli 2013 (SUVA-Akte 11) – ausführt, der Befund beinhalte keinerlei Hinweise auf eine richtunggebende Verschlimmerung oder strukturelle Läsion, so lässt sich dies nicht ohne Weiteres mit den Feststellungen von Dr. P____ und den im Bericht über das MRT vom 25. Juli 2013 (SUVA-Akte 11) gemachten Aussagen vereinbaren. Denn es war darin festgehalten worden, die erhobenen Befunde würden für eine traumatisierte Arthrose im Gelenk zwischen dem Scaphoid und dem Trapezium sprechen. Es liege ein Knorpelschaden im radialen Abschnitt vor, mit angrenzendem Knochenödem beidseits. Zudem bestehe der Verdacht auf eine kleine minimale Impression der Knochenkontur des distalen Scaphoids auf dieser Höhe.

4.4.2.  Dr. L____ verweist in seiner Stellungnahme vom 15. August 2023 (SUVA-Akte 260) auf eine vorliegende Röntgendiagnostik der linken Hand vom 10. Juli 2013 und macht – ohne dies näher zu erläutern – geltend, das heute bestehende Ausmass der STT-Arthrose sei bereits damals festzustellen gewesen (vgl. S. 1). Dr. N____ führt in seiner Beurteilung vom 19. Juni 2024 ebenfalls aus, es liege eine erste konventionelle Untersuchung vom 10. Juli 2013 (Unfalltag) vor. Abschliessend hält er fest, ein Hinweis für eine frische ossäre Läsion finde sich nicht. Dies deckt sich mit dem Austrittsbericht des I____spitals [...] vom 10. Juli 2013 (SUVA-Akte 34, S. 2 f.), in dem vermerkt worden war, das CT der Hände beidseits habe keine ossäre Läsion gezeigt (vgl. S. 2 oben des Berichtes). Auch Dr. P____ hatte im Bericht vom 25. Oktober 2016 (SUVA-Akte 84) vermutlich auf diese Aussage abgestellt (vgl. S. 1 des Berichtes). Ihm hatten vermutlich kein Röntgenbericht und keine Röntgenaufnahmen vorgelegen. Denn er erwähnte unter dem Titel "bildgebende Befunde" das MRI vom 25. Juli 2013 (vgl. S. 3 des Berichtes vom 25. Oktober 2016). Wie sich bereits aus den sub Erwägung 4.4.1. gemachten Ausführungen ergibt, lassen sich die Interpretationen der Röntgenaufnahmen vom Unfalltag jedoch nicht ohne Weiteres mit dem MRI-Bericht vom 25. Juli 2023 (SUVA-Akte 11) vereinbaren. Das Untersuchungsergebnis hatte auf "traumatisierte Arthrose" gelautet. Im Übrigen war auch der Verdacht auf eine kleine minimale Impression der Knochenkontur des distalen Scaphoids auf dieser Höhe geäussert worden. Dieses MRI war ebenfalls gemacht worden mit der Fragestellung, ob eine Fraktur ausgeschlossen werden könne. (vgl. SUVA-Akte 11). Ergänzend kann auf die sub Erwägung 4.4.1. hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden.  

4.5.        Aus all dem folgt, dass sich gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei beurteilen lässt, ob der Unfall vom 10. Juli 2023 eine richtunggebende Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes am linken Handgelenk der Beschwerdeführerin nach sich gezogen hat oder nicht. Es bestehen zumindest leichte Zweifel an der Beurteilung von Dr. L____. Daran vermag auch die röntgenologische Beurteilung von Dr. N____ nichts zu ändern. Bei diesem Ergebnis lässt sich naturgemäss auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung nicht zuverlässig beurteilen.

4.6.        Es erscheint daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die noch offenen röntgendiagnostischen Fragen gutachterlich klärt und anschliessend erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung entscheidet. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Gutachtensperson sich mit sämtlichen Röntgenbildern und allen Röntgenberichten auseinanderzusetzen hat, was gebietet, dass diese im Besitze sämtlicher Unterlagen ist, namentlich auch des allenfalls vorliegenden Röntgenberichtes vom 10. Juli 2013.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung entscheidet.

5.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.        Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung entscheidet.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.14 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2024 UV.2024.14 (SVG.2025.29) — Swissrulings