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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2024 SB.2024.8 (AG.2025.160)

17. Oktober 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·11,789 Wörter·~59 min·1

Zusammenfassung

versuchte Nötigung und passive Privatbestechung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.8

URTEIL

vom 17. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____ AG                                                                  Berufungsbeklagte 2

vertreten durch lic. iur. [...],                                                   Privatklägerin

[...]

C____                                                                          Berufungsbeklagter

                                                                                                 Privatkläger

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Juni 2023 (ES.2022.443)

betreffend versuchte Nötigung und passive Privatbestechung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juni 2023 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der versuchten Nötigung und der passiven Privatbestechung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der Berufungskläger wurde überdies zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'510.55 an die B____ AG verurteilt. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'346.10 sowie die Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 750.–) wurden ebenfalls dem Berufungskläger auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, privat verteidigt durch lic. iur. [...], mit Eingabe vom 9. Juni 2023 Berufung angemeldet. Am 10. Januar 2024 hat er die Berufungserklärung eingereicht und beantragt, er sei unter o/e Kostenfolge von allen Anklagepunkten freizusprechen und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 hat die Verfahrensleiterin festgestellt, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben. Gleichzeitig ist dem Berufungskläger Frist zur allfälligen Einreichung und Begründung von Beweisanträgen gesetzt worden und die Privatklägerschaft ist ersucht worden, mitzuteilen, ob sie im Verfahren mit weiterer Korrespondenz bedient werden möchte.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 hat die Privatklägerin via ihren Anwalt mitgeteilt, dass auf die Zustellung weiterer Korrespondenz, mit Ausnahme der Urteilszustellung, verzichtet werde. Mit Eingabe vom 16. April 2024 hat der Privatverteidiger beantragt, es seien D____, E____ und F____ als Zeugen vorzuladen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 6. Mai 2024 und Verweis auf ihre Stellungnahme vom 23. Mai 2023 sowie die Verfügung des Strafgerichts vom 5. Juni 2023 und die vorinstanzlichen Ausführungen im Urteil vom 8. Juni 2023 beantragt, den Beweisantrag abzuweisen. Zudem hat die Staatsanwältin um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ersucht. Die Instruktionsrichterin hat am 24. Juni 2024 verfügt, den Berufungskläger und seinen Verteidiger sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung am 17. Oktober 2024 zu laden (siehe auch Vorladung vom 10. Juli 2024). Die Beweisanträge des Berufungsklägers hat die Instruktionsrichterin vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgewiesen. Sodann ist im Instruktionsverfahren am 23. September 2024 ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers zu den Akten genommen worden. Schliesslich hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 der Verteidiger als Novum ein Schreiben von C____ eingereicht, indem dieser neu seine Angaben, vom Berufungskläger bedroht worden zu sein, als falsch bezeichnete. Aufgrund dieser neuen Umstände hat der Verteidiger erneut beantragt, die Zeugen D____, E____ und F____ vorzuladen. Zudem sei G____ erneut zu befragen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Oktober 2024 sind diese Beweisanträge unter Verweis auf die Verfügung vom 24. Juni 2024 erneut vorläufig abgelehnt worden, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2024 sind vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger und sein Verteidiger erschienen. Im Rahmen der Vorfragen hat der Verteidiger erneut ersucht, die Zeugen E____ und G____ zu befragen. Diese Frage ist im Rahmen der Urteilsberatung behandelt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist die Verteidigung des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt, dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hält an den in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Rechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Vorliegend ist das Urteil vollumfänglich angefochten worden.

2.         Vorfragen

2.1      Zuständigkeit

2.1.1   Der Berufungskläger stellt sich auch im Rechtsmittelverfahren auf den Standpunkt, dass der zu beurteilende Sachverhalt nicht vom räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches erfasst werde und es an der Zuständigkeit der Schweizer Gerichte fehle. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Antrag auf Prüfung der örtlichen Zuständigkeit im Strafbefehlsverfahren spätestens mit der Einsprache zu stellen gewesen sei, und sich daher die Gerichtsstandsfrage im erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht mehr beurteilen lasse, sei unhaltbar. Bei der im vorinstanzlichen Urteil zitierten Stelle handle es sich um eine Frage von innerkantonalen und interkantonalen Gerichtsstandsfragen nach Strafprozessordnung. Vorliegend gehe es aber um die Thematik des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches. So habe sich das Gericht zu fragen, ob sich die angebliche Bestechung in der Schweiz abgespielt habe. Da dies nicht der Fall sei, liege ein Mangel an der Anwendbarkeit des Gesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt vor, weshalb der Berufungskläger freizusprechen sei. Dasselbe habe auch für die Frage der versuchten Nötigung im Fall C____ zu gelten. Auch diese sei von Frankreich ausgegangen und habe C____ auch dort erreicht (Plädoyer AV, Akten S. 551 m.w.H.).

2.1.2   Der Gerichtsstand und somit die örtliche Zuständigkeit ist in den Art. 31 ff. StPO geregelt. Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts hingegen ist in Art. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) normiert. Diese Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit und den räumlichen Geltungsbereich sind strikt auseinanderzuhalten und die Gerichtsstandsregeln haben gegenüber Art. 8 StGB sekundäre Bedeutung. Die landesinterne Zuständigkeit beruht zwar auf gleichen Anknüpfungspunkten, kommt allerdings erst zum Tragen, wenn das Gesetz auf eine Tat überhaupt anwendbar ist (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2023, N 440; Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 8 StGB, N 2). Während erstere prozessualer Natur sind, betreffen die Art. 3 ff. StGB materielle Voraussetzungen der Strafbarkeit: Sie grenzen die Tatbestandsmässigkeit räumlich ein (Popp/Keshelava, a.a.O., Vor Art. 3 StGB N 4, 8). Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Popp/Keshelava, a.a.O., Art. 8 StGB N 1). Art. 8 StGB bestimmt den Begehungsort des Distanzdelikts, bei dem Täterverhalten und Erfolgseintritt räumlich auseinanderfallen, nach der Ubiquitätstheorie. Das heisst, die Tat ist sowohl am einen wie auch – subsidiär – am anderen Ort begangen (Trechsel/Vest, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 8 N 1). Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten, wobei bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder die Vorbereitungshandlung genügt (BGE 141 IV 205 E. 5.2 m.w.H.).

2.1.3   Die Tatbestandsmerkmale der passiven Privatbestechung setzen gemäss Art. 322novies StGB ein Dreiecksverhältnis voraus. Täter ist der extraneus (eine natürliche Person, vorliegend der Berufungskläger), der den intraneus (z.B. ein Arbeitnehmer) zu einem Treuebruch gegenüber dem Prinzipal (vorliegend die B____ AG) verleitet. Als Rechtsgut der passiven Privatbestechung wird unter anderem das finanzielle Interesse des Prinzipals genannt (vgl. dazu Pieth in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 322octies StGB N 2). Dieses Rechtsgut wird vorliegend verletzt und da die Firma Sitz in der Schweiz hat, ist die Anknüpfung in der Schweiz als Erfolgsort gegeben, zumal die Integrität des Schweizerischen Arbeitsmarktes korrumpiert wird. Bei der versuchten Nötigung zum Nachteil von C____ ist bereits der Begehungsort in der Schweiz, da das Telefonat vom Arbeitsort des Berufungsklägers erfolgt ist (vgl. unten E. 3.6). Demnach ist die räumliche Zuständigkeit vorliegend gegeben und der Gerichtsstand ist in beiden Fällen in der Schweiz.

2.2      Beweisanträge

2.2.1   Zunächst hat der Verteidiger den Beweisantrag wiederholt, C____ sei insbesondere vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich von ihm verfassten Schreibens, indem dieser neu seine Angaben, vom Berufungskläger bedroht worden zu sein, als falsch bezeichnete, erneut zu befragen (Schreiben, Akten S. 531). Im Falle eines Absehens von einer Vorladung müsse man sein flatterhaftes Aussageverhalten als untaugliches Beweismittel qualifizieren und zu einem Freispruch kommen. (Plädoyer PV, Protokoll Berufungsverhandlung Akten S. 550, 559). Des Weiteren hat er geltend gemacht, es seien ebenso E____ und G____ zu befragen. E____ habe mit G____ direkt gesprochen und sei somit kein Zeuge nur vom Hörensagen; eine erneute Befragung lasse die Angelegenheit wahrscheinlich in einem ganz anderen Licht erscheinen, zumal die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, E____ nach seinem Nichterscheinen zur Befragung, die notabene auf seinen eigenen Wunsch erfolgt sei, nochmals vorzuladen (Plädoyer PV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 559, S. 550 mit Verweis auf Akten S. 232). Schliesslich hat der Privatverteidiger beantragt, vor dem Hintergrund des Schreibens von C____ auch G____ erneut zu befragen.

2.2.2   Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.). Die Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizer Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je m. Hinw.). Im Berufungsverfahren gilt sodann Art. Art. 389 Abs. 1 StPO, wonach das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen beruht. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten; es gelten also auch insoweit die Massstäbe der antizipierten Beweiswürdigung (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1¸141 IV 39 E. 1.6.; 141 I 60 E. 3.3; 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, je m. Hinw.).

2.2.3   In seinem Brief vom 1. Oktober 2024 hat C____ seine Angaben, im Mai 2021 seinen Vorgesetzten gesagt zu haben, Geld für die Anstellung bezahlt zu haben und vom Berufungskläger bedroht worden zu sein, als falsch bezeichnet. Er hat ebenfalls erwähnt, von einer Drittperson zu diesen Aussagen überredet worden zu sein («En Mai 2021 j avais annonce a mes supérierues que A____ m avait demande de l argent et m avait menace si je parlais. Or cela cela est totalement faux, je me suis fait monter la tète par un collègue de travail qui n aime pas A____, […]; Schreiben, Akten S. 531). Wenn der Berufungskläger in diesem Schreiben den Beweis dafür sieht, dass er von C____ falsch beschuldigt worden sei, verkennt er, dass sich C____ auch in diesem – notabene vom Berufungskläger in Auftrag gegebenen Schreiben (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 562; Schreiben A____, Akten S. 549) – nicht widerspricht. Bezüglich der Bestechung bleibt C____ bei seinen bisherigen Depositionen, so hat er nämlich vor den Behörden stets angegeben, nicht für eine Anstellung bezahlt zu haben. Was die inkriminierte Nötigung am Telefon anbelangt – einen Vorfall den er bisher konstant und gleichlautend geschildert hat – fällt auf, dass er dieses Ereignis im Brief gar nicht explizit erwähnt, sondern lediglich vage von Drohung spricht. Bereits im Vorverfahren ist es ihm schwergefallen, Angaben zum Vorgefallenen zu machen und er hat sowohl vor dem Einvernahmetermin als auch in Bezug auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung angegeben, nicht zu erscheinen (Akten S. 172; S. 203). Insgesamt hat C____ in den zum Vorfall zeitnahen Befragungen zwar zögerlich, aber stets konstant ausgesagt und seine Depositionen weisen eine hohe Glaubwürdigkeit auf (vgl. unten E. 3.5.2, E. 3.6). Dass er nun kurz vor der Berufungsverhandlung nochmals zurückkrebsen möchte, erstaunt vor diesem Hintergrund nicht, sondern widerspiegelt das Schreiben sein bisheriges Verhalten und bekräftigt vielmehr das Dilemma, in dem sich C____ von Anfang an befunden hat. Eine neuerliche Befragung hätte sich vor dem Hintergrund seiner bisherigen Angaben denn auch nicht auf den Entscheid ausgewirkt. Es kann somit in antizipierter Beweiswürdigung auf eine weitere Einvernahme von C____ verzichtet werden.

Dasselbe hat auch für eine erneute Einvernahme von E____ und G____ zu gelten. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Privatverteidiger nur noch die erneute Befragung von diesen beiden Personen verlangt. In Bezug auf E____ kann festgehalten werden, dass er am fraglichen Gespräch nicht persönlich dabei gewesen ist und seine Angabe schon deshalb nicht von grossem Gewicht ist. Zudem wurde in der Firma viel über das Vorgefallene gesprochen, was die eigene Wahrnehmung ebenso trüben kann wie die lange Zeit, die seit den Geschehnissen unterdessen vergangen ist. Es sind somit keine neuen Erkenntnisse aus den Depositionen von E____ zu erwarten und auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen.

Schliesslich ist auch nicht zu erwarten, dass G____ – auch nicht in Anbetracht des Schreibens von C____ – etwas Neues zum Vorfall beitragen könnte. Auch seine Depositionen im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind konstant, plausibel und glaubhaft, wie nachfolgend noch ausführlich aufgezeigt wird (vgl. unten E. 3.5.1, E. 3.6).

3.         Tatsächliches

3.1      Ausgangslage

3.1.1   Der Berufungskläger hat bei der Firma B____ AG am Standort Basel gearbeitet und war dort neben anderen Tätigkeiten für die Rekrutierungen zuständig. Unter dem ersten Anklagepunkt hat ihm die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vorgeworfen, in dieser Funktion von einem Stellenbewerber, G____, CHF 2'000.– verlangt zu haben, damit dieser eine Stelle als Chauffeur erhalte. G____ habe das Geld allerdings nicht bezahlt, sondern seinen Vater informiert, welcher einen Bekannten, der bei der B____ AG in [...] gearbeitet habe, informiert habe.

Unter dem zweiten Anklagepunkt hat die Staatsanwaltschaft den Vorfall zwischen dem Berufungskläger und C____ geschildert. Demnach seien am 20./21. Mai 2021 Gerüchte, dass der Berufungskläger von Bewerbern für die Vermittlung und den tatsächlichen Erhalt einer Stelle bei B____ AG Geld in bar verlangt habe, bekannt geworden. Es sei zu Gesprächen seitens der Geschäftsleitung mit Mitarbeitenden gekommen. Als der Berufungskläger davon erfahren habe, habe er C____ bedroht. Der Berufungskläger habe ihm am Telefon gesagt, dass er ihn finden werde, wenn er etwas über die Zustände in Basel sagen würde. C____ sei in Angst und Schrecken versetzt worden, da er aufgrund dieser Drohung mit körperlicher Gewalt gerechnet habe. Dennoch habe er der Geschäftsleitung schlussendlich von der Bedrohung berichtet. Die Anklageschrift hält zwar fest, dass C____ für seine Anstellung ebenfalls CHF 2'000.– bezahlt habe, doch wird dies nicht angeklagt.

3.1.2   Das Einzelgericht in Strafsachen hat im angefochtenen Urteil die Aussagen der diversen beteiligten Personen einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen, da der Berufungskläger den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen, die Geldforderung, stets bestritten hat. Es ist zum Schluss gekommen, dass sich die Angaben von G____ bereits für sich alleine genommen durch eine hohe Glaubhaftigkeit auszeichnen. Eingebettet in das Gefüge der durch die weiteren relevierten Beweismittel erstellten Tatsachen und Umstände bestehe kein Zweifel daran, dass sich das Treffen zwischen G____ und dem Berufungskläger wie von ersterem geschildert abgespielt habe, weshalb der im ersten Punkt der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt erstellt sei (vorinstanzliches Urteil, S. 5 ff.)

In Bezug auf den zweiten Anklagepunkt hat die Vorinstanz die Angaben der beteiligten Personen ebenfalls einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Sie ist zum Schluss gekommen, dass nichts darauf hindeute, dass C____ den Berufungskläger zu Unrecht beschuldigt habe. Weder habe er die geschilderte Drohung ausgeschmückt noch habe er angegeben, genaueres über die Bestechungsgerüchte zu wissen, geschweige denn, selber bezahlt zu haben. In Anbetracht der glaubhaften Aussagen von C____ sei auch dieser Anklagepunkt erstellt (vorinstanzliches Urteil, S. 10 ff.).

3.1.3   Der Berufungskläger hat den Sachverhalt vollumfänglich bestritten. Er habe weder von G____ noch von sonst jemandem Geld für eine Anstellung in der B____ AG verlangt. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt Drohungen gegenüber C____ oder sonst jemandem ausgesprochen. Es handle sich vielmehr um ein Komplott der Firma, diese habe nur Personen befragt, die etwas gegen ihn gehabt hätten. Insgesamt seien die Angaben von C____, G____ und H____ unglaubwürdig (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 432; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 560; Plädoyer PV, Akten S. 551 ff.).

3.2      Grundlagen der Beweiswürdigung

Gemäss der Unschuldsvermutung bzw. dem daraus abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.Hinw.).

Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Daneben sind weitere Umstände, wie die internen Ermittlungen der Firma, zu beachten.

3.3      Objektive Beweise

Die Firma B____ AG hat am 25. Juni 2021 durch ihren Anwalt Strafanzeige samt Strafantrag gegen Unbekannt und Zivilklage eingereicht. Sie hat dies damit begründet, dass mutmasslich pflichtwidrig Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien, nachdem durch unbekannte Täterschaft Bestechungszahlungen geleistet worden seien (Akten S. 65 ff.). Als Empfänger solcher Leistungen hat sie den Berufungskläger ins Spiel gebracht, allenfalls auch I____ und J____, die mit ihm eng befreundet waren (Akten S. 68 f.).

Am 26. und 27. Mai 2021 hat die B____ AG eine Mitarbeiterbefragung mit 30 Mitarbeitern durchgeführt. Gemäss dem Geschäftsleitungsmitglied H____ haben die Mitarbeiter zuerst Fragebögen ausgefüllt (Beilagen zur Strafanzeige, vgl. Akten S. 80 ff.) und anschliessend im Gespräch mit ihm und einem weiteren Geschäftsleitungsmitglied, K____, mündliche Aussagen gemacht (Akten S. 445). Der Strafanzeige liegt ein «Protokoll zur Mitarbeiterbefragung vom 26. + 27.05.2021» bei. Darin aufgeführt sind zusammengefasst die Angaben, welche die befragten Mitarbeiter gemacht haben sollen. Im Protokoll ist u.a. zu C____ aufgeführt: «Hat an den Berufungskläger CHF 2'000.– bezahlt. Hat Angst vor ihm und wurde auch telefonisch vor dem Gespräch bedroht. Möchte nicht genannt werden, da er sich schämt» (Akten S. 78).

Die Firma B____ AG hat dem Berufungskläger wegen zerstörtem Vertrauensverhältnis aufgrund der eingereichten Strafanzeige mit Schreiben vom 27. Mai 2021 fristlos gekündigt (Akten S. 40).

Ein von C____ ausgefüllter Fragebogen befindet sich nicht bei den Akten (Akten S. 80 ff.).

Zudem ist unbestritten und erstellt, dass G____ und auch dessen Vater in der Zwischenzeit eine Anstellung bei der Firma B____ AG erhalten haben (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 443, 446).

3.4      Grundsätzliches zur Aussagenanalyse

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Henriette Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Henriette Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

3.5      Aussagen der beteiligten Personen

3.5.1   Aussagen von G____

G____ hat gemäss seiner Einvernahme vom 5. April 2022 den Kontakt zum Berufungskläger hergestellt, nachdem er dessen Telefonnummer von seinem Bekannten L____, der seinerseits am Hauptsitz in [...] arbeite und ein Freund seines Vaters sei, erhalten hatte. Anlässlich des Telefonats habe ihn der Berufungskläger aufgefordert, seine Bewerbungsunterlagen einzureichen und ihm einen Termin gegeben. Er selbst arbeite freitags immer lange, weshalb ihm der Berufungskläger ein Treffen auf dem Parkplatz des [...] in [...] (F) vorgeschlagen habe (Akten S. 156). Das sei ihm nicht seltsam vorgekommen, sondern er habe es noch sympathisch gefunden, dass der Berufungskläger ein Treffen gewollt habe und ihm bezüglich Uhrzeit und Ort entgegengekommen sei (Akten S. 158). Sie seien nur zu zweit gewesen (Akten S. 158). Beim Treffen habe der Berufungskläger gesagt, dass er direkt sein wolle und er (G____) die Stelle haben könne, wenn er ihm (dem Berufungskläger) EUR 2'000.– bezahle. Wenn er nicht bezahle, hätte der Berufungskläger noch einen anderen Kandidaten. G____ habe nein gesagt und erklärt, dass er Leute kenne, die wollten, dass er für diese Firma arbeite und er einige Leute in der Firma kenne. Der Berufungskläger habe daraufhin gesagt, er solle niemandem davon erzählen. Nach dem Gespräch habe er aber noch vor Ort seinen Vater angerufen. Dieser habe L____ informiert, welcher äusserst überrascht gewesen sei und seinerseits andere Arbeitskollegen informiert habe, dies sei der Beginn gewesen (Akten S. 156 f.). Der Berufungskläger habe mitbekommen, dass er telefoniert habe, denn er habe ihn ganz böse angeschaut und sei nachher weggegangen. Der Berufungskläger habe ihn danach nicht nochmals kontaktiert. Er habe wohl Angst gehabt, denn er habe nicht aufgehört zu wiederholen, dass G____ nichts sagen solle, zu niemandem (Akten S. 158 f.). G____ hat weiter ausgeführt, sich nicht sicher zu sein, ob auch andere im Umfeld des Berufungsklägers dies so gemacht hätten, diese Personen stünden dem Berufungskläger allerdings nahe und würden im gleichen Quartier wohnen. Diese Leute hätten zwar keine Angst vor dem Berufungskläger, doch seien es Leute, die Schwierigkeiten gehabt hätten, eine Arbeit in der Schweiz zu erhalten und dies sei eine Möglichkeit für sie gewesen (Akten S. 159, 160). Von Drohungen wisse er nichts, er habe ausser diesem Vorfall nie mit dem Berufungskläger zu tun gehabt und auch von anderen Mitarbeitern nichts über Drohungen mitbekommen (Akten S. 160, 161).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat G____ seine Darstellung bezüglich des Treffens wiederholt. Bei dem Treffen habe der Berufungskläger ihm eine 80%-Stelle in Basel angeboten und gesagt, er müsse dafür 2'000.– bezahlen. G____ habe dies abgelehnt und da habe der Berufungskläger gesagt, es gebe andere, die in die Firma reinkommen wollen und bezahlen würden (Akten S. 441). Auf Frage hat G____ nicht mehr gewusst, ob er 2'000.– Franken oder Euro habe bezahlen müssen, «einfach 2'000.–» seien es gewesen (Akten S. 441). Der Berufungskläger habe explizit gesagt, er müsse 2'000.– zahlen, um ins Unternehmen rein zu kommen, sonst würde er ihn nicht nehmen. Er denke schon, dass der Berufungskläger ihn genommen hätte, wenn er bezahlt hätte (Akten S. 441). Weiter hat G____ erklärt, dass er die 80%-Stelle akzeptiert hätte, wenn er nicht dafür hätte bezahlen müssen. Es sei ihm klar gewesen, dass es um eine 80%-Stelle gegangen sei. Ausserdem hätte er ja mit 80% mehr verdient als vorher und erst noch mehr Zeit zuhause verbringen können (Akten S. 441). Er habe vorher nichts gewusst von solchen Forderungen in der Firma (Akten S. 442). Es sei ihm ums Prinzip gegangen, man bezahle nicht für eine Arbeitsstelle (Akten S. 441). Das ganze Gespräch habe nur 10 Minuten gedauert, dann habe er abgebrochen. Über den Lohn habe man gar nicht gesprochen. Er habe in Frankreich in einem Vollzeitpensum etwas weniger als EUR 3'000.– verdient und sei jeden Tag unterwegs gewesen. Im Falle einer Anstellung bei der B____ AG hätte er jeden Tag heimkehren können (Akten S. 441). Als er abgelehnt habe, habe der Berufungskläger gesagt, er solle niemandem etwas erzählen, woran er sich aber nicht gehalten habe. Sofort nach dem Gespräch habe er seinen Vater angerufen und dieser habe es «den Leuten gesagt». Der Berufungskläger habe unbedingt gewollt, dass er nichts sage, dass er es niemandem erzähle und niemand davon erfahre (Akten S. 442). Gedroht habe ihm der Berufungskläger nicht (Akten S. 442). Im Gegensatz zum Vorverfahren hat G____ anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sein Vater die Leute bei B____ AG angerufen habe, diese hätten jedoch nicht mit der Geschäftsleitung sprechen wollen, da sie Angst vor Ärger gehabt und auch nicht gewollt hätten, dass der Berufungskläger Probleme bekomme. Er selbst habe nicht gewusst, an wen er sich wenden könne und man habe ihm auch gesagt, gegen den Berufungskläger könne man nichts machen (Akten S. 442, 444). Etwa ein Jahr später habe die Firma davon etwas mitbekommen. Daraufhin hätten sie ihn nach Basel zum Gespräch eingeladen und ihm eine Stelle angeboten. Er habe dann am 2. September 2021 angefangen in der Firma zu arbeiten (Akten S. 442). Zeitlich hat er den Vorfall auf Rückfrage noch genauer eingeordnet. Demnach habe es ungefähr 6 Monate vor seinem Eintritt einen Anruf von der Firma wegen eines Gesprächs über den Berufungskläger gegeben. Danach habe man ihn gefragt, ob er immer noch Interesse an einem Job habe. Er habe dann seine Unterlagen eingereicht und wurde wieder angerufen für ein Gespräch in [...], wo es nur um den Job gegangen sei. In Frankreich habe er eine Woche Kündigungsfrist gehabt, das sei in der Transportbranche so. Er sei dann noch einen Monat geblieben (Akten S. 443). Er glaube, dass er die Stelle auch bekommen hätte, wenn er nicht ausgesagt hätte. Er sei jung gewesen, hätte nachts gearbeitet, und habe Erfahrung mitgebracht (Akten S. 443). Er habe gewusst, was ihn im Unternehmen erwarten würde. Die Arbeit sei im Vergleich zu dem, was er vorher gemacht habe (Fernfahrten in der ganzen Schweiz, über den Zoll, auswärts Schlafen, viele Wartezeiten) nicht kompliziert gewesen (Akten S. 443). Auf Frage hat G____ erklärt, er habe jetzt eine 100%-Stelle am Flughafen. Da würde er mit 80% zu viele Überstunden machen. Damals sei es um eine Stelle bei [...] gegangen, dort wären 80% möglich gewesen (Akten S. 443). Sein Vater sei nun auch seit 1.5 Jahren in der Firma, dieser habe nach ihm angefangen (Akten S. 441, 443).

3.5.2   Aussagen von C____

C____ ist auf den 20. April 2022 zu einer Einvernahme vorgeladen worden und hat am 17. April 2022 per Mail mitgeteilt, dass er nicht erscheinen werde, weil er nicht als Zeuge auftreten wolle (Akten S. 172 f.). Dennoch hat er am 26. April 2022 in einer polizeilichen Einvernahme ausgesagt (Akten S. 196). Er hat auf die Frage, was er betreffend Bestechungszahlungen gehört habe, sich nicht äussern wollen (Akten S. 197 f.). Er habe lediglich Gerüchte gehört, die erst losgegangen seien, nachdem «die drei Leute vom Büro» weggewesen seien. Gemäss diesen Gerüchten hätten Leute für eine Anstellung in Basel bezahlt (Akten S. 198 f.). Er wisse weder etwas über den Betrag noch über die Zahlungsmodalitäten (Akten S. 198 f.). Er selbst sei damals durch den Berufungskläger kontaktiert worden, der ihn beim Verlassen des Geländes seiner früheren Arbeitgeberin in Frankreich gestoppt und angesprochen habe. Er habe ihn zuvor nie gesehen (Akten S. 199). Der Berufungskläger habe ihn gefragt, ob er Interesse an einer Anstellung in der Schweiz habe und ihm seine Telefonnummer gegeben. Ca. eine Woche später habe er den Berufungskläger kontaktiert. Dieser habe ihn um seine Bewerbungsunterlagen gebeten, welche er dem Berufungskläger dann anlässlich eines Treffens in einem Café beim Einkaufszentrum in [...] (F) ausgehändigt habe. Gemäss C____ sei es nicht zu Unregelmässigkeiten bei diesem Treffen gekommen und er habe nichts bezahlen müssen (Akten S. 199). C____ hat indes auf Frage angegeben, dass vom Berufungskläger Drohungen ausgesprochen worden seien. Der Berufungskläger habe sinngemäss gesagt, dass er ihn finden werde, wenn er über die Bestechungsangelegenheit und über das, was im Büro passiert sei, reden würde (Akten S. 202). Die Drohungen hätten am Tag, als das Gespräch mit dem Arbeitgeber stattgefunden habe, angefangen. Da habe der Berufungskläger ihn telefonisch kontaktiert und gesagt, dass er ihn finden werde, wenn er reden würde (Akten S. 202). C____ habe diese Drohung sehr ernst genommen, der Berufungskläger habe beunruhigt geklungen und sei aufgebracht gewesen. Es sei bestimmt nicht im Witz gemeint gewesen (Akten S. 202 f.). Er selbst habe seither Angst, zumal er Familie und Kinder habe und der Berufungskläger wisse, wo er wohne. Er sei am Anfang sehr vorsichtig gewesen, wenn er nach der Arbeit zu seinem Auto gegangen sei. Inzwischen gehe es, weil man nichts mehr vom Berufungskläger höre. Er könne allerdings nicht einschätzen, wie sich dies entwickle, wenn diese Angelegenheit vor Gericht lande oder der Berufungskläger Kenntnis von seinen Angaben erhalte. Er sei beunruhigt und wolle daher auch nicht vor Gericht aussagen (Akten S. 203). Der Berufungskläger habe französisch mit ihm gesprochen (Akten S. 203). Die anderen beiden hätten keine Drohungen ihm gegenüber ausgesprochen, nur der Berufungskläger. Er wisse nicht, ob einer der drei auch andere Chauffeure bedroht habe. Er sei seither auch von keinem kontaktiert worden (Akten S. 204 f.).

Trotz seiner in der Einvernahme geäusserten Bedenken ist C____ zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen und hat dort als Auskunftsperson ausgesagt. Er hat die Umstände, die zu seiner Anstellung geführt haben in allen wesentlichen Punkten gleich wie im Vorverfahren beschrieben und hat nochmals betont, dass er nichts habe bezahlen müssen, um die Stelle zu bekommen. Es sei keine Rede davon gewesen. Er habe nur gerüchtweise von Bestechungsgeldern gehört, er kenne keine Details und habe sich da nicht eingemischt. Er ist auch auf Vorhalt, dass im Protokoll der von der Firma durchgeführten Befragungen festgehalten sei, er habe CHF 2'000.– für die Anstellung bezahlt, bei seiner Version, nichts bezahlt zu haben, geblieben. Er habe dieses Blatt nicht ausgefüllt (Akten S. 440). Auf das bedrohliche Telefonat angesprochen, hat C____ erzählt, dass dies während der Arbeit passiert sei, die Nummer sei ihm als «Weibel» angezeigt worden. Er habe den Berufungskläger an der Stimme erkannt. Das Datum könne er nicht sagen. Der Berufungskläger habe ihn telefonisch kontaktiert und ihm gesagt, er solle nicht über die Gerüchte reden (Akten S. 438). Der Berufungskläger habe eine Drohung ausgesprochen, er selbst habe Angst bekommen, für sich und seine Familie. Er habe den Berufungskläger nicht gut gekannt, nur über die Arbeit, und nicht gewusst, wozu dieser fähig sei. Er hätte etwa auf ihn warten können nach der Arbeit oder zuhause, vor dem Haus. Er hätte kommen können, um sich zu erklären. Vielleicht auch, um ihn zu schlagen – er wisse es nicht, alles hätte möglich sein können. Er habe seine Absichten nicht gekannt, es sei eine Drohung gewesen. Von weiteren Drohungen wisse er nichts. Über den Anruf habe er später mit einem Disponenten gesprochen, mit Arbeitskollegen nicht (Akten S. 438 f.). Er habe nach der Drohung schon mehr aufgepasst. Zum Beispiel, wenn er die Arbeit verlassen habe und zum Auto gegangen sei (Akten S. 439). Auf den Vorhalt, er könnte seine Aussagen nur gemacht haben, weil der Berufungskläger ihm den Bonus zusammengestrichen habe, hat er gesagt, er verstehe nicht, weshalb er ihn dann genau vor der Kündigung bedroht habe. Er sei von Anfang an informiert gewesen, dass er einen Bonusabzug erhalte und dies sei auch gerechtfertigt gewesen (Akten S. 439).

3.5.3   Aussage von H____

H____, Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter Finanzen und HR der B____ AG, ist am 4. März 2022 als Auskunftsperson (Akten S. 147 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt worden (Akten S. 444 ff.) Er hat die Plattform Basel als «Selbstläufer» bezeichnet (Akten S. 149, 444). Die Plattform habe sich auf dem Gelände des grössten Kunden befunden und es habe immer positive Rückmeldungen gegeben (Akten S. 444). Von Missständen – einer «Diktatur» – hätten sie erst im Nachhinein gehört, nachdem dem Plattformleiter im April 2021 gekündigt worden sei (Akten S. 148, 149). Für Neueinstellungen sei die Plattformleitung in Basel zuständig gewesen, für Rekrutierungen hingegen der Berufungskläger, um zu beurteilen, ob ein Chauffeur gut fahren könne (Akten S. 444). Der Rekrutierungsprozess und die Entscheidung über die Anstellung seien dem Berufungskläger und J____ sowie I____ selbständig überlassen gewesen, es habe in den Augen der Geschäftsleitung keinen Anlass gegeben, diese zu kontrollieren (Akten S. 151). In [...] hätten sie die auf Meldung von Basel veranlassten Anstellungen leider immer einfach so durchgewinkt und die Arbeitsverträge ausgearbeitet (Akten S. 445). Der Berufungskläger habe für jede vermittelte Person eine Prämie bekommen, nach der Probezeit CHF 300.– und nach einem Jahr nochmals CHF 500.–. Das sei eine Aktion der Firma gewesen (Akten S. 445). H____ hat vom Telefonanruf von G____ am 20. oder 21. Mai 2021 berichtet. Dieser habe erzählt, dass ihm eine Stelle als Chauffeur nur gegen Bezahlung von CHF 2'000.– angeboten worden sei und erklärt, er wolle nachfragen, ob das normal sei, dass man für einen Arbeitsvertrag bezahlen müsse (Akten S. 148, 445). Auf Nachfrage habe er dann erzählt, dass der Beschuldigte ihn aufgefordert habe, 2'000.– zu bezahlen für eine Anstellung. In der Folge sei man dem nachgegangen und habe 30 Mitarbeitende befragt. Drei Mitarbeiter hätten angegeben, dass sie auch Geld bezahlt hätten. Die meisten hätten aus Angst nichts sagen wollen. Nach dem ersten Tag der Befragung sei es unruhig geworden und am zweiten Tag hätten die meisten gesagt, dass sie nichts mehr sagen wollten, weil sie am Vorabend einen Anruf bekommen hätten, nicht zu sprechen. Hierauf habe man beschlossen, dem Berufungskläger zu kündigen (Akten S. 445). Der Berufungskläger habe die fristlose Kündigung angefochten und drei Monatslöhne als Entschädigung verlangt (Akten S. 153). Vor dem Anruf von G____ habe er nie von solchen Bestechungsvorwürfen gehört. Dieses Gespräch mit G____ sei Auslöser für die Gespräche in Basel gewesen (Akten S. 445, 446). G____ sei ebenfalls nach Basel gekommen und habe Aussagen gemacht, welche man notiert habe. Er habe gesagt, er würde das auch im Streitfall bestätigen. Man habe sein Dossier nochmals angeschaut und er habe dann die Anstellung bekommen, das sei aber nicht Thema vom ersten Gespräch in Basel gewesen, sondern es sei erst danach dazu gekommen, als die Gespräche durch waren. Es habe keine Stellenzusicherung für den Fall einer Aussage gegeben, das sei überhaupt nicht verknüpft gewesen (Akten S. 446). G____ hätte den Job auch ohne Aussagen bekommen (Akten S. 447). Man sei davon ausgegangen, dass das Ganze vor ca. drei Jahren angefangen habe, als J____ die Leitung der Plattform Basel übernommen habe und zugleich I____ als seine rechte Hand und der Berufungskläger als Hofweibel befördert worden seien (Akten S. 148, vgl. auch 150 f.). Man habe dann herausgefunden, dass pro Arbeitsvertrag CHF 2'000.– verlangt worden sei. Vier Mitarbeiter hätten sicher für eine Stelle bezahlt. Deren Motiv sei das Erlangen eines guten Jobs mit einem Schweizer Lohn gewesen, der finanzielle Anreiz sei natürlich gross gewesen (Akten S. 149). Die Geldforderungen seien stets vom Berufungskläger an die Bewerber herangetragen worden und die Geldübergaben hätten jeweils in Frankreich in einem Restaurant, Imbiss oder Einkaufszentrum stattgefunden (Akten S.150). H____ hat Zweifel daran geäussert, ob die Betroffenen aussagen würden. Er werde sie dazu ermutigen. Sie seien ganz offensichtlich eingeschüchtert und fürchteten sich vor Repressalien durch den Berufungskläger und rechtlichen Konsequenzen (Akten S. 153). An der Hauptverhandlung hat H____ gemeint, dass C____ möglicherweise nun auch Angst habe auszusagen (Akten S. 445). Auf Frage, was er zu den Drohungen sagen könne, welche der Berufungskläger ausgesprochen habe, hat H____ geantwortet, es sei gedroht worden, dass man ihren Familien und ihnen selbst Schaden zufügen würde, sollten sie eine Anzeige bei der Polizei machen (Akten S. 154).

3.5.4   Aussagen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger hat an seiner ersten Einvernahme vom 27. April 2022 ausgesagt, er habe anlässlich seiner Kündigung durch die B____ AG nichts von den Bestechungsfällen gehört (Akten S. 39). Solche habe es nicht gegeben, weder von ihm noch von anderen Kadermitgliedern ausgehend (Akten S. 47). Er bestreitet vehement, Bestechungsgelder entgegengenommen zu haben (Akten S. 44 f.). Die diesbezüglichen Vorwürfe seien entstanden, weil viele der Fahrer es aufgrund seines Aufstiegs nicht ertragen hätten, dass er ihnen Anweisungen gegeben habe. Die Vorgesetzten hätten Fahrer befragt, mit denen er sich nicht gut verstanden habe (Akten S. 48). Der Berufungskläger hat ein Belohnungssystem beschrieben, mit welchem die Firma Boni im Wert von CHF 300.– bis 500.– für die Anwerbung neuer Fahrer vergeben und über welches er die jeweiligen Stellenbewerber auch orientiert habe (Akten S. 39, 44, 46). Auf die Frage, weshalb G____ ihn falsch belasten sollte, hat er angegeben, dass dessen Vater die Vorgesetzten der Firma B____ AG kenne. G____ habe damals in Frankreich zu einem 100%-Pensum gearbeitet, er habe ihm nur eine Stelle zu 80% anbieten können, doch habe G____ unbedingt eine 100%-Stelle gewollt. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er nicht eingestellt worden sei. Alle Fahrer seien mit einem 80%-Pensum angestellt worden. Ausser den Aushilfsfahrern, welche auch noch am Sonntag oder zu sonstigen Zeiten gefahren seien (Akten S. 45). Der Berufungskläger hat angegeben, nicht zu wissen, weshalb G____ jetzt für die B____ AG arbeite, weil er keinen Kontakt mehr zur Firma habe, er vermute jedoch, dass es ein Bonus gewesen sei, um gegen ihn auszusagen (Akten S. 45). Die Umstände der Bewerbungsgespräche hat der Berufungskläger folgendermassen beschrieben: Er habe sich jeweils nach seiner Arbeitszeit mit den Interessenten getroffen, auf Parkplätzen oder in Cafés in Frankreich. Auf die Frage, weshalb er die Bewerbungsgespräche nicht im Büro in Basel geführt habe, hat er gesagt, dass auf dem Areal keine Stelleninteressenten zum Büro gehen dürften. Sie hätten ihre Unterlagen jeweils beim Empfang abgegeben und diese seien dann an ihn und seine beiden Kollegen weitergeleitet worden. Es sei auch nicht im Interesse der Vorgesetzten gewesen, dass er sich während der Arbeitszeit um die Bewerbungsgespräche gekümmert habe (Akten S. 46 f.).

Der Berufungskläger hat auch bestritten, jemals Drohungen ausgesprochen zu haben. Es habe weder von seiner Seite noch von anderen Leuten im Büro Drohungen gegeben (Akten S. 49 f.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Berufungskläger bei seiner Darstellung geblieben, wonach er kein Geld von G____ verlangt habe, sondern dieser an einer blossen 80%-Stelle nicht interessiert gewesen sei. Hätte er 80% arbeiten wollen, hätte er den Job bekommen (Akten S. 433). Das einzige Geld, von dem die Rede gewesen sei, sei die Prämie gewesen, welche er von B____ AG für die Vermittlung eines neuen Chauffeurs erhalten hätte (Akten S. 433). Er habe auch sonst nie irgendeinen Chauffeur um Geld gebeten (Akten S. 434). Er denke, G____ habe Leute bei der B____ AG gekannt. Der Vater von G____ sei Chauffeur in [...], das habe er damals nicht gewusst. Nach seiner Kündigung habe die Direktion G____ angerufen und ihm eine 100% Stelle angeboten, wenn er etwas gegen ihn sagen würde. Danach habe G____ in Basel angefangen. Ein anderer Chauffeur (E____) habe G____ gesagt, er solle aussagen, dass der Berufungskläger ihn um Geld gefragt habe (Akten S. 434). Als Erklärung für die angeblich falschen Bezichtigungen hat der Berufungskläger neu ein Komplott von höchster Ebene angeführt. Er sei vor Gericht, weil er nicht bereit gewesen sei gegen I____ und J____ auszusagen. Er habe damals nicht mit der Firma B____ AG kooperiert. Den beiden sei im April 2021 gekündigt worden und ihm im Mai 2021. Man habe ihm gesagt, dass er befördert würde, wenn er gegen die beiden aussagen würde. Er sei nicht bereit dazu gewesen und so habe man Chauffeure gesucht, die gegen ihn aussagen würden. Dies seien z.B. C____ und G____ gewesen (Akten S. 434). Die anderen Fahrer seien wegen seines Aufstiegs in der Firma neidisch auf ihn gewesen. Als er nach seiner Kündigung von den Gerüchten um die Bestechungsgelder erfahren habe, habe er alle Chauffeure, die er eingestellt habe, gebeten zu erklären, dass sie ihm kein Geld bezahlt hätten. Dies habe die B____ AG unterbunden, indem sie den Fahrern gesagt habe, es werde ihnen gekündigt, wenn sie etwas zu Gunsten des Berufungsklägers aussagen würden (Akten S. 435). Auch Drohungen hat der Berufungskläger vor erster Instanz nach wie vor bestritten. Er sei überrascht über die Aussagen von C____, dieser sei sehr lieb gewesen und habe nie Probleme gemacht. C____ habe aber viel kaputt gemacht und die entstandenen Schäden nicht deklariert. Deswegen habe dieser auch Probleme mit dem Bonus bekommen. Vielleicht habe er deshalb die falschen Aussagen gemacht. Er selbst habe jedenfalls niemanden bedroht, er habe ja Familie und Kinder (Akten S. 436). Der Berufungskläger hat betont, dass die Telefonhistorie von ihm und C____ ausgewertet werden solle. Er sei mit einem Kollegen in seinem Büro gewesen. Am Tag seiner Kündigung habe er noch mit C____ über eine Erhöhung dessen Pensums auf 100% gesprochen. Als dieser ihn dann belastet habe, habe er diese Erhöhung und somit monatlich CHF 1'000.– mehr bekommen (Akten S. 437).

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger sowohl die passive Privatbestechung als auch die versuchte Nötigung bestritten (Akten S. 560). Er hat nochmals ausführlich seine Aufgaben sowie den Ablauf einer Rekrutierung beschrieben und bestätigt, dass er für jeden Chauffeur, den er akquiriert habe eine Prämie von CHF 1'000.– erhalten habe. CHF 300.– habe er nach 3 Monaten, CHF 600.– nach 6 Monaten und danach den Rest bekommen. Die Anschuldigungen durch G____ hat er erneut damit erklärt, dass dieser eine 100% Stelle gewollt habe, er ihm jedoch nur eine 80% Stelle habe vermitteln können, was dieser nicht gewollt habe. Geld habe er nie von ihm verlangt. Und G____ hätte mit 80% weder mehr verdient noch weniger arbeiten müssen als in Frankreich mit 100% (Akten S. 561). Erneut hat er angegeben, dass ihm gekündigt worden sei, weil er nicht gegen I____ und J____ ausgesagt habe. Er habe gegenüber C____ keine Drohung ausgesprochen, dieser sage dies nur, um bei seiner ersten Aussage zu bleiben. Der Berufungskläger habe ein Schreiben an C____ geschickt, indem er ihm versichere, ihn nicht wegen Falschaussage zu belangen und dann habe C____ den Brief geschrieben und mitgeteilt, dass er nicht bedroht worden sei (vgl. Schreiben C____, Akten S. 531; Schreiben Berufungskläger, Akten S. 549; Aussagen BKL, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 562).

3.6      Aussagenwürdigung und Beweisergebnis

3.6.1   Es zeigt sich vorliegend, dass die Anklage vornehmlich auf den Aussagen der direkt Betroffenen G____ und C____ basiert. Objektive Beweismittel gibt es kaum (vgl. oben E. 3.3). Demnach ist insbesondere auf die Aussagen der unmittelbar Beteiligten abzustellen. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 I 122 E. 3.3). Zunächst ist die Aussagengenese und Motivlage der Beteiligten zu betrachten. Sie ist vorliegend von grösstem Gewicht.

3.6.1.1 G____ hätte die Stelle bei der B____ AG bereits anlässlich des inkriminierten Gesprächs erhalten, das hat selbst der Berufungskläger ausgesagt. So lag es gemäss dessen Darstellung nicht etwa an seiner eigenen Weigerung, G____ einzustellen, dass dieser nicht in den Betrieb eingetreten ist, sondern am angeblichen Desinteresse seitens G____s. Der Berufungskläger hat behauptet, G____ habe das Interesse an der Stelle verloren, als er gehört habe, dass es eine 80%-Anstellung gewesen wäre. Er sei nur an einem 100%-Pensum interessiert gewesen. Nachdem er sein fehlendes Interesse erklärt habe, habe er das Gespräch beendet. Das einzige Geld, von dem gesprochen worden sei, sei die Prämie gewesen, welche der Berufungskläger für die Anwerbung eines neuen Chauffeurs von der Arbeitgeberin erhalten hätte. G____ habe wohl extra falsche Aussagen gemacht, weil die Geschäftsleitung ihn dazu aufgefordert und mit einer 100%-Anstellung belohnt habe. Tatsächlich lässt sich festhalten, dass G____ später eine 100%-Stelle erhalten hat, während anlässlich des Gesprächs mit dem Berufungskläger unbestrittenermassen nur von einer 80%-Stelle die Rede gewesen war. Allerdings gilt ebenfalls objektiv, weil notorisch und unbestritten, dass die Lohndifferenz wegen des tieferen Pensums durch das Lohnniveau in der Schweiz gegenüber der Situation in Frankreich mehr als aufgewogen worden wäre. G____ hat der vom Berufungskläger angeführten Begründung, er wäre an einem 80%-Pensum bei B____ AG in der Schweiz nicht interessiert gewesen, denn auch mit dem offensichtlichen Argument widersprochen, dass er auch mit einem 80%-Pensum in Basel noch mehr verdient hätte als mit 100% in Frankreich. Das hat auch der Berufungskläger selbst bestätigt, indem er angegeben hat, dass der Verdienst in Basel CHF 3'800.– brutto, also etwa CHF 3'300.– netto gewesen sei. In Frankreich würde man mit 10 Jahren Berufserfahrung im Vollzeitpensum maximal auf EUR 3'000.– kommen (Akten S. 433). G____ hätte somit bei angenehmeren Arbeitsbedingungen und kürzerer Arbeitszeit ein höheres Gehalt erzielt als bei seinem damaligen Job in Frankreich. Der vom Berufungskläger geltend gemachte Grund für die negative Berichterstattung beim Arbeitgeber verfängt damit nicht, womit auch kein plausibler Grund für eine Falschbelastung ersichtlich ist.

3.6.1.2 Auch in Bezug auf die Angaben von C____ spricht die Ausgangslage gegen eine Falschbelastung und erweist sich das Motiv der Vergeltung als abwegig. Dieser hat sich nämlich zunächst dagegen gesträubt, überhaupt Depositionen zur Sache zu machen. Das Formular im Rahmen der Mitarbeiterbefragung hat er nachweislich nicht ausgefüllt, sondern es wird einzig im Gesprächsprotokoll der Geschäftsleitung seine Aussage notiert, er habe für die Anstellung bezahlen müssen (vgl. oben E. 3.3). Diese Angabe hat er allerdings an den polizeilichen und gerichtlichen Einvernahmen nicht bestätigt bzw. sogar explizit bestritten, weshalb sie auch nicht Eingang in die Anklage gefunden hat. Dabei hat er keinen Zweifel daran gelassen, dass er grosse Angst vor einer Reaktion des Berufungsklägers gehabt hat, dies explizit auch für den Fall einer Belastung vor Gericht. Dass C____ dennoch die Drohung des Berufungsklägers geschildert hat, ist hingegen äusserst nachvollziehbar, hätte er doch sonst seine Angst gar nicht erklären können. Hätte C____ sich für gestrichene Boni rächen wollen, wie es der Berufungskläger geltend macht, so hätte er anlässlich der Mitarbeiterbefragung vom 26./27. Mai 2021 alle Möglichkeiten dazu gehabt, weit bessere und effizientere Beschuldigungen vorzubringen als ein knappes Jahr später anlässlich der polizeilichen Einvernahme. Er hätte bei der Mitarbeiterbefragung nämlich mit voller Kraft darauf hinwirken können, dass der Berufungskläger sicher entlassen würde, zumal seine beiden Kollegen vom Büro bereits entlassen worden waren und sich die Mitarbeiterbefragung speziell auch auf die Arbeit der Plattformleitung in Basel bezogen hat. Auch wenn dem Berufungskläger am 27. Mai 2021 zwar gekündigt worden war, hat C____ sich stets zurückhaltend geäussert. Hinzu kommt, dass er sich trotz seiner Eigenschaft als Privatkläger nicht ins gerichtliche Verfahren eingebracht, keine finanziellen Forderungen erhoben und auch keinen rechtlichen Beistand beigezogen hat. Es ist auch in seinem Fall kein ernsthafter Anlass für eine Falschbezichtigung gegeben.

3.6.1.3 Was schliesslich die B____ AG selbst betrifft, spricht die Interessenlage ebenfalls gegen eine Falschbelastung. Die B____ AG hatte durch das gesamte Verfahren nichts als Umtriebe und Auslagen. Ob sie die Anwaltskosten von erstinstanzlich rund CHF 6'500.– vom Berufungskläger je erhalten wird, ist ungewiss. Weit mehr ins Gewicht fallen aber die gesamten Aufwendungen für die Aufarbeitung der Angelegenheit, zuerst betriebsintern, dann im gerichtlichen Verfahren. Das vom Berufungskläger beschworene Komplott ist vor diesem Hintergrund unplausibel. Die B____ AG konnte die beiden Kollegen des Berufungsklägers ganz ohne sein Zutun entlassen, wie sie auch bewiesen hat. Dasselbe hat für ihn zu gelten. Wenn ein Privatunternehmen mit einem Mitarbeiter nicht mehr zufrieden ist, kann es das Arbeitsverhältnis im schweizerischen Recht ziemlich unkompliziert beenden. Zwar hätte eine Kündigung dann wohl nicht fristlos erfolgen dürfen, doch hätten die Monatsgehälter des Berufungsklägers während der ordentlichen Kündigungsfrist zweifellos weniger (finanziellen und administrativen) Aufwand bedeutet als das vorliegend gewählte Vorgehen der B____ AG. Es ist also völlig abwegig, dass die B____ AG den Berufungskläger zu irgendwelchen belastenden Aussagen gegen seine früheren Kollegen hätte anspornen wollen und ihn wegen seiner diesbezüglichen Weigerung schliesslich bei den Strafbehörden angezeigt hätte, notabene, nachdem sie zuvor die Chauffeure mittels Kündigungsandrohungen unter Druck gesetzt hätte, sich ihrerseits gegen den Berufungskläger zu stellen, wie dieser behauptet.

3.6.1.4 Gründe für eine Falschbezichtigung sind also in keinem Fall ersichtlich.

3.6.2   Hinzu kommt, dass sich die Aussagen sowohl von G____ als auch von C____ und H____ auch im Rahmen einer inhaltlichen Analyse als sehr glaubhaft erweisen. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien, etwa was den Detaillierungsgrad und die Farbigkeit der Schilderungen, die Schlüssigkeit und Konstanz auch über zwei Einvernahmen hinweg sowie das Einräumen von Erinnerungslücken betrifft. Dabei werden auch teils ungewöhnliche Einzelheiten erwähnt, zum Beispiel, dass beim von C____ erhaltenen Anruf die Absendernummer «Weibel» aufgeschienen sei, was zur Bezeichnung des Berufungsklägers als «Hofweibel» passt (dazu Auss. H____, Akten S. 148). Auffallend ist sodann bei allen die durchaus zurückhaltende und differenzierte Darstellung. Keiner dramatisiert oder belastet den Berufungskläger übermässig, vielmehr wird dieser auch entlastet. So gibt etwa G____ an, vom Berufungskläger nicht bedroht worden zu sein und auch nichts von Drohungen gehört zu haben – der Berufungskläger habe wohl seinerseits Angst gehabt vor einem Nachspiel. Ebenso erklärt C____, nichts von anderen Drohanrufen oder sonstigen derartigen Aktionen des Berufungsklägers gehört zu haben (vgl. oben E. 3.5.1-3.5.3 m.w.H).

3.6.3   Demgegenüber sind die Angaben des Berufungskläger unplausibel und teilweise lebensfremd. Seine Theorien, weshalb es zu Falschbezichtigungen durch G____ und C____ gekommen sei, erweisen sich, wie dargelegt, als nicht überzeugend. Lebensfremd ist zudem die Angabe, dass er die Bewerbungsgespräche ausserhalb der Arbeitszeit geführt habe, weil es nicht im Interesse der Vorgesetzten gewesen sei, diese innerhalb der Arbeitszeit zu führen, obwohl die Rekrutierung und Einführung neuer Angestellter explizit zu seinen Hauptfunktionen gezählt hat.

3.6.4   Nicht zuletzt lassen sich die objektiven Umstände nicht mit den Depositionen des Berufungsklägers in Einklang bringen. Diese stützen vielmehr die Angaben der übrigen Beteiligten. So hat zwar G____ nach seinen Aussagen zur Affäre tatsächlich eine Stelle bei B____ AG erhalten, nachdem es zuerst aufgrund des Bewerbungsgesprächs mit dem Berufungskläger nicht dazu gekommen ist und auch sein Vater arbeitet inzwischen bei der gleichen Firma. Allerdings sagt das nichts über das angeklagte Geschehen aus und beschlägt insbesondere nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G____, anders als der Berufungskläger insinuiert. Denn es ist notorisch, dass in der Transportbranche zur Tatzeit ein Mangel an qualifiziertem Personal bestanden hat und es wird vom Berufungskläger selbst – in Übereinstimmung mit H____ – ein recht grosszügiges Bonus-System geschildert, mit welchem das Anwerben neuer Mitarbeiter belohnt wurde. Das ist ein untrüglicher Hinweis darauf, dass die B____ AG an der Rekrutierung von Fachkräften interessiert gewesen ist, weshalb es naheliegt, dass sie auch den seinerseits interessierten und unbestrittenermassen qualifizierten G____ in die Firma holen wollte, ebenso wie seinen berufserfahrenen Vater.

3.6.5   Zusammengefasst ist somit auf die Aussagen von C____ und G____ abzustellen, die durch die weiteren relevierten Beweismittel, die Anzeigesituation sowie die Gesamtumstände als glaubhaft zu werten sind. Demnach ist im Ergebnis nachgewiesen, dass der Berufungskläger G____ angewiesen hat, ihm für die Abwicklung der Anstellung einen Betrag in Höhe von CHF 2’000.– zu bezahlen. Zudem ist erstellt, dass der Berufungskläger C____ am Telefon bedroht hat, damit er nicht über die Vorfälle redet.

4.         Rechtliches

4.1      Passive Privatbestechung

4.1.1   Die im Rahmen des Korruptionsstrafrechts ins Kernstrafrecht aufgenommene, seit 1. Juli 2016 in Kraft stehende passive Privatbestechung nach Art. 322novies StGB regelt das «sich bestechen lassen» durch Arbeitnehmer im privaten Sektor im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat der Berufungskläger die Voraussetzungen als Täter im Rahmen dieses Sonderdelikts erfüllt. Er unterstand einer vertraglichen Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin und war Teil eines Dreiparteienverhältnisses, in welchem er die rechtlichen Interessen der B____ AG zu wahren hatte. Das ist bei Art. 322novies StGB – wie bereits zuvor beim lauterkeitsrechtlichen Tatbestand – vorauszusetzen (Meili Raffael, Strafrechtliche Bekämpfung der Privatbestechung, ZStStr 2018 S. 43; Betz, in: Praxiskommentar Trechsel/Pieth, 4. Aufl. 2021, Art. 322octies StGB N 10). Der in Art. 322novies StGB genannte Vorteil kann nach h.L. und Praxis materieller oder immaterieller Natur sein. Als materieller Vorteil gilt grundsätzlich jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach- oder Geldleistungen. Nicht gebührend bedeutet, dass der potentiell Bestochene kein Recht auf den Vorteil hat. Dabei sind dienstrechtlich oder vertraglich erlaubte bzw. genehmigte Vorteile sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile nach Art. 322decies StGB ausdrücklich ausgenommen. Der Vorteil muss im Austausch gegen eine pflichtwidrige oder ermessensbestimmte Handlung oder Unterlassung gefordert (oder angenommen) werden, welche im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Empfängers steht (zum Ganzen: Betz, in: Praxiskommentar Trechsel/Pieth, 4. Auflage, 2021, Art. 322octies StGB N 13-14; vgl. auch BGer 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 1.3.2).

4.1.2   Bei der geforderten Summe von CHF 2'000.– für die Stellenzusage handelt es sich klarerweise um einen nicht gebührenden Vorteil im Rechtssinn. Der Berufungskläger hat diesen für eine Handlung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit gefordert, die in seinem Ermessen stand. So war er doch zuständig für die Rekrutierung und Einführung neuer Chauffeure. Er hat durch sein korrumpierendes Verhalten gegen die Treuepflicht verstossen, die er gegenüber der B____ AG als Arbeitgeberin zu wahren hatte, und damit deren Interessen massiv verletzt, nicht nur wegen des Reputationsschadens, sondern auch im Hinblick auf die Rekrutierung geeigneter Fachkräfte. Der objektive Tatbestand der passiven Privatbestechung ist erfüllt.

Dass G____ die geforderte Summe nicht bezahlt, sondern auf die Stelle verzichtet hat, ist dabei unerheblich: Tathandlung der passiven Bestechung ist neben dem Annehmen oder sich versprechen Lassen bereits das Fordern (Betz, in: Praxiskommentar Trechsel/Pieth, 4. Auflage, 2021, Art. 322novies StGB N 3; ebenso bei aktiver Bestechung: BGer 6B_457/2022 vom 16. November 2023 E. 3.1.1). Die Vorinstanz hat daher auch zu Recht nicht blossen Versuch angenommen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt, was vorliegend ohne weiteres zu bejahen ist.

4.1.3   Die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz ist demnach zutreffend und der Berufungskläger wird wegen passiver Privatbestechung schuldig gesprochen.

4.2      Versuchte Nötigung

4.2.1   Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert ein rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Als Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer, 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1), wobei die spezifische Lage des Opfers Raum für gewisse Differenzierungen lässt (Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, 2021, Art. 181 N 5). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie die betroffene Person entgegen ihrem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 181 StGB N 25 f.).

4.2.2   Gemäss dem Beweisergebnis hat der Berufungskläger gegenüber C____ gesagt, dass er ihn finden werde, wenn er reden würde. C____ musste als Empfänger dieser Drohung und in diesem Kontext damit rechnen, dass der Berufungskläger mit schlechten Absichten vorbeikommen würde. Ebenfalls war C____ nach dem Telefonat verängstigt, sodass die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils aus seiner Perspektive zu bejahen ist, zumal er anfangs sogar vorsichtig war, wenn er den Arbeitsort verliess. Dass lediglich versuchte Nötigung angeklagt und von der Vorinstanz angenommen wurde, liegt daran, dass C____ trotz der teilweise erfolgreichen Einschüchterung belastende Aussagen gemacht hatte. Ob die Umstände, die lediglich einen Versuch begründen, tatsächlich gegeben sind, scheint hingegen nicht ohne weiteres klar, zumal C____ trotz Hinweise im Gesprächsprotokoll der Geschäftsleitung die Bestechung tatsächlich stets bestritten hat. Lediglich die Nötigungshandlung hat er selbst geschildert. Da vollendete Nötigung nicht angeklagt worden ist und einzig der Berufungskläger Berufung erhoben hat, kann aufgrund des Verbots der reformatio in peius das Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden und dieser Umstand ist somit offen zu lassen. Es ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen und der Tatbestand der versuchten Nötigung ist erfüllt.

5.         Strafzumessung

5.1      Rechtliche Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2      Ausgangslage, methodisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

5.3      Strafart

5.3.1  

5.3.1.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).

5.3.1.2 Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt – wie erwähnt – freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

5.3.1.3 Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

5.3.2   Mit dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so besteht vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft auf eine Anschlussberufung verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius kein Raum, diese zu überprüfen (vgl. AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.2). Das Strafgericht hat indes zutreffend erwogen, dass vorliegend nicht nur die Strafhöhe aus Verschuldensgründen im unteren Bereich liege, sondern der Berufungskläger auch über einen guten Leumund verfüge. Der Berufungskläger ist zwischenzeitlich mit Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 18. April 2024 wegen fahrlässigen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.– verurteilt worden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch vor diesem Hintergrund nach wie vor keine Notwendigkeit besteht, eine Freiheitsstrafe auszufällen, da weder das Vorleben noch das Verhalten des Berufungsklägers auf die Gebotenheit einer Freiheitsstrafe schliessen lassen. Hinzu kommt, dass vorliegend eine Geldstrafe aufgrund der Arbeitstätigkeit des Berufungsklägers auch einbringlich ist (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil S. 12 f.).

5.4      Einsatzstrafe

5.4.1   Sowohl die passive Privatbestechung gemäss Art. 322novies Abs. 1 StGB als auch die versuchte Nötigung nach Art. 181 StGB sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vor. Somit ist der abstrakte Strafrahmen identisch und es kommt beim Festsetzen der Einsatzstrafe auf den konkreten Fall an. Vorliegend ist das Verschulden bezüglich der passiven Privatbestechung als höher zu gewichten, weshalb diese bei der Festsetzung der Einsatzstrafe als erstes zu behandeln ist.

5.4.2   In objektiver Hinsicht hat der Berufungskläger die Situation von G____ im Rahmen des Anstellungsgesprächs schamlos ausgenutzt und von ihm für die Zusicherung der Stelle einen Betrag von CHF 2'000.– verlangt. Der Berufungskläger hat die Situation des Fahrers in Anbetracht der wesentlich attraktiveren Arbeitsbedingungen in der Schweiz ausgenutzt und das Vertrauen seines Arbeitgebers missbraucht, um einen neuen Fahrer für das Unternehmen zu gewinnen. Er hat nicht den für das Unternehmen besten Kandidaten, sondern denjenigen, der sich zahlungswillig zeigte, ausgewählt. All dies wiegt nicht mehr leicht. Entlastend hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Deliktsbetrag mit CHF 2’000.– nicht allzu hoch ist und G____ die verlangte Geldsumme auch nicht bezahlt hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 13). In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Interessen handelte. Insgesamt ist deshalb mit der Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die vorinstanzlich festgelegte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist zu bestätigen.

5.5      Gesamtstrafenbildung

Für die versuchte Nötigung ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen. In objektiver Hinsicht erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger seine Kenntnisse über die familiären Verhältnisse und den Wohnort von C____ ausgenutzt hat. Auch wenn die Drohung, dass er ihn finden werde, das Zufügen von körperlicher Gewalt in Aussicht stellt, ist anzufügen, dass die Wortwahl doch eher vage ausgefallen ist. In subjektiver Hinsicht ist zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat. Es ging einzig darum zu verhindern, dass C____ gegenüber der Geschäftsleitung belastende Aussagen zu der Bestechungsgeldaffäre machen würde und der Berufungskläger dadurch hätte auffliegen können. Leicht strafmildernd ist zu werten, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist. Insgesamt ist somit aufgrund des eher leichten Verschuldens von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen auszugehen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen. Somit beläuft sich die vorläufige Gesamtstrafe für beide Delikte auf 80 Tagessätze Geldstrafe.

5.6      Persönliche Verhältnisse

Bezüglich des persönlichen Hintergrunds des Berufungsklägers kann auf die zutreffenden Angaben der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, S. 14). Er arbeitet inzwischen drei Jahren bei der Firma [...] als Lastwagenchauffeur und verdient monatlich CHF 4'800.– zuzüglich Kinderzulagen von insgesamt CHF 600.–, also brutto CHF 5'400.– (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 560). Wie bereits erwähnt ist der Berufungskläger zwischenzeitlich wegen eines Strassenverkehrsdeliktes zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteil worden. Er habe zudem einen Führerausweisentzug von 3  Monaten erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 560). Diese Verurteilung fällt vorliegend allerdings nicht ins Gewicht, zumal sie nicht einschlägiger Natur ist. Ein Geständnis kann dem Berufungskläger nicht zu Gute gehalten werden. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten und die bisher zugemessene Geldstrafe von 80 Tagessätzen erscheint angemessen.

5.7      Tagessatzhöhe

5.7.1   Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

5.7.2   Auszugehen ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Berufungsklägers von CHF 4’800.–. Davon abzuziehen ist ein Pauschalabzug von 30% für Krankenkasse, Steuern, etc. sowie die üblichen Abzüge für drei Kinder (15% fürs erste Kind, 12.5% fürs zweite Kind und 10% fürs dritte Kind). Die Ehefrau ist zwar nicht erwerbstätig, doch sind unterdessen alle Kinder in Frankreich schulpflichtig, weshalb dies keinen Abzug mit sich zieht. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage im Ergebnis auf CHF 70.–.

5.8      Modalitäten des Vollzugs

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 37). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) kann im vorliegenden Verfahren keine unbedingte Strafe ausgesprochen werden. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend aber ohnehin erfüllt. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung der minimalen Probezeit von zwei Jahren steht demnach nichts entgegen.

6.         Kostenund Entschädigungsfolgen

6.1      Kostenfolgen

6.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Der Berufungskläger ist auch im Berufungsverfahren wegen versuchter Nötigung und passiver Privatbestechung schuldig gesprochen worden und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2'346.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.

6.1.2   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihn die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.2      Entschädigungsfolgen

6.2.1   Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der Berufungskläger gemäss eingereichter Honorarnote eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'631.20 geltend. Da die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und passiver Privatbestechung bestätigt werden, ist ihm für das Verfahren allerdings keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

6.2.2   Die Privatklägerin B____ AG hat sich als Strafklägerin am vorliegenden Verfahren beteiligt. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafklägerin bzw. Strafkläger dann vor, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 433 N 1). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

Die Vertretung der B____ AG hat vor erster Instanz einen Aufwand von insgesamt CHF 7'012.85 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Der Stundenansatz ist, wie bereits von der Vorinstanz berücksichtigt, auf CHF 250.– zu bemessen. Der Berufungskläger ist vorliegend im Strafpunkt wegen versuchter Nötigung und mehrfacher Beschimpfung verurteilt worden und es rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Privatklägerschaft somit für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 6'510.55 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der versuchten Nötigung und der passiven Privatbestechung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, 322novies Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'346.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der Privatklägerin B____ AG wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'510.55 zugesprochen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2024 SB.2024.8 (AG.2025.160) — Swissrulings