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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2025 UV.2024.13 (SVG.2026.28)

6. November 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,829 Wörter·~49 min·4

Zusammenfassung

UVG Berufskrankheit Long-Covid; adäquater Kausalzusammenhang

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. November 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Caroline Franz Waldner, Advokatin,

Behindertenforum Region Basel,

Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel   

            Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.13

Einspracheentscheid vom 11. April 2024

Berufskrankheit Long-Covid; adäquater Kausalzusammenhang

Tatsachen

I.         

a)       Die Beschwerdeführerin, geboren 1967, arbeitete seit dem 1. April 2018 70 % als Betreuerin/Pflegerin im Wohnheim B____ (B____), einer Institution für Menschen mit schweren körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen (vgl. SUVA-Akten 1 und 10; siehe auch SUVA-Akte 56) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem obligatorisch gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert.

b)       Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin gelangte sie am 29. November 2020 in Kontakt mit Erbrochenem eines Bewohners, der (später) positiv auf Corona getestet wurde (vgl. SUVA-Akte 1). Am 2. Dezember 2020 verspürte sie Krankheitssymptome und wurde daraufhin am 3. Dezember 2020 positiv auf Corona getestet (vgl. das Testresultat; SUVA-Akte 24, S. 2). Wegen zunehmender Verschlechterung des Allgemeinzustandes wurde die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020 mit der Sanität auf die Notfallstation des C____spitals [...] gebracht (vgl. SUVA-Akte 97, S. 8). In der Folge war sie bis zum 12. Dezember 2020 stationär im C____spital [...] hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht; SUVA-Akte 14). Am 16. Dezember 2020 fand eine Konsultation des Hausarztes statt, insb. wegen schneller Ermüdung, persistierender Schwäche und Husten (vgl. SUVA-Akte 13). Diverse in der Folge veranlasste Untersuchungen zeigten keine relevanten Pathologien (Organschäden). Nachdem die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch mit 50 % des normalen Arbeitspensums (70 %) ab dem 22. März 2021 (wegen Konzentrationsstörungen, Schwindel, Kopfschmerzen) nicht prästiert hatte, wurde sie von ihrem Hausarzt zur weiteren Abklärung an die Long-Covid-Sprechstunde der Klinik für D____ (D____) überwiesen (vgl. u.a. SUVA-Akte 13, S. 2). Dort wurde am 31. März 2021 – bei ausgeprägter Tagesmüdigkeit, Kopfschmerz, Gangunsicherheit und (eigenanamnestisch) kognitiven Störungen – die Diagnose "Verdacht auf Long-Covid-Syndrom" gestellt (vgl. SUVA-Akte 16, S. 1 resp. S. 3). Schliesslich erfolgte am 6. April 2021 die Schadenmeldung zu Handen der SUVA. Darin wurden als Beeinträchtigungen Schwindel und Kopfschmerzen angegeben (vgl. SUVA-Akte 1). Ab dem 20. April 2021 bis zum 29. Mai 2021 war die Beschwerdeführerin erstmals stationär im D____ hospitalisiert. Dort wurde die Diagnose "Neuro-Covid Stadium I" (aktuelle Klinik: Hyposmie [Screening 28. Mai 2021], starke Müdigkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis, Frontalkopfschmerzen, ungerichteter Schwindel, neurokognitive Testung unauffällig) gestellt (vgl. den Austrittsbericht vom 4. Juni 2021; SUVA-Akte 28). In der Folge fanden ambulante Kontrollen im D____ statt (insb. am 4. Juni 2021 und am 23. Juni 2021 [vgl. SUVA-Akte 28, S. 1]).

c)        Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 anerkannte die SUVA das Vorliegen einer Berufskrankheit resp. gestand entsprechende Leistungen zu (vgl. SUVA-Akte 37). Bei weiterhin attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit erfolgte ab dem 19. Juli 2021 ein therapeutischer Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin in der Küche des angestammten Betriebes (vgl. SUVA-Akten 34, S. 3 und SUVA-Akte 71). Dieser musste ebenfalls (wegen Erschöpfung der Beschwerdeführerin) abgebrochen werden (vgl. u.a. SUVA-Akte 183, S. 3). Anlässlich der ambulanten Kontrollen im D____ (insb. am 2. September 2021) klagte die Beschwerdeführerin weiterhin über grosse Müdigkeit, verstärkt durch Konzentrationsstörungen (vgl. SUVA-Akte 89). Einhergehend mit dem neuerlichen Arbeitsversuch verspürte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. u.a. SUVA-Akten 55 und 68, S. 2). Das D____ erwähnte insb. eine ausgeprägte Fatigue und einen mentalen Erschöpfungszustand im Sinne einer leichten kognitiven Funktionsstörung (vgl. insb. das Kostengutsprachegesuch vom 17. August 2021 [SUVA-Akte 57, S. 2]) resp. einen Energieverlust (vermehrtes Schlafbedürfnis) und kognitive Einschränkungen (vgl. das Kostengutsprachegesuch vom 29. Oktober 2021 [SUVA-Akte 83]). Deswegen wurde die Beschwerdeführerin ab dem 20. Oktober 2021 bis zum 9. November 2021 (teil-)stationär im D____ behandelt (vgl. den Austrittsbericht des D____ vom 12. November 2021; SUVA-Akte 87). Ab dem 18. November 2021 bis zum 11. Januar 2022 fand die Behandlung in der Tagesklinik des D____ statt (vgl. SUVA-Akte 88, S. 2 und SUVA-Akte 183, S. 2). Am 13. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich wegen des protrahierten klinischen Verlaufes vom D____ an die Klinik E____, [...], überwiesen (vgl. den entsprechenden Bericht des D____; SUVA-Akte 99). Dort weilte sie vom 14. März 2022 bis zum (überforderungsbedingten) vorzeitigen Austritt am 31. März 2022 (vgl. den Austrittsbericht; SUVA-Akte 143). Im weiteren Verlauf fanden noch diverse Therapien im D____ statt, welche aber wegen Erschöpfung der Beschwerdeführerin wieder abgebrochen werden mussten (vgl. u.a. SUVA-Akten 161, 163 und 183, S. 2).

d)       Nach einer Besprechung der Beschwerdeführerin mit der SUVA am 12. Oktober 2022 (vgl. dazu SUVA-Akte 163) und einer Empfehlung von Dr. F____, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, c/o SUVA, vom 19. Oktober 2022 (vgl. SUVA-Akte 167) erteilte die SUVA schliesslich am 14. Dezember 2022 der G____ den Auftrag zur polydisziplinären (infektiologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. SUVA-Akte 180). Die Begutachtungen erfolgten im März 2023 (vgl. SUVA-Akte 190, S. 3 f.). Das Gutachten wurde am 5. Oktober 2023 erstattet (vgl. SUVA-Akte 230). Am 24. Oktober 2023 äusserte sich Dr. F____ dazu (vgl. SUVA-Akte 235). Am 23. November 2023 und am 6. Dezember 2023 nahm die Beschwerdeführerin ihrerseits Stellung zum Gutachten (vgl. SUVA-Akten 242 und 244). Ihren Eingaben legte sie Berichte der sie behandelnden medizinischen Fachpersonen bei (vgl. SUVA-Akten 243 und 245).

e)       Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 stellte die SUVA die bisher – in Anerkennung einer Berufskrankheit – erbrachten Leistungen (Taggelder und Übernahme der Heilbehandlungskosten) per 31. Dezember 2023 ein und verneinte weitere Ansprüche der Beschwerdeführerin, da der Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben sei (vgl. SUVA-Akte 250). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024 Einsprache. Sie beantragte Folgendes: (1.) Es sei die Verfügung vom 7. Dezember 2023 aufzuheben. (2.) Es sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen. Demgemäss seien für die Dauer des Einspracheverfahrens die bisherigen Taggeldzahlungen und Kostenentschädigungen für Heilbehandlungen weiter auszurichten. (3.) Es sei festzustellen, dass die gutachterlich festgestellten Beschwerden und Einschränkungen in einem kausalen Zusammenhang mit der anerkannten Berufskrankheit Long Covid stehen. (4.) Gestützt auf die Feststellung gemäss Ziff. 3. seien ihr die Versicherungsleistungen gemäss UVG zuzusprechen. So seien ihr insbesondere eine Rente, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100%, eventualiter einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, zuzusprechen. (5.) Aufgrund des Verlustes des Geruchs- und Geschmackssinnes sei ihr eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 % zuzusprechen (vgl. SUVA-Akte 271). Die SUVA holte in der Folge die Ärztliche Beurteilung von Dr. F____ vom 9. April 2024 (SUVA-Akte 282) ein und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024 ab (vgl. SUVA-Akte 284).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.) Der Einspracheentscheid vom 11. April 2024 sei aufzuheben und es seien in Anerkennung des kausalen Zusammenhangs zwischen den persistierenden gesundheitlichen Einschränkungen und der anerkannten Berufskrankheit Long Covid die Versicherungsleistungen gemäss UVG zuzusprechen. (2.) Im Rahmen der geschuldeten Versicherungsleistungen sei der Beschwerdeführerin eine Rente, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 %, eventualiter auf der Basis einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zuzusprechen. (3.) Aufgrund des Verlusts des Geruchs- und Geschmackssinns sei ihr eine Integritätsentschädigung in der Höhe von mindesten 15 % des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes, mithin eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 22'230.--, zuzusprechen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Juli 2024 an ihrer Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 4. September 2024 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

e)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin werden die IV-Akten beigezogen. Der Beschwerdeführerin wird in Aussicht gestellt, dass sie sich zu diesen – sofern nötig – im Rahmen der Parteiverhandlung äussern kann.

III.      

a)       Am 23. Oktober 2024 findet eine öffentliche Parteiverhandlung statt. An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Für die SUVA erscheint Simon Rothenfluh, Rechtsanwalt. Es erfolgt zunächst eine Befragung der Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Sie halten an ihren bisher gestellten Anträgen und Begründungen fest.

b)       Daraufhin wird die Sache vom Gericht beraten. Es wird beschlossen, das Verfahren auszustellen und Rückfragen an die Gutachter zu stellen.

c)        Am 25. November 2024 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den vorgesehenen Gutachterfragen und bittet um folgende Ergänzung: "Bitte begründen Sie, inwiefern die psychische Reaktion der Beschwerdeführerin auf schwierige Lebensumstände das Krankheitsbild einer Neurasthenie erfüllt, und nehmen Sie eine Abgrenzung zu nicht-pathologischen ("normalen") Reaktionen auf schwierige Lebensumstände vor."

d)       Die Beschwerdegegnerin äussert sich ihrerseits mit Schreiben vom 29. November 2024. Sie hat keine Ergänzungen zu den Gutachterfragen, möchte aber den Sachverhalt dahingehend korrigiert haben, dass die Beschwerdeführerin vor der Covid-19-Infektion nicht in einem Pflegeheim tätig gewesen sei. Auch macht sie nochmals – ergänzend zu den bereits im Rahmen der Parteiverhandlung gemachten Ausführungen – geltend, es liege keine Berufskrankheit vor.

e)       Die Beschwerdeführerin nimmt dazu mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 Stellung und macht geltend, es sei von einer Berufskrankheit auszugehen. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von H____ vom 19. Dezember 2024 beigelegt (Beilage 1).

f)        Der Gutachtensstelle werden schliesslich am 9. Januar 2025 die vom Gericht formulierten Rückfragen gestellt. Zur Beantwortung unterbreitet wird auch die Zusatzfrage der Beschwerdeführerin.

g)       Am 4. Juli 2025 nimmt die Gutachterstelle ergänzend Stellung.

h)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 14. August 2025 auf eine Stellungnahme zum Schreiben der G____. Sie verweist auf die bisher gemachten Ausführungen und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

i)         Am 9. September 2025 äussert sich die Beschwerdeführerin. Sie beantragt die Zusprechung einer ganzen Rente und einer Integritätsentschädigung von 15 %. Der Eingabe hat sie weitere medizinische Unterlagen beigelegt.

IV.     

Am 6. November 2025 wird die Sache erneut durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Da die Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt wohnhaft ist, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts sei das Vorliegen einer Berufskrankheit zu verneinen (vgl. das Verhandlungsprotokoll; vgl. auch das Schreiben vom 29. November 2024). Selbst wenn diesbezüglich anders entschieden würde, gehe man – im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der G____ vom 5. Oktober 2023 – zu Recht davon aus, dass die über den Einstellungszeitpunkt vom 31. Dezember 2023 hinaus geklagten Beschwerden nichts mehr mit der Berufskrankheit zu tun hätten, namentlich also der natürliche Kausalzusammenhang vollumfänglich weggefallen sei. Im Übrigen müsse auch der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden; denn die Corona-Infektion sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge grundsätzlich nicht geeignet, eine psychische Störung in Form des hier diagnostizierten Zustandsbildes zu verursachen (vgl. die Stellungnahme vom 14. August 2025 mit Verweis auf die Beschwerdeantwort [insb. S. 2 ff.] und den Einspracheentscheid).

2.2.        Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, es liege eine Berufskrankheit vor. Des Weiteren seien gemäss der ergänzenden Stellungnahme der G____ (Beantwortung der Rückfragen vom 4. Juli 2025) der natürliche Kausalzusammenhang als gegeben zu erachten. Auch das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges könne bejaht werden, womit die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die aus dem persistierenden Beschwerdebild resultierenden Einschränkungen eine Leistungspflicht treffe. Die gutachterlich angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht korrekt. Vielmehr müsse – den behandelnden Ärzten folgend – von einer mindestens 80%igen bis 90%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Folglich habe sie Anspruch auf eine ganze Rente der Unfallversicherung. Auch erscheine wegen der Covid-bedingten Geschmacks- und Geruchsstörung eine Integritätsentschädigung von 15 % angemessen (vgl. die Stellungnahme vom 9. September 2025; siehe des Weiteren auch die Beschwerde und die Replik).

2.3.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024, gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht die Leistungen per 31. Dezember 2023 eingestellt resp. ab Januar 2024 eine weitere Leistungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.              

3.1.        Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.        3.2.1.  Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG namentlich Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Ausschliessliche Verursachung meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200, 201 E. 2a). Eine vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten ist dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 150 V 460, 464 E. 4.2; BGE 133 V 421, 425 E. 4.1). Es bedarf eines relativen Risikos von mehr als 2 (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1 in fine; Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2018 vom 18. März 2019 E. 6.1).

3.2.2.  Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Satz 2 von Art. 9 Abs. 1 UVG). Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 Ziff. 1 und 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) aufgeführt (vgl. Art. 14 UVV). In Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV werden als arbeitsbedingte Erkrankungen unter anderem qualifiziert: "Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen".

3.2.3.  Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).

3.3.        3.3.1.  In beweisrechtlicher Hinsicht besteht die natürliche Vermutung, es liege eine Berufskrankheit vor, wenn eine der in Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV aufgelisteten Krankheiten aufgetreten ist und die versicherte Person die entsprechende, im UVV-Anhang umschriebene Tätigkeit verrichtete. Damit diese Vermutung zum Tragen kommt, ist allerdings erforderlich, dass die versicherte Person dem spezifischen Ansteckungsrisiko eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes ausgesetzt war (BGE 150 V 460, 467 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2 [publ. in: SVR-Rechtsprechung 4-5/2025 UV Nr. 17]; Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2 [publ. in: SVR-Rechtsprechung 3/2025 UV Nr. 10] und Urteil des Bundesgerichts 8C_524/2023 vom 7. August 2024 E. 5.1.).

3.3.2.  Die Qualifikation einer Covid-Infektion als Berufskrankheit im Sinne von Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV setzt deswegen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die versicherte Person mit der Pflege von akut am Covid-19-Virus erkrankten Patienten beschäftigt war (vgl. BGE 150 V 460, 467 E. 4.7. sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2., 8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2. und 8C_524/2023 vom 7. August 2024 E. 5.1.). Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob es sich um eine speziell für Covid-Patientinnen und Patienten eingerichtete Station (insb. eine Intensivstation) gehandelt hat, auf der die versicherte Person tätig war, oder ob sie Personen betreute, die im Rahmen ihres Aufenthaltes (insb. im Spital) an Covid erkrankt waren. Erforderlich ist allerdings, dass die Patientinnen und Patienten auf eine Pflege angewiesen waren, die engen körperlichen Kontakt erforderte (vgl. diesbezüglich u.a. das bereits mehrfach zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 5 [betreffend eine Fachangestellte Gesundheit, die auf der neurologischen Abteilung eines Spitals tätig war]). Die Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 22. Mai 2003 in der revidierten Fassung vom 23. Dezember 2020 greift daher zu kurz. Sie ist denn auch für das Gericht nicht verbindlich (vgl. BGE 150 V 460, 465 E. 4.4; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1., 8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 3. und 8C_524/2023 vom 7. August 2024 E. 3.).

3.3.2.  Die natürliche Vermutung des Vorliegens einer Berufskrankheit hat dem schlüssigen Gegenbeweis zu weichen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalls klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (vgl. insb. BGE 150 V 460, 464 E. 4.3).

3.4.        Die Beschwerdegegnerin stellt neu – unter Berufung auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts – auch das Vorliegen einer Berufskrankheit infrage. Sie argumentiert im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin sei nicht mit der Pflege von akut an Covid-19-Virus erkrankten Patienten beschäftigt gewesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll; siehe auch das Schreiben vom 29. November 2024). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.5.        3.5.1.  Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung durch das Gericht in Bezug auf die Tätigkeit im Wohnheim B____ an, man habe die Patienten am Morgen gepflegt. Dann habe man den Tag mit ihnen gestaltet, mit ihnen gekocht und gegessen (vgl. das Verhandlungsprotokoll). In ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2024 wies sie darauf hin, sie sei im Rahmen ihrer Tätigkeit grossmehrheitlich in der Grundpflege der Heimbewohnenden tätig gewesen. Dies deckt sich mit den Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. Juni 2021, wo angegeben wurde, der grösste Teil der Arbeitszeit bestehe in den Bereichen Pflege und Betreuung (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme vom 27. Dezember 2024). Es besteht kein Anlass, an diesen plausiblen Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

3.5.2.  Mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin übereinstimmend äusserte sich im Übrigen auch die Sozialpädagogin H____, welche zuständig ist für die Arbeitsplanung im Wohnheim B____ an der [...]. Sie äusserte sich im Schreiben vom 19. Dezember 2024 (Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2024) ausführlich und nachvollziehbar zum gewöhnlichen Tagesablauf im Wohnheim. Auch daraus wird deutlich, dass die Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin im Wohnheim B____ verrichtete, auch sehr viel pflegerische Arbeit beinhaltete und dass sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin enger körperlicher Kontakt mit den zu Pflegenden/Betreuenden aufgrund der schweren Behinderungen der Bewohner nicht hat vermeiden lassen. So ist den aufschlussreichen Schilderungen von H____ in Bezug auf den Tagesablauf im Wohnheim B____ resp. die Tätigkeit der Beschwerdeführerin Folgendes zu entnehmen: Zwischen 06:45 bis 09:00 Uhr wird die Grundpflege (Waschen oder Duschen, Anziehen, Transfer in den Rollstuhl) verrichtet und es werden Medikamente verteilt. Danach werden die Klienten bei der Nahrungsaufnahme begleitet. Dies bedeutet, dass man ihnen die Nahrung eingibt oder die Hand führt, da sie nicht in der Lage sind, selbständig zu essen. Danach erfolgt das Zähneputzen. Anschliessend findet die interne Tagesstruktur statt. Zwischendurch werden Einlagen und Windeln gewechselt. Beim Mittagessen (zwischen 12:00 und 14:00) werden die Bewohner wieder beim Essen unterstützt. Danach erfolgt Zähneputzen und Medikamentenabgabe. Anschliessend werden alle Bewohner zur Mittagsruhe gelegt. Dies bedeutet wiederum einen Transfer ins Bett und ein Ausziehen von Korsett und Orthesen. Nach der Mittagsruhe wird die Einlage/Windel wieder gewechselt. Korsett und Orthesen werden angezogen. Die Bewohner werden aufgenommen und es erfolgt ein Transfer in den Rollstuhl. Nach der Mittagsruhe wird dann wieder Tagesstruktur angeboten. Ab 17:00 - 21:00/22:00 (je nach Dienst) findet dann das Abendessen statt. Die Situation ist gleich wie am Morgen und Mittag. Danach erfolgt die Abendpflege. Ja nachdem, welche Schicht gearbeitet wird, entfällt entweder die Abend- oder die Morgenpflege.

3.5.3.  Gemäss einer E-Mail der HR-Bereichsverantwortliche des Wohnheims B____ vom 20. Mai 2021 wurde am 19. November 2020 die erste Mitarbeiterin des Heims positiv auf Covid getestet und am 20. November 2020 die erste Bewohnerin. Bis Ende November 2020 waren dann trotz Isolation und Quarantäne der positiv getesteten Bewohner sämtliche Bewohner positiv. Bis Mitte Dezember 2020 stand dann das ganze Haus unter Quarantäne. Die Mitarbeitenden mussten die Betreuung unter strengen Schutzauflagen weiterführen (vgl. SUVA-Akte 23).

3.5.4.  Am 3. Dezember 2020 wurde auch die Beschwerdeführerin positiv auf Corona getestet (vgl. das Testresultat; SUVA-Akte 24, S. 2). Sie führte im Rahmen der Befragung durch das Gericht aus, man habe eine Abteilung gehabt, auf der sich die infizierten Personen befunden hätten und eine solche mit nicht infizierten Personen. Sie habe auf der Abteilung mit den nicht Infizierten gearbeitet. Man habe die Infizierten von den nicht Infizierten getrennt. Im Rahmen eines am 29. November 2020 erfolgten Patiententransfers – sie habe dabei wie üblich im T-Shirt gearbeitet – habe der zu transferierende Patient, der sich fiebrig angefühlt habe, auf ihren Arm erbrochen. Der Patient sei dann positiv auf Corona getestet worden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese Aussage deckt sich mit der Schadenmeldung (vgl. SUVA-Akte 1). Es besteht nunmehr kein Anlass, diesen plausiblen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Damit kann auch die Ansteckung der Beschwerdeführerin mit dem Covid-Virus in diesem Zusammenhang als erstellt erachtet werden, wovon auch die Beschwerdegegnerin ursprünglich ausgegangen war.

3.6.        Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Betreuerin/Pflegerin in einer mit einem Spital vergleichbaren Institution tätig war und im Rahmen der vor allem pflegerischen Tätigkeit unausweichlich – ohne Möglichkeit zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes resp. mit zwingend engem körperlichen Kontakt – mit der Pflege von mitunter auch akut an Covid erkrankten Patienten befasst war und sich in der Folge am 29. November 2020 mit dem Virus angesteckt hat, dies bei damit zu vereinbarender positiver Testung am 3. Dezember 2020 (vgl. SUVA-Akte 24, S. 2). Im Übrigen wurde auch im infektiologischen Teilgutachten der G____ vom 13. März 2023 (SUVA-Akte 230, S. 39 ff.) klargestellt, die Diagnose einer SARS-CoV-2-Infektion im Dezember 2020 sei gesichert (vgl. S. 5 des Gutachtens). Ein schlüssiger Gegenbeweis hat die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Es ist daher vom Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV auszugehen. Dies gilt nicht nur für den behandlungsbedürftigen Infekt als solchen, sondern auch für die damit zusammenhängenden Folgen (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

3.7.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen bleibt allerdings, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin nach dem 31. Januar 2023 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht als nicht mehr mit der Berufskrankheit zusammenhängend erachtet und damit eine weitere Leistungspflicht verneint.

4.              

4.1.        Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts einen natürlichen und einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Dies gilt auch im Bereich der Berufskrankheiten (vgl. u.a. implizit das Urteil des Bundesgerichts U 296/01 vom 16. Februar 2002 E. 1).

4.2.        4.2.1.  Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

4.2.2.  Die (vorübergehende und dauerhafte) Verschlimmerung einer Nichtberufskrankheit durch Listenstoffe oder Listenarbeiten resp. die berufliche Tätigkeit wird gleich behandelt wie die Verursachung einer Berufskrankheit (BGE 117 V 354, 356 ff. E. 4.c; Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2008 vom 10. November 2009 E. 4.2.1). Dabei ist die berufsbedingte Verschlimmerung einer nachträglich hinzugekommenen, selber keine Berufskrankheit darstellenden Krankheit der berufsbedingten Verschlimmerung einer vorbestandenen, d.h. vor der berufsbedingten Einwirkung entstandenen Krankheit gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2008 vom 10. November 2010 E. 4.2.1). Steht medizinischerseits fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine (vgl. dazu BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1.) je wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine "richtungsgebende Verschlimmerung" (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3.).

4.2.3.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Gesundheitsschaden nicht mehr dem Unfall (resp. der Berufskrankheit) zugeschrieben werden kann. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er vor dem Ereignis bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall (Berufskrankheit) früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1.). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Es gilt der im Sozialversicherungsrecht allgemein übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. betr. Unfall: BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

4.3.        4.3.1.  Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.3., 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3. und 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1.).

4.3.2.  Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen medizinischen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

4.4.        4.4.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244, 248 E. 3.5; BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1.).

4.4.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.4.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.5.        4.5.1.  Im Gutachten der G____ vom 5. Oktober 2023 (SUVA-Akte 230, S. 1 ff.) wurde ausgeführt, aus infektiologisch/internistischer Sicht handle es sich um eine mild verlaufende Covid-19-Erkrankung, sowohl initial als auch im Verlauf, ohne Hinweis auf eine spezifische Organbeteiligung (kardial, pulmonal, neurologisch). Die aktuell beklagte und auch gezeigte Gang- und Koordinationsstörung sei aus neurologischer Sicht als rein funktionelle Störung mit dissoziativen Zügen ohne Hinweis auf eine unterliegende neurologische Erkrankung zu interpretieren. Ein Zusammenhang mit der Covid-Erkrankung im Sinne einer zerebralen Beteiligung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die neuropsychologische Testung zeige nicht valide Testbefunde, die im Rahmen der psychiatrischen Gesamtproblematik einzuordnen seien. Insgesamt sei die psychiatrische Störung führend (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.5.2.  Es wurden im Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten: (1.) Neurasthenie (ICD-10 F48.0); (2.) Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), DD somatoforme Symptomatik im Rahmen der Neurasthenie; (3.) rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4); (4.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit im Vordergrund stehenden ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (vgl. S. 15 des Gutachtens): (1.) Status nach SARS-CoV-2 Infektion Dezember 2020; (2.) phobischer Schwankschwindel; (3.) funktionelle Gang-/Bewegungsstörung; (4.) arterielle Hypertonie; (5.) Verdacht auf mögliches OSAS bei Gewichtszunahme +21 kg, Abklärung empfohlen (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.5.3.  Erläuternd wurde im Gutachten der G____ ausgeführt, die sich im Gefolge der Covid-Infektion bei der Explorandin rasch entwickelnden und bis heute persistierenden Beschwerden seien schmerzpunktmässig syndromal einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zuzuordnen. Entsprechend den Kriterien nach ICD-10 stehe ein anhaltendes und quälendes Erschöpfungsgefühl nach geringer körperlicher, zum Teil aber auch psychischer Anstrengung im Vordergrund. Die Explorandin benötige eigenen Angaben zufolge immer wieder auch tagsüber längere Schlaf- und Erholungszeiten. Sie sehe sich nicht dazu in der Lage, sich innerhalb eines normalen Zeitraumes der Ruhe zu erholen. In typischer Weise würden auch Muskelschmerzen berichtet. Auch das subjektiv erlebte muskuläre Schwächegefühl mit den zahlreich angegebenen Sturzereignissen und der allgemeinen Gangunsicherheit seien diesem Krankheitsbild zuzuordnen. Dies beinhalte auch die pseudoneurologischen Symptome mit den ausgesprochen funktionell anmutenden Bewegungsauffälligkeiten (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.5.4.  Des Weiteren wurde im Gutachten der G____ dargetan, in einem engen Zusammenhang zur Neurasthenie (verwandte und häufig vergesellschaftete Störung) bestehe zusätzlich eine somatoforme Überlagerung, die bei der Explorandin krankheitswertig nach der vorliegenden Dokumentation auch vorbekannt sei. Diese Überlagerungen würden sich im Wesentlichen auf eine langjährig vorbestehende Rücken-/Beckenproblematik beziehen, die 1994 operativ versorgt worden sei und zu einer vollen Berentung während knapp 20 Jahren geführt habe. Gesamthaft könne nach der langjährigen ärztlichen Dokumentation angenommen werden, dass die berichteten Schmerzen über die klinischen Befunde und die morphologischen Korrelate hinausgehen und auch Teil der neurotischen Reaktionsbildung in Zusammenhang mit Belastungssituationen seien. Aus diesem Grunde halte man an der mehrfach vordiagnostizierten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fest, wobei die Überlappung zu der Neurasthenie erheblich sei und differenzialdiagnostisch auch in dieser Diagnose allein aufgehen könnte.

4.5.5.  Des Weiteren gelangten die Gutachter zum Schluss, es müsse darüber hinaus auch von einer langjährig bestehenden rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Die hierzu notwendigen Kriterien nach ICD-10 seien aufgrund der vorliegenden Berichte im Einklang mit den Angaben der Explorandin erfüllt. Ausgewiesen seien episodisch Schlafstörungen, Antriebsminderungen, kreisende Gedanken bis hin zu geäusserten Suizidgedanken bei einer depressiven Grundstimmung. Somit bestehe bei der Explorandin eine Komorbidität aus neurotischen Störungen und einer affektiven Störung. Aktuell ergäben sich jedoch klinisch im Einklang mit den Berichten des psychiatrisch-stationären Aufenthaltes in der Klinik E____ im Jahr 2022 keine Hinweise auf eine depressive Episode, sodass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4), zu stellen sei.

4.5.6.  Zudem bestünden – so die Gutachter – bei der Explorandin aus der Kindheit/Jugend heraus ängstlich-vermeidende und selbstunsichere Persönlichkeitszüge in einem engen Zusammenhang zu der berichteten kindlich/jugendlichen Biografie, die sehr wahrscheinlich auch beigetragen hätten zu der dann im Verlauf dokumentierten Symptombildung im psychiatrischen Bereich (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).

4.5.7.  Es bestehe somit seit Jahren eine – sich intermittierend bei Belastungen akzentuierende – psychische Störung mit einem sich jeweils situativ etwas wechselnd darstellenden Symptomprofil (Fokus), mit neurasthenen, dissoziativen resp. mehr somatoformen und depressiven Anteilen. Die Krankheitsentwicklung sei in einem engen Zusammenhang mit der Biografie der Explorandin zu sehen, mit den im psychiatrischen Fachgutachten dargestellten Persönlichkeitsfaktoren (vgl. S. 14 des Gutachtens). Die aus heutiger Sicht anzunehmende lange zurückreichende psychische Komorbidität habe durch die Entlastung der vollen IV-Berentung unter dem Label "Rückenschmerz" verborgen bleiben können und habe entsprechend v.a. situativ (bei Zunahme der jeweiligen psychosozialen Belastungen, insb. der ehelichen Auseinandersetzung/Scheidung), zu psychiatrischen Arztkontakten geführt, speziell dann aber nach Wegfall des Rentenschutzes (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die Covid-Infektion im Dezember 2020 habe erneut eine Belastung dargestellt, auf welche die Explorandin mit einer reaktiven, aktuell primär neurasthen-dissoziativ geprägten Symptomatik, reagiert habe (vgl. S. 14 des Gutachtens). Die heute im Gefolge der Covid-Infektion vom Dezember 2020 beklagten Beschwerden seien damit durchaus vergleichbar mit den früher beklagten Beschwerden, sowohl bezüglich Art und Ausmass, zumindest in den Phasen, wo die Entlastung durch die Rente aufgehoben gewesen sei (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.5.8.  Die Gutachter gelangten dann zum Ergebnis, die Covid-19 Infektion sei die initiale Ursache der unmittelbar auf die Infektion folgenden Arbeitsunfähigkeit. Die aktuellen Beschwerden könnten jedoch nicht mehr überwiegend wahrscheinlich den Folgen der Covid-19-Infektion zugeschrieben werden. Entsprechend gehe man hier von einer zunehmenden Verschiebung von mit der Covid-19-Infektion in Zusammenhang stehenden initialen Beschwerden hin zu einer vom Vorzustand kaum abgrenzbaren psychiatrischen Symptombildung aus, die spätestens mit Zeitpunkt der aktuellen Beurteilung das Gesamtbild klar dominiere. Gegen die Annahme einer weiter bestehenden Kausalität spreche insbesondere der sehr ausgeprägte und über Jahrzehnte zurückreichende Vorzustand und die mit den früheren Symptombildungen faktisch identischen Beschwerden, ohne spezifischen Bezug zur Covid-19-Infektion, wie auch die Tatsache, dass die Covid-19-Infektion milde verlaufen sei und zu keiner erkennbaren Organbeteiligung geführt habe (vgl. S. 19 des Gutachtens). Aus rein unfallkausaler Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit derzeit nicht begründet werden. Aus gesamt-medizinischer Sicht (IV-Perspektive) sehe man aktuell aus rein psychiatrischer (und damit massgebender) Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als möglich an. Die Umsetzung sollte psychotherapeutisch reintegrationsorientiert begleitet werden (vgl. S. 20 des Gutachtens).

4.6.        4.6.1.  Die zentrale Aussage des Gutachtens der G____ vom 5. Oktober 2023 war somit, dass ein psychiatrisches Leiden absolut im Vordergrund steht resp., dass organisch keine Ursachen für die geltend gemachten Beschwerden eruierbar sind (keine Organschäden). Gemäss Gutachten wurde ein langjähriger psychischer Vorzustand durch die Covid-Infektion erneut "aktiviert", wobei dann im Zeitpunkt der Begutachtung nur noch dem Vorzustand entsprechende Befunde/Diagnosen vorgelegen haben.

4.6.2.  Das Gericht erachtete jedoch anlässlich der ersten Beratung vom 23. Oktober 2024 das Stellen von Rückfragen an die Gutachter als unabdingbar. Namentlich bestand aus Sicht des Gerichts insofern Klärungsbedarf, als im Gutachten bei erreichtem Status quo sine vel ante eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde, die Beschwerdeführerin jedoch vor der Covid-19-Infektion 70 % gearbeitet hatte. Fraglich erschien dem Gericht ausserdem, ob die Ausführungen betr. "Triggerung" dahingehend verstanden werden könnten, dass durch die Covid-19-Infektion eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands, eventuell Vorzustandes, erfolgt sei und – wenn ja – ob es sich dabei um eine vorübergehende oder eine dauerhafte Verschlimmerung handle (vgl. das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 9. Januar 2025).

4.7.        4.7.1.  In der Folge führte die G____ in der vom Gericht veranlassten Stellungnahme vom 4. Juli 2025 aus, es gelte zunächst zu konstatieren, dass die Explorandin, wie im Gutachten im Detail dargelegt worden sei, eine belastete Vorgeschichte aufweise mit einer Vulnerabilität, unter entsprechenden äusseren Belastungen mit Symptomen zu reagieren, welche bereits früher wiederholt dokumentiert worden seien. Es sei aber auch zweifelsfrei gesichert, dass die Explorandin nach jahrzehntelanger Berentung (ab Mai 1994) und Abwesenheit vom Arbeitsprozess nach dem Rentenentzug (2013) ab dem 25. Oktober 2013 bei der I____ als Seniorenbetreuerin im Stundenlohn und ab 1. April 2018 als Krankenpflegerin FA/SRK (heutige FAGE) im Bereich betreutes Wohnen mit einem Arbeitspensum von 70 % stabil berufstätig gewesen sei. Letztlich müsse davon ausgegangen werden, dass es – trotz des beschriebenen Vorzustandes – keine belastbaren Hinweise gebe, dass das aktuelle Beschwerdebild ohne die Covid-19 Infektion von Dezember 2020 in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre. Auch wenn sich – wie im Gutachten im Detail beschrieben – viele der beklagten Beschwerden rein symptomatologisch ähnlich wie die früher dokumentierten darstellen würden (was aber auch der Tatsache geschuldet sei, dass diese Beschwerden per se weitgehend unspezifisch seien), könne letztlich die Covid-19 Infektion als Conditio sine qua non der aktuellen Symptomatik nicht weggedacht werden. Aufgrund der unspezifischen Beschwerden könne naturgemäss auch eine persistierende Post-Covid-19-Erkrankung nicht ausgeschlossen werden. Deren Anteil sei im Zeitverlauf im Rahmen der psychischen Entwicklung nicht abgrenzbar und es sei von einem Mischbild auszugehen. Entsprechend müsse, bei Persistenz der Beschwerden, von einer nicht nur vorübergehenden, sondern bis heute andauernden Verschlechterung (DD: Reaktivierung) eines – zum Zeitpunkt der SARS-CoV-2 Infektion im Dezember 2020 latenten, aber nicht manifesten (die Explorandin sei seit drei Jahren stabil beruflich integriert gewesen) – Vorzustandes ausgegangen werden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Es könne nicht von einem Status quo sine (vel ante) ausgegangen werden. Die Kausalität bezüglich der Covid-19-Infektion könne, dies in Korrektur der Aussage im Gutachten, nicht zeitlich terminiert werden ("vorübergehende Teilkausalität"), sondern sie bestehe als Teilursache weiterhin (vgl. S. 4 der Stellungnahme).

4.7.2.  Des Weiteren wurde in der Stellungnahme vom 4. Juli 2025 ausgeführt, bezüglich der gestellten Diagnosen sei, bei nochmaliger Überprüfung des Gutachtens, eine diagnostische Anpassung der Klassifikation angezeigt, um den Sachverhalt besser zu präzisieren. Die wohl am besten passende Diagnose sei die einer "Bodily Distress Disorder". Diese diagnostische Kategorie beschreibe das Vorliegen körperlicher Beschwerden mit subjektivem Leidensdruck ohne ausreichenden medizinischen oder organischen Befund. Sie berücksichtige besser die Interaktion von körperlichen und psychischen Faktoren und ersetze in der ICD-11 ältere Konzepte aus der ICD-10 wie somatoforme Störungen und Neurasthenie. Eine besser zusammenfassende, die psychosomatische Symptombildung und zwangsläufige Wechselwirkung der gestellten Diagnosen besser abbildende Kategorisierung würden unter Berücksichtigung auch der ICD-11 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben (vgl. S. 3 f. der Stellungnahme): (1.) Bodily Distress Disorder, moderate (ICD-11: 6C20.1), (a.) neurasthene Symptome (erlebte körperliche und geistige Erschöpfung, durch Belastung ausgelöst und verstärkt) (im Gutachten nach ICD-10; F48.0), (b.) chronic primary pain (ICD-11: 6C20.6) / Psychological factors affecting disorders or diseases classified elsewhere (ICD-11: 6C21) (im Gutachten somatoforme Symptombildung inkl. Schmerzstörung nach ICD-10; F45.41), (c.) phobischer Schwankschwindel; (2.) Functional Neurological Disorder (FND) (ICD-11: 6B60), funktionelle Gang-/Bewegungsstörung, nicht durch eine neurologische Ursache erklärbar, bei: (3.) Status nach SARS-CoV-2 Infektion 12/2020 mit (4.) DD Post Covid-19 Symptomatik nicht abgrenzbar / postvirales Müdigkeitssyndrom (ICD-11: 8E49); vor dem Hintergrund einer erhöhten Vulnerabilität bei: (5). akzentuierten Persönlichkeitszügen mit ängstlich vermeidenden und selbstunsicheren Zügen (ICD-10: Z73.1); (6.) rezidivierender depressiver Störung, aktuell remittiert (ICD-10: F33.4), DD in Wechselwirkung / verstärkt durch (7.) V.a. mögliches OSAS bei Gewichtszunahme +21 kg, Abklärung empfohlen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (vgl. S. 4 der Stellungnahme): (1.) Hyposmie (ICD-10 R43.0), a.e. postinfektiös nach SARS-CoV-2 Infektion Dezember 2020 und (2.) arterielle Hypertonie (ICD-10 I10).

4.7.3.  Was die gescheiterten Arbeitsversuche angehe, so habe die Explorandin geltend gemacht, die Erschöpfung sei subjektiv vor allem im Rahmen des Arbeitsversuches sechs Monate nach Erkrankung in den Vordergrund getreten. Diese zeitliche Latenz begründe sie mit dem Umstand, dass sie vorher nicht sehr aktiv gewesen sei und sich geschont habe, weshalb sie es nicht so klar bemerkt habe. Eine derartige Äusserung wäre mit einer persistierenden Post-Covid-19-Problematik zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich vereinbar, im Sinne einer postviralen Fatigue und Post Exertional Malaise. Dieser Umstand könne als Hinweis gewertet werden, dass zu diesem Zeitpunkt (Mitte 2021) eine Post-Covid-19-Symptomatik vorgelegen habe. Das Scheitern der Arbeitsversuche sei jedoch auch durch die gestellten Diagnosen (Spannungsverhältnis zwischen subjektivem Erleben und objektiven Befunden) mitgeprägt (vgl. S. 4 f. der Stellungnahme).

4.7.4.  Unter Berücksichtigung der obigen diagnostischen Einordnung müsse folglich die Aussage, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit "rein psychiatrisch" bedingt sei, korrigiert werden. Es liege ein komplexes Mischbild vor gemäss den erwähnten Diagnosen (vgl. S. 4 der Stellungnahme).

4.7.5.  Für die Einschätzung eines Anteils einer funktionellen Störung im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen spreche u.a. der dokumentierte Frühverlauf. Bei fehlenden strukturellen Auffälligkeiten (MRI Neurocranium vom April 2021, neurootologische Abklärung vom 19. Mai 2021 ohne eindeutige Hinweise für ein peripher- oder zentral-vestibuläres Defizit) werde im ersten Austrittsbericht des D____ (betr. Zeitraum 20. April bis 29. Mai 2021) eine unauffällige ausführliche neurokognitive Testung beschrieben. Nur sechs Monate später würden im zweiten Austrittsbericht des D____ (betr. Zeitraum 20. Oktober bis 9. November 2021), bei gestellter Verdachtsdiagnose eines Long Covid-Syndroms, in der neuropsychologischen Testung formal mittelschwere bis schwere Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen sowie eine ausgeprägte körperliche und kognitive Fatigue und ein schwer verlangsamtes Arbeitstempo erwähnt. Dieser Befund werde so kommentiert: "Für die massive Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit bestehe medizinisch kein Korrelat. Das Ausmass der Minderleistungen in einzelnen Testungen sei so ausgeprägt, dass eine Inkonsistenz bestehe, mit dem weitgehend unauffälligen klinischen Eindruck und der vollkommenen Selbständigkeit der Patientin im Klinikalltag. Zudem zeige die Patientin leicht auffällige Werte in einem Verfahren zur Symptomvalidierung (Gedächtnisvalidierung)." Es sei also schon zu diesem Zeitpunkt eine ausgeprägte funktionelle Störung mit maximaler subjektiver Beeinträchtigung, aber dazu letztlich stark diskrepanten objektivierbaren Befunden und Beobachtungen (im stationären Klinikalltag) vorliegend. Entsprechend müssten für die Schwergradeinschätzung sowohl der Verlauf als auch die weiterhin erheblichen Diskrepanzen und funktionellen Überlagerungen (z.B. neurologische Untersuchung, in der neuropsychologischen Testung) berücksichtigt werden (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme).

4.7.6.  Die funktionelle Gang-/Bewegungsstörung sei zwar aus isoliert neurologischer Sicht ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (da keine strukturell fassbare neurologische Erkrankung vorliege). Dieses Störungsbild sei jedoch gleichzeitig Ausdruck eines Schweregrades. Unter Abwägung des subjektiven Erlebens gegen die geringen objektiven Befunde und aufgrund der erheblichen funktionellen Überlagerung und Diskrepanzen schätze man den begründbaren Schweregrad als moderat ein (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

4.8.        Aus dieser Stellungnahme der G____ vom 4. Juli 2025 ergibt sich zweifelsohne, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (weiterhin) natürlich kausal (im Sinne einer Teilkausalität) zum Covid-Infekt sind (vgl. Erwägung 4.7.1.). Es handelt sich um eine durch die Covid-Infektion erfolgte richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes. Soweit die Beschwerdegegnerin weiterhin auf das Gutachten der G____ abstellen und vom Erreichen des Status quo sine Ende Dezember 2023 ausgehen möchte (vgl. die Eingabe vom 14. August 2025), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Gutachter haben in der Stellungnahme vom 4. Juli 2025 in nachvollziehbarer Art und Weise erklärt, weshalb weiterhin, mithin auch nach dem 31. Dezember 2023, eine (Teil-)Kausalität gegeben ist.

5.              

5.1.        Liegt eine Berufskrankheit vor, so wird für ihre weiteren Folgen nur der gewöhnliche, adäquate Kausalzusammenhang gefordert. Für die grundsätzliche Haftung der Unfallversicherung ist nicht erforderlich, dass der (Folge-)Schaden vorwiegend durch die Berufskrankheit bedingt ist, sofern die Berufskrankheit ihrerseits ausschliesslich oder vorwiegend auf die im Gesetz genannten Ursachen zurückgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2010 vom 29. Juli 2010 E. 2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 71/02 vom 27. März 2003 E. 6.1).

5.2.        Bei Berufskrankheiten resp. darauf zurückzuführenden somatischen Einschränkungen bedarf es (ebenfalls) – wie bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen – keiner gesonderten Adäquanzprüfung (vgl. u.a. implizit das Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 4.). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 E. 5.1; BGE 134 V 109, 118 ff. E. 7 ff.). Vorliegend lässt sich unbestrittenermassen kein organisches Korrelat der geklagten Beschwerden ausmachen (vgl. diesbezüglich das Gutachten der G____; insb. Erwägung 4.5.8. hiervor).

5.3.        Würde von einem eigentlich psychischen Beschwerdebild ausgegangen, wäre die Adäquanz gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (BGE 125 V 456, 464 E. 5.d; Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 4.; Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3.), wobei auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist (BGE 125 V 456, 463 E. 5c).

5.4.        Vorliegend ist jedoch gemäss der Stellungnahme der G____ vom 4. Juli 2025 von einem Mischbild resp. nicht einem rein psychiatrischen Beschwerdebild auszugehen (vgl. S. 4 der Stellungnahme; Erwägung 4.7.4. hiervor). Dabei ist – ungeachtet der von den Gutachtern verwendeten neuen Bezeichnung des (nicht organisch hinreichend fassbaren) Beschwerdekomplexes als Bodily Distress Disorder – eine Abgrenzung zu "Long-Covid" nicht möglich. Dies lässt sich gerade auch aus der Stellungnahme der G____ folgern. So wurde eingeräumt, dass eine Abgrenzung zu einer Post Covid-19 Symptomatik im Grunde genommen nicht möglich sei (vgl. u.a. die Diagnoseliste: "DD Post Covid-19 Symptomatik nicht abgrenzbar / postvirales Müdigkeitssyndrom"). Auch wurde bei der Diagnose Bodily Distress Disorder lediglich von der "am besten passenden" Diagnose gesprochen (vgl. S. 3 der Stellungnahme) und – wie dargetan – festgehalten, es handle sich um ein Mischbild, mithin nichts rein Psychiatrisches (vgl. S. 4 der Stellungnahme). So wurde denn auch explizit klargestellt, aufgrund der unspezifischen Beschwerden könne naturgemäss auch eine persistierende Post-Covid-19-Erkrankung nicht ausgeschlossen werden, zumal deren Anteil im Zeitverlauf im Rahmen der psychischen Entwicklung nicht abgrenzbar sei, weshalb man von einem Mischbild ausgehen müsse (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Nicht wirklich nachvollziehbar erscheint daher die Aussage der Gutachter, es habe (nur) bis Mitte 2021 eine Post-Covid-19-Symptomatik vorgelegen (vgl. S. 4 unten f. der Stellungnahme). Letztlich gibt es auch keine stringenten Hinweise für eine nach Mitte Mai 2021 eingetretene Änderung. Es ist daher vom Vorliegen einer Long-Covid-Symptomatik auszugehen. Die Symptome von Long-Covid sind denn auch äusserst vielfältig, mit über 200 dokumentierten Symptomen. Die häufigsten Symptomcluster sind Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Probleme, Fatigue und kognitive Beeinträchtigungen. Viele Long-Covid-Betroffene mit chronischen Beschwerden zeigen Symptome ähnlich dem myalgischen Enzephalomyelitis/chronischen Fatigue-Syndrom (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen, Beiträge zur sozialen Sicherheit, Auswirkungen von Long Covid auf die Invalidenversicherung, Forschungsbericht 02/25, einleitende Zusammenfassung, II; siehe auch S. 3 unten f.). Entscheidend ist im Übrigen nicht die Diagnose, sondern es sind die Auswirkungen des fachärztlich festgestellten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit (mithin der Schweregrad; vgl. dazu nachstehend) massgebend (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2019 vom 4. März 2020 E. 5.2.1. und 9C_184/2019 vom 23. April 2019 E. 4.2.).

5.5.        Der adäquate Kausalzusammenhang wäre – sofern es sich um ein psychisches Leiden handeln würde – nach der gängigen Formel nur dann zu bejahen, wenn der Covid-Infekt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Störung der vorliegend aufgetretenen Art zu verursachen (vgl. Erwägung 5.3. hiervor). Das frühere Eidgenössische Versicherungsgerichts (EVG) hat in Bezug auf die Beantwortung der Frage, ob ein Tinnitus nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, die in concreto vorliegende psychische Dekompensation hervorzurufen, klargestellt, die rechtsanwendende Behörde sei diesbezüglich auf die medizinische Empirie angewiesen (vgl. insb. die Urteile U 116/03 vom 6. Oktober 2003 E. 2.2). Im Zusammenhang mit einer durch Zeckenbiss verursachten Lyme-Borreliose (mit u.a. damit einhergehender, gemäss ärztlicher Beurteilung zum Krankheitsbild gehörender, depressiver Symptomatik) hat das EVG sogar explizit klargestellt, der adäquate Kausalzusammenhang sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall, sondern nach der normalen Adäquanzformel zu beurteilen. Die Adäquanz sei daher gegeben, wenn die Infizierung mit dem Borreliose-Erreger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu eben in erster Linie die wissenschaftlichen Erkenntnisse gehörten, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken vermöge. Dies sei zu bejahen. Die Auswirkungen der unfallbedingten Erkrankung seien somit vom Unfallversicherer zu übernehmen, und zwar selbst dann, wenn die Beschwerden – gemäss medizinischen Erkenntnissen abweichend von den vorliegenden – nicht häufige Erscheinungen wären (vgl. Urteil U 245/99 vom 17. Mai 2001 E. 6b). Es erscheint sachgerecht, diese höchstrichterlichen Überlegungen sinngemäss auch auf die vorliegende Thematik zu übertragen. Da vorliegend gemäss der Beurteilung durch die Asim Begutachtung der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Infekt und den anhaltenden Beschwerden (im Sinne einer richtungsweisenden Verschlimmerung) zu bejahen ist, ist somit gleichzeitig auch der adäquate Kausalzusammenhang als gegeben zu erachten. In der Rechtslehre wird denn auch betont, dass es sich bei der herrschenden Theorie (gemeint Adäquanz) um Rechtsprechung und nicht um Normen mit Gesetzeskraft handle. Sofern es angezeigt sei, müsse deshalb von ihr auch abgewichen werden können. Gerade dies mache die Adäquanz als Argumentationsstruktur, die zu Rechtssicherheit, Transparenz und Praktikabilität beiträgt, genügend flexibel, um als Rechtsanwender auch im Einzelfall eine angemessene Entscheidung fällen zu können (vgl. Sarah Hack-Leoni, Adäquanz im Sozialversicherungsrecht – ein Problem der juristischen Methodik, Diss. Zürich 2021, S. 204 Rz 623). Vorliegend ist es daher insbesondere auch die Rechtssicherheit, die gebietet, sich zur Beantwortung der Frage, ob der Covid-Infekt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Störung der vorliegend aufgetretenen Art zu verursachen, auf die medizinisch-wissenschaftliche Beweisführung zu stützen. Mit anderen Worten erscheint es im Sinne der Rechtssicherheit angezeigt, bei gemäss ärztlicher Beurteilung gegebener (Teil-)Kausalität auch den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen (vgl. auch Jörg Jeger, Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges im UVG aus medizinischer Sicht, in: SZS 5/2025, S. 234 ff., insb. S. 246 f. mit kritischem Blick auf den grossen Ermessensspielraum der Rechtsanwendenden bei der Adäquanzprüfung).

6.              

6.1.        Sind nunmehr der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen, dann lässt sich eine Verneinung weiterer Leistungen nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr ohne Weiteres rechtfertigen.

6.2.        Die Beschwerdegegnerin hat die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) per 31. Dezember 2023 eingestellt. Die Begründung hierfür verfängt, wie dargetan wurde, nicht. Eine Einstellung der vorübergehenden Leistungen per Ende Dezember 2023 erscheint aber aus den nachstehenden Überlegungen gleichwohl als gerechtfertigt.

6.3.        6.2.1.  Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten (berufskrankheitsbedingten) Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Ob noch eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1.).

6.2.2.  Die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung wurden soweit ersichtlich im Dezember 2022 abgeschlossen (vgl. IV-Akten 254 und 255). Des Weiteren ergibt sich aus den zahlreichen mehr oder weniger frustran verlaufenen Therapien deutlich, dass im Dezember 2023 von weiteren Therapien keine namhafte Verbesserung der gesundheitlichen Situation mehr zu erwarten war. Die Frage nach einer namhaften Verbesserung (SUVA-Akte 180, S. 4) beantworteten die Gutachter der G____ auch damit, dass die Beschwerdeführerin noch gewisse Ressourcen habe, auf welche in einer reintegrationsorientierten psychotherapeutischen Begleitung zurückgegriffen werden könne. Man sehe daher Potenzial, dass die Explorandin bei gelingendem Wiedereinstieg eine weitere Verbesserung der Beschwerden erfahren könnte (vgl. S. 20 des Gutachtens). Diese vorsichtige Formulierung zeigt auch, dass die Gutachter bereits im März 2023 (Durchführung der Begutachtungen) im Grunde genommen nicht mehr von einer relevanten, mithin ins Gewicht fallenden, Besserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgingen.

7.              

7.1.        Ist eine versicherte Person aufgrund des Unfalles (vorliegend: der Berufskrankheit) mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.

7.2.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1). Es bedarf auch hier – wie generell zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche – verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

7.3.        7.3.1.  Im Gutachten der G____ wurde von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (vgl. S. 20 des Gutachtens; SUVA-Akte 230). In der Stellungnahme der G____ vom 4. Juli 2025 wurde in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angeführt, für die Schwergradeinschätzung müsse sowohl der Verlauf als auch die weiterhin erheblichen Diskrepanzen und funktionellen Überlagerungen (z.B. neurologische Untersuchung, in der neuropsychologischen Testung) berücksichtigt werden (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Unter Abwägung des subjektiven Erlebens versus die geringen objektiven Befunde und in Anbetracht der erheblichen funktionellen Überlagerung und Diskrepanzen schätze man den begründbaren Schweregrad als moderat ein (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Dem kann gefolgt werden, womit die angenommene 50%ige Restarbeitsfähigkeit berechtigt erscheint (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

7.3.2.  Die Gutachter haben schlüssig begründet, weshalb vorliegend von einer moderaten Ausprägung des Krankheitsbildes und damit einer noch bestehenden 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist. Namentlich erscheint es stimmig, dass die Gutachter gewisse Beschwerdepräsentationen aus neuropsychologischer und auch neurologischer Sicht als nicht authentisch qualifizierten (vgl. S. 6 f. der Stellungnahme). Die diesbezüglich in der Stellungnahme vom 4. Juli 2025 gemachten ergänzenden Ausführungen decken sich mit den im neuropsychologischen Teilgutachten vom 6. März 2023 (SUVA-Akte 230, S. 101 ff.) gemachten Feststellungen. In diesem Teilgutachten wurde unter anderem dargetan, die Leistung der Explorandin liege insgesamt im weit unterdurchschnittlichen Bereich. Es lasse sich eine hohe Variabilität der Reaktionszeiten über die Testreihen hinweg dokumentieren mit einer paradoxen Aktiviertheitsreaktion (vgl. S. 12 des Teilgutachtens). Des Weiteren wurde zwar festgehalten, die von der Explorandin im Aggravations- und Simulationstest erzielten Kennwerte würden qualitativ keine Hinweise auf testwertverfälschende Antworttendenzen zeigen. Es wurde dann aber ausgeführt, quantitativ habe sich eine auffällige Reaktionszeitenvariabilität gezeigt. […] Bei der Betrachtung der internen Validität (Testparameter) habe sich nicht nur bei den Symptomvalidierungsverfahren eine intrapersonelle hohe Variabilität der Reaktionszeiten gezeigt, sondern auch bei den Aufgaben zur Aufmerksamkeitsprüfung, welche ebenfalls als inkonsistente bzw. nicht authentische kognitive Leistungsdefizite gewertet würden. Die Konsistenzprüfung und die Auffälligkeiten bei den verkehrsrelevanten Parametern (Alertness, Flexibilität und geteilte Aufmerksamkeit) seien bezüglich der externen Validität nicht vereinbar mit dem problemlosen Führen eines Motorrollers und den damit einhergehenden Anforderungen im Strassenverkehr. Weiter habe sich ein mittelgradiges bis schwergradiges mnestisches Störungsbild gezeigt, welches jedoch in diesem Ausmass nicht vereinbar sei mit der Beschwerdeschilderung und auch nicht als Folgen eines Long Covid in diesem Ausmass begründet werden könnten (vgl. S. 24 des Teilgutachtens). Zusammenfassend gelte es daher festzuhalten, dass sich im Rahmen einer orientierenden verhaltensneurologischen und umfassenden neuropsychologischen Untersuchung mittels klinisch-wissenschaftlich validierter und standardisiert durchgeführter Testverfahren formal eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Leistungseinschränkung gezeigt habe, welche unter Berücksichtigung verschiedener testkritischer Konsistenz-Kennwerte nur bedingt plausibel erscheine (vgl. S. 24 f. des Teilgutachtens). Des Weiteren wurde im neuropsychologischen Teilgutachten dargetan, die aktuellen Befunde seien vereinbar mit den neuropsychologischen Vorberichten des D____, wo zunächst eine unauffällige Leistung beschrieben worden sei mit leichtgradiger Einschränkung der geteilten Aufmerksamkeit, mit einer dann im Verlauf formal mittelgradigen bis schwergradigen neurokognitiven Leistungseinschränkung. Für diese massive Verschlechterung bestehe medizinisch kein Korrelat und das Ausmass der Minderleistungen in den einzelnen Tests sei so ausgeprägt, dass eine Inkonsistenz bestehe, welche sowohl mit dem weitgehend unauffälligen klinischen Eindruck als auch mit der vollkommenen Selbstständigkeit in Klinikalltag nicht vereinbar sei. Zudem hätten sich seinerzeit leicht auffällige Werte in einem Verfahren zur Symptomvalidierung gezeigt (vgl. ebenfalls S. 24 f. des Teilgutachtens).

6.4.3.  Diese im neuropsychologischen Teilgutachten gemachten (und in der Stellungnahme nochmals näher erläuterten) Feststellungen (bemerkte Inkonsistenzen) erscheinen korrekt. So wurde im Austrittsbericht des D____ vom 4. Juni 2021 (SUVA-Akte 28) u.a. festgehalten, die ausführliche neuropsychologische Testung sei ohne Auffälligkeiten gewesen (vgl. S. 3 des Austrittsberichtes vom 4. Juni 2021; SUVA-Akte 28, S. 3). Aus dem Protokoll über das Reha-Koordinationsgespräch vom 2. Dezember 2022 (SUVA-Akte 183, S. 2 ff.) ergibt sich ebenfalls, dass das neuropsychologische Kurzverfahren vom 28. April 2021 nur eine leichte Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit ergab (MoCa 30/30; vgl. S. 2 des Protokolls). Später wurde dann von einer leichten kognitiven neuropsychologischen Funktionsstörung gesprochen (vgl. u.a. den Bericht des D____ vom 17. August 2021; SUVA-Akte 57, S. 3). Im weiteren Verlauf ging das D____ von "formal insgesamt mittelschweren bis schweren Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen" aus (vgl. den Bericht vom 12. November 2021 [SUVA-Akte 87, S. 1] sowie den Bericht vom 13. Dezember 2021 [SUVA-Akte 99]). Allerdings wurde vom D____ selber (im Rahmen des stationären Aufenthaltes) eine suboptimale Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin in Betracht gezogen resp. das Ausmass der neurokognitiven Störungen als unglaubhaft bewertet. Dies ergibt sich insbesondere aus dem von den Gutachtern beigezogenen Bericht des D____ vom 25. November 2021 betreffend die Untersuchung vom 29. Oktober, 1. November und 3. November 2021 (vgl. SUVA-Akte 230, S. 29 f.). Auch im Protokoll über das REHA-Koordinationsgespräch vom 2. Dezember 2022 (SUVA-Akte 183, S. 2 f.) wurde eine suboptimale Leistungsbereitschaft erwähnt. Namentlich wurde festgehalten, Dr. J____ (Neuropsychologin im D____) berichte über zwei neuropsychologischen Untersuchungen, einer ersten vom 28. April 2021 im Rahmen eines Kurzverfahren (Ergebnis: leichte Beeinträchtigungen der geteilten Aufmerksamkeit und Hinweise auf Fatigue Symptomatik) und einer umfassenden Untersuchung vom 28. Oktober 2022 (recte: 2021) (Ergebnis: formal mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störungen). Diesbezüglich sei die Validität der Untersuchung angezweifelt worden (V.a. suboptimale Leistungsbereitschaft auf dem Hintergrund von mehrfachen Belastungsfaktoren). Soweit daher auch im neurologischen Teilgutachten vom 22. März 2023 (IV-Akte 230, S. 46 ff.) – Bezug nehmend auf den bereits erwähnten Bericht des D____ vom 24. November 2021 – klargestellt wurde, aus retrospektiv neurologischer Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der formal festgestellten insgesamt mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung um nicht valide Befunde gehandelt habe (vgl. S. 10 des Teilgutachtens), erscheint dies plausibel.

6.4.4.  Als für eine moderate Einschränkung sprechend werten die Gutachter auch, dass die präsentierte Gangstörung funktioneller Natur ist. Im neurologischen Teilgutachten der G____ (SUVA-Akte 230, S. 46 ff.) wurde diesbezüglich unter anderem ausgeführt, es hätten sich weder in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung noch im Retrospekt in den vorangegangenen neurologischen Untersuchungen im D____ belastbare Hinweise für eine neurologische Grundproblematik als Ursache der präsentierten Gangstörung gefunden. Das Gangbild wirke unphysiologisch, funktionell überlagert und ohne Hinweis auf eine ataktische, spastische oder extrapyramidal-motorisch bedingte Gangstörung. Die Breite der Gangspur habe gewechselt von stark breitbasig bis gebunden. Intermittierend sei ein Schonhinken rechts aufgetreten, mit der Angabe, den Fuss nicht abrollen zu können (vgl. S. 11 des Teilgutachtens).

7.4.        7.4.1.  Aus all dem ist zu folgern, dass gestützt auf die Beurteilung der G____ von einer moderaten Einschränkung und deswegen von einer verbliebenen 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

7.4.2.  Keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hervorzurufen vermag der Bericht des Neuropsychologen lic. phil. K____ vom 23. November 2023 (SUVA-Akte 245), mit welchem sich die Gutachter in der Stellungnahme vom 4. Juli 2025 denn auch ausführlich auseinandergesetzt haben. Gleiches gilt auch für die weitere Stellungnahmen von lic. phil. K____ vom 1. September 2025 (Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. September 2025). In Anbetracht der ausführlichen und stimmigen gutachterlichen Begründung vermag schliesslich auch die Stellungnahme des D____ vom 17. November 2023 (SUVA-Akte 243), mit welcher – nach einer weiteren gesundheitlichen Stabilisierung – lediglich ein 20-30%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit als realistisch erachtet wurde, keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. Dies hat auch für die Stellungnahmen von Dr. L____ vom 23. November 2023 (SUVA-Akte 245) und vom 5. September 2025 (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 9. September 2025) zu gelten.

7.4.3.  In Bezug auf die erwähnten Einschätzungen der behandelnden Ärzte gilt es insbesondere der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 4.4.4. hiervor). Zu ergänzen ist, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170, 175 E. 4) rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

7.5.        Bei somit anzunehmender 50%iger Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint ein Rentenanspruch folglich nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin ist daher gehalten, diesbezüglich weitere zweckdienliche Abklärungen zu treffen (insb. erwerblicher Natur). Möglicherweise ist auch noch erfolgten Lohnzahlungen (ab Januar 2024) Rechnung zu tragen (vgl. dazu den Abklärungsbericht Haushalt der Invalidenversicherung [IV-Akte 291, S. 3] und die Aussage der Beschwerdeführerin betr. Erwerbseinkommen [IV-Akte 281, S. 5]). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

8.              

8.1.        8.1.1.  Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

8.1.2.  Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

8.2.        8.2.1.  Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Gemäss dieser Skala ist der Verlust des Geruchs- oder des Geschmacksinnes mit 15 % zu entschädigen. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV).

8.2.2.  Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

8.2.3.  Eine Anosmie bedeutet ein Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinnes. Hierfür gilt ein Wert von 15 % (vgl. Erwägung 8.2.1. hiervor). Dieser Wert gilt hingegen nicht für eine Hyposmie (blosse Beeinträchtigung des Riechvermögens oder des Geschmacksinnes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2022 vom 11. Juli 2023 E. 5.2).

8.2.4.  Im Austrittsbericht des D____ vom 4. Juni 2021 (SUVA-Akte 28) wurde eine klinisch (inapparente) Hyposmie erwähnt (vgl. SUVA-Akte 28). Im Gutachten der G____ wurde festgehalten, die Explorandin gebe bezüglich Geschmacksstörung an, sie habe zu Beginn eine starke Geruchs- und Geschmacksstörung gehabt. Nach ca. vier Monaten habe sie dann vor allem Missempfindungen gehabt, eklige Gerüche. Das habe sich zum Glück gebessert. Geblieben sei aber eine gewisse Riech- wie auch Geschmacksschwäche gegenüber vorher. Beispielsweise detektiere sie Grüntee statt tatsächlich Pfefferminztee, oder trinke Kaffee und merke gar nicht, ob da Milch drin sei oder nicht (vgl. SUVA-Akte 230, S. 7). Diese Aussage wurde auch in die Stellungnahme der G____ aufgenommen (vgl. S. 5 der Stellungnahme). In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. September 2025 wird dargetan, es persistierten bis jetzt starke Missempfindungen. Lebensmittel würden regelmässig eklig und unangenehm schmecken, so z.B. nach faulem Kompost oder Ähnlichem. Dies sei sehr belastend für sie (vgl. S. 3 der Stellungnahme). In der Stellungnahme der G____ vom 4. Juli 2025 wurde die Kausalität der Riech- und Geschmacksschwäche im Rahmen der SARS-CoV-2 Infektion 12/2020 als überwiegend wahrscheinlich erachtet, da Störungen des Geruchsempfindens eine typische Folge der Infektion seien. Diese anamnestisch leichtgradige partielle Hyposmie habe man nicht weiter abgeklärt, da sie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. Eine ergänzende HNO-Abklärung wäre allenfalls zur Einschätzung eines Integritätsschadens erforderlich (vgl. ebenfalls S. 5 der Stellungnahme).

8.3.            Die Beschwerdegegnerin hat sich bislang nicht zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung geäussert. Der Stellungnahme der G____ vom 4. Juli 2025 folgend erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der möglicherweise dauerhaft bestehenden (vgl. zu diesem Erfordernis Erwägung 8.1.1. hiervor) Hyposmie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. Die Beschwerdegegnerin hat deswegen entsprechende zweckdienliche Abklärungen vorzunehmen und anschliessend auch noch über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung zu entscheiden.

8.4.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (SUVA-Akte 250), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024 (SUVA-Akte 284), zu Unrecht – mit der Begründung der fehlenden Kausalität – für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 eine Leistungspflicht abgelehnt hat.

9.              

9.1.        Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. April 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen tätigt und hernach – gemäss den obigen Prämissen – über den Rentenanspruch und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung entscheidet.

9.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.        Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das Behindertenforum vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung – wie namentlich das Behindertenforum – erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Parteiverhandlung und im Zusammenhang mit den Rückfragen an das Gutachtensinstitut) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 11. April 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen tätigt und hernach über den Rentenanspruch und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung entscheidet.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 364.50.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführerin –         Beschwerdegegnerin –         Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.13 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2025 UV.2024.13 (SVG.2026.28) — Swissrulings