Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6. November 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.23
Einspracheentscheid vom 11. April 2017
Abredeversicherung mit Grenzgängerin aus Frankreich.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin ist in Frankreich wohnhaft. Sie war im Rahmen einer vom 1. Mai 2016 bis 31. August 2016 dauernden Anstellung bei der B____ AG mit Sitz in Basel angestellt und bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch unfallversichert. Die Beschwerdeführerin hatte sich ab 1. September 2016 bei der französischen Arbeitslosenversicherung („Pôle Emploi“) gemeldet (vgl. Telefonnotiz vom 12. Januar 2017, SUVA-Akte 29).
Gemäss Schreiben vom 28. August 2016 (SUVA-Akte 32) war die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin für Nichtberufsunfälle („for non-occupational accidents“) im Rahmen des UVG für das Intervall vom 1. September 2016 bis 30. September 2016 prämienfrei (premium-free insurance, vgl. Art. 3 Abs. 2 UVG: „Nachdeckungsfrist“) und für das Intervall vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 im Rahmen einer Abredeversicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UVG („interim insurance, Article 3 (3)“ UVG) versichert.
b) Gemäss Schadenmeldung vom 19. Oktober 2016 (SUVA-Akte 1) erlitt die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2016 einen Unfall. Zum Hergang wird in der Unfallmeldung ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei beim Spaziergang mit ihren zwei Hunden beim Überqueren eines Bahngleises auf einem markierten Übergang ausgerutscht und mit dem Rücken auf eine grosse Metallschraube gefallen. Aufgrund der nachfolgenden Scan-Untersuchung im Spital seien Frakturen an drei Brustwirbeln festgestellt worden.
Die Beschwerdegegnerin hielt mit an die Beschwerdeführerin adressiertem Schreiben vom 27. Oktober 2016 (SUVA-Akte 4) fest, sie übernehme für die Folgen des Nichtberufsunfalles vom 15. Oktober 2016 die Versicherungsleistungen. Ab 18. Oktober 2016 werde ein Taggeld über CHF 64.50 pro Kalendertag ausgerichtet.
c) Am 14. Februar 2017 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung (SUVA-Akte 53 S. 5 ff.), mit welcher sie die Leistungspflicht infolge des Unfalles vom 15. Oktober 2016 in Wiedererwägung der ursprünglichen Anerkennung verneinte („Notre avis d’acceptation du 26 novembre 2016 a été reconsidéré et annulé“). Sie forderte von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Taggeldleistungen im Umfang von CHF 6‘837.-- zurück.
Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2017 (SUVA-Akte 53 S. 20 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die dagegen gerichtete Einsprache vom 13. März 2017 (SUVA-Akte 40), soweit die Rückforderung der Taggeldleistungen betreffend, ab. Auf das mit der Einsprache ebenfalls gestellte Leistungsbegehren bezüglich Heilbehandlung (Übernahme von Kosten der Behandlungen in der Schweiz) trat die Beschwerdegegnerin sinngemäss nicht ein (vgl. am 11. August 2017 eingegangene deutsche Übersetzung des Einspracheentscheides: „Die Einsprache bezüglich der Behandlungskosten ist unzulässig“). Sie kündigte an, dass über den Erlass der Rückforderung nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides „gegebenenfalls eine neue, einsprachefähige Verfügung“ erlassen werde.
II.
a) Das Kantonsgericht des Kantons Luzern leitet gemäss Schreiben vom 16. Mai 2017 zuständigkeitshalber die Beschwerde vom 2. Mai 2017 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Die Versicherte reicht sodann am 6. Juni 2017 eine Beschwerdeverbesserung und am 9. Juni 2017 ein weiteres Schreiben ein. Sie verlangt sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 11. April 2017 aufzuheben und es seien ihr die Kosten für Heilbehandlungen in der Schweiz in Höhe von CHF 2‘352.-- zu erstatten. Ferner hält sie das schon im Einspracheverfahren gestellte Erlassgesuch aufrecht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 4. Juli 2017 wird an der Beschwerde festgehalten.
d) Mit Duplik vom 13. Juli 2017 hält die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest und ergänzt, die Kosten der Heilbehandlung bildeten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
e) In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Juli 2017 reicht die Beschwerdegegnerin am 11. September 2017 eine Übersetzung des Einspracheentscheides ins Deutsche ein.
III.
Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin (vgl. Replik) findet am 6. November 2017 die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin statt. Sie wird befragt und hält ihren Schlussvortrag. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Schreiben vom 26. September 2017 den Verzicht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin wohnt in Frankreich. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Der Sitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin ist Basel. Folglich ist auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen.
Auf die Beschwerde ist somit vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
2.
2.1. Mit der Verfügung vom 14. Februar 2017 fordert die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin Taggeldleistungen zurück, die nach Auffassung der Beschwerdegegnerin zu Unrecht geleistet worden sind. Es handelt sich um Taggeldleistungen gemäss vier Abrechnungen vom 22. Januar 2017, 15. Dezember 2016, 14. Dezember 2016 und 20. November 2016 (SUVA-Akte 40 S. 2 bis 5) über gesamthaft CHF 6‘837.--.
2.2. Art. 25 Abs. 1 ATSG regelt die Rückerstattung und den Erlass. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Näheres zu Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist im mit „Rückforderungsverfügung“ betitelten Art. 3 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) niedergelegt. Art. 3 Abs. 1 ATSV gibt vor, dass über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen wird.
Näheres zu Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG findet sich in dem mit „Erlass“ betitelten Art. 4 ATSV. Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Nach Art. 4 Abs. 4 ATSV wird der Erlass auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Nach Art. 4 Abs. 5 ATSV wird über den Erlass eine Verfügung erlassen.
Die dargestellte Ordnung zeigt, dass sich die Rückforderung und deren Erlass in zwei verschiedene Verfahren untergliedern, die in zeitlich aufeinanderfolgende Verfügungen münden. Vorweg ist daraus zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgehalten hat, dass über die Frage des Erlasses nach Rechtskraft des Einspracheentscheides mit einer separaten Verfügung entschieden werde. Über die Erlassfrage ist darum in vorliegendem Verfahren nicht zu entscheiden.
3.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs einer Leistung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG ergibt sich u.a. aufgrund der Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., N. 14 zu Art. 25). Vorliegend ist eine solche Wiedererwägung mit Erlass der Verfügung vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte 53 S. 25 f.) bzw. dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 11. April 2017 (SUVA-Akte 53 S. 20 ff.) erfolgt.
Den zentralen Punkt bei dieser Wiedererwägung bildete gemäss dem Wortlaut der Verfügung der „avis d‘acceptation du 26 octobre 2016“. Es findet sich zwar in den Akten kein Schreiben unter diesem Datum. Ganz offensichtlich nimmt die Verfügung jedoch Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin verfasste, an die Beschwerdeführerin adressierte Schreiben vom 27. Oktober 2016 (SUVA-Akte 4). Darin gab die Beschwerdegegnerin kund, sie übernehme für die Folgen des Nichtberufsunfalles vom 15. Oktober 2016 die Versicherungsleistungen. Ab 18. Oktober 2016 werde ein Taggeld über CHF 64.50 pro Kalendertag ausgerichtet.
Die im Schreiben enthaltene Erklärung vom 27. Oktober 2016 umfasst nicht nur die Zusage von Taggeldleistungen, sondern ganz generell die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin zur Übernahme von Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 15. Oktober 2016. So wird auch ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der Heilbehandlung den Ärzten und weiteren Leistungserbringern in der Schweiz direkt vergütet. Insofern ist es folgerichtig, wenn die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 11. April 2017 (vgl. die eingereichte Übersetzung ins Deutsche) einleitend schreibt, sie habe am „27. Oktober 2016 ihre Leistungspflicht anerkannt und sie habe in „Wiedererwägung der Anerkennung ihrer Leistungspflicht“ eine Verfügung erlassen. Dies wird deutlich auch aufgrund der Äusserung, die Versicherte sei „Am Unfalltag nicht bei der Suva versichert“ gewesen, weshalb die Wiedererwägung der Leistungszusage für Folgen des Unfalles vom 15. Oktober 2016 rechtmässig sei. In eben diesem Sinne wird in der Beschwerdeantwort ausgeführt, die Beschwerdegegnerin sei „für den Unfall der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2016 nicht zuständig und daher auch nicht leistungspflichtig“.
Die Verfügung vom 14. Februar 2017 hat somit die Grundfrage zum Gegenstand, ob der Beschwerdeführerin – überhaupt – die Eigenschaft als Versicherte zukam oder nicht. Die Bejahung bzw. die Verneinung dieser Frage präjudiziert nicht nur die im Einspracheverfahren streitgegenständlich gewesene Rückforderung, sondern auch sämtliche weiteren gemäss UVG in Betracht fallenden Leistungen.
Vor diesem Hintergrund wendet die Beschwerdegegnerin in der Duplik zu Unrecht ein, die Kosten für die mit der Einsprache und der Beschwerde geltend gemachte Heilbehandlung bildeten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Entscheid zur grundsätzlichen Frage Stellung bezieht, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ursprüngliche Leistungszusage vom 27. Oktober 2016 in Wiedererwägung ziehen konnte, ist das Verfahren auch auf den Punkt Heilbehandlung auszudehnen.
4.
4.1. Die Wiedererwägung ist nur möglich unter den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit der Leistungszusprache sowie der erheblichen Bedeutung der Berichtigung (vgl. Kieser, a.a.O., N. 51 ff. bzw. 57 ff. zu Art. 53). Das zweite Erfordernis, soweit es die Taggeldleistungen von über CHF 6‘000.-- betrifft, ist erfüllt. Zu prüfen bleibt das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der Leistungszusprache.
Die Beschwerdegegnerin bejaht die zweifellose Unrichtigkeit der Leistungszusprache mit Hinweis auf staatsvertragliche Bestimmungen, auf die nachfolgend einzugehen ist.
4.2. Die Beschwerdeführerin wohnt in Frankreich; ihr letzter Arbeitsort befand sich in der Schweiz; gestützt darauf war sie während dieses Arbeitsverhältnisses unstreitig bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss UVG versichert. Sie hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2016 eine Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG für das Zeitintervall ab 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 abgeschlossen. Die Streitigkeit hat somit grenzübergreifenden Charakter; es ist im Lichte der Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und der Verordnungen, auf die es verweist, zu entscheiden.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs haben die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121, nachfolgend zitiert als „VO Nr. 14080/71“), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften angewendet. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) abgelöst worden (BGE 141 V 246 E. 2.1 S. 249).
Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf Art. 11 Abs. 3 lit. c VO Nr. 883/2004. Art. 11 VO Nr. 883/2004 enthält gemäss Randtitel die „Allgemeine Regelung“ zum Titel II „Bestimmung des anwendbaren Rechts“ der Verordnung. Nach Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort angerufene Art. 11 Abs. 3 lit. c VO Nr. 883/2004 besagt, dass eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäss Artikel 65 erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt. Da die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz in Frankreich zum Unfallzeitpunkt vom 15. Oktober 2016 bei der französischen Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen sei, folgert die Beschwerdegegnerin sinngemäss, seien die Rechtsvorschriften Frankreichs massgeblich.
4.3. Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 behält jedoch ausdrücklich die nachfolgenden Art. 12 bis 16 vor, was die Beschwerdegegnerin übersieht.
4.3.1. Art. 14 VO Nr. 883/2004 befasst sich gemäss ihrem Randtitel mit den Fällen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung. Unter freiwilliger Versicherung ist jede Versicherung zu verstehen, die zu ihrem Zustandekommen einer Willenserklärung des Versicherten bedarf (vgl. Steinmeyer, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 6. Aufl. 2013, N 2 zu Art. 14 VO Nr. 883/2004).
Diese Vorschrift ist vorliegend jedenfalls insofern einschlägig, als die Beschwerdeführerin unstrittig mit der Beschwerdegegnerin nach Ablauf der obligatorischen Versicherungsunterstellung gemäss UVG gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG eine Abredeversicherung abgeschlossen hat, was sie, wie gemäss angeführter Literaturstelle vorausgesetzt, aufgrund einer Willenserklärung gegenüber der Beschwerdegegnerin getan hat. Zu prüfen ist somit, ob sich das anwendbare Recht aufgrund dieser Vorschrift beurteilt.
4.3.2. Nach Art. 14 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 gelten die Artikel 11–13 nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.
Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 nennt folgende Zweige:
a) Leistungen bei Krankheit
b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
c) Leistungen bei Invalidität;
d) Leistungen bei Alter;
e) Leistungen an Hinterbliebene;
f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
g) Sterbegeld;
h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
i) Vorruhestandsleistungen;
j) Familienleistungen.
In dieser Liste sind Versicherungen für Nichtberufsunfälle nicht enthalten. Das Bundesgericht hat zum insoweit inhaltlich übereinstimmenden Art. 4 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 festgehalten (BGE 136 V 182, 188 f. E. 5.3.2 mit Hinweisen), da die Schweiz als einziges Land der Vertragsstaaten des FZA Nichtberufsunfälle grundsätzlich obligatorisch durch das Unfallversicherungsrecht abdeckt, koordiniere die Verordnung 1408/71 das Risiko der Nichtberufsunfälle nicht. Es bestehe jedoch (BGE 136 V 182, 189 E. 5.3.3. mit Hinweis auf BGE 135 V 339, 346 E. 4.4.1) weitgehende Übereinstimmung darin, dass medizinische Sachleistungen der Nichtberufsunfallversicherung den Bestimmungen von Titel III Kapitel I der Verordnung 1408/71 ("Krankheit und Mutterschaft"; Art. 18 bis 36) zuzuordnen seien. Dasselbe gilt auch bezüglich der Taggeldleistungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2009 vom 11. Mai 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Bezüglich der Renten geht die Literatur entweder von der Unterstellung unter Titel III Kapitel 2 "Invalidität" bzw. 3 "Alter und Tod (Renten)" aus oder nimmt eine Unterstellung unter das Koordinationsrecht von Titel III Kapitel 4 der Verordnung 1408/71 "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten" vor (BGE 136 V. 182, 189 E. 5.3.3 mit Hinweisen).
Ein solches ausschliesslich freiwilliges System der freiwilligen Versicherung in den angeführten Zweigen besteht in der Schweiz nicht. Sodann ist weder aktenkundig, noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass dies in Frankreich der Fall ist (im Einzelnen vgl. nachfolgend Erw. 4.3.3.). Der im 2. Halbsatz von Art. 14 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 genannte Ausschlussgrund für die Anwendbarkeit von Art. 14 ist somit zu verneinen.
4.3.3. Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 hält fest, dass sofern die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat untersteht, sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen dürfe.
Die inhaltlich gleiche Regelung war bereits in Art. 15 Abs. 2, erster Gedankenstrich, der VO Nr. 1408/71 enthalten: Führt die Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu einem Zusammentreffen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung bei einem oder mehreren Systemen, so unterliegt der Versicherte ausschliesslich der Pflichtversicherung.
Die Regelung verfolgt den Zweck, den Grundsatz der Anwendung nur einer Rechtsordnung zu erhalten (vgl. Steinmeyer, a.a.O., N. 4 zu Art. 14 VO Nr. 883/2004; vgl. ders. in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 3. Aufl. 2000, N. 2 zu Art. 15 VO Nr. 1408/71).
Die Parteien haben sich im Einzelnen nicht explizit zur sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin als Arbeitssuchende in Frankreich und zur Frage geäussert, ob es sich dabei um eine Pflichtversicherung im Sinne der Verordnung handelt. Fest steht, dass die Heilbehandlung durch französische medizinische Leistungserbringer von der französischen Caisse Primaire d'Assurance Maladie (CPAM) übernommen worden sind, wie auch die Beschwerdeführerin selbst ausführt (vgl. Beschwerdeergänzung vom 6. Juni 2017). Im Recht liegen auch Abrechnungen über Taggeldleistungen der CPAM (vgl. u.a. SUVA-Akte 40 S. 10 ff.). Die Abfrage in der über das Internet zugänglichen Datenbank „Missoc“ (Mutual Information System on Social Protection; URL: www.missoc.org“. Verzweigung über Home > MISSOC Informationen > MISSOC Vergleichende Tabellen Datenbank, Land Frankreich, Tabelle II Krankheit - Sachleistungen) ergibt, dass für den Bereich Sachleistungen bei Krankheit in Frankreich ein obligatorisches Sozialversicherungssystem besteht, bei dem die Mitgliedschaft auf dem Kriterium der Erwerbstätigkeit und auf dem des dauerhaften und rechtmäßigen Wohnsitzes beruht und das durch Abgaben und Beiträge finanziert wird. Es gelten dabei alle Personen mit Erwerbstätigkeit oder mit dauerhaftem rechtmässigem Wohnsitz in Frankreich als versichert. Die Versicherungspflicht besteht ohne jede Ausnahme.
Bezüglich Geldleistungen im Krankheitsfall gilt ein allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS), das keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht und für Arbeitslose keine Sonderbestimmungen kennt (vgl. Datenbank Missoc, a.a.O., Tabelle II Krankheit - Geldleistungen).
4.4. Dies vorausgeschickt, könnte der Wortlaut von Art. 15 Abs. 2, erster Gedankenstrich, der VO Nr. 1408/71 bzw. von Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 die Massgeblichkeit einzig der Rechtsvorschriften von Frankreich nahe legen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich in einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation zur Auslegung von Art. 15 Abs. 2, erster Gedankenstrich, der VO Nr. 1408/71 geäussert (EuGH C-388/09 vom 30. Juni 2011). Der EuGH hatte zu prüfen (Urteil E. 52), ob Art. 15 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 der freiwilligen Weiterversicherung in der deutschen (obligatorischen) Pflegeversicherung entgegensteht, weil für eine solche Person nach einem Wechsel des Wohnsitzstaats gemäss Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der betreffenden Verordnung grundsätzlich das System der sozialen Sicherheit dieses neuen Wohnsitzmitgliedstaats (i.c. Portugal) gilt.
Der EuGH erwog (Urteil E. 57), Art. 15 Abs. 2, erster Gedankenstrich, der VO Nr. 1408/71 sei dahingehend auszulegen, dass damit verhindert werden soll, dass jemand veranlasst wird, für ein und dasselbe Risiko Beiträge bei zwei verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit, einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung, zu zahlen, mit allen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können.
Dagegen hob der EuGH hervor (Urteil E. 57), diese Bestimmung sei nicht dafür gedacht, in Fällen Anwendung zu finden, in welchen die fraglichen Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und zur Pflichtversicherung Risiken betreffen, die, auch wenn sie für die Zwecke der Verordnung Nr. 1408/71 einander gleichzustellen sind, gleichwohl aber nicht identisch sind, nämlich das Risiko der Pflegebedürftigkeit einerseits und das Risiko der Krankheit im eigentlichen Sinne nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung andererseits.
Vorliegend präsentiert sich eine vergleichbare Situation. Wie in Erw. 4.3.2. vorstehend dargelegt, betrifft die (freiwillige) Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG einen leistungsbegründenden Tatbestand (Nichtberufsunfall), den sonst kein Vertragsstaat des FZA kennt. Eine Identität der versicherten Risiken im Sinne von E. 57 des Urteils des EuGH mit in Frankreich geregelten Risiken liegt somit nicht vor. Dagegen spricht die gemäss Praxis des Bundesgerichts bzw. in der Lehre vorgeschlagene Zuordnung der durch die Abredeversicherung (bzw. generell durch die Nichtbetriebsunfallversicherung) versicherten Leistungen zu einzelnen der in Art. 3 Abs. 1 der VO 883/2004 angeführten Zweige nicht für eine solche Identität.
In weiteren Erwägungen (Urteil. E. 74 mit div. Hinweisen) spricht sich der EuGH gegen die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 mit der Begründung aus, es widerspräche dem Zweck der Herstellung grösstmöglichen Freizügigkeit für die Wanderarbeitnehmer, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung für von ihnen gezahlte Beiträge darstellen. Der EuGH zitiert in diesem Zusammenhang ein Urteil zum Günstigkeits- oder Petroni-Prinzip (vgl. Urteil des EuGH vom 21. Oktober 1975 24/75 i.S. Petroni) auf das auch das Bundesgericht schon Bezug genommen hat (Urteil 8C_468/2009 vom 11. Mai 2010 E. 3.5.2). In diesem Urteil hat der EuGH festgehalten, gemeinschaftsrechtlich bestehe bloss die Kompetenz zur Erweiterung von Ansprüchen von Wandererwerbstätigen mittels Koordinationsvorschriften, nicht aber eine solche zur Kürzung von Leistungen, die schon allein aufgrund nationalen Rechts, d.h. ohne Heranziehen der gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsvorschriften entstanden sind oder aufrechterhalten werden. Das Gemeinschaftsrecht dürfe sich im Verhältnis zum Landesrecht somit nur rechtserweiternd, nicht aber rechtsverengend auswirken.
Eben dieses letztgenannte Erfordernis der von der Versicherten allein aufgebrachten Finanzierung der Beiträge ist im vorliegenden Fall der Abredeversicherung offensichtlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin hatte unstreitig für die Prämien dieser Versicherung alleine aufzukommen, die sie allein aufgrund des Schweizerischen Rechts (Art. 3 Abs. 3 UVG) erworben hat.
4.5. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, sie habe deshalb zu Unrecht Leistungen erbracht, weil sich die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Unfalles vom 15. Oktober 2016 ausschliesslich nach französischem Recht bzw. nach der dortigen Sozialversicherungsgesetzgebung beurteilen, nicht zutrifft. Daraus folgt weiter, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungszusage und die gestützt darauf bereits erfolgten Taggeldleistungen nicht zufolge zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung ziehen durfte. Ihre (grundsätzliche) Leistungspflicht ist folglich zu bejahen. Aus diesem Grund sind sowohl die Verfügung vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte 53 S. 5 ff.) als auch der diese Verfügung schützende Einspracheentscheid vom 11. April 2017 (SUVA-Akte 53 S. 20 ff.) aufzuheben.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht mit der vorliegenden Beschwerde die Übernahme von Heilbehandlungen in der Schweiz geltend. Vorstehend wurde ausgeführt, dass soweit der Entscheid darüber, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ursprüngliche Leistungszusage vom 27. Oktober 2016 in Wiedererwägung ziehen konnte, das Verfahren auch auf den Punkt Heilbehandlung auszudehnen sei. Der Beschwerdegegnerin ist allerdings insoweit sinngemäss beizupflichten, dass über die konkrete, betragliche Festsetzung von Leistungen im Bereich der Heilbehandlung vorliegend noch nicht entschieden werden kann, da die Beschwerdegegnerin sich hierüber im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. in der durch diesen bestätigten Verfügung nicht ausgesprochen hat.
5.2. Die Sache ist darum an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Prüfung der die Heilbehandlung betreffenden Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin.
Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst ist davon auszugehen, dass auch die zuständige Institution in Frankreich (im Rahmen der Krankenversicherung) Sachleistungen gewährt hat und dazu auch verpflichtet war bzw. ist. Die Beschwerdeführerin kann somit einerseits von dieser Institution als auch gestützt auf die Abredeversicherung gegenüber der Beschwerdegegnerin infolge des Nichtberufsunfalles vom 15. Oktober 2016 Leistungen verlangen.
Wie sich die Aufteilung der Leistungen zwischen der Beschwerdegegnerin und dieser Institution vorliegend gestaltet, setzt weitere Abklärungsschritte der Beschwerdegegnerin in tatsächlicher Hinsicht voraus. Zur klären wird sein, ob die Beschwerdeführerin, welche als Arbeitnehmerin in der Schweiz grundsätzlich der obligatorischen Krankenversicherung unterstand, um Befreiung zu Gunsten einer Krankenversicherung im Wohnsitzstaat optiert hatte. Träfe dies zu, wäre sie auch in diesem Fall insbesondere gemäss UVG weiterhin in der Schweiz versichert geblieben. In einem solchen Fall wäre eine Aufteilung der Kosten für Naturalleistungen auf staatsvertraglicher Grundlage vorgegeben (vgl. Hinweis in vgl. BGE 135 V 339, 346 E. 4.4.1. a.E. auf den Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 lit. o Ziff. 3 FZA in der damals geltenden Fassung; heute: Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 lit. i) Ziff. 3 lit. b FZA).
5.3. Zu klären wird auch sein, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Abredeversicherung Taggeldleistungen zu erbringen hat. Als Orientierung hierzu möge hierzu das bereits erwähnte Urteil des EuGH dienen. Der EugH erwog (vgl. Urteil des EuGH C-388/09 vom 30. Juni 2011 E. 88) ), dass sofern für ein gleiches Risiko in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats Geldleistungen vorgesehen sind, dies aber nur in einer Höhe, die unter dem Betrag der Leistungen liegt, die von dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden, ein Anspruch des Versicherten auf eine Differenzzahlung gegenüber dem Versicherer dieses anderen Mitgliedsstaats besteht.
6.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2017 und die durch diesen geschützte Verfügung vom 14. Februar 2017 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um im Sinne der vorstehenden Erwägungen die sich aus dem Ereignis (Nichtbetriebsunfall) vom 15. Oktober 2016 resultierenden Leistungen aus der Abredeversicherung zu bestimmen.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: