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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2018 UV.2017.26 (SVG.2018.90)

27. Februar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,128 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Keine Bindung der Unfallversicherung an einen Vergleich der IV

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.26

Einspracheentscheid vom 7. April 2017

Keine Bindung der Unfallversicherung an einen Vergleich der IV

Tatsachen

I.         

a)           Der 1951 in Marokko geborene Beschwerdeführer lebt seit 1978 in der Schweiz. Am 4. Januar 1993 rutschte er auf einer Treppe aus und zog sich einen Bänderriss am linken Fussgelenk zu. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen für diesen Unfall. Am 15. Oktober 1996 zog sich der Beschwerdeführer eine Vorfusskontusion durch ein Vierkantrohr zu (Urteil IV.2011.172 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2012, SUVA-Akte 283). Nur wenig später, am 15. Januar 1997, rutschte der Beschwerdeführer dann auf dem Glatteis auf einem Parkplatz aus und brach sich den Fussknöchel (Unfallmeldung UVG vom 16. Januar 1997, SUVA-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin übernahm als dessen Unfallversicherung auch hierfür die gesetzlichen Leistungen. Da dem Beschwerdeführer ab dem 14. Juli 1997 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, stellte sie ihre Taggeldleistungen ab diesem Datum ein (Schreiben vom 2. Juli 1997, SUVA-Akte 10).

b)           Am 28. Juli 1999 liess der Beschwerdeführer eine Operation am linken oberen Sprunggelenk (OSG) und am linken grossen Zeh durchführen (Operationsbericht des D____ Spitals vom 28. Juli 1999, SUVA-Akte 14). Eine Woche später, am 5. August 1999 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Arbeitgeber, die [...], einen Rückfall, bezogen auf den Unfall vom 15. Januar 1997 anmelden (Rückfallschein, SUVA-Akte 12). Die Beschwerdegegnerin erbrachte erneut Leistungen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2000 (SUVA-Akte 19) reduzierte sie das Taggeld, da sie ab dem 17. Januar 2010 (vgl. Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Januar 2000, SUVA-Akte 18) noch von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 25% ausging. In einem Schreiben vom 1. März 2001 (SUVA-Akte 60) erklärte die Beschwerdegegnerin, sie werde die Versicherungsleistungen mit dem 31. März 2001 einstellen. Der Beschwerdeführer werde ab diesem Datum als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsfähig erachtet. Dabei stützte sie sich auf einen Kreisarztbericht vom 27. Februar 2001 (SUVA-Akte 59). Diese Einstellung bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. August 2001 (SUVA-Akte 70). Sie erklärte, gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juli 2001 (vgl. SUVA-Akte 67) seien die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Am Entscheid vom 1. März 2001 werde daher festgehalten. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. September 2001 Einsprache erheben (SUVA-Akte 71).

c)            Vom 10. Dezember 2001 bis zum 9. Juni 2002 absolvierte der Beschwerdeführer eine von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) organisierte berufliche Abklärung (Mitteilungen der IV vom 29. November 2001, SUVA-Akte 79, und vom 11. März 2002, SUVA-Akte 88, sowie Verfügung vom 13. März, SUVA-Akte 89, und Bericht über die Abklärung des [...] vom 10. Juni 2002, SUVA-Akte 122). Da der Beschwerdeführer damit ein Taggeld der IV bezog, stellte die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen mit dem 9. Dezember 2001 ein (Schreiben vom 5. Dezember 2001, SUVA-Akte 80). Noch während der beruflichen Abklärung, liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der Universitätsklinik E____ in [...] orthopädisch begutachten (Gutachten vom 29. April 2002, SUVA-Akte 93).

d)           Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2002 erneut am linken Grosszehengrundgelenk operiert. Am 9. Juli 2003 erfolgten eine Re-Arthrodese am Metatarsophalangealgelenk I (MPT I-Gelenk) links, eine Metallentfernung MPT I links und eine Tenolyse an der Tibialis posterior-Sehne retromalleolar links (Operationsbericht des [...]spitals Basel (heute: F____spital Basel) vom 9. Juli 2003, SUVA-Akte 150). Am 3. Dezember 2004 erfolgte eine Metallentfernung am MPT I-Gelenk (vgl. (Urteil IV.2011.172 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2012, Tatsachen, I.a, SUVA-Akte 283, und Bericht von Dr. G____, Facharzt FMH für Chirurgie (Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 16. Juni 2005, SUVA-Akte 200, S. 2).

e)           Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 24% ab dem 1. September 2005 sowie eine Integritätsentschädigung von 25% zu (SUVA-Akte 224). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. November 2005 Einsprache erheben (SUVA-Akte 227; vgl. auch Schreiben vom 16. Januar 2006, SUVA-Akte 232, und Schreiben vom 8. August 2006, SUVA-Akte 248).

f)             Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 sprach die IV dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni 2002 eine halbe Rente zu. Ab dem 1. Juli 2005 erachtete sie einen Rentenanspruch nicht mehr als gegeben (SUVA-Akte 230). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 13. März 2005 ebenfalls Einsprache erheben. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 sistierte die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden SUVA-Verfahrens, vorläufig bis zum 31. Dezember 2006 (SUVA-Akte 242).

g)           Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2006 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2005 fest und wies die Einsprache des Beschwerdeführers ab (SUVA-Akte 249). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 15. November 2006 mit Urteil UV 2006 81 vom 5. November 2008 teilweise gut. Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin dazu, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2005 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 32% auszurichten. Das Bundesgericht bestätigte das kantonale Urteil mit seinem Urteil 8C_75/2008 vom 14. November 2008 (alles in SUVA-Akte 254).

h)           Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2009 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2005 fest (SUVA-Akte 257). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob diesen Entscheid mit Urteil IV 2009 123 vom 8. Februar 2010 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück. Diese sollte mittels medizinischer Expertise abklären, ob sich der Zustand am linken Fuss in massgeblicher Weise verschlechtert hat (vgl. insbesondere E. 5 des Urteils).

Die IV-Stelle gab daraufhin ein Gutachten bei Prof. Dr. H____ am F____spital [...] in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt auf dieses kam die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. Juni 2011 (SUVA-Akte 272) und Verfügung vom 14. September 2011 (SUVA-Akte 273) zum Schluss, es liege keine Veränderung des medizinischen Sachverhalts gegenüber der letztmaligen Beurteilung aus dem Jahr 2005 vor. Bei einem Invaliditätsgrad von 31% habe der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch.

i)             Währenddessen reichte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch ein (SUVA-Akte 260). In einem Schreiben vom 1. Februar 2010 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen aufgrund eines Rückfalles, bezogen auf den Unfall vom 15. Januar 1997 zu (SUVA-Akte 263). Mit Schreiben vom 10. November 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer namentlich mit, dass sie den Rückfall abschliesse. Gestützt auf ihre Abklärungen sei sie zum Schluss gekommen, dass die Rente nicht geändert werde (SUVA-Akte 276). Der Beschwerdeführer verstand dieses Schreiben als formlose Verfügung und liess am 11. November 2011 dagegen Einsprache erheben (SUVA-Akte 277). Am 1. Februar 2012 wurde das Einspracheverfahren sistiert, da das Urteil des Sozialversicherungsgerichts im IV-Verfahren abgewartet werden sollte (SUVA-Akte 282).

j)             Mit Urteil IV.2011.172 vom 6. Februar 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2011 gut (SUVA-Akte 283). Es hielt namentlich fest, dass das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten von Prof. Dr. H____ den Anforderungen an die Beweistauglichkeit nicht genügt und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Aus den Akten geht hervor, dass diese in der Folge beim I____spital [...] ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gab (vgl. z.B. Bericht des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV vom 5. Februar 2015, SUVA-Akte 317, und Bericht des Kreisarztes Dr. G____ vom 25. Februar 2016, SUVA-Akte 341, S. 4 f.) und anschliessend eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. J____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchführen liess. Letztere ergab keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (vgl. Telefonnotiz vom 30. Oktober 2014, SUVA-Akte 312).

Am 9. April 2015 schloss der Beschwerdeführer mit der IV-Stelle einen Vergleich ab, in welchem sich die Parteien über die seit dem 1. Juli 2000 anzunehmende Arbeitsunfähigkeit (diese wurde abgestuft) und den zu den verschiedenen Zeitpunkten vorzunehmenden leidensbedingten Abzug einigten. Basierend darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. April 2015 und Verfügung vom 18. August 2015 ab dem 1. Juli 2000 eine halbe Rente (IV-Grad von 50%), ab dem 1. September 2002 eine ganze Rente (IV-Grad von 100%), ab dem 1. Oktober 2005 keine Rente (IV-Grad von 29%) und ab dem 1. März 2010 eine Viertelsrente (IV-Grad von 47%) zu (SUVA-Akten 319 und 329).

k)            Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über die Verfügung der IV-Stelle vom 18. August 2015 informieren. Er beantragte zugleich die Ausrichtung einer Invalidenrente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47% (SUVA-Akte 331). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge weitere Abklärungen durch. Insbesondere veranlasste sie erneut eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. G____ vom 25. Februar 2016, SUVA-Akte 341). Im Wesentlichen gestützt darauf verfügte sie am 21. März 2016 (SUVA-Akte 345), dass an der Rente des Beschwerdeführers nichts geändert werde. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Beurteilung im 2005 nicht grundlegend verändert. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 Einsprache erheben (SUVA-Akte 349; vgl. auch Einsprachebegründung vom 30. August 2016, SUVA-Akte 362). Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (SUVA-Akte 389.1) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 21. März 2016 fest.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2017 aufzuheben. (2) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer revisionsweise ab 1. Dezember 2009 eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von 47% zu gewähren. (3) Eventualiter sei ein gerichtlich bestelltes Gutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, als Rechtsbeistand zu gewähren.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 12. Oktober 2017 und Duplik vom 14. Dezember 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. Februar 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht seit der Verfügung vom 25. Oktober 2005. Demzufolge lehnt sie eine Veränderung, insbesondere eine Erhöhung der Invalidenrente ab. Sie stützt sich für die Begründung im Wesentlichen auf die Angaben ihrer Kreisärzte.

2.2.           Der Beschwerdeführer weist namentlich darauf hin, dass die IV ihm ab dem 1. März 2010 eine Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47% zugesprochen habe. Basierend darauf habe er ab dem 1. Dezember 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von 47%.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Rentenerhöhung ab dem 1. Dezember 2009 zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.           Vor der Prüfung der materiellen Begehren sei auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers eingegangen, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt. Sie habe nämlich den Bericht des Kreisarztes Dr. K____, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 31. März 2017 (unterschrieben am 3. April 2017; SUVA-Akte 381), erst im Einspracheverfahren aufgelegt.

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor Verfügungen, welche durch eine Einsprache anfechtbar sind, müssen sie jedoch nicht angehört werden (Art. 42 ATSG). Diese Regelung ist abschliessend (BGE 132 V 368, 373 E. 4.2). Ist das rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund dessen formeller Natur, grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) ‑ das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d ).

3.3.           Der vorliegende Fall ist in etwa vergleichbar mit dem Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012. Dort erhielt der Beschwerdeführer einen Bericht des RAD der IV erst zusammen mit der Verfügung. Das Bundesgericht kam zum Schluss, es habe sich bei diesem Bericht um blosse Meinungsäusserungen im Sinne von Empfehlungen des RAD gehandelt, ohne dass neue Befunde erhoben worden wären. Dem Bericht könne zudem kein Gutachtenscharakter beigemessen werden. Das Bundesgericht stellte es in Frage, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, liess diese dann aber offen und erklärte eine Heilung als möglich (E. 4.2 des genannten Urteils).

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Bericht des RAD, sondern des Kreisarztes. Dieser ist lediglich zwei Seiten lang und basiert auf den Akten. Es war vor dessen Verfassung keine zusätzliche Untersuchung erfolgt, ähnlich wie dies häufig bei RAD-Berichten der Fall ist. Wie schon vom Beschwerdeführer festgestellt, kann gestützt auf das genannte bundesgerichtliche Urteil eine Heilung angenommen werden ‑ sofern überhaupt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden muss.

4.                

4.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG.

4.2.           Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.).

4.3.           4.3.1     Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

4.3.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.3.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).

4.4.           Der Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung stimmt grundsätzlich überein (vgl. Art. 8 ATSG). Das hat zur Folge, dass die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall in beiden Versicherungszweigen zum selben Ergebnis zu führen hat. Abweichungen sind dennoch nicht ausgeschlossen (BGE 126 V 288, 292 E. 2a und 2b mit Hinweisen). So hat nämlich jede Versicherung die Invaliditätsbemessung selbständig und basierend auf einer eigenen Prüfung vorzunehmen (BGE 133 V 549, 553 E. 6.1 und BGE 126 V 288, 293 E. 2d). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltete die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung ‑ und umgekehrt (BGE 133 V 549, 554 E. 6.2 und BGE 131 V 362, 366 f. E. 2.2.1 vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2014 vom 27. März 2015 E. 2). Das Bundesgericht hat ausserdem bereits mit BGE 126 V 288, 292 E. 2b festgehalten, dass ein vom Unfallversicherer angenommener Invaliditätsgrad ohne Auswirkungen bleibe, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht. Dasselbe muss auch umgekehrt gelten, also wenn die IV einen Vergleich abgeschlossen hat (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3).

5.                

5.1.           Gemäss dem unter E. 4.4. Gesagten kann vorliegend ‑ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ‑ nicht ohne Weiteres auf die Bemessung des Invaliditätsgrads durch die IV abgestellt werden. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmass der Invalidität mittels Vergleich ist es nämlich gerade charakteristisch, dass von einer präzisen Bestimmung der streitigen Ansprüche, welche häufig nur nach Beschreitung des Rechtsmittelweges erreicht werden könnte, ‑ vorwiegend aus ökonomischen, gelegentlich auch aus praktischen Gründen ‑ Abstand genommen wird. Die Möglichkeit, dass eine der beteiligten Parteien dabei unter Umständen gewisse finanziell nachteilige Auswirkungen zu gewärtigen hat, wird in solchen Fällen in Kauf genommen. Die Ausweitung dieses Risikos auf andere Versicherungsträger, welche weder das Zustandekommen noch den Inhalt eines solchen Vergleichs beeinflussen konnten, lässt sich nicht rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3 mit Hinweis).

Abgesehen davon, dass die Bindungswirkung fehlt, ist zu berücksichtigen, dass sich aus den medizinischen Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht nur unfallkausale, sondern auch krankheitsbedingte Leiden hat (vgl. z.B. den Operationsbericht des D____ Spitals, vom 28. Juli 1999, SUVA-Akte 14, gemäss welchem die Arthrotomie am OSG als Unfallfolge, die Gelenktoilette am Grosszehengrundgelenk als krankheitsbedingt deklariert wird). In diesem Fall ist somit zu klären ob die Beschwerdegegnerin den unfallbedingten Gesundheitsschaden selbst genügend abgeklärt hat und den Invaliditätsgrad basierend darauf korrekt berechnet hat.

5.2.           Als Referenzzeitpunkt für die Bestimmung, ob sich der Gesundheitszustand verändert hat, gilt das Datum der Verfügung vom 25. Oktober 2005 (SUVA-Akte 224; zum Referenzzeitpunkt vgl. E. 4.2.). Diese Verfügung basierte namentlich auf dem Bericht von Dr. G____ vom 16. Juni 2005 über die von ihm am 15. Juni 2005 durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (SUVA-Akte 200). Darin stellte er die Diagnosen eines Status nach zweimaliger Arthrodese des MPT I-Gelenkes links, einen Status nach Metallentfernung am 3. Dezember 2014 und eine Arthrose am OSG und am unteren Sprunggelenk (USG) links nach Supinationstrauma mit Abrissfrakturen der medialen und lateralen Malleolarspitze. In seiner Beurteilung kam er im Wesentlichen zum Schluss, aufgrund der Unfallrestfolgen am linken Fuss seien dem Beschwerdeführer leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dabei seien kürzere ebenerdig gehende oder stehende Intervalle ebenfalls zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie das Herumgehen in unebenem Gelände oder rein stehend gehende Tätigkeiten. Auch Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie kauernde oder kniende Stellung sollte der Beschwerdeführer nach der Auffassung von Dr. G____ vermeiden (a.a.O., S. 4).

5.3.           Der Beschwerdeführer hatte die Revision seiner ihm im Jahr 2005 zugesprochenen Invalidenrente, im Wesentlichen gestützt auf einen Bericht von Dr. L____, Facharzt FMH Chirurgie/Unfallchirurgie vom 7. Dezember 2009 (SUVA-Akte 259) beantragt (vgl. Tatsachen I.i). Dieser berichtete namentlich, der mittlerweile bestehende Zustand des Fusses sei unzumutbar. Die Beschwerden verunmöglichten eine Arbeitsfähigkeit in jeder Hinsicht. Für eine Umschulung scheine es zu spät zu sein. Dr. L____ beantragte daher eine ganze IV-Rente. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hielt bereits in seinen früheren Urteilen fest, dass aufgrund des genannten Berichts von Dr. L____ eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (seit 2005) nicht ausgeschlossen erscheine. Deshalb wies es die Sache im Verfahren IV 2009 123 an die IV-Stelle, welche in diesem Prozess Vorinstanz war, zurück, da es den erwähnten Bericht von Dr. L____ als nicht ausreichend erachtete um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden, wenngleich es sich damals um einen anderen Versicherungszweig handelte als heute (Urteil IV.2011.172 vom 6. Februar 2012, E. 4.1. mit Hinweis auf das Urteil IV 2009 123 vom 8. Februar 2010; vgl. SUVA-283).

Sinngemäss dasselbe gilt für das orthopädische Gutachten der Dres. H____ und M____ des F____spitals Basel vom 1. Juni 2011 (SUVA-Akte 274). Dieses hat das Sozialversicherungsgericht nämlich in seinem Urteil IV.2011.172 vom 6. Februar 2012 für beweisuntauglich erklärt und die Sache deshalb erneut zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. insbesondere E. 4.5 des Urteils). Auch darauf ist vorliegend abzustellen.

5.4.           5.4.1     Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2016 (SUVA-Akte 345) und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (SUVA-Akte 398) basieren im Wesentlichen auf den Berichten des Kreisarztes Dr. G____ vom 25. Februar 2016 (SUVA-Akte 341) und der ärztlichen Beurteilung des Kreisarztes Dr. K____ vom 31. März 2017 (SUVA-Akte 381). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch insbesondere deren Beweistauglichkeit.

5.4.2   Vor der erneuten kreisärztlichen Untersuchung im Februar 2016, hatte Dr. G____ bereits kurz zu den Akten Stellung genommen. Die Vorlage an den Kreisarzt erfolgte, nachdem der RAD trotz der Erstellung eines von der IV in Auftrag gegebenes orthopädischen Gutachtens des I____spitals [...] vom 17. Dezember 2013 (vgl. Tatsachen I.j) festgestellt hatte, dass die Kernfrage der massgebenden Verschlechterung des Gesundheitszustands am linken Fuss des Beschwerdeführers nicht habe beurteilt werden können. Dr. G____ wurde von der Administration dazu aufgefordert, zu prüfen, ob sich seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Juni 2005 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ergeben habe. Dies verneinte Dr. G____ (Vorlage Kreisarzt vom 17. November 2015, SUVA-Akte 336).

Dennoch gab die Administration eine weitere kreisärztliche Untersuchung in Auftrag. In seinem Bericht vom 25. Februar 2016 über die Untersuchung stellte Dr. G____ folgende Diagnosen (SUVA-Akte 341, S. 6):

-       Status nach zweimaliger Arthrodese des Metatarsophalangealgelenkes I links

-       Status nach Metallentfernung am 3. Dezember 2004

-       OSG- und USG-Arthrose links nach Supinationstrauma mit Abrissfakturen der medialen und lateralen Malleolarspitze

Hinsichtlich der versicherungsmedizinischen Aspekte hielt der Kreisarzt Dr. G____ fest, der Gesundheitszustand am linken Fuss des Beschwerdeführers habe sich verglichen zur letzten kreisärztlichen Untersuchung von 2005 nicht verändert, mit Ausnahme der weiteren Verschlechterung der Sprunggelenksfunktion links. Auch an der Zumutbarkeit habe sich nichts Grundlegendes geändert. Aufgrund der Unfallrestfolgen am linken Fuss seien dem Beschwerdeführer leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar mit kürzeren stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen. Nicht mehr zumutbar sei das Treppengehen, ebenso seien die Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder anderen absturzgefährdeten Positionen nicht mehr zumutbar, auch das Herumgehen in unebenem Gelände oder Tätigkeiten in Zwangshaltung wie kauernder oder kniender Stellung seien nicht mehr zumutbar. Auch hinsichtlich des Integritätsschadens erkannte Dr. G____ keine Veränderung gegenüber der Einschätzung vom 16. Juni 2005 (a.a.O., S. 7). Damit blieb Dr. G____ bei seiner im Rahmen der Vorlage des Falles an den Kreisarzt erfolgten Stellungnahme vom 17. November 2015 (SUVA-Akte 336). Bereits damals verneinte er eine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers.

5.4.3   Dr. K____ erstellte seine Beurteilung vom 31. März 2017 (SUVA-Akte 381) anlässlich des Einspracheverfahrens. Er war aufgefordert worden, Stellung zu nehmen, ob sich die Unfallfolgen seit 2005/2006 verändert hätten und ob sich eine Veränderung des Zumutbarkeitsprofils ergeben habe. Dr. K____ erklärte daraufhin, eine namhafte Veränderung der Unfallfolgen am linken Fuss sei im Zeitraum vom 16. Juni 2005 bis zum 25. Februar 2016 nicht ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer sei auch weiterhin „eine leichte sitzende Arbeit ganztags, mit Einräumung von zusätzlichen Pausen im Umfang von 20% bzw. eineinhalb Stunden pro Tag zumutbar“ (a.a.O., S. 2).

5.4.4   Wie vom Beschwerdeführer richtigerweise festgestellt, sind die Angaben der beiden Kreisärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht übereinstimmend. Aus dem von Dr. G____ beschriebenen Profil einer angepassten Verweistätigkeit geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer derartigen Tätigkeit ganztägig, also in einem 100%-Pensum arbeiten könnte. Dagegen konstatierte Dr. K____, dass der Beschwerdeführer zusätzliche Pausen Umfang von 20% benötige. Dies würde einer Arbeitsfähigkeit bzw. von 80% entsprechen. Die Angabe von Dr. K____ deckt sich damit weitgehend mit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. N____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seinem Bericht vom 5. Februar 2015 (SUVA-Akte 317). Dieser hatte konstatiert, dem Beschwerdeführer seien ab Dezember 2009 körperlich leichte, überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten mit frei wählbaren zusätzlichen Pausen von eineinhalb bis zwei Stunden täglich ganztags zumutbar (a.a.O., S. 3).

Dr. K____ äusserte sich in seiner eher kurz gehaltenen Beurteilung von zwei Seiten weder dazu, weshalb er sich der Auffassung des RAD-Arztes Dr. N____ anschliesst, noch dazu, weshalb er von der Beurteilung des Kreisarztes Dr. G____ abweicht. Zugleich löst seine ‑ aktenbasierte ‑ anders lautende Beurteilung dennoch Zweifel an der Beurteilung durch Dr. G____ aus. Keinem der beiden Berichte kann klar der Vorrang gegeben werden. Nach dem unter E. 4.3.3 Gesagten, genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen, damit diesen die Beweistauglichen abgesprochen werden muss und weitere medizinische Abklärungen notwendig werden. Dies ist vorliegend der Fall. Weder der oben ausgeführte Bericht von Dr. G____ vom 25. Februar 2016 noch jener von Dr. K____ vom 31. März 2017 können aufgrund deren Widersprüchlichkeit als Beweisgrundlage verwendet werden. Andere Berichte oder Gutachten, welche sich explizit zur Frage der Veränderung des Gesundheitszustands betreffend die Unfallfolgen äussern würden, auf die (alleine) abgestellt werden könnte, liegen keine vor.

5.5.           Aufgrund dieser Ausführungen sind weitere medizinische Abklärungen notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat ein Gutachten in Auftrag zu geben, wobei eines in der Fachrichtung Orthopädie naheliegt. Dieses muss explizit auf die Frage der Veränderung des Gesundheitszustands seit 2005 eingehen. Darin muss zudem klar unterschieden werden, welche allfälligen Beeinträchtigungen unfallbedingt sind und welche nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik, Ziff. 2), liegen nämlich unfallfremde Gesichtspunkte vor. Wie unter E. 5.1. erwähnt, wurde die Gelenktoilette am Grosszehengrundgelenk im Operationsbericht des D____ Spitals, vom 28. Juli 1999 (SUVA-Akte 14) als krankheitsbedingt deklariert. Im Anschluss muss die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügen.

6.                

6.1.           Die Beschwerde ist in Folge der obigen Ausführungen gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. April 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

6.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--; Mehrwertsteuersatz bis 31. Dezember 2017, da alle Rechtschriften vor diesem Zeitpunkt verfasst wurden, kommt dieser Satz zur Anwendung) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. April 2017 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 264.--.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.26 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2018 UV.2017.26 (SVG.2018.90) — Swissrulings