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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.02.2018 UV.2017.45 (SVG.2018.64)

14. Februar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,580 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Beweiswert von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

C____ AG

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, Fürsprecherin, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.45

Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017

Beweiswert von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...]1990, arbeitete seit dem 22. Oktober 2014 als Zimmermädchen für die E____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der C____ AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Oktober 2015 zog sie sich während der Arbeit eine Schnittverletzung an der linken (adominanten) Hand zu (mit 50 % N1-Nerventeildurchtrennung), welche einen operativen Eingriff (Nervennaht) erforderlich machte (vgl. u.a. den Austrittsbericht des F____spitals vom 4. Oktober 2015 sowie den Operationsbericht; Akten 5 und 35). Postoperativ wurden im Wesentlichen ergotherapeutische Massnahmen verordnet (vgl. insb. Akten 15 und 16). Die Beschwerdeführerin klagte über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. die Bericht des F____spitals vom 12. November 2015 und vom 8. Februar 2016 (Akten 36-37 und 28). Am 26. Februar 2016 erfolgte eine Neuromexzision und Rekonstruktion des N1 mittels Fibrinconduit (vgl. insb. den Operationsbericht, siehe auch den Bericht des F____spitals vom 20. September 2016; Akte 75 resp. Akten 63-64). Dessen ungeachtet klagte die Beschwerdeführerin über anhaltende Beschwerden (vgl. u.a. die Berichte des F____spitals vom 7. Juni 2016 und vom 5. August 2016; Akten 81-82 resp. Akten 50-53). Ein Versuch, sie am bisherigen Arbeitsplatz einzusetzen, scheiterte (vgl. Akten 91 und 96).

b)        In der Folge erteilte die C____ AG Dr. med. G____, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, einen Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 23. Dezember 2016 (Akten 117-136). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 wandte sich der Hausarzt der Beschwerdeführerin an die Versicherung. Der Eingabe legte er den Bericht über die am 13. Dezember 2016 erfolgte MRI-Untersuchung des linken Daumens der Patientin bei (vgl. Akten 138-139). Daraufhin wurde bei Dr. Wendling die ergänzende Stellungnahme vom 8. Februar 2017 eingeholt (vgl. Akten 149-151). Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 stellte die C____ AG die Leistungen per 28. Februar 2017 ein (vgl. Akten 158-159). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2017 Einsprache. Der Eingabe legte sie diverse medizinische Unterlagen bei (vgl. Akten 160 bis 170). Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 wies die C____ AG die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. Akte 182).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 14. September 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die C____ AG zu verpflichten, ihr über das Datum des 28. Februar 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die C____ AG zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. März 2017 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.

b)        Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. November 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Dezember 2017 an ihrer Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 8. Januar 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 14. Februar 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die – mit Verfügung vom 14. Februar 2017 angeordnete und mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 bestätigte – Einstellung der Taggeldleistungen und die Einstellung der Übernahme der Heilbehandlungskosten per Ende Februar 2017 sei korrekt. Denn es habe gemäss der zutreffenden Einschätzung von Dr. G____ (Gutachten vom 23. Dezember 2016) nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden können. Eine Übergangsfrist für einen Berufswechsel habe man nicht gewähren müssen. Der Versicherer dürfe von Gesetzes wegen unverzüglich zur Prüfung der Rentenfrage schreiten und die vorübergehenden Leistungen einstellen, wenn nicht mehr mit einer namhaften Besserung der gesundheitlichen Situation gerechnet werden könne. Im Übrigen habe man zu Recht auch einen Rentenanspruch verneint, da keine Erwerbseinbusse von mindestens 10 % ausgewiesen sei (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder sei noch eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen. Auf die Beurteilung von Dr. G____ könne aus diversen Gründen, insbesondere in Anbetracht der davon abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte, nicht abgestellt werden. Daher seien die Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten zu Unrecht per Ende Februar 2017 eingestellt worden. Im Übrigen sei auch der Einkommensvergleich unzutreffend vorgenommen worden. Bei einem korrekt durchgeführten Einkommensvergleich würde sich ein IV-Grad von mindestens 50 % ergeben (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten per Ende Februar 2017 eingestellt und einen Rentenanspruch verneint hat. Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat; denn darüber hat die Beschwerdegegnerin keine Verfügung erlassen (vgl. dazu auch S. 8 f. des Einspracheentscheides; Akte 181).

3.             

3.1.       Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).

3.2.       Der Unfallversicherer hat nicht nur die Heilbehandlung, sondern auch die Taggelder nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3.       Ist von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, gehen der Taggeld- und der Heilbehandlungsanspruch unter. Die versicherte Person muss – im Unterschied zur Kürzung der Taggelder gestützt auf Art. 6 Satz 2 ATSG – nicht zunächst zu einem Berufswechsel aufgefordert und es muss ihr keine Übergangsfrist zum Berufswechsel gewährt werden (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 5.3.).

3.4.       Für den Fallabschluss ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, abzustellen. Dabei ist die Möglichkeit der Verbesserung prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 4.3).

4.             

4.1.       Zur Prüfung der Frage, ob im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (in casu: Ende Februar 2017) noch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen war, ist der Sozialversicherungsträger – und im Beschwerdefall das Gericht – auf medizinische Unterlagen angewiesen.

4.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.3.       Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 2010, 232 E. 2.2.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten Ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E. 3a/cc).

4.4.       4.4.1.  Dr. G____ hielt im Gutachten vom 23. Dezember 2016 (Akten 117 bis 136) fest, die von der Explorandin erlittene Verletzung (Partialdurchtrennung des radiovolaren Daumendigitalnerven, etwas proximal der Daumenbasisfalte) sei korrekt erkannt und unmittelbar chirurgisch versorgt worden. Es sei jedoch zu einem ungewöhnlich schmerzhaften Verlauf mit Entwicklung eines Neuroma in continuitatem gekommen. Bei der Revision des Neuroms sei die veränderte Strecke reseziert resp. eine Wiederherstellung mit einem Fibrinconduit angestrebt worden. Die Entwicklung nach diesem Revisionsschritt sei bezüglich der Resensibilisierung zufriedenstellend verlaufen, d.h. obwohl zehn Monate vergangen seien, bestehe eine Regeneration nur bis Mitte Finger mit immer noch deutlicher Abschwächung der Sensibilität, wobei man natürlich mehr erhofft hätte. Allerdings sei es nicht selten, dass keine vollständige Regeneration eintrete. Nach dieser Zeit seien jetzt keine Riesenfortschritte mehr zu erwarten. Ein Neurom im Bereich des Nervenconduits liege nicht vor (vgl. S. 13 f. des Gutachtens). Das jetzige Resultat dürfe als zufriedenstellend betrachtet werden und stelle keinen Grund für eine Funktionseinschränkung oder eine Arbeitsunfähigkeit dar (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.4.2.  Des Weiteren führte Dr. G____ aus, die Parästhesien an den Langfingern II und III, ausgehend von einer Überempfindlichkeit mit Tinelphänomen im Bereich des Handgelenkes proximal über dem Medianus, entsprächen einer Verletzung des Medianus beim Stechen. Immerhin habe eine Regeneration stattgefunden und die verbleibenden leichten Restbeschwerden würden der Patientin keine Sorgen bereiten. Sie würden wohl noch vollständig verschwinden (vgl. S. 14 des Gutachtens). Die Reizung des Medianusnervs am Handgelenk mit Ausstrahlung zum Zeige- und Mittelfinger sei eine iatrogene Komplikation, die vom ersten Eingriff herrühre (vgl. S. 16 des Gutachtens).

4.4.3.  Überdies hielt Dr. G____ fest, die heute von der Explorandin geklagten Schmerzen seien wohl zu einem kleinen Teil narbenbedingt, eventuell ausgehend von der Nervenverletzung. Der Hauptschmerz werde in der Hautoberfläche angegeben, welcher den eigentlichen Leidensdruck ausmache. Dabei handle es sich um eine Dyshästhesie bzw. Allodynie, die durch Zentralisierung des Schmerzes mit Verstärkung daselbst entstanden sei, wohl unterstützt durch die ängstliche und verunsicherte Reaktion, die schon von Anfang an bestanden habe (vgl. S. 14 des Gutachtens). Diese Symptomausweitung und Entwicklung der Allodynie seien jetzt der eigentliche Grund der Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die Symptomausweitung könne nicht durch lokale Ergotherapiemassnahmen, sondern nur durch eine zentral ansetzende Therapie (möglicherweise durch eine Psychotherapie unterstützt) und vor allem durch Coping im Zusammenhang mit einer erneuten Arbeitstätigkeit überwunden werden (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.4.5.  Schliesslich stellte Dr. G____ explizit klar, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Eine weitere leichte Zunahme der Sensibilität im radialen Pulpabereich des Daumens sei wahrscheinlich oder mindestens möglich. Diese Partie des Daumens sei allerdings funktionell von geringerer Wichtigkeit als der ulnare Teil, der in sämtliche Greifbewegungen involviert sei. Ob sich die durch die Dyshästhesieschmerzen bedingte Funktionseinschränkung durch geeignete Verhaltenstherapie auflösen lasse, könne nicht gesagt werden, da dies auch von der Motivation der Patientin und dem geeigneten Therapieumfeld abhänge. Zeitlich müsse allerdings mindestens mit mehreren Monaten gerechnet werden (vgl. S. 17 des Gutachtens). Eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei nur als Begleitung zum Schmerzcoping sinnvoll, d.h. grobmaschig (>1m), eventuell auch in der Form von verhaltenstherapeutischen Massnahmen (vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.4.6.  Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Februar 2017 (Akten 149-151) legte Dr. G____ – konfrontiert mit dem MRI-Bericht vom 13. Dezember 2016 (Akte 138) – dar, selbst wenn es sich bei dem nun im MRI dargestellten Verdickungsbefund der Sehne um ein Neurom handeln sollte, wäre weder das Symptombild wirklich erklärt, noch gebe es eine Begründung für die Kontraktion im Thenar und das völlige Fehlen des Daumeneinsatzes im praktischen Leben. Er könne die Möglichkeit einer Neurombildung, allenfalls auch einer Narbenfibrose-Knötchen-Bildung anerkennen, obwohl er dies bei der Untersuchung für äusserst unwahrscheinlich gehalten habe. An der Gesamtbeurteilung des Falles wie auch an den Perspektiven für weitere Therapieansätze hingegen ändere dies jedoch nichts.

4.5.       4.5.1.  Auf das Gutachten von Dr. G____ vom 23. Dezember 2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 8. Februar 2017 kann abgestellt werden. Die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor) sind erfüllt. Der Gutachter hat sich mit den relevanten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und seine Einschätzung in nachvollziehbarer Art und Weise aufgrund der erhobenen Befunde begründet. Es ist daher davon auszugehen, dass Ende Februar 2017 (prospektiv betrachtet) von einer medizinischen Behandlung nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung des Zustandes resp. einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen war. Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte, namentlich die Sprechstundenberichte von Prof. H____ sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____ hervorzurufen (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

4.5.2.  Im Sprechstundenbericht vom 13. März 2017 (Akten 178 bis 179) legte Prof. H____ dar, die Patientin erzähle über eine langsam verbesserte Schmerzsituation im Bereich der Operationsnarbe unter anhaltender Ergotherapie. Sie könne die Hand problemlos öffnen und schliessen. Ausschliesslich bei Berührung der Operationsnarbe habe sie elektrisierende Schmerzen. Im Sprechstundenbericht vom 6. September 2017 (Beschwerdebeilage 2) führte Prof. H____ aus, es bestehe eine Hypersensibilität des Daumengrundgelenkes im Bereich der Narbe […]. Man verschreibe weiterhin intensive Narbenmassage/Ergotherapie. In Bezug auf diese (im Vordergrund stehenden) Berührungsschmerzen hat Dr. G____ jedoch plausibel dargetan, dass diese nicht adäquat zu einer Hautnarbenproblematik oder einem Neurom resp. einer allfälligen Narbenfibrose-Knötchen-Bildung sind (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 8. Februar 2017; Akten 149-151) und die Symptomausweitung daher auch nicht durch lokale Ergotherapie, sondern nur durch eine zentral ansetzende Therapie überwunden werden kann (vgl. im Einzelnen das Gutachten resp. Erwägung 4.4.5. hiervor).

4.6.       Aus all dem folgt, dass von der Weiterführung der Ergotherapie/Narbenmassage im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende Februar 2017) möglicherweise noch eine weitere Linderung, aber keinesfalls mehr eine namhafte Besserung mehr zu erwarten war resp. dass nicht mehr mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden konnte. Damit ist die Leistungseinstellung als korrekt zu erachten. Sollte sich später herausstellen, dass ein weiterer operativer Eingriff nötig ist, wäre allenfalls ein Rückfall geltend zu machen.

4.7.       Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auch einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

5.             

5.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.       Dr. G____ hielt im Gutachten vom 23. Dezember 2016 (Akten 117 bis 136) fest, in der Tätigkeit als Zimmermädchen, die bimanuell sei, erachte er die Explorandin als 100% arbeitsunfähig, solange die Dyshästhesieschmerzen (die nur indirekt durch den Unfall bedingt seien) die Benützung der linken Hand dermassen einschränken würden (vgl. S. 18 des Gutachtens). Des Weiteren führte Dr. G____ aus, das Greifen zwischen Daumen und Langfingern sei in jedem Fall betroffen. Dies gelte sowohl für den Spitzgriff, als auch den Feingriff und den Schlüsselgriff. Betroffen sei auch das Drücken mit der platten Hand auf einer Oberfläche. Demgegenüber könnten reine Greifbewegungen um kleinere Gegenstände (z.B. 1-2 cm dicke Stange) mit den Langfingern ohne Benützung des Daumens durchgeführt werden. Im Grunde genommen wäre auch Feinarbeit mit Benützung der Daumenspitze und Zeigefingerspitze möglich, wenn die Bewegung fast ohne Kraft ausgeführt werden könnte. Das Handgelenk und die Vorderarmmuskeln seien uneingeschränkt einsetzbar. Die zeitliche Belastbarkeit könne nicht in Stunden geschätzt werden, da es im Wesentlichen um das Ertragen von Schmerzen gehe, was bekanntlich enorm von subjektiven Faktoren abhängig sei. Man müsste wohl klein beginnen und langsam steigern und eine gute Begleitbetreuung betreffend Coping durchführen (vgl. S. 18 f. des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. G____ klar, eine Kontrolltätigkeit in einer Fabrik mit Kleinteilen könnte wahrscheinlich ganztägig und mit vollem Pensum ausgeführt werden. Ein zweihändiges Tragen von Gewichten sei nicht möglich. Selbst ein Job an einem Schalter käme in Frage, wenn die meisten Arbeiten mit der rechten Hand ausgeführt werden könnten und die linke Hand nur zum Beschweren benutzt werde oder gelegentlich mit einzelnen Fingern getippt werden müsse (vgl. S. 19 des Gutachtens).

5.3.       Auch auf diese plausible Einschätzung von Dr. G____ kann abgestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Soweit sie geltend macht, es seien keinerlei Erhebungen über die ihr offenstehenden Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorgenommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin war daher nicht gehalten, die noch zumutbaren Verweistätigkeiten im Einzelnen aufzuzeigen.

5.4.       Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Alternativtätigkeit verhält.

6.             

6.1.       Die Beschwerdegegnerin hat (per 2015) ein Valideneinkommen von Fr. 47'654.05 mit einem hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54'342.90 verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ermittelt (vgl. den Einspracheentscheid; Akte 182).

6.2.       6.2.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.2.2.  Gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin beträgt der effektive Jahreslohn der Beschwerdeführerin per 2015 Fr. 44'052.80 (vgl. S. 8 des Einspracheentscheides; Akte 182) resp. – nach Anpassung an die bis zum Jahr 2017 eingetretene Nominallohnentwicklung (2016: + 0.9 %; 2017: + 0.5 %) – Fr. 44'671.50. Damit ist – statistisch betrachtet – von einem unterdurchschnittlichen Verdienst auszugehen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

6.2.3. Frauen, welche im Jahr 2014 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 3'767.-- (LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1, veröffentlicht am 15. April 2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.4 Stunden im 2015 im Gastgewerbe (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2017 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.3 % [vgl. T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2016, Beherbergung und Gastronomie]; 2016: + 0.9 % [vgl. die bereits erwähnte T1.2.10]; 2017: + 0.5 % [vgl. die Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, III]) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 48'735.--.

6.2.4.  Damit ist von einem Minderverdienst in der Höhe von 8.34 % auszugehen. Dies hat nach der Rechtsprechung zur Folge, dass entweder der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Jahresverdienst (Invalideneinkommen; vgl. dazu sub Erwägung 6.3. hiernach) um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit (3.34 %) herabgesetzt oder das Valideneinkommen um die prozentuale Unterdurchschnittlichkeit – soweit sie 5 % übersteigt – angehoben wird (sog. Parallelisierung; BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1).

6.3.       6.3.1.  Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erachtet hier das Kompetenzniveau 2 für massgebend (vgl. S. 8 des Einspracheentscheides; Akte 182). Dies wird von der Beschwerdeführerin bemängelt (vgl. S. 7 der Beschwerde).

6.3.2.  Die Anwendung von Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V 178, 184 f. E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2) rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis dann, wenn die versicherte Person, die nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2; beim früheren Spengler resp. Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2).

6.3.3.  Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin ausweislich der vorliegenden Akten über einen höheren Schulabschluss und sehr gute Englischkenntnisse (vgl. S. 11 des Gutachtens von Dr. G____; siehe auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des Einspracheentscheides). Daher erscheint das Kompetenzniveau 2 – ungeachtet der kaum vorhandenen Deutschkenntnisse – grundsätzlich nicht als falsch. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn auch eine Berücksichtigung von Kompetenzniveau 1 würde zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

6.3.4.  Frauen, welche im Jahr 2014 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, veröffentlich am 15. April 2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.5 % [vgl. T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2016]; 2016: + 0.8 % [vgl. die bereits erwähnte T1.2.10]; 2017: + 0.5 % [vgl. die Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, III] resultiert – bei einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit – ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 54'767.-- resp. nach erfolgte Reduktion um 3.34 % (Fr. 1'828.10) ein Einkommen von Fr. 52'938.90.

6.3.5.  Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin gewährte eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % (vgl. S. 2 der Verfügung vom 14. Februar 2017; Akte 158). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein höherer Abzug zu gewähren (vgl. S. 7 der Beschwerde). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht näher geklärt zu werden; denn nur der nicht als angemessen erscheinende Maximalabzug von 25 % würde einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 10 % ergeben.

6.4.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auch einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.  

7.             

7.1.       Aus all dem folgt dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 zu bestätigen ist.

7.2.       7.2.1.  Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

7.2.2.  Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden. Aus diesem Grunde ist lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszuweisen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

7.3.           Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 212.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.45 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.02.2018 UV.2017.45 (SVG.2018.64) — Swissrulings