Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2. Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durchB____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.1
Einspracheentscheid vom 29. November 2023
Integritätsentschädigung korrekt bemessen; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1988 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 24. Januar 2015 beim Skifahren eine vordere Kreuzbandruptur am rechten Knie zuzog (SUVA-Akten Schadennummer [...] [nachfolgend: I], Nr. 1 und Nr. 7; SUVA-Akten I, Nr. 6). Ein zweiter Unfall ereignete sich am 17. Juni 2018 als der Beschwerdeführer beim Fussballspielen am gleichen Knie eine Kreuzband- und Meniskusläsion erlitt (SUVA-Akten I, Nr. 12). Nachdem eine Abklärung der Beschwerdegegnerin bei ihrer Kreisärztin ergeben hatte, dass es sich dabei um einen Rückfall zum Unfallereignis vom 24. Januar 2015 handelte (SUVA-Akten I, Nr. 17), anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht (SUVA-Akten I, Nr. 26). Eine geplante Operation wurde vom Beschwerdeführer jedoch abgesagt (SUVA-Akten I, Nr. 29) und vorerst nicht weiterverfolgt.
Bei einem dritten Unfall verletzte sich der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2020 auf dem Spielplatz beim Spielen mit seinem Sohn am rechten Knie (SUVA-Akten Schadennummer [...] [nachfolgend II], Nr. 2). Gegen die Folgen dieses Unfalls war er ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin versichert (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 3).
Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 den Nichtberufsunfall anerkannt und ihre Leistungen erbracht hatte, widerrief sie mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 die Leistungsübernahme (SUVA-Akten II, Nr. 8). Nach weiteren Abklärungen gewährte sie mit Schreiben vom 3. Februar 2021 erneut Leistungen (SUVA-Akten II, Nr. 22). Nach einem MRI vom 28. Januar 2021 (SUVA-Akten II, Nr. 26) veranlasste der behandelnde Arzt Prof. Dr. C____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine Ganzbeinaufnahme (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 24 und 33). Daraufhin wurde am 7. April 2021 am rechten Knie eine arthroskopische VKB-Plastik mit Innenmeniskussubtotalresektion vorgenommen, wobei eine Rekonstruktion und eine Meniskusnaht nicht möglich waren (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 42, siehe auch SUVA-Akten II, Nr. 99). In der Folge empfahl der Kreisarzt die Weiterführung der ambulanten Therapie (SUVA-Akten II, Nr. 51).
Der Versicherungsmediziner Dr. D____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 1. Juli 2021 (SUVA-Akten II, Nr. 58) und am 13. April 2022 zum Fall Stellung (SUVA-Akten II, Nr. 102 und 107). Vom 4. Mai 2022 bis 8. Juni 2022 befand sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik E____ (SUVA-Akten II, Nr. 131). Während dieses Aufenthalts wurde am 10. Mai 2022 zur Verlaufskontrolle ein MRI Knie rechts durchgeführt. Es zeigte sich ein Status nach VKB-Plastik und subtotaler Resektion des Innenmeniskus rechts mit entsprechenden postoperativen Veränderungen und ein residual abgrenzbarer schräger Riss in der Pars intermedia des Innenmeniskus ohne Nachweis wesentlicher degenerativer Veränderungen (SUVA-Akten II, Nr. 131 S. 4). Eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgte am 24 und 25. Mai 2022 (SUVA-Akten II, Nr. 140). Der Beschwerdeführer absolvierte vom 15. August 2022 bis 9. September 2022 eine berufliche Massnahme in der Rehaklinik E____ (SUVA-Akten II, Nr. 161). Dort wurde neben den Unfalldiagnosen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) festgestellt (SUVA-Akten II, Nr. 140).
Am 9. November 2022 (SUVA-Akte II, Nr. 176 S. 2) nahm Dr. D____ zum Dossier Stellung. Er führte aus, von weiteren Behandlungen seien derzeit keine Verbesserungen des unfallbedingten Gesundheitszustands zu erwarten. Das Belastbarkeitsprofil bleibe unverändert. Andere Behandlungen könnten nicht vorgeschlagen werden. Weiter vermerkte er, auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der EFL-Abklärung vom 12. Juli 2022 könne abgestellt werden (a.a.O.). Die Beurteilung des Integritätsschadens vom 7. April 2022 habe weiterhin Gültigkeit. Der Integritätsschaden erreiche kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Eine voraussehbare Verschlimmerung (z.B. Notwendigkeit einer Knieprothese) sei hier jedoch zu berücksichtigen (a.a.O.).
Am 15. Dezember 2022 stürzte der Beschwerdeführer auf dem Eis und fiel auf sein operiertes rechtes Knie (SUVA-Akten II, Nr. 190). Am 9. Januar 2023 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt (SUVA-Akten II, Nr. 209). In der Folge führte der behandelnde Arzt Prof. Dr. C____ am 26. Januar 2023 eine Innenmeniskussanierung, eine sparsame Chondroplastik sowie eine Synovialektomie am Knie rechts durch (vgl. SUVA-Akten I, Nr. 42; SUVA-Akten II, Nr. 215).
Dr. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 2. März 2023 (SUVA-Akten II, Nr. 216) und am 4. Juli 2023 (SUVA-Akten II, Nr. 228) eine versicherungsinterne Beurteilung vor. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2023 für die verbleibenden Folgen am rechten Knie aus den beiden Unfällen vom 6. Dezember 2020 und vom 24. Januar 2015 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von je 5% (insgesamt 10%) zu (SUVA-Akten I, Nr. 41; SUVA-Akten II, Nr. 232). Nachdem sich der Beschwerdeführer telefonisch nach einem allfälligen Rentenanspruch erkundigt hatte (SUVA-Akten II, Nr. 234), klärte die Beschwerdegegnerin diese Frage beim Kreisarzt Dr. med. univ. G____, Arzt für Allgemeinmedizin (A), ab. Dieser nahm am 2. August 2023 Stellung (SUVA-Akten II, Nr. 238). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. August 2023 die Kurzfristleistungen per 30. April 2023 ein und verneinte einen Rentenanspruch (SUVA-Akten II, Nr. 239).
Am 21. August 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm eine höhere Integritätsentschädigung von 15% zustehe und erhob am 8. September 2023 Einsprache (SUVA-Akten I, Nr. 43; SUVA-Akten II, Nr. 241). Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2023 trat die Beschwerdegegnerin auf die Rügen betreffend den Rentenanspruch nicht ein, da der Anspruch in der Verfügung vom 11. Juli 2023 nicht beurteilt worden sei (SUVA-Akten I, Nr. 49). Im Übrigen bestätigte sie die Bemessung der Integritätsentschädigung (a.a.O.).
II.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 29. November 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde. In der Beilage reicht sie die ärztliche Beurteilung von Dr. F____ vom 15. Februar 2024 ein (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1).
Die Parteien halten mit Replik vom 3. Mai 2024 resp. Duplik vom 22. Mai 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 2. Juli 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der durch Einspracheentscheid vom 29. November 2023 geschützten Verfügung vom 11. Juli 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. F____ für die verbleibenden Folgen aus den beiden Unfällen vom 6. Dezember 2020 und vom 24. Januar 2015 am rechten Knie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von je 5% (insgesamt 10%) zu (SUVA-Akten I, Nr. 49).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die versicherungsinternen Einschätzung des Integritätsschadens sei zweifelhaft, da eine Verschlimmerung voraussehbar sei, welche berücksichtigt werden müsse (Beschwerde, Rz. 15 f.). Zudem seien die verschiedenen versicherungsinternen Beurteilungen untereinander widersprüchlich (Beschwerde, Rz. 17). Unter Hinweis auf seinen behandelnden Arzt Prof. Dr. C____ ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er habe Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung (Beschwerde, Rz. 18) und es seien ergänzende medizinische Abklärungen notwendig.
2.3. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die bereits zugesprochene 10%ige Integritätsentschädigung hat.
3.
3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
3.3. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien gemäss Anhang 3 zum UVG (Art. 36 Abs. 2 Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR 832.202). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV). Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
3.4. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht. Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2; Urteil 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 4.1.2 mit Hinweis auf 8C_121/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.1 und 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2.2).
3.5. In BGE 116 V 156 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht Ausführungen dazu gemacht, wie der Integritätsschaden zu ermitteln ist, wenn ein versichertes Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE 116 V 156, 157 E. 3a) oder zu verschiedenen Integritätsschäden (BGE 116 V 156, 157 E. 3b) geführt hat. Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn sich die Beeinträchtigungen medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3., 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.4, 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweis).
3.6. Im Anhang 3 UVV hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als fünf Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
3.7. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
3.8. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung des Integritätsschadens auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch die Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).
3.9. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.
4.1. Den eingereichten Akten sind folgende wesentliche medizinische Stellungnahmen zu entnehmen:
4.2. Im MRI vom 28. Januar 2021 des rechten Knies wurde folgende Beurteilung festgehalten:
- Ausgedehnte komplexe Ruptur des Hinterhorns und Corpus des Innenmeniskus mit Beteiligung des Vorderhorns, hierbei kommt es zu einem umgeschlagenen Fragment im Vorderhorn
- Chronische, vollständige VKB-Ruptur.
- Tiefer fissurais Knorpeldefekt des medialen Tibiaplateaus angrenzend an den Corpus und posteromedial Hinterhorns des Innenmeniskus, Grad II
- Leichter Erguss (SUVA-Akten II, Nr. 26).
4.3. 4.3.1. Die am 10. Februar 2021 mittels Röntgen (SUVA-Akten II, Nr. 26 S. 4) durchgeführte Ganzbeinaufnahme ergab laut Prof. Dr. C____ folgenden Befund: "Rotationsfehlstellung, radiologische Hypovarusstellung, arthrotische Veränderungen, Kreuzbandruptur" (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 26 S. 4 und 33).
4.3.2. Dem Operationsbericht von Prof. Dr. C____ vom 7. April 2021 können folgende Diagnosen entnommen werden: "VKB-Ruptur, rupturierter, in sich mehrfach zerrissener Innenmeniskuskorbhenkelriss von ventral bis in die Wurzel posterior reichend, entgegen der MRT Untersuchung noch recht ordentliche Knorpelverhältnisse Knie rechts" (SUVA-Akten II, Nr. 42).
4.4. Am 22. März 2022 wurden anlässlich der Konsultation vom gleichen Tag bei Prof. Dr. C____ Röntgenbilder angefertigt (SUVA-Akten II, Nr. 97 f.), welche später von der Beschwerdegegnerin ins PACS aufgenommen und dem Versicherungsmediziner Dr. D____ vorgelegt wurden (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 102, S. 3 und SUVA-Akten II, Nr. 105). Als Befund lässt sich dem Bericht von Prof. Dr. C____ vom 29. März 2022 folgendes entnehmen: "Kniegelenk rechts, Hüfte rechts, Beckenübersicht: Die Hüfte zeigt sich reizlos, das Kniegelenk bei Stn. VKB mit In situ liegenden Schrauben, unauffälliger Bohrkanallage" (SUVA-Akten II, Nr. 99). Diesbezüglich hielt Dr. D____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der versicherungsinternen Beurteilung vom 13. April 2022 fest, der Integritätsschaden erreiche zum aktuellen Zeitpunkt kein entschädigungspflichtiges Ausmass (SUVA-Akten II, Nr. 102). Zudem vermerkte er folgendes: "Eine voraussehbare Verschlechterung im Sinne einer zunehmenden arthrotischen Veränderung des rechten Knies ist zu berücksichtigen" (a.a.O.). Dies bestätigte Dr. D____ in seiner Beurteilung vom 9. November 2022, dass der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche, jedoch eine voraussehbare Verschlimmerung (z.B. Notwendigkeit einer Knieprothese) zu berücksichtigen sei (IV-Akten II, Nr. 176).
4.5. Am 10. Mai 2022 erfolgte ein MRI Knie rechts mit folgendem Befund: "Zwischenzeitlich Status nach VKB-Plastik und subtotaler Resektion des Innenmeniskus rechts mit entsprechenden postoperativen Veränderungen und ein residual abgrenzbarer schräger Riss in der Pars intermedia des Innenmeniskus. Kein Nachweis wesentlicher degenerativer Veränderungen" (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 131, S. 1).
4.6. Am 9. Januar 2023 erfolgte ein MRI Knie rechts (SUVA-Akten II, Nr. 209, S. 1). In der Beurteilung wurde eine deutliche Volumenminderung des medialen Meniskus der gesamten Zirkumferenz, passend zu Status nach Teilmeniskektomie nach komplexem Riss festgehalten (SUVA-Akten II, Nr. 209, S. 1). Zusätzlich bestehe ein Verdacht auf umgeschlagenes Fragment im Bereich des Hinterhornes und hinteren Corpus. Die VKB-Plastik erscheine intakt und reizlos. Es fanden sich ein Knochenmarksödem im posteromedialen und auch posterolateralen Tibiaplateau (posterolateral betont) mit allenfalls kleineren oberflächlichen Infraktionen, jedoch ohne Nachweis einer Fraktur sowie deutliche narbige Veränderungen der Patellarsehne bei erhaltener Kontinuität und ein leichter Erguss und eine sehr schmale Baker-Zyste (a.a.O.). Anlässlich der Konsultation vom 9. Januar 2023 stellte Prof. Dr. C____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, die Indikation zur Arthroskopie und Innenmeniskussanierung (SUVA-Akten II, Nr. 199 S. 1). Zur Begründung führte er aus, das kürzlich stattgehabte Ereignis habe zu einer Lappenrissbildung geführt und ein Knochenmarksödem posteromedial und posterolateral hinterlassen. Die Baker-Zyste sei sicherlich auf dem Boden der Vorgeschichte bei Suva-Unfall zu verstehen. Auch die komplexe Rissbildung sei in diesem Zusammenhang zu sehen und nicht degenerativ, sondern VKB-bedingt. Die Lappenrissbildung sei bestimmt akut (a.a.O.).
4.7. Im Operationsbericht vom 26. Januar 2023 attestierte Prof. Dr. C____ dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen "Innenmeniskus Lappenriss bei St. n. VKB-Ruptur, VKB-Plastik, Chondromalazie Grad II alle Kompartimente Knie rechts" (SUVA-Akten II, Nr. 215).
4.8. Die Versicherungsmedizinerin Dr. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, beantwortete in der Stellungnahme vom 2. März 2023 die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe, mit "Nein" und führte aus, die Ruptur im Restmeniskus sei bereits im MRI vom 10. Mai 2022 sichtbar gewesen. Die OP vom 26. Januar 2023 stehe im Zusammenhang mit dem Vorschaden aus dem Jahr 2015 (SUVA-Akten II, Nr. 216).
4.9. Prof. Dr. C____ hielt im Konsultationsbericht vom 17. April 2023 folgende Diagnosen fest:
St. n. Innenmeniskussanierung, sparsame Chondroplastik, Synovialektomie Knie rechts am 26.01.2023 mit/bei:
Sturz auf das operierte Knie rechts, Hämatom/Schwellung
St. n. AS VKB-Plastik, Innenmeniskussubtotalresektion Knie rechts, nicht mögliche Rekonstruktion, nicht mögliche Meniskusnaht, 07.04.2021 Valgische Beinachse, Rotationsfehlstellung Vordere Kreuzbandruptur rechts (24.01.2015; SUVA-Akten II, Nr. 224).
Weiter vermerkte er, das Knie habe sich sehr schön entwickelt, das Kniegelenk sei soweit gut, es sollte einer Belastungsfähigkeit zugänglich sein. Durch die lange Geschichte sei die Muskulatur noch etwas verschmächtigt, aber das nur noch minim im Vergleich zur Gegenseite (a.a.O.). Die Physiotherapie könne fertiggemacht und noch intensiv die nächsten 2 Wochen trainiert werden. Dann sei das Kniegelenk ab 1. Mai 2023 einer vollen Arbeitsfähigkeit wieder zugänglich wie vor dem letzten erneuten Ereignis (a.a.O.).
4.10. Dr. F____ gab in der versicherungsinternen Beurteilung vom 4. Juli 2023 folgenden Befund an:
leichte bis mittelschwere Pangonarthrose bei
- Status nach vorderer Kreuzbandruptur rechts am 24.01.2015,
- Status nach VKB-Rekonstruktion und medialer Teilmeniskektomie am 27.06.2018,
- Status nach VKB-Reruptur am 06.12.2020 mit VKB-Plastik am 07.04.2021
- Status nach Innenmeniskussanierung bei Lappenriss medial rechts am 26.01.2023 (SUVA-Akte II, Nr. 228).
Den Integritätsschaden schätzte sie auf 10% (a.a.O.). Er sei je hälftig auf beide Fälle [...] und [...] aufzuteilen (a.a.O.). Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Röntgenbildern bestehe eine leichte bis mittelschwere Gonarthrose rechts, was nach der UVG-Tabelle 5 einem Integritätsschaden von 10% entspreche (a.a.O.).
4.11. In der Stellungnahme vom 15. Februar 2024, welche die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort einreichte, hielt Dr. F____ folgende Diagnosen fest:
Leichte bis mässiggradige Pangonarthrose bei
- Status nach vorderer Kreuzbandruptur rechts 24.01.2015
- Status nach VKB-Rekonstruktion und medialer Teilmeniskektomie 27.06.2018
- Status nach VKB-Reruptur 06.12.2020 mit VKB-Plastik am 07.04.2021
- Status nach Innenmeniskussanierung bei Lappenriss medial rechts 26.01.2023 (AB 1, S. 1).
Zudem führte sie aus, gemäss Operationsbericht vom 26. Januar 2023, wo eine Kniearthroskopie mit Innenmeniskussanierung durchgeführt wurde, habe sich eine Chondromalazie Grad II in allen Kompartimenten gezeigt (a.a.O.). Im MRI ein paar Tage präoperativ (vom 9. Januar 2023) seien oberflächliche Fibrillationen des Knorpelüberzuges im medialen und lateralen Kniekompartiment ohne Nachweis tiefer Knorpelläsionen beschrieben worden. Den Integritätsschaden schätze sie auf 10%. Dieser sei je hälftig auf die Fälle [...] und [...] aufzuteilen (a.a.O.). Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Röntgenbildern (MRI vom 9. Januar 2023) und dem intraoperativen Befund vom 26. Januar 2023 bestehe eine leichte bis maximal mittelschwere Gonarthrose rechts. Gemäss Integritätsentschädigung UVG, Tabelle 5, bestehe bei mässiger Arthrose ein Integritätsschaden von 10-30%. Die aktuelle Einschätzung einer leichten bis mässiggradigen Arthrose würde streng genommen das Ausmass einer entschädigungspflichtigen Arthrose gemäss Tabelle 5 nicht erreichen. Trotzdem habe sie bei der Schätzung vom 4. Juli 2023 grosszügigerweise den Schaden an der unteren angegebenen Limite, also auf 10%, geschätzt. Die Zukunft voraussagen, im Sinne von Voraussagen, inwieweit und in welcher Zeit die Arthrose fortschreiten wird, sei ihr aufgrund zu vieler Unbekannten nicht möglich. Wie Prof. Dr. C____ in seiner mündlichen Stellungnahme die Verschlechterung trotz der definitiv vielen Unbekannten, welche die Zukunft unweigerlich mit sich bringe, voraussagen könne, sei nicht nachvollziehbar (a.a.O.).
5.
5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, Dr. F____ beurteile ausschliesslich den Ist-Zustand und nicht die Frage nach einer möglichen zukünftigen Verschlimmerung. Die Beschwerdegegnerin verletze damit den Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde, Rz. 16). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die versicherungsinterne Beurteilung vom 4. Juli 2023 von Dr. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, stehe im Widerspruch zur versicherungsinternen Beurteilung vom 13. April 2022 durch Dr. D____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Beschwerde, Rz. 17). Dieser gehe nämlich davon aus, dass sich die Arthrose fortlaufend verschlimmere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die offenbar voraussehbare Verschlimmerung durch die Arthrose nicht weiter berücksichtigt werde. Aufgrund der Einschätzung von Dr. D____ sei mit einer weiteren Verschlechterung in den nächsten Jahren zu rechnen. Es seien deshalb weitere Abklärungen in Bezug auf die voraussehbare Verschlechterung zu treffen (a.a.O.). Insbesondere wecke der Widerspruch zwischen Dr. F____ und Dr. D____ zumindest geringe Zweifel, welche die Versicherung verpflichten würden, weitere Abklärungen im Sinne eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (Replik, s. 2).
5.1.2. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer telefonisch eine mündliche Einschätzung des behandelnden Facharztes Prof. Dr. C____ eingeholt (Beschwerde, Rz. 18). Dieser beurteile die Integritätsentschädigung ebenfalls nach der SUVA-Tabelle 5 und berücksichtige nicht nur die bereits radiologisch vorliegende Arthrose, sondern auch ihre zukünftige Verschlechterung von weiteren 5-10%. Ausserdem müssten nach Ansicht von Prof. Dr. C____ auch die Erfolgsaussichten einer Endoprothese mitberücksichtigt werden (a.a.O.). Diesfalls müsse die Integritätsentschädigung bei gutem Erfolg mit 20% und bei schlechtem Erfolg mit 40% bewertet werden. Insgesamt komme er zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung eine Integritätsentschädigung von 30% geschuldet sei (a.a.O.).
5.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die von Dr. D____ in Aussicht gestellte Verschlimmerung sei ein Jahr später durch Dr. F____ in ihrer Beurteilung des Integritätsschadens vom 4. Juli 2023 berücksichtigt worden (Beschwerdeantwort, Rz. 2.2). Im Vergleich zur mehr als ein Jahr zuvor erfolgten Beurteilung durch Dr. D____ habe nun also der arthrotische Schaden ein entschädigungspflichtiges Ausmass erreicht. Insofern sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widersprüchlichkeit zwischen diesen beiden zeitlich mehr als ein Jahr auseinanderliegenden versicherungsmedizinischen Beurteilungen in keiner Weise nachvollziehbar (a.a.O.). Vielmehr sei die von Dr. F____ erfolgte Beurteilung vom 4. Juli 2023 eine nachvollziehbare und einleuchtende Folgerung und Umsetzung der Beurteilung von Dr. D____ vom 13. April 2022, indem darin der Verlauf und die nunmehr bestehende anspruchsrelevante Gonarthrose berücksichtigt worden seien. Aktenkundige Hinweise auf eine weitere voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. F____ vom 4. Juli 2023 hätten keine bestanden (a.a.O.).
5.3. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, dass Dr. F____ die zunehmende Verschlimmerung nicht berücksichtigt habe (Replik, S. 1). Zudem könne sie als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin mit Schwerpunkt Manuelle Medizin die zukünftige Verschlechterung aufgrund von vielen Unbekannten nicht beurteilen (Replik, S. 1 f.). Auch in der neusten Beurteilung werde von der Kreisärztin nicht dargelegt, welche Unbekannten bestünden. Diese würden lediglich pauschal vorgebracht. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb eine weitere Verschlechterung nicht (mehr) prognostiziert werden könne (Replik, S. 2). Die Einschätzung der Kreisärztin sei fachfremd, weil die Allgemeininternistin mit breitgefächerten klinischen und wissenschaftlichen Kompetenzen nicht dieselbe Erfahrung und Kenntnisse vorweisen könne, wie ein Facharzt für Orthopädie und Traumatologie (Replik, S. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien deshalb orthopädische Fragestellungen von einem Facharzt für Orthopädie und nicht von einem Facharzt für Allgemeine Medizin einzuschätzen. Die versicherungsinterne fachfremde medizinische Beurteilung erlaube es daher nicht, die Integritätsentschädigung in zuverlässiger Weise einzuschätzen (Replik, S. 2).
5.4. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, es sei nicht einzusehen inwiefern Dr. F____ anhand der umfassenden orthopädischen Aktenlage und der bildgebend erhobenen Befunde nicht befähigt sei, die Integritätseinbusse zu schätzen (Duplik, S. 1). Die Akten würden ein vollständiges Bild vermitteln und seien unbestritten. Der Untersuchungsbefund liege lückenlos vor. Damit sei die Versicherungsmedizinerin im Stande, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (Duplik, S. 1 f.). Ferner verweist die Beschwerdegegnerin auf die bundesgerichtliche Definition der Versicherungsmediziner der SUVA, wonach diese nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin darstellen, welche, da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (Urteil des BGer 8C_510/2007 vom 3.10.2008 E. 7.5.4). Somit sei Dr. F____ vorliegend durchaus in der Lage gewesen, die Integritätseinbusse fachkundig einzuschätzen (Duplik, S. 2).
5.5. Ausgangspunkt der vorliegenden Auseinandersetzung bildet die zwischen den Parteien umstrittene Aussage von Dr. D____ in der Beurteilung vom 13. April 2022, welche wie folgt lautet "Eine voraussehbare Verschlechterung im Sinne einer zunehmenden arthrotischen Veränderung des rechten Knies ist zu berücksichtigen" (E. 4.4 vorstehend). Dr. D____ tätigte diese Aussage unmittelbar, nach seinen Ausführungen, wonach der Integritätsschaden "zum aktuellen Zeitpunkt" kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche (a.a.O.). Im gleichen Sinne äusserte sich Dr. D____ am 9. November 2022. So hielt er fest: "Derzeit erreicht der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Eine voraussehbare Verschlimmerung (z.B. Notwendigkeit einer Knieprothese) ist hier jedoch zu berücksichtigen" (SUVA-Akte II, Nr. 176 S. 2).
5.6. Vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Abfolge lassen sich die genannten Aussagen von Dr. D____ nur so verstehen, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. D____ keine entschädigungspflichtige arthrotische Veränderung des rechten Knies vorlag, welche durch eine Integritätsentschädigung hätte abgegolten werden müssen. Eine solche sei jedoch bei einer Verschlechterung inskünftig zu berücksichtigen. Insbesondere bestätigte Dr. D____ am 9. November 2022 seine bereits am 13. April 2022 getätigte Einschätzung, wonach aktuell keine Entschädigung geschuldet sei, ausdrücklich. Einzig die Klammerbemerkung "(z.B. Notwendigkeit einer Knieprothese)" lässt darauf schliessen, dass eine später notwendige Knieprothese bei der Integritätsentschädigung berücksichtigt werden sollte, wobei diese Aussage durch das verwendete "z.B." gerade wieder relativiert wurde. Eine prognostische Aussage zu einer möglicherweise inskünftig notwendigen Knieprothese erweist sich vorliegend als sehr pauschal, zumal Dr. D____ keine konkreten medizinischen Indikationen nannte. Unter diesem Gesichtspunkt kann die später von Dr. F____ in der Beurteilung vom 4. Juli 2023 (E. 4.10 vorstehend) zugesprochene 10%ige Entschädigung als ebendiese Verschlimmerung betrachtet werden. Darüber hinaus erscheint die Aussage von Dr. F____, wonach ihr Voraussagen, inwieweit und in welcher Zeit die Arthrose fortschreiten werde, aufgrund zu vieler Unbekannten nicht möglich seien als vollumfänglich nachvollziehbar (E. 4.11 vorstehend). Des Weiteren ist die von Prof. Dr. C____ thematisierte Endoprothese aktuell kein Thema und es ist nicht absehbar, wann dies der Fall sein wird. Angesichts der Situation, dass im April 2021 anlässlich der Operation noch keine Arthrose vorhanden war, da sich dem Operationsbericht von Prof. Dr. C____ vom 7. April 2021 "entgegen der MRT Untersuchung noch recht ordentliche Knorpelverhältnisse Knie rechts" entnehmen lassen (E. 4.3.2 oben), zwei Jahre später jedoch eine leichte bis mittlere Gonarthrose vorlag (E. 4.10 vorstehend), ist die relevante Verschlimmerung derzeit nicht absehbar.
5.7. Eine andere Interpretation dieser Aussage im Sinne der Leseart des Beschwerdeführers, wonach Dr. D____ eine Verschlechterung effektiv bereits im Zeitpunkt der Beurteilung vom 13. April 2022 hätte voraussehen können, hätte zur Folge, dass Dr. D____ den Integritätsschaden bereits zu diesem Zeitpunkt hätte schätzen können und müssen, was er jedoch nicht getan hat und was in einem Widerspruch stehen würde zur Aussage, wonach aktuell kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreicht sei. Darüber hinaus wird aus den übrigen medizinischen Akten eine weitere Verschlimmerung des Integritätsschadens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert (dazu oben E. 3.4.), weshalb eine solche im Zeitpunkt der Beurteilung vom 4. Juli 2023 durch Dr. F____ (noch) nicht berücksichtigt werden konnte.
5.8. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist ausserdem festzuhalten, dass der Integritätsschaden von der Versicherungsmedizinerin Dr. F____ unter Berücksichtigung der einschlägigen Suva-Tabelle grosszügig, wenn auch nachvollziehbar, eingeschätzt wurde. Die Suva-Tabelle sieht für eine mittelschwere Gonarthrose einen Wert von 10%-30% vor. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend im Dossier an keiner Stelle einer Arthrose diagnostiziert wird und im Operationsbericht von Prof. Dr. C____ vom 26. Januar 2023 lediglich eine Chondromalazie Grad II festgehalten wurde (E. 4.7 vorstehend), ist es korrekt, dass die aktuelle Einschätzung einer leichten bis mässiggradigen Arthrose streng genommen das Ausmass einer entschädigungspflichtigen Arthrose gemäss Tabelle 5 nicht erreichen würde, wie Dr. F____ in der Stellungnahme vom 15. Februar 2024 festhält (E. 4.11 vorstehend). Dennoch hat Dr. F____ grosszügigerweise den Schaden für die beiden Unfälle vom 6. Dezember 2020 und vom 24. Januar 2015 gemeinsam auf den unteren Rand der Limite, d.h. insgesamt auf 10%, geschätzt. Indem sie dabei zur Begründung auf die Röntgenbilder (MRI vom 9. Januar 2023) und den intraoperativen Befund vom 26. Januar 2023 verwies, erscheint ihre Beurteilung als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die von der Versicherungsmedizinerin festgesetzte Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% wegen des rechten Knies entgegen der Ansicht in der Beschwerde nicht zu beanstanden ist. Eine weitere Verschlimmerung ist im jetzigen Zeitpunkt nicht voraussehbar bzw. kann nicht zuverlässig als überwiegend wahrscheinlich prognostiziert werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich das vom Beschwerdeführer beantragte Gerichtsgutachten (Beschwerde, Rz. 20), ebenso eine schriftliche Stellungnahme oder Zeugenvorladung von Prof. Dr. C____ (Beschwerde, Rz. 18). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine ergänzende Entschädigung gewährt werden kann, wenn sich der Integritätsschaden in Zukunft unfallbedingt, erheblich und dauerhaft verschlimmert.
6.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 29. November 2023 ist zu bestätigen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: