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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 UV.2017.41 (SVG.2018.162)

6. Februar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,153 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Adäquanz psychischer Unfallfolgen verneint

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.41

Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017

Adäquanz psychischer Unfallfolgen verneint

Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer arbeitete als Reiniger bei der Firma [...] und war über diese Funktion bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 3. September 2013 (SUVA-Akte 1) ist der Beschwerdeführer am 10. Juli 2013 auf der Treppe ausgerutscht und hat sich dabei Prellungen im Bereich der oberen Extremitäten zugezogen. In der Folge klagte der Beschwerdeführer über Beschwerden am Ellbogen und der Hüfte. Mittels bildgebender Untersuchungen wurde eine Epikondylitis humeri radialis mit Partialruptur der Extensorensehne festgestellt (SUVA-Akte 10) sowie eine posttraumatisch aktivierte Coxarthrose rechts (SUVA-Akte 15). Am 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer am Ellbogen operiert (SUVA-Akte 27). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (IV-Akte 20).

Am 2. Dezember 2013 hat der Beschwerdeführer die Arbeit wieder aufgenommen (SUVA-Akte 33). Nachdem die Hüftschmerzen in der Folge zunahmen und auch am Ellbogen wieder starke Schmerzen auftraten (vgl. SUVA-Akte 57), wurde der Beschwerdeführer wieder arbeitsunfähig. Am 25. Mai 2015 wurde der Ellbogen erneut operiert (SUVA-Akte 65). Am 7. September 2015 erfolgte aufgrund der anhaltenden Hüftschmerzen eine Hüfttotalprothese (SUVA-Akte 80). Während der anschliessenden Hospitalisation erlitt der Beschwerdeführer bei einem Sturz mit den Gehstöcken am 12. September 2015 eine Rückenkontusion (vgl. SUVA-Akte 124).

Die Beschwerden blieben im Verlauf unverändert (SUVA-Akte 110), weswegen sich der Beschwerdeführer ebenso bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung anmeldete (vgl. SUVA-Akte 113). Am 26. Januar 2016 trat der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in die Rehaklinik C____ ein (SUVA-Akte 116). Nachdem auch dort keine gesundheitliche Verbesserung erreicht werden konnte, ging die Beschwerdegegnerin von einem Endzustand aus (vgl. SUVA-Akte 121). Mit Verfügung vom 13. April 2016 (Suva-Akte 137) sprach sie dem Beschwerdeführer aufgrund der bleibenden Beeinträchtigungen eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 24 % zu. Einen Anspruch auf Rentenleistungen lehnte sie mangels Einbusse der Erwerbsfähigkeit ab. Die dagegen erhobene Einsprache (SUVA-Akte 141) wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017 (SUVA-Akte 160) ab.

II.       

Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, am 9. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Am 5. September 2017 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 20. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet.

III.      

Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Beurteilung durch die Rehaklinik C____ davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen an der rechten Hüfte und dem rechten Ellbogen die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe aber eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf eine Auswahl von DAP-Arbeitsplätzen abgestellt und ein zumutbares durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 60‘004.– ermittelt. Bei einem Valideneinkommen von CHF 56‘901.– hat dies rechnerisch zu keiner Erwerbsunfähigkeit geführt, womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Für die bleibenden Beeinträchtigungen hat sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 24 % zugesprochen. Die vorliegenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien aufgrund der Leichte des Unfalls als nicht adäquat kausal anzusehen, weshalb diesbezüglich keine Leistungspflicht bestehe. In Bezug auf den Unfall vom 12. September 2015 sei der Status quo sine erreicht und die diesbezüglichen Versicherungsleistungen seien deshalb per 31. März 2016 einzustellen.

2.2.           Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass gestützt auf die Einschätzung seines behandelnden Arztes Dr. D____ höchstens von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Auch das von der IV-Stelle Basel-Stadt im Rahmen ihrer Abklärungen eingeholte Gutachten bei den Dres. E____ und F____ attestiere eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 %. Es sei beim Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen und er habe darum Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem mindestens 50%-igen Invaliditätsgrad. Die Leistungseinstellung in Bezug auf den 2. Unfall vom 12. September 2015 sei nicht zu beanstanden.

2.3.           Die Höhe der Integritätsentschädigung sowie die Leistungseinstellung bezüglich des Unfalles vom 12. September 2015 sind vorliegend unbestritten. Zwischen den Parteien streitig und in der Folge zu prüfen sind aber die Höhe der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalles vom 10. Juli 2013 sowie der daraus resultierende Rentenanspruch.

3.                

3.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 

3.2.           Gemäss Art. 24 UVG hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Die Beurteilung des Integritätsschadens obliegt in erster Linie den Ärzten, welche einerseits die konkreten Befunde festzustellen haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit und Schwere beurteilen müssen (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Fribourg 1998, S. 68 f. mit Hinweisen). 

3.3.           Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen).

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, E. 3.2). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall ist die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 anwendbar. Danach gelten psychische Beeinträchtigungen nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquat kausale Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen regelmässig nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfallgeschehens alleine beantworten und gilt es, weitere objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

3.4.           Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b; zur Beweiswürdigung BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a). Es ist Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261). Das Gericht hat die Beweise nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, zu prüfen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdebeklagte eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. 

4.                

4.1.           Umstritten ist zunächst, inwiefern die kausalen, organischen Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken. Für diese Beurteilung sind nachfolgend die wesentlichen medizinischen Einschätzungen darzulegen.

4.2.           4.2.1. Der Beschwerdeführer war vom 26. Januar bis 1. März 2016 in der Rehaklinik C____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht (Beschwerdebeilage 4) wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter einer erheblichen Symptomausweitung, unter progredienten belastungsabhängigen Schmerzen des rechten Beines, belastungsabhängigen Schmerzen des rechten Armes, lumbalen Rückenschmerzen, einer Bewegungseinschränkung Ellbogen rechts sowie unter einem defizitären Gangbild mit zwei Unterarmgehstöcken leide. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastung nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die angestammte Tätigkeit als Spezialreiniger sei unfallkausal nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. Es handle sich um eine schwere, vorwiegend gehende-stehende Tätigkeit mit Ersteigen von Leitern/Gerüsten sowie Gehen auf unebenem Gelände. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien ganztags zumutbar. Die Arbeit müsse wechselbelastend sein ohne Vibrationsbelastung, ohne repetitive Ellbogen- und Umwendbewegungen und ohne längerdauernde Zwangshaltungen.

Während der Rehabilitation sei der Beschwerdeführer auch psychologisch begleitet worden. Der Beschwerdeführer habe über zunehmende Nervosität sowie schmerzbedingte Durchschlafstörungen geklagt. Zudem sei eine Enttäuschung durch das Desinteresse des Arbeitgebers über seinen Gesundheitszustand gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch an Informationen und Anregungen über einen besseren Umgang mit Schmerzen teilweise interessiert gezeigt, es hätten aber kaum positive Veränderungen im Verlaufe des Aufenthalts beobachtet werden können. Die gelernten Copingstrategien habe der Beschwerdeführer nur bedingt angewandt und er habe keinen aktiveren Umgang mit Schmerzen gefunden. Die ausgeprägte Schmerzfokussierung sei aufgefallen, welche zumindest für eine suboptimale Schmerzbewältigung spreche. Eine eindeutige Klärung der psychischen Anteile an den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden sei nicht möglich gewesen. Die festgestellte psychische Störung begründe wahrscheinlich keine arbeitsrelevante Leistungsminderung.

4.2.2. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens der IV-Stelle Basel-Stadt hat diese eine bidisziplinäre Begutachtung beim Rheumatologen Dr. med. E____ und beim Psychiater Dr. med. F____ in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 6. April 2017 (Beschwerdebeilage 5) stellt aus rheumatologischer Sicht fest, das Hauptbeschwerdebild, woran der Beschwerdeführer seit wahrscheinlich beginnend 2013 leide, sei eine chronische generalisierte Schmerzstörung im Sinne eines sog. Widespread Pain Syndroms/Fibromyalgie. Die Kriterien für eine generalisierte Schmerzerkrankung sowie einen nicht adäquaten Umgang mit Schmerzen hätten auch aktuell sowie während des Rehabilitationsaufenthaltes in C____ objektiviert werden können. Neben den multiplen, im ganzen Körper vorkommenden Schmerzlokalisationen, seien typischerweise auch ein Erschöpfungszustand und eine verminderte Leistungstoleranz sowie Schlafstörungen vorhanden. Ebenso komme es zu funktionellen und vegetativen Beschwerden, wie Darmunregelmässigkeiten, Muskelschwäche, Muskelschmerzen, Schwindelsymptomen, Taubheitsempfinden, Kribbeln, depressiven Empfindungen sowie kalten Extremitäten, im Sinne von Vegetativzeichen. Der Beschwerdeführer sei stark auf seine Schmerzen fixiert und zeige, ausgehend von den Ellbogenschmerzen rechts sowie den Hüftschmerzen rechts, eine Ausweitung in den ganzen Körper. Dabei seien keine morphologisch strukturellen Veränderungen objektivierbar, die das Schmerzniveau sowie das Schmerzerleben objektivieren könnten. Durch die Schmerzsituation finde ein starkes Vermeidungsverhalten sowie Schonverhalten statt, welches geprägt sei von Angst. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch seine starke Schmerzangabe sowie die subjektiven Funktionseinschränkungen die orthopädischen Chirurgen im Bereich des Ellbogens sowie auch der Hüfte rechts ungünstig geleitet habe, was zu verfrühten Operationen geführt habe. Konservative Therapiemassnahmen seien nicht ausgeschöpft worden. Dass im Verlauf von Arthroseentwicklung Gelenksersatz-Operationen durchgeführt worden seien, sei nachvollziehbar, jedoch sei nicht erkannt worden, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzleiden erkrankt sei. Die Hüft-Totalprothese habe technisch einen guten Sitz, bei leichtem Beckentiefstand auf der rechten Seite. Jedoch sei es auch hier zu einer Schmerzverstärkung im Hüft- und Gesässbereich rechts gekommen, was nicht operationsbedingt gewertet werden könne, sondern im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung bestehe (Gutachten, a.a.o. S. 37 f.).

Die Vorbefunde seien nicht divergierend und würden durch die aktuelle Begutachtung gestützt. Die angestammte Tätigkeit als Autoservice-Fachmann sowie die Tätigkeit in der Spezialreinigung könnten nicht mehr ausgeführt werden. Insbesondere sollte das Besteigen von Leitern und Gerüsten vermieden werden. Keine Vibrationen, insbesondere der oberen Extremitäten, sollten durchgeführt werden sowie länger andauernde Haltefunktionen mit der dominanten rechten Hand mit Pro- und Supinationsbewegungen. Ebenfalls seien Zwangshaltungen in gebückter Haltung ungünstig. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit freiem Positionswechsel, stehend, gehend und sitzend. Diese könne aus rein somatischer Sicht uneingeschränkt zu 100 % durchgeführt werden. Infolge der chronischen Schmerzsituation und verminderten Belastbarkeit bei Schmerz sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % zu attestieren. Es bestünden ein erhöhter Pausenbedarf und ein verlangsamtes Arbeitstempo (Gutachten, a.a.o. S. 43).

Aus psychiatrischer Sicht diagnostiziert das Gutachten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Während der Untersuchung sei ein Schmerzerleben beim Beschwerdeführer deutlich zu erkennen und somit zu objektivieren. Andere psychiatrische Diagnosen seien aktuell nicht zu stellen. So liege explizit keine depressive Störung vor. Der Beschwerdeführer sei nicht deprimiert und zeige keine Reduktion des Antriebs und der Interessen. Aufgrund der Schmerzen, welche durch die anhaltend somatoforme Schmerzstörung verursacht würden, sei der Beschwerdeführer beim Gehen eingeschränkt. Dies zeige sich auch beim durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo deutliche Beeinträchtigungen bei Anpassung an Regeln und Routinen, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten und Selbstpflege gefunden worden seien. Trotzdem sei er in der Lage, regelmässige längere soziale Kontakte wahrzunehmen, gute innerfamiliäre Beziehungen zu führen, sich für politische Themen zu interessieren und im letzten Sommer als Beifahrer mit dem Auto nach Mazedonien zu reisen, was schon alleine als eine sehr hohe Belastung einzustufen sei. Aus diesem Grund sei aus psychiatrischer Sicht von einer maximal 30%-igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft, als auch für andere vergleichbare Tätigkeiten auszugehen (Gutachten, a.a.o. S. 59).

4.2.3. Den medizinischen Akten liegt zudem ein Schreiben von Dr. med. D____ vom 9. August 2016 (Beschwerdebeilage 6) bei. Dr. D____ gibt an, dass aus seiner Sicht kaum eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % vorhanden sei. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei nicht haltbar.

4.2.4. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin schliesslich eine chirurgische Beurteilung bei ihrem Vertrauensarzt G____, Facharzt für Chirurgie, eingeholt. Mit Bericht vom 22. September 2017 (Beschwerdeantwortbeilage) gibt dieser nach einer Auseinandersetzung mit den zur Verfügung stehenden medizinischen Akten an, dass zusammengefasst alle Begutachter hinsichtlich der somatischen Beschwerden zum gleichen Schluss kämen. Dass nämlich die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei und eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zu 100 % durchgeführt werden könne. Aus rein somatischer Sicht sei deshalb an der Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik C____, auf welcher die Entscheidung basiere, festzuhalten. Die Divergenz in den Beurteilungen liege einzig in der Berücksichtigung der chronischen Schmerzsituation, die indes einen adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall voraussetze.

4.3.           In Würdigung der medizinischen Aktenlage kann demnach zunächst festgehalten werden, dass sich die Einschätzung der zuständigen Ärzte der Rehaklinik C____ und das Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ in Beurteilung der somatischen Beeinträchtigungen nicht widersprechen. So sind sich die Ärzte einig, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen an Ellbogen und Hüfte in seiner angestammten, schweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Dies insbesondere, da Vibrationen und Schläge vermieden werden müssen und die Arbeit wechselbelastend sein sollte. Ebenfalls übereinstimmend beschreiben die Ärzte, dass das Schmerzleiden des Beschwerdeführers stark überlagert ist und sich nicht somatisch erklären lasse. Sowohl während des Reha-Aufenthaltes als auch in der gutachterlichen Untersuchung hat sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden in Einklang bringen können. Die von Dr. E____ attestierte 20%-ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer verminderten Belastbarkeit bei Schmerz und eines erhöhten Pausenbedarfs bezieht sich auf die chronische Schmerzsituation, deren Unfallkausalität nachfolgend unter Ziffer 5 zu prüfen sein wird. Für die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen, deren Unfallkausalität und dementsprechende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht bestritten ist, resultiert die durch die Rehaklinik C____ und den Gutachter Dr. E____ aus somatischer Sicht attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichter bis mittelschwerer wechselbelastender Tätigkeit. Die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. D____ vermag diese Schlussfolgerung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal es ihm einerseits an der fachlichen Qualifikation und an der Neutralität mangelt und er offensichtlich die Schmerzkomponente in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezieht.

4.4.           Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ausgegangen.

5.                

5.1.           Ob es sich bei den in Bezug auf die durch den Rheumatologen Dr. E____ diagnostizierten generalisierten Schmerzen im Sinne eines sog. Widespread Pain Syndroms/Fibromyalgie und eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms überhaupt um eine – natürlich kausale – Folge des Unfallereignisses vom 10. Juli 2013 handelt, kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt, alsdann bereits zufolge mangelnder Adäquanz des Kausalzusammenhanges dahingestellt bleiben. Zwar ist die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage grundsätzlich auch im Bereich der Unfallversicherung anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 E. 7.2.1). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstörungen sinngemäss auch dann anwendbar ist, wenn es um die invalidisierende Wirkung einer «spezifischen und unfalladäquaten HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle» und um andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage geht (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 132; BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283; vgl. auch BGE 137 V 199 E. 2.2 S. 202 f.). Die mit BGE 141 V 281 modifizierte Rechtsprechung äussert sich jedoch nicht zur Frage der Unfallkausalität. Die Prüfung, ob aktuell bestimmte Leiden im Sinne der höchstrichterlichen Praxis zu derartigen Leiden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben könnten, erübrigt sich, sofern die Unfallkausalität zu verneinen ist.

5.2.           Liegen keine organisch nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine besondere Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu erfolgen. Die Schmerzverarbeitungsstörung ist entsprechend den ärztlichen Ausführungen als psychische Fehlverarbeitung der Unfallfolgen aufzufassen und zu beurteilen. Aufgrund der Art und Pathogenese der Störung ist die Adäquanzprüfung demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2000, U 96/00 E. 2 b; Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2007, U 49/06 E. 3.3.2). Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeitsbzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (vgl. BGE 115 V 133, 138 E. 6).

5.3.           Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei leichten Unfällen, wie z.B. bei einem gewöhnlichen Sturz und Ausrutschen (BGE 115 V 133 E. 6a) oder beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2009, 8C_526/2008 E. 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handgelenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2001, U 91/01), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2002, U 145/02), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Baumaschine (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2000, U 18/00) der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden.

5.4.           Beim vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis vom 10. Juli 2013 ist der Beschwerdeführer auf einer Treppenstufe ausgerutscht und hat sich den rechten Ellbogen und die rechte Hüfte angeschlagen. Im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ist somit von einem leichten Unfall auszugehen. Entsprechend dem Ausgeführten ist bei solchen Unfällen die Adäquanz des Kausalzusammenhangs von vorneherein zu verneinen, da solche Ereignisse im Allgemeinen nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen. Und selbst wenn der Sturz dem mittleren Bereich auf der Schwelle zu den leichten Unfällen zuzuordnen wäre, müssten die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden könnte (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 141). Dafür bestehen jedoch weder nach Lage der Akten noch auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte.

5.5.           Entsprechend ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die durch Dr. E____ diagnostizierten generalisierten Schmerzen im Sinne eines sog. Widespread Pain Syndroms/Fibromyalgie und eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus UVG verneint hat.

6.                

6.1.           Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%-igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit verhält.

6.2.           Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.3.           Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von CHF 56‘901.– mit einem Invalideneinkommen von CHF 60‘005.– verglichen und entsprechend keine Erwerbsunfähigkeit ermittelt (vgl. Einspracheentscheid Ziffer 5). Der Beschwerdeführer hat die Vergleichseinkommen im Grundsatz nicht beanstandet, aber geltend gemacht, es sei vom Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen.

6.4.           Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Geht sie nach Eintritt einer Invalidität keiner Erwerbstätigkeit nach, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472, E. 4.2.2.).

6.5.           Wie die Beschwerdegegnerin zunächst zu Recht ausgeführt hat, sind bei der Anwendung der DAP-Methode keine leidensbedingten Abzüge vorzunehmen, da den spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit mit der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile bereits Rechnung getragen wurde (BGE 139 V 592, E. 7.3.). Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Profile Nr. 584, 804, 806, 9969 und 12895360 (SUVA-Akte 134) stellt sich aber die Frage, inwiefern diese effektiv dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechen. Insbesondere ist fraglich, ob bei den ausgewählten Arbeitsstellen die Arbeit wechselbelastend verrichtet werden kann und ohne längerdauernde Zwangshaltungen bzw. repetitive Bewegungen mit den oberen Extremitäten auskommt. So handelt es sich bei den betreffenden DAP-Arbeitsplätzen allesamt um sogenannte Fliessband- oder Serienarbeiten. Es ist zwar von den Arbeitgebern vermerkt, dass die Arbeit sowohl sitzend als auch stehend ausgeführt werden kann. Dies alleine vermag aber die Anforderung einer Wechselbelastung wohl nicht zu erfüllen. So oder so werden repetitive Ellbogen- und Umwendbewegungen und Zwangshaltungen bei einer ganztätigen Arbeitstätigkeit nicht zu vermeiden sein.  

6.6.           Es ist somit fraglich, ob das anhand der DAP ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 60‘005.– angemessen ist. Ein Blick auf die statistischen Lohnangaben der LSE zeigt aber, dass das Invalideneinkommen ungefähr dem Einkommen entspricht, das der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der LSE 2014, Tabelle TA1, Zentralwert Männer, Kompetenzniveau 1 unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % erzielen würde. Dieses betrüge CHF 60‘467.– (CHF 5‘312 x 12 / 40 x 41.7 Wochenstunden [betriebsübliche Arbeitszeit], angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2016, was CHF 67‘186.– ergibt, minus 10 %). Es ist festzuhalten, dass ein leidensbedingter Abzug von mehr als 10 % kaum gerechtfertigt erscheint. Im Übrigen führte auch ein Leidensabzug von 20 % – was ein Invalideneinkommen von CHF 53‘749.– ergäbe – lediglich zu einem Invaliditätsgrad von 5.5 %. Damit wäre der rentenbegründende Invaliditätsgrad von 10 % ebenfalls noch nicht erreicht. Im Ergebnis ist der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin damit nicht zu beanstanden.

7.                

7.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

7.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Dieser Ansatz erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen Verfahren. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich schwierigen Fall, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.– angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. A. Oron

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.41 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 UV.2017.41 (SVG.2018.162) — Swissrulings