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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.10.2017 UV.2017.32 (SVG.2017.281)

19. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,953 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Rückforderung von zu viel erbrachten Taggeldleistungen

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 19. Oktober 2017

Parteien

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.32

Rückforderung von zu viel erbrachten Taggeldleistungen

Einspracheentscheid vom 26. April 2017

Erwägungen

1.                

1.1.           Der 1971 geborene Beschwerdeführer war vom 5. Januar 2016 befristet bis zum 5. April 2016 bei der B____ als Zimmermann angestellt (Leih-Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2016, SUVA-Akte 4, S. 3). Am 21. Januar 2016 knickte er beim Herabsteigen von einem Gerüst mit dem Fuss um und brach sich das Fersenbein (Schadenmeldung UVG vom 22. Januar 2016, SUVA-Akte 1, sowie Austrittsbericht des C____spitals Basel [nachfolgend: C____spital] vom 29. Januar 2016, SUVA-Akte 13, S. 2 f.). In der Folge war er für längere Zeit zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Unfallschein UVG, SUVA-Akte 103). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeld (vgl. Schreiben vom 3. Februar 2016, SUVA-Akten 5 und 6, vom 18. Februar 2016, SUVA-Akten 16 und 18, sowie vom 15. Juli 2016, SUVA-Akte 68).

1.2.           Im Februar 2016 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er sich beim Unfall einen Zahn abgebrochen habe (E-Mail vom 16. Februar 2016, SUVA-Akte 14, S. 1, und Unfallschilderung vom 23. Februar 2016, SUVA-Akte 19). Auch für die Behandlung dieses Zahnschadens erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprachen (Kostengutsprachen vom 11. Juli 2016, SUVA-Akte 64, vom 19. September 2016, SUVA-Akten 81 und 83, und vom 4. Oktober 2016, SUVA-Akte 90).

1.3.           Ab dem 17. Oktober 2016 arbeitete der Beschwerdeführer wieder für die B____ (Stundennachweise 2016 und 2017, Lohnabrechnungen Oktober 2016 bis Januar 2017 und Leih-Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2017, SUVA-Akte 106, S.4,  6 bis 12 und 13 f.). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin am 27. Dezember 2016 von der D____ Arbeitslosenkasse in Kenntnis gesetzt. Mit Verfügung vom 8. März 2017 forderte die Beschwerdegegnerin daraufhin die seit dem 17. Oktober 2016 erbrachten Taggelder in Höhe von insgesamt CHF 6‘167.95 zurück. Sie begründete dies damit, dass die Taggelder aufgrund der Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht ausgerichtet worden seien (SUVA-Akte 117). Die am 7. März 2017 dagegen erhobene Einsprache (SUVA-Akte 119) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. April 2017 ab (SUVA-Akte 122).

2.                

2.1.           Mit Schreiben vom 27. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin ersuchte der Beschwerdeführer im Wesentlichen um Verzicht auf die verfügte Rückforderung und erklärte, dass er die Beschwerdeführerin über die Wiederaufnahme der Arbeit informiert habe und das erhaltene Geld in gutem Glauben angenommen und verwendet habe. Die Beschwerdegegnerin leitete das Schreiben am 7. Juni 2017 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter, welche es als Beschwerde entgegennahm.

2.2.           Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.           Auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017 hin, erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist für die Einreichung einer Replik mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2017 bis zum 23. August 2017. Der Beschwerdeführer reicht jedoch innert Frist keine Replik ein.

3.                

3.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber E. 7.).

3.2.           Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle ‑ wie den vorliegenden ‑ als Einzelrichterin zu entscheiden.

4.               Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht verfügte, der Beschwerdeführer habe einen Betrag von CHF 6‘167.95 für zu viel erbrachte Taggeldleistungen seit dem 17. Oktober 2016 zurückzuzahlen.

5.                

5.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist (Art.  16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 6 ATSG definiert als „die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich“ (bei einer langen Dauer wird dabei auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder einem anderen Aufgabenbereich) zumutbare Arbeit zu leisten“ (für eine ausführliche Definition vgl. BGE 130 V 343, 345 E. 3.1).

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist es Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu beurteilen und, sofern notwendig, seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Sie nehmen schliesslich Stellung zur Arbeitsfähigkeit, indem sie eine Einschätzung abgeben und diese begründen. Dies stellt die Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der oder dem Betroffenen noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 und BGE 105 V 156, 158 f. E. 1). Der medizinischen Einschätzung kommt demnach nur beschränkte Bedeutung zu (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 6 N 56). Während eine Diagnose eine Tatsachenfeststellung ist, stellt die ärztliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit anhand der rechtserheblichen Indikatoren also eine Rechtsfrage dar (vgl. BGE 141 V 281, 308 E. 7).

5.2.           Taggeldleistungen im Besonderen stellen auf unbestimmte Zeit zugesprochene Dauerleistungen dar (vgl. Ueli Kieser, Art. 15 N 12; BGE 133 V 57, 63 f. E. 6.6.1 f.; BGE 138 V 140, 144 E. 5.3.1). Anders als bei Renten sind die revisionsrechtlichen Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 ATSG bei wesentlichen Änderungen des Sachverhalts nicht auf Taggeldleistungen anwendbar. Vielmehr können diese jederzeit und ohne Bindung an eine zeitliche Dauer der Änderung an neue Verhältnisse angepasst oder rückwirkend ganz eingestellt werden (BGE 138 V 140, 144 E. 5.3.2; Urteil 8C_39/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 4.1). Die Taggelder sollen den konkreten Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person durch den Unfall in der Heilungsphase erleidet, ausgeglichen werden (BGE 135 V 287, 290 E. 4.2).

5.3.           Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Längere strafrechtliche Fristen sind vorbehalten (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Auf ein Verschulden der versicherten Person kommt es dabei nicht an (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 1 und 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1).

6.                

6.1.           Zu Recht unbestritten sind die seit dem Unfall vom 21. Januar 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit und die Ausrichtung von Taggeldern bis zum 16. Oktober 2016.

Der SUVA-Kreisarzt Dr. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, ging in seinem Bericht über die Untersuchung vom 19. September 2016 von der Zumutbarkeit einer ganztägigen, leicht bis mittelschwer belastenden Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Gehen auf unebenem Gelände mit dem rechten Fuss, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Zwangshaltungen mit dem rechten Bein oder das Einnehmen von absturzgefährdeten Positionen erachtete er als unzumutbar (SUVA-Akte 84, S. 4, vgl. auch Unfallschein UVG, SUVA-Akte 82).

Dr. F____, Oberarzt der Orthopädie / Traumatologie des C____spitals, berichtete am 28. November 2016, der Beschwerdeführer sei bereits wieder zu 50% arbeitsfähig und vermelde eine leichte Besserung der Beschwerden. Er habe mit ihm die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 75% ab dem 5. Dezember 2016 vereinbart. Dies wurde entsprechend im Unfallschein vermerkt. Ab dem 20. Januar 2017 war der Beschwerdeführer gemäss den Ärzten des C____spitals wieder voll arbeitsfähig (Unfallschein UVG, SUVA-Akte 103; Bericht der Dres. F____ und G____ des C____spitals vom 25. Januar 2017, SUVA-Akte 118).

6.2.           Entgegen dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 17. Oktober 2016 während fünf Tagen in der Woche zur Arbeit ging und bis Ende Dezember 2016 zwischen 39 und 42 Stunden wöchentlich arbeitete (Stundennachweis 2016, SUVA-Akte 106, S. 4, und Lohnabrechnungen Oktober 2016 bis Dezember 2016, SUVA-Akte 106, S. 6 bis 10). Dies entspricht in etwa der im Vertrag vom 8. Januar 2016 (SUVA-Akte 4, S. 3) vereinbarten Arbeitszeit von 41.5 Stunden pro Woche bzw. im Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2017 vereinbarten 42 Stunden pro Woche (SUVA-Akte 106, S. 12). Die Schwankungen können als normal angesehen werden. Insbesondere bei einer im Stundenlohn angestellten Person, kann nicht davon ausgegangen werden, dass jede Woche exakt die vereinbarte Arbeitszeit geleistet wird, bzw. ein Arbeitseinsatz möglich ist, der exakt diese Arbeitszeit ausfüllt. Aus dem Stundennachweis 2017 (SUVA-Akte 106, S. 11), auf dem sich Eintragungen bis zum 22. Januar 2017 finden, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den ersten drei Wochen drei bis 5 Tage bzw. 24.5 bis 37 Stunden in der Woche gearbeitet hat. Auch hier ist anzunehmen, dass es sich um eine im Rahmen der Anstellung im Stundenlohn normale Schwankung handelt. Dass die Leih-Arbeitsverträge jeweils auf maximal drei Monate ausgelegt waren und für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 kein separater Vertrag vorliegt, ändert vorliegend nichts ‑ zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er in dieser Zeit zu 100% gearbeitet hat. Ausserdem richtete auch die Arbeitslosenkasse der D____ ab Mitte Oktober 2016 wieder Leistungen an den Beschwerdeführer aus (Abrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2016, SUVA-Akte 110, S. 26 bis 30).

6.3.           Durch seine Arbeitsaufnahme am 17. Oktober 2017 zu 100% hatte der Beschwerdeführer keinen unfallbedingten Erwerbsausfall mehr (vgl. dazu E. 5.2.). Der Beschwerdeführer hatte dieselbe Arbeit wie vor dem Unfall und auch praktisch denselben Lohn (Leih-Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2016, SUVA-Akte 106, S. 5: CHF 39.35/Stunde; Leih-Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2017, SUVA-Akte 106, S. 12: CHF 39.50/Stunde). Allein deshalb bestand ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf ein Taggeld der Unfallversicherung. Durch die Wiederaufnahme des Zwischenverdienst-Tätigkeit, welche er bereits vor dem Unfall innehatte, kam es sodann auch zur Leistungserbringung durch die Arbeitslosenkasse (E. 6.2.).

Im Weiteren kann aufgrund der unter E. 5.1. gemachten Ausführungen nicht gesagt werden, weil die Ärzte von einer zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien, habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Taggelder der Beschwerdegegnerin gehabt. Die Ärzte gingen vorliegend von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit aus, dadurch, dass der Beschwerdeführer jedoch die Arbeit wieder zu 100% aufnahm, bewies er, dass ihm ein volles Pensum zumutbar war. Die bestätigte sich dadurch, dass in der Folge auch von den Medizinern eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 6.1.). Zu erneuten Krankheitstagen ist es ‑ soweit aus den Akten ersichtlich ‑ nicht gekommen. Aus juristischer Sicht ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 17. Oktober 2017 auszugehen. Dass der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen klagt vermag daran nichts zu ändern, auch wenn verständlich ist, dass das Nachgehen einer Arbeit ‑ namentlich der eines Zimmermanns ‑ unter Schmerzen nicht leicht ist.

6.4.           Der Beschwerdeführer hat somit seit dem 17. Oktober 2016 keinen Anspruch mehr auf Taggelder der Beschwerdegegnerin. Sie hat diese folglich zu Recht zurückgefordert (vgl. E. 5.2. und 5.3.).

7.                

7.1.           Der Beschwerdeführer ersucht die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde vom 27. Mai 2017 darum, auf die Rückforderung zu verzichten. Er beteuert seinen guten Glauben und weist darauf hin, dass er hohe Schulden habe und das Geld deshalb gebraucht habe.

7.2.           Hat eine Person Leistungen in gutem Glauben empfangen, muss sie diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen wird in solchen Fällen ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Für die Beurteilung ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist, entscheidend (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV).

Für die Gewährung des Erlasses der Rückforderung ist ein schriftliches Gesuch der betroffenen Person nötig. Dieses bedarf einer Begründung, muss mit den nötigen Beilagen versehen werden und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung eingereicht werden (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Rechtskräftig in diesem Sinne wird eine Verfügung dann, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel (z.B. Beschwerde) angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8F_3/2016 vom 2. März 2016). Der Entscheid über den Erlass der Rückforderung ist in Form einer Verfügung zu erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).

7.3.           Vorliegend ist noch keine Verfügung der Beschwerdeführerin über die Frage des Erlasses der Verfügung ergangen. Der Einspracheentscheid vom 26. April 2017 beschränkt sich ‑ wie bereits die Verfügung vom 8. März 2017 ‑ auf die Frage, ob das Taggeld grundsätzlich zurückgefordert werden durfte. Auch eine Ausdehnung des Streitgegenstands erscheint vorliegend nicht angezeigt. Das angerufene Gericht kann somit mangels Anfechtungsobjekt nicht darüber urteilen, ob ein Erlass der Rückforderung erfolgen muss. Solange das Gerichtsurteil und damit auch die Verfügung vom 8. März 2017 noch nicht rechtskräftig sind, kann der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch (inklusive entsprechender Beilagen) bei der Beschwerdegegnerin einreichen. Es steht dem Beschwerdeführer auch frei, das als Beschwerde entgegengenommene Schreiben vom 27. Mai 2017 als Erlassgesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.

8.                

8.1.           Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.32 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.10.2017 UV.2017.32 (SVG.2017.281) — Swissrulings