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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.03.2025 SB.2024.57 (AG.2025.153)

3. März 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,264 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Angriff, einfache Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

SB.2024.57

BESCHLUSS

vom 3. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                           Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                                   Privatkläger

[...]

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Opferhilfe         Berufungsbeklagte

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel                                       Privatklägerin

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 5. September 2023 (SG.2023.104)

betreffend Angriff, einfache Körperverletzung, mehrfaches Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz,

mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2023 wurde A____ des Angriffs, der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldigt erklärt und zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. November 2022 bis zum 12. Mai 2023 (171 Tage), davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Die gegen A____ am 12. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Hinderung einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde zur Zahlung von CHF 2'276.95 Schadenersatz und CHF 4'319.30 Parteientschädigung sowie zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. September 2022 an B____ (nachfolgend Privatkläger) verurteilt. Es wurde verfügt, die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel bzw. Betäubungsmittelutensilien sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen und die Trainerhose und den Pullover der Marke […] (Verz. 157722 Pos. 1106/1107), die zwei Paar weissen Schuhe der Marke […] (Verz. 157722, Pos. 1120/1121) und das Paar Schuhe der Marke […] (Verz. 157722, Pos. 1003) A____ zurückzugeben. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten von CHF 25'488.35 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 12'000.– auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Berufung erklärt. Er hat beantragt, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen, die übrigen Schuldsprüche seien nicht angefochten. In Gutheissung der Berufung sei er zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Weiter sei er zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen. Die darüberhinausgehenden Zivilforderungen (Genugtuung und Schadenersatz) seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei von einem Widerruf der am 12. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– abzusehen. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt und beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei teilweise aufzuheben und der Berufungskläger sei der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monate zu verurteilen, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Vorladung vom 11.  bzw. 30. Dezember 2024 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 3. März 2025 geladen worden. Dem Berufungskläger konnte diese auf postalischem Weg – trotz zweimaligem Versuch – nicht zugestellt werden. Am 14. Januar 2025 wurde versucht, die Vorladung an der Meldeadresse des Berufungsklägers per Weibel zuzustellen. Obwohl jemand zu Hause war, wurde die Türe nicht geöffnet. Beim zweiten Zustellversuch per Weibel am 20. Januar 2025 öffnete ein Bruder des Berufungsklägers die Tür, weigerte sich aber, den Brief entgegen zu nehmen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. März 2025 ist der Berufungskläger – im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung – nicht erschienen. Die amtliche Verteidigerin hat sich zum Verbleib sowie zu versuchten Kontaktaufnahmen mit dem Berufungskläger geäussert. Ihr ist zudem das rechtliche Gehör betreffend die Annahme einer Rückzugsfiktion gewährt worden. Die amtliche Verteidigung beantragt, dass an der Berufung festgehalten und ein Entscheid in der Sache gefällt werde. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Verfahren nicht weiterzuführen.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Rechtsmittel sind form- und fristgemäss eingelegt worden, womit darauf einzutreten ist.

1.2      Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021 E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 1.2).

Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, zu welcher der Berufungskläger nicht erschien, ist es mithin für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.

2.

Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob ein Rückzug seiner Berufung anzunehmen ist.

2.1      Die amtliche Verteidigerin hat erklärt, dass sie davon ausgehe, dass der Berufungskläger nach wie vor an der Berufung interessiert sei, da sie nicht anderweitig instruiert worden sei. Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie allerdings keinen Kontakt mehr mit dem Berufungskläger. Versuche den Berufungskläger zu kontaktieren, seien erfolglos geblieben. Sie sehe es als ihre Pflicht an, an der Berufung festzuhalten. Es sei daher ein Entscheid in der Sache zu fällen.

2.2      In mehreren neuen Grundsatzentscheiden (BGE 149 IV 259; 148 IV 362) hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO auseinandergesetzt und kommt dabei zum Schluss, dass diese greift, wenn der Berufungskläger (sogar) für seine Verteidigung unerreichbar ist und diese daher nicht instruiert werden konnte (BGE 149 IV 259). Gemäss den dortigen bundesgerichtlichen Erwägungen sei das Verhalten des Beschwerdeführers widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. «Er kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern […], indem er sogar für seinen Verteidiger unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1). So unterscheide sich das Berufungsverfahren wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet sei. Dagegen unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien. Es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei. «Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.2). Dadurch sei auch nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt. Namentlich hindere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine beschuldigte Person nicht daran, aus freien Stücken auf ein kontradiktorisches Verfahren zu verzichten; dies könne ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Verlangt werde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck komme und von einem Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht würden, begleitet werde. Dies setze voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin gewusst habe und die Folgen eines Verzichts habe vorhersehen können. Dem Verzicht dürften keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen BGE 149 IV 259 E. 2.4.3).

Sodann sei eine Rückzugsfiktion auch in jedem Fall anzunehmen, wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäss vorgeladen werden könne. Dabei sei es «unerheblich (...), ob er tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weiteres greift, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind». Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung einst Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, denn es reiche auch hier nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei. Vielmehr müsse der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolge, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein (s. schon vorstehend). Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen könne, werde fingiert, dass kein Interesse vorhanden sei und dass die Berufung als zurückgezogen gelte (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Daran ändere sich auch nichts, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung erscheine, da «Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst in Spiel kommt, wenn die Partei gültig vorgeladen werden konnte» (BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, somit nicht vorgeladen werden kann, tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Regelung der allgemeinen Bestimmung von Art. 88 lit. b StPO vorgeht, wonach die Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn eine Zustellung unmöglich ist (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).

2.3

2.3.1   Vorliegend brach der Berufungskläger den Kontakt zu seiner Verteidigerin einseitig ab. Im Rahmen der Nachbesprechung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 5. September 2023, habe der Berufungskläger seine Verteidigerin wissen lassen, dass er Berufung erklären wolle. Danach habe die Verteidigerin ihn nicht mehr erreichen können, sämtliche Kontaktversuche zu ihrem Mandanten seien gescheitert. Aus der Kostennote der Verteidigerin erhellt, dass sie dem Berufungskläger seit der Eröffnung des erstinstanzlichen begründeten Urteils insgesamt sieben Briefe geschrieben und sämtliche Verfügungen sowie die Vorladung an ihn weitergeleitet hat. Der letzte Kontakt fand somit am 5. September 2023, und damit vor eineinhalb Jahren vor der Berufungsverhandlung vom 3. März 2025, statt. Die gesamte seitherige Kommunikation der Verteidigung mit dem Berufungskläger verlief demnach einseitig (Kostennote vom 2. März 2025). Somit war der Wille des Berufungsklägers, dass eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens nicht fortlaufend gegeben.

Eine solche Annahme verletzt auch nicht den Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires Verfahren. So war er über die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe unbestrittenermassen im Bild. Er nahm denn auch persönlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil. Nachdem ihm die erstinstanzliche Verurteilung zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, eröffnet worden war, liess er durch seine Verteidigung Berufung erklären. Im Laufe des Berufungsverfahrens konnte ihn die Verteidigerin jedoch nicht mehr kontaktieren. Der Berufungskläger hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Urteils vom Berufungsgericht überprüfen zu lassen. Sein gesamtes Verhalten lässt unzweideutig auf einen konkludenten Verzicht auf eine Beurteilung durch ein Berufungsgericht schliessen. Er hat selbst zu verantworten, dass keine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt. Solches ist auch nicht zwingend erforderlich, zumal das Berufungsverfahren weitgehend in der Disposition der Parteien liegt. Das Verfahren ist mithin als fair anzusehen.

2.3.2   Im Übrigen wäre auch fraglich, ob der Berufungskläger gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden konnte. Die Zustellung von Vorladungen hat grundsätzlich gemäss Art. 84 ff. StPO zu erfolgen. Geht die Vorladung an die beschuldigte Person, so ist sie dieser allerdings direkt zuzustellen (Art. 87 Abs. 4), die Zustellung an die Verteidigung genügt insoweit nicht bzw. nur, wenn diese als Zustelldomizil bestimmt worden ist (Arquint, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 201 StPO N 3; vgl. auch BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2). Bei unbekanntem Aufenthalt (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO) setzt die Rückzugsfiktion voraus, dass sämtliche zumutbaren Nachforschungen erfolglos geblieben sind. Als zumutbare Nachforschungen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO gelten etwa Erkundigungen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Einwohnerregistern, Nachbarn, den nächsten Angehörigen oder allenfalls beim aktuellen Arbeitgeber (BGer 6B_471/2022 vom 24. August 2022 E. 3, 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.2, 6B_317/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4).

Vorliegend ist der Aufenthaltsort des Berufungsklägers nicht unbekannt. Er wurde mit Vorladung vom 11. resp. 30. Dezember 2024 zur Hauptverhandlung am 3. März 2025 geladen. Dem Berufungskläger konnte diese – trotz zweimaligem Versuch – nicht zugestellt werden. Zwei weitere Zustellversuche erfolgten per Weibel am 14. Januar 2025 (jemand war zu Hause, öffnete aber nicht) und am 20. Januar 2025 (Bruder des Berufungsklägers öffnete die Türe, weigerte sich aber den Brief entgegenzunehmen).

Der Berufungskläger erklärte Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2023. Er befand sich damit ein einem Prozessverhältnis und musste mit der Zustellung behördlicher Post rechnen. Die Vorladung vom 11. resp. 30. Dezember 2024 für die Berufungsverhandlung wurde per Einschreiben an die bekannte Adresse des Berufungsklägers versandt. Gemäss Sendungsnachverfolgung erfolgte sowohl am 12. Dezember 2024 als auch am 31. Dezember 2024 ein erfolgloser Zustellversuch (Track & Trace Post). Beide Sendungen wurden dem Appellationsgericht mit der Mitteilung «Nicht abgeholt» retourniert. Die Vorladung wurde dem Appellationsgericht damit nicht mit dem Vermerk einer falschen oder unbekannten Adressierung retourniert, sondern sie wurde vom Berufungskläger nicht bei der Post abgeholt. Damit sind die Voraussetzungen der Zustellfiktion nach Art. 87 Abs. 4 lit. a StPO erfüllt. Die Beantwortung der Frage der ordnungsgemässen Vorladung könnte vorliegend ohnehin offenbleiben, da bereits aus dem zuvor Dargelegten erhellt, dass der Wille des Berufungsklägers, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens nicht fortlaufend gegeben war (s. vorne E. 2.3.1).

2.3.3   Zusammenfassend ist daher das Verfahren des Berufungsklägers zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben. Die Anschlussberufung ist akzessorisch und setzt eine gültige Berufung voraus. Wird auf eine Berufung nicht eingetreten oder wird sie wie vorliegend zurückgezogen, fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2023 rechtskräftig geworden.

3.

3.1      Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu behandeln, woraus folgt, dass der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen hat. Bei der Festlegung der Gebühr für das Berufungsverfahren sind sowohl der Umfang der Akten als auch die Diskrepanz der Parteianträge hinsichtlich der Vorbereitung des Falles durch eine Kammer des Appellationsgerichts zu berücksichtigen. Bei dieser Situation rechtfertigt es sich, die Abstandsgebühr auf CHF 800.– festzulegen.

3.2      Die amtliche Verteidigerin ist für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Kostennote ist nicht zu beanstanden und mit 0,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung zu ergänzen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 und Art. 401 Abs. 3 der Strafprozessordnung, als erledigt abgeschrieben.

            A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 800.–.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'733.40 und ein Auslagenersatz von CHF 41.20, zuzüglich 8,1 %Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 224.75, somit total CHF 2'999.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.57 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.03.2025 SB.2024.57 (AG.2025.153) — Swissrulings