D____
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
C____
[...] Beigeladene 1
D____
Beigeladene 2
Gegenstand
UV.2023.49
Einspracheentscheid vom 20. September 2023
Beschwerdeabweisung; Leistungen zu Recht eingestellt.
Tatsachen
I.
a) Die 1987 geborene Beschwerdeführerin erlitt am 9. Juni 2017 ein "Trauma OSG und Mittelfuss links" mit massivem Hämatom (vgl. Bericht [...] Klinik vom 07.11.2017, Vorakten, S. 2). Die damals zuständige Unfallversicherung Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall ab.
b) Ab dem 15. Juni 2020 war die Beschwerdeführerin beim [...] als Praktikantin angestellt und deshalb bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert (Vorakten, S. 1). Mit den Schadenmeldungen UVG vom 29. Juli 2020 und 30. Juli 2020 informierte der Arbeitgeber die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 auf der Treppe des [...] gestürzt sei und sich Risse in beiden Fussgelenken zugezogen habe (Vorakten, S. 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht (Vorakten, S. 7).
c) Die ärztliche Erstbehandlung erfolgte am 16. Juli 2020 auf dem [...]Notfall der [...] Klinik (Vorakten, S. 8 und 62 ff.). Die weitere Behandlung fand im [...] bei Dr. E____, bei der Hausärztin Dr. F____ und bei PD Dr. med. Dr. phil. G____ und Dr. H____ statt (Div. Berichte, Vorakten, S. 9, 26, 32, 44 ff., 65, 66 f., 92 f., 100 f., 172 ff., 197 f., 200 f., 261, 264 ff.). Folgende bildgebende Untersuchungen wurden durchgeführt: Magnetresonanztomographien (MRT) des linken und rechten OSG am 28. September 2020 (Vorakten, S. 50 f.), MRT des linken Knies und Röntgen des linken Beins am 23. Oktober 2020 (Vorakten, S. 52 f.) und MRT des rechten Handgelenks sowie Röntgen am 7. April 2021 (Vorakten, S. 55 und 187) statt. Am 9. Juli 2021 konnte die ärztliche Behandlung abgeschlossen werden.
d) Die Beschwerdegegnerin holte die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. I____ vom 13. Januar 2021 ein (Vorakten, S. 79 ff.) und informierte die Beschwerdeführerin gleichentags mit formloser Mitteilung, dass sie ihre Leistungen per 28. September 2020 einstelle (Vorakten, S. 86). Zur Begründung führte sie aus, dass die objektivierbaren pathologischen Befunde gemäss der Beurteilung des beratenden Arztes spätestens ab dem 29. September 2020 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf das Ereignis vom 16. Juli 2020 zurückzuführen seien (a.a.O.). Am 27. Januar 2021 erklärte sich die Beschwerdeführerin telefonisch mit der formlos mitgeteilten Leistungseinstellung nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Vorakten, S. 99).
e) Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2021 die verlangte Verfügung und bestätigte darin die Leistungseinstellung per 28. September 2020 (Vorakten, S. 94 ff.). Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Krankenkasse am 4. Februar 2021 (Vorakten, S. 104 f.) als auch die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2021 Einsprache (Vorakten, S. 112).
f) In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2021 auch der Suva die Verfügung vom 27. Januar 2021, da diese aufgrund eines Rückfalls in Bezug auf die geltend gemachten Beschwerden am linken Fuss berührt sein könnte (Vorakten, S. 110). Die Suva legte die Beurteilung von Dr. I____ vom 13. Januar 2021 ihrem Kreisarzt Dr. J____ vor (Beurteilung Dr. J____ vom 12.03.2021, Vorakten, S. 131 ff.) und erhob am 10. März 2021 ebenfalls Einsprache (Vorakten, S. 127 ff.).
g) Die Beschwerdegegnerin holte bei der Suva die Akten betreffend den Unfall aus dem Jahr 2017 ein (Vorakten, S. 145). In der Folge nahm Dr. I____ am 12. Mai 2021 erneut Stellung (Vorakten, S. 147 ff.). Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtige bei Dr. K____ ein orthopädisches Aktengutachten in Auftrag zu geben und gewährte ihr das rechtliche Gehör (Vorakten, S. 176 f.). Die Suva nahm mit Schreiben vom 25. Juni 2021 Stellung zur vorgesehenen Begutachtung und brachte Gründe gegen Dr. K____ vor (Vorakten, S. 193 ff.). Mit Schreiben vom 5. August 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über einen Wechsel des Gutachters und den beabsichtigten Auftrag an Dr. L____ (Vorakten, S. 206 f.). Wiederum gewährte sie ihr das rechtliche Gehör, beschränkte sich in der Folge jedoch auf die Stellungnahmen des beratenden Arztes.
h) Mit Eingaben vom 26. August 2021, 22. September 2022 und 3. Oktober 2022 äusserte sich die Suva (Vorakten, S. 208 f., 236 ff., 240). Am 6. Februar 2023 nahm zudem Dr. I____ Stellung (Vorakten, S. 274 ff.). Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 entschied sich die Beschwerdegegnerin, doch noch ein externes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und informierte sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Suva entsprechend (Vorakten, S. 279 ff.). Am 28. Februar 2023 bestätigte die Suva ihr Einverständnis mit Dr. L____ (Vorakten, S. 287 f.). Mit E-Mail vom 3. März 2023 erklärte sich auch die Beschwerdeführerin mit dem Aktengutachten für einverstanden (Vorakten, S. 239).
i) In der Folge erstellte Dr. L____ das Aktengutachten am 4. Juli 2023 (Vorakten, S. 308 ff.). Die Suva äusserte sich hierzu am 25. Juli 2023 (Vorakten, S. 389). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. September 2023 an der Leistungseinstellung per 28. September 2020 fest (Vorakten, S. 392 ff.).
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2023 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der Einsprachentscheid vom 20. September 2023 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
b) Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.
c) Am 7. März 2023 gehen die Vorakten der Beschwerdegegnerin ein.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2024 werden folgende Parteien dem Verfahren beigeladen:
1. C____
2. D____
e) Mit Eingabe vom 18. März 2024 verweist die D____ auf das Gutachten von Dr. L____ vom 4. Juli 2023. Darüber hinaus verzichtet sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Versicherten.
f) Innert Frist geht keine Stellungnahme der C____ ein.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. Juli 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.
1.2. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin hat den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. Juli 2020 und den geltend gemachten Beschwerden gemäss den Schadenmeldungen UVG vom 29. Juli 2020 und 30. Juli 2020 zunächst anerkannt und die gesetzlichen Leistungen erbracht. Danach hat sie die Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2020 per 28. September 2020 eingestellt. Sie stützte sich dabei auf mehrere Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. I____ (Stellungnahmen vom 13. Januar 2021, Vorakten, S. 79 ff.; vom 12. Mai 2021, Vorakten, S. 147 ff. und vom 6. Februar 2023, Vorakten, S. 276 f.) und das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Aktengutachten von Dr. L____ vom 4. Juli 2023 (Vorakten, S. 308 ff.).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, dass ihre Beschwerden auf den Unfall zurückgehen und deshalb nicht als Krankheit zu beurteilen seien.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob B____ die Versicherungsleistungen zu Recht per 28. September 2020 eingestellt hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Gemäss Abs. 2 lit. c von Art. 6 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen u.a. auch bei Meniskusrissen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
3.2. 3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.3. 3.3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
3.3.2. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des status quo sine oder allenfalls des status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).
3.4. 3.4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.4.2. Zur Beurteilung der Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist die rechtsanwendende Behörde auf die Beurteilungen von ärztlichen Fachpersonen angewiesen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1).
3.5. 3.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.5.2. Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 2010, 232 E. 2.2.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
3.5.3. In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten gilt es schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten Ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E. 3a/cc).
4.
4.1. Nachfolgend ist auf die Stellungnahmen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin Dr. I____, die Einschätzung des Kreisarztes der D____ Dr. J____ sowie das Aktengutachten von Dr. L____ vom 4. Juli 2023 einzugehen.
4.2. 4.2.1. Der beratende Arzt Dr. I____ hielt in seiner Beurteilung vom 13. Januar 2021 im Wesentlichen fest, dass bei der Versicherten eine bereits seit mindestens 2017 bekannte Problematik am linken Rückfuss nach relevanter Verletzung des lateralen Kapselbandapparates (MRT vom 07.11.2017) bestehe (Vorakten, S. 80). Am 16. Juli 2020 habe die Versicherte einen Sturz auf der Rolltreppe erlitten, bei dem sie sich im Wesentlichen eine erneute Distorsion des linken Rückfusses und zudem Kontusionen an mehreren Körperstellen zugezogen habe. Höhergradige Verletzungen seien bereits am Unfalltag und erneut anlässlich einer orthopädischen Untersuchung eine Woche später ausgeschlossen und eine konservative Behandlung vereinbart worden (a.a.O.). Im weiteren Verlauf hätten an verschiedenen Körperstellen Beschwerden persistiert, wobei die Versicherte mit der Zeit beide Füsse als fast gleichermassen schmerzhaft empfunden und zudem Schmerzen am linken Knie, am rechten Handgelenk und an der BWS beklagt habe. Die diesbezüglich durchgeführten MRT-Abklärungen hätten wiederum keine objektivierbaren Hinweise auf das stattgehabte Trauma ergeben, indem sich die Veränderungen am linken Rückfuss schon 2017 in vergleichbarer Weise gezeigt hätten (a.a.O.). Am rechten Rückfuss und am linken Knie, die beim Ereignis vom 16. Juli 2020 höchstens in Form von Kontusionen mitbeteiligt gewesen seien, hätten sich unauffällige Verhältnisse gezeigt. Das rechte Handgelenk sei beim erwähnten Sturz wiederum überhaupt nicht in dokumentierter Weise betroffen gewesen, womit die gefundenen Alterationen, die auch aspektmässig einen degenerativen Eindruck hinterlassen hätten, ohnehin rein unfallfremder Natur seien (a.a.O.).
4.2.2. Die Versicherte habe beim Ereignis vom 16. Juli 2020 lediglich am linken Fuss eine einigermassen relevante Verletzung im Sinne eines moderaten Inversionstraumas erlitten (Vorakten, S. 81). Hier sei in der Folge eine konservative Behandlung etabliert worden, die zu einem objektiv korrekten Ausheilen geführt habe. Daneben sei es an mehreren Körperstellen zu Kontusionen gekommen, die im Kontext mit den dadurch entstehenden Hämatomen zwar durchaus einige Zeit schmerzhaft sein könnten, typischerweise aber innert höchstens sechs Wochen folgenlos ausheilen würden (a.a.O.). Dies sei überwiegend wahrscheinlich auch im konkreten Fall der Versicherten so, indem jedenfalls sämtliche in diesem Zusammenhang durchgeführten vertieften Abklärungen keine objektiven Hinweise auf das stattgehabte Trauma mehr gezeigt hätten. Dies gelte auch für den linken Rückfuss, wo sich in der MRT vom 28. September 2020 zwar noch residuelle Veränderungen hätten finden lassen, die aber in identischer Weise schon in einer MRT vom 7. November 2017 beschrieben worden seien (a.a.O.).
4.2.3. Der erwähnte pathologische Vorzustand sei durch das Ereignis vom 16. Juli 2020 zwar aktiviert worden und es sei auch zu neuen strukturellen Verletzungen im Sinne von Einblutungen der subkutanen Weichteile gekommen (a.a.O.). In der MRT vom 28. September 2020 habe sich am linken Rückfuss aber ein Zustand gezeigt, der mit demjenigen anlässlich der MRT vom 7. November 2017 vergleichbar sei, womit sich bezüglich des neuen Traumas ein morphologischer Status quo sine habe belegen lassen (a.a.O.). An den anderen als schmerzhaft bezeichneten Lokalisationen habe die Versicherte beim Ereignis vom 16. Juli 2020 lediglich Kontusionen erlitten, die innert höchstens sechs Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen seien, womit hier der morphologische Status quo sine bereits Ende August 2020 erreicht gewesen sei. Dies habe sich auch in den verschiedenen diesbezüglich angefertigten MRT bestätigen lassen, wofür sich im Zusammenhang mit dem erlittenen Sturz keine Indikation erkennen lasse (a.a.O.).
4.3. Dr. J____ kommt in der ärztlichen Beurteilung vom 12. März 2021 zum Schluss, dass bezüglich des Ereignisses vom 16. Juli 2020 der Status quo sine nicht eingetreten sei, da dieses nicht bloss zu Kontusionen, sondern praktisch mit Sicherheit zu einer strukturellen Läsion geführt habe (Vorakten, S. 137). Denn das Innenband des linken Sprunggelenkes sei in der Bildgebung vom 7. November 2017 komplett unauffällig gewesen, in der MRT vom 28. September 2020 erscheine es jedoch bildgebend und auch vom Radiologen beschrieben ödematös aufgetrieben sowie in seiner Struktur teilweise zerstört, was einer typischen Bildgebung für eine frische Verletzung entspreche (a.a.O.). Damit läge eine richtunggebende Verschlechterung durch das Ereignis vom 16. Juli 2020 vor (a.a.O.).
4.4. 4.4.1. Dr. I____ hält in seiner Beurteilung vom 12. Mai 2021 zusammenfassend fest, dass in der Einsprache der C____ primär seine Einschätzung vom 13. Januar 2021 bestätigt werde, wonach ab dem 29. September 2020 das Ereignis vom 16. Juli 2020 keine erkennbare Rolle mehr gespielt habe (Vorakten, S. 147). Inwieweit danach allerdings Folgen des Unfalls vom 9. Juni 2017 erneut manifest geworden seien - wie dies die C____ postuliere - müsse letztlich von der Suva als damals verantwortlichem Vorversicherer beurteilt werden (a.a.O.). Diesbezüglich werde aber darauf verwiesen, dass die Suva den damaligen Fall mit einer Verfügung vom 4. September 2018 ohne Anerkennung des Anspruchs auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung abgeschlossen habe (Vorakten, S. 149). Die Versicherte habe sich zu diesem Zeitpunkt allerdings bei weitem nicht als beschwerdefrei bezeichnet, sie habe anlässlich einer Konsultation in der [...] Klinik [...] am 23. Juli 2018 noch über "schwerste Beschwerden" geklagt (a.a.O.). Dr. J____ habe dies am 7. August 2018 jedoch dahingehend beurteilt, dass sich die von der Versicherten demonstrierten Beschwerden unfallchirurgisch-orthopädisch nicht mit Unfallfolgen erklären lassen würden (Vorakten, S. 149 f.). Das bedeute, dass für Dr. J____ nichtorganische und damit krankheitsbedingte Faktoren als Auslöser für die Schmerzen im Vordergrund gestanden seien. Diese hätten auch in der Folge persistiert und würden einen Grund für weitere Behandlungen darstellen, wie einem Bericht der Praxis für [...] vom 27. September 2018 zu entnehmen sei (Vorakten, S. 150). Unter Berücksichtigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass diese nichtorganischen Faktoren überwiegend wahrscheinlich auch heute eine wesentliche Rolle spielen würden, sodass nicht einfach pauschal auf einen Rückfall zum alten Suva-Fall geschlossen werden könne (a.a.O.).
4.4.2. Die Versicherte selbst verweise in ihrer Einsprache vor allem auf die nach wie vor bestehenden Beschwerden, die weiterhin behandlungsbedürftig seien. Keine Erwähnung fände in ihren Erläuterungen allerdings die medizinische Vorgeschichte mit schon seit 2017 persistierenden Problemen an beiden Füssen, die auch langfristig behandelt worden seien. Klare medizinische Fakten, die einen kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Ereignis vom 16. Juli 2020 belegen könnten, seien von der Versicherten nicht benannt worden (a.a.O.).
4.4.3. Die Einsprache der Suva basiere im Wesentlichen auf einer medizinischen Stellungnahme von Dr. J____, dem aber offenbar die Bilder der MRT vom 7. November 2017 und vom 28. September 2020 nicht zur Verfügung gestanden seien und der deswegen nur die jeweiligen Berichte habe berücksichtigen können (a.a.O.). Seine Hypothese, wonach es beim Ereignis vom 16. Juli 2020 praktisch mit Sicherheit zu neuen strukturellen Läsionen von dauerhaftem Charakter gekommen sei, weshalb ein Status quo sine nicht mehr erreicht werden könne, lasse sich bei vergleichender Bildbetrachtung nicht bestätigen, was entsprechend illustriert worden sei (a.a.O.). Vielmehr hätten sich am Deltaband des linken Rückfusses bereits in den Aufnahmen von 2017 leichte ödematöse Veränderungen gezeigt, die im Verlauf allerdings unverändert geblieben seien, für die aktuellen Beschwerden der Versicherten aber ohnehin kaum von relevanter Bedeutung seien (a.a.O.). Zusammenfassend könne an der Stellungnahme vom 13. Januar 2021 somit vollumfänglich festgehalten werden, wonach sich mit der MRT vom 28. September 2020 ein morphologischer Status quo sine in Bezug auf das Ereignis vom 16. Juli 2020 habe belegen lassen. Sämtliche in der Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie allenfalls aufgetretene Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien somit überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich unfallfremd gewesen, ohne dass aber eindeutige Hinweise auf einen Rückfall zum bei der Suva versicherten Ereignis vom 9. Juni 2017 erkennbar geworden seien. Vielmehr seien beim Beschwerdeerleben der Versicherten überwiegend wahrscheinlich schon bald nichtorganische Faktoren in den Vordergrund gerückt, wie dies schon im Verlauf nach dem damaligen Unfall vom 9. Juni 2017 der Fall gewesen sei (a.a.O.).
4.5. Die Beurteilung von Dr. I____ wurde der Krankenversicherung und der Suva am 14. September 2022 im Sinne von Art. 42 ATSG zur Vernehmlassung zugestellt. Während die Krankenversicherung gemäss E-Mail vom 18. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme verzichtete (Vorakten, S. 245), nahm die Suva am 22. September 2022 Stellung (Vorakten, S. 236 ff.).
4.6. 4.6.1. Die Suva macht im Wesentlichen geltend, dass die Stellungnahme von Dr. I____ vom 12. Mai 2021 per se nicht tauglich sei, die Differenzen zwischen seiner eigenen Beurteilung vom 13. Januar 2021 und der Beurteilung von Dr. J____ vom 12. März 2021 auszuräumen (Vorakten, S. 236). Dr. I____ unterstelle, dass Dr. J____ die MRT vom 7. November 2017 und vom 28. September 2020 nicht zur Verfügung gestanden hätten (a.a.O.). Diese würden der Suva jedoch vorliegen (Vorakten, S. 236 f.). Wenn Dr. J____ schreibe "in der Bildgebung und auch vom Radiologen beschrieben" könne das nur so verstanden werden, dass er die Bilder selbst eingesehen habe (Vorakten, S. 237). Dass sich Dr. J____ auf die Befunde der Radiologen beziehe, lasse den gegenteiligen Schluss nicht zu. Eine andere Begründung führe Dr. I____ nicht an (a.a.O.). Seine Unterstellung erweise sich daher als haltlos (a.a.O.).
4.6.2. Dr. M____ halte im Befund vom 29. September 2020 zur MRT vom 28. September 2020 eine ödematöse Auftreibung und gestörte Faserstruktur des Ligamentum deltoideum in den posterioren Abschnitten im Sinne einer Partialruptur fest (a.a.O.). Im Befund zur MRT vom 7. November 2017 sei noch von einer unauffälligen Darstellung der inneren und äusseren Faserstrukturen des Ligamentum deltoideum die Rede gewesen. Wenn Dr. I____ nun sowohl die von Dr. M____ beschriebenen Auffälligkeiten als auch Veränderungen zwischen diesen beiden Untersuchungen negiere, setze er sich in Widerspruch zu den fachärztlichen Bildbeurteilungen (a.a.O.). Im Übrigen spräche das Vorhandensein durchgängiger Fasern nicht gegen die Befundung durch Dr. M____, da er lediglich von einer Partialruptur ausgegangen sei. Anlässlich der MRT vom 7. November 2017 und vom 28. September 2021 seien je eine Vielzahl von Bildern in verschiedenen Projektionen erstellt worden (a.a.O.). Daher reiche es nicht aus, nun aus den beiden Bildfolgen je eine Aufnahme herauszugreifen, um so eine Veränderung in Abrede zu stellen. Die auf den Bildvergleich abgestützte Argumentation von Dr. I____ sei folglich nicht belastbar (a.a.O.). Insgesamt sei deshalb die Stellungnahme von Dr. I____ vom 12. Mai 2021 nicht geeignet, die Zweifel an seiner Beurteilung vom 13. Januar 2021 zu zerstreuen (a.a.O.).
4.7. 4.7.1. Dr. I____ nahm hierzu mit Duplik vom 6. Februar 2023 Stellung (Vorakten, S. 274 ff.). Zusammenfassend hält er fest, dass in der Stellungnahme vom 22. September 2022 kein einziges medizinisch stichhaltiges Argument zu finden sei, das begründete Zweifel an der Korrektheit der Beurteilung vom 12. Mai 2021 aufkommen lasse (Vorakten, S. 276). Das Argument betreffend die Argumentation zum Bildvergleich wirke aus medizinischer Sicht äusserst befremdend, da zur Veranschaulichung von auffälligen Befunden innerhalb einer MRT immer nur einzelne Bilder verwendet würden und nicht die Gesamtheit der gemachten Aufnahmen (a.a.O.). Dies zeige sich exemplarisch auch in der MRT vom 28. September 2020, als Dr. M____ einzelne Aufnahmen in einer «DOCU_SERIES» herausgegriffen habe, um die in seinem Bericht beschriebenen Befunde zusätzlich zu illustrieren (a.a.O.). Dabei habe er im Hinblick auf das Ligamentum deltoideum exakt genau das gleiche, besonders gut geeignete Bild in koronarer Schnittebene verwendet, das auch er selber in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2021 eingefügt habe, ebenfalls in aufgehellter Version (a.a.O.). Es möge somit vielleicht aus juristischer Sicht angebracht erscheinen, bei der Dokumentation eines Vergleichs von zwei MRT sämtliche angefertigten Bilder zur Illustration gegenüberzustellen, doch mache dies aus medizinischer Sicht schlicht keinen Sinn, weshalb darauf verzichtet werde (a.a.O.).
4.7.2. Weiter führte er aus, es entstehe der Eindruck, als ob es sich bei den Erläuterungen um eine ausschliesslich juristische Betrachtung eines medizinischen Sachverhalts gehandelt habe, ohne dass von Seiten der Suva nochmals eine medizinische Evaluation stattgefunden hätte (a.a.O.). Es hätten sich jedenfalls keine dokumentierten Hinweise darauf finden lassen, dass die Stellungnahme vom 12. Mai 2021 auch von medizinischer Seite her bewertet worden und daraufhin eine davon abweichende Beurteilung verfasst worden sei. Entsprechend könne aufgrund der ergänzenden Erläuterungen weiterhin vollumfänglich an der Einschätzung festgehalten werden, wonach das Ereignis vom 16. Juli 2020 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines pathologischen Vorzustandes geführt habe und ein morphologischer Status quo sine spätestens mit der MRT vom 28. September 2020 habe belegt werden können (a.a.O.).
4.7.3. Daran würden auch die von der Versicherten weiterhin bekundeten Beschwerden am linken Fuss, am linken Knie und am rechten Handgelenk nichts ändern, die sie im Rahmen eines Telefonats mit B____ vom 13. Dezember 2022 geltend gemacht habe (a.a.O.). Diesbezüglich sei vorab anzumerken, dass bekundete Beschwerden fast ausschliesslich der eigenen Wahrnehmung der betroffenen Personen entsprächen und deshalb von Aussenstehenden naturgemäss kaum je zuverlässig bewertet werden könnten. Aus ärztlicher Sicht würden sich denn auch vor allem klinische oder bildgebende Befunde objektivieren lassen, sodass nur diesbezüglich zuverlässig Stellung bezogen werden könne, inwieweit sie allenfalls auf einen bestimmten Auslöser zurückzuführen seien (a.a.O.). Im vorliegenden Fall würden sich an den von der Versicherten geäusserten Lokalisationen bereits bei der Durchführung der MRT vom 28. September 2020 keine pathologischen Befunde mehr objektivieren lassen, die überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 16. Juli 2020 zurückzuführen seien. Sämtliche darüber hinaus von der Versicherten bekundeten Beschwerden müssten demnach überwiegend wahrscheinlich als rein unfallfremd betrachtet werden. Dabei entstehe insgesamt der Eindruck, dass nichtorganische Faktoren eine nicht unerhebliche Rolle spielen würden, wozu auch die Ausführungen von Dr. J____ anlässlich seiner Beurteilung vom 7. August 2018 beitragen würden (a.a.O.). Er habe damals festgehalten, dass sich die von der Versicherten demonstrierten Beschwerden unfallchirurgisch-orthopädisch nicht mit Unfallfolgen erklären lassen würden, was sich im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2020 zu wiederholen scheine. Nicht zuletzt werde an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die Versicherte - wiederum gemäss ihren eigenen Angaben im erwähnten Telefonat - im Zusammenhang mit Beschwerden an den erwähnten Lokalisationen seit längerem keine medizinische Behandlung mehr beansprucht habe und stets uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Dies allein lasse relevante Funktionseinbussen auf somatischer Ebene weitestgehend ausschliessen (a.a.O.).
4.8. Nachdem die Suva mit Stellungnahme vom 28. Februar 2023 weiterhin Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. I____ geltend machte, hat B____ unter Mitwirkung der Parteien ein orthopädisches Aktengutachten nach Art. 44 ATSG bei Dr. med. L____, Facharzt FMH für Örthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Auftrag gegeben. Das Aktengutachten vom 4. Juli 2023 (Vorakten, S. 308 ff.) wurde den Parteien im Sinne von Art. 42 ATSG zur Vernehmlassung zugestellt. Während sich die Versicherte und die Krankenversicherung nicht dazu vernehmen liessen, teilte die Suva am 25. Juli 2023 mit, dass keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. L____ sprechen würden, ersichtlich seien, weshalb auf dieses abzustellen sei (Vorakten, S. 389).
4.9. Dr. L____ kommt in seinem Aktengutachten im Wesentlichen zum Schluss, dass das Ereignis vom 16. Juli 2020 somatisch betrachtet zu kontusionsbedingten Schmerzen im Bereich beider Füsse geführt habe (Vorakten, S. 379). Zudem habe ein Hämatom am linken OSG vorgelegen, welches zusätzliche Schmerzen im Sinne der Belastungsintoleranz habe erklären könne. An beiden Knien hätten kontusionsbedingte Schmerzen bestanden (a.a.O.). Zudem seien leichte Schmerzen am linken Ellenbogen und am Rücken (BWS) durch eine Kontusion ausgewiesen gewesen. Diese Beschwerden seien teilweise dokumentiert zurückgegangen (Ellbogen und BWS). Somatisch betrachtet könne auch bei den übrigen geltend gemachten Beschwerden davon ausgegangen werden, dass diese innerhalb von ein bis zwei Monaten regredient gewesen seien (a.a.O.). Die nach dem Erreichen des Status quo ante vel sine bestehenden Schmerzen seien nicht mehr durch das Ereignis vom 16. Juli 2020 erklärbar. Die Handgelenksschmerzen rechts seien überwiegend wahrscheinlich erst in einem Intervall zum zitierten Ereignis aufgetreten (a.a.O.). Eine Verschlimmerung des Vorzustandes habe bildgebend nicht dokumentiert werden können (a.a.O.). Es sei somit lediglich zu einer zeitlich beschränkten (vorübergehenden) Verschlimmerung gekommen. Eine richtunggebende Verschlimmerung habe MR-tomografisch ausgeschlossen werden können (keine frischen Ödeme im Bereich des vorgeschädigten lateralen Kollateralbandes, gleichbleibende Ödeme medial, keine Tendovaginitiden, a.a.O.). Der Status quo ante betreffend die Kontusionen (Knochenödeme) in beiden Füssen sei zum Zeitpunkt des Anfertigens der MRT vom 28. September 2020 erreicht gewesen. Betreffend die Vorzustände an den lateralen Bandstrukturen sei ebenfalls am 28. September 2020 das Erreichen des Status quo sine nachgewiesen worden (Vorakten, S. 380).
5.
5.1. Vorliegend ist vollumfänglich auf das nach Art. 44 ATSG eingeholte versicherungsexterne orthopädische Aktengutachten von Dr. L____ abzustellen. Nachdem Dr. L____ sämtliche im Einspracheverfahren formulierten medizinischen Argumente allesamt schlüssig widerlegen konnte und dagegen keine weiteren Einwände geltend gemacht wurden, liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen würden. Es wurden von der Beschwerdeführerin auch keine wichtigen Aspekte benannt, die bei der Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Zudem wurden keine neuen medizinischen Berichte eingereicht. Dr. L____ hat in seinem umfassenden, 76-seitigen orthopädischen Aktengutachten den gesamten medizinischen Sachverhalt nachvollziehbar und schlüssig gewürdigt. Dabei hat er insbesondere auch einleuchtend begründet, wieso die objektivierbaren pathologischen Befunde der Versicherten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 16. Juli 2020 stehen. Bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden medizinischen Dossiers bestehen auch keine mindestens geringen Zweifel an den Ausführungen von Dr. L____, weshalb rechtsprechungsgemäss darauf abzustellen ist (vgl. Erwägung 3.5.2. vorstehend).
5.2. Dr. L____ kommt in seiner Expertise zum Schluss, dass am 28. September 2020 MR-tomographisch keine objektivierbaren strukturellen Residuen des Ereignisses vom 16. Juli 2020 mehr festgestellt werden konnten, weshalb der Status quo ante vel sine überwiegend wahrscheinlich spätestens per 28. September 2020 erreicht war. Da die medizinische Beurteilung der vorliegenden Kausalitätsfrage einzig aufgrund der vollständig vorhandenen echtzeitlichen medizinischen Berichte sowie anhand der vorliegenden MRT-Bildgebungen erfolgen muss, ist von einer klinischen Untersuchung im Rahmen einer persönlichen Begutachtung abzusehen. Davon wären ohnehin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.3. Zusammenfassend steht fest, dass am 28. September 2020 MR-tomographisch keine objektivierbaren strukturellen Residuen des Ereignisses vom 16. Juli 2020 mehr festgestellt werden konnten, weshalb der Status quo ante vel sine überwiegend wahrscheinlich spätestens per 28. September 2020 erreicht war. Sämtliche in der Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie allenfalls aufgetretene Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind somit überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich unfallfremd. Das Erreichen des Status quo ante vel sine per 28. September 2020 ist mit dem Aktengutachten von Dr. L____ rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 28. September 2020 eingestellt hat.
6.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 20. September 2023 zu bestätigen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 20. September 2023 wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Beigeladene
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: