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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.09.2024 SB.2024.3 (AG.2024.597)

5. September 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,697 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Betrug und Urkundenfälschung (Urteil BGer 6B_963/2024 vom 21. Oktboer 2025)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.3

URTEIL

vom 5. September 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____                                                                           Berufungsbeklagte

[...]                                                                                         Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. August 2023 (ES.2022.501)

betreffend Betrug und Urkundenfälschung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. August 2023 wurde A____ des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90.– verurteilt (Probezeit 2 Jahre). Darüber hinaus wurde er zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'288.20 (inklusive Mehrwertsteuer) an die B____ (nachfolgend: Privatklägerin) verpflichtet. Deren Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 145'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Juni 2022, wurde indes auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'032.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], am 21. August 2023 Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 3. Januar 2024 erklärt. Es wird beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei kosten- und entschädigungsfällig vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. September 2024 ist der Berufungskläger befragt worden und dessen Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.         Tatsächliches

Gleich wie schon vor der Vorinstanz bestreitet der Berufungskläger den der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17. August 2023 S. 3 [Akten S. 307]; Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 3 f. [Akten S. 408 f.]), womit dieser als erstellt gelten kann. Demnach hat er zu Handen der C____ AG bei der D____  AG am 26. März 2020 einen sog. Covid-19-(Basis-) Kredit in Höhe von CHF 190'000.– beantragt. In der Kreditvereinbarung gab er unterschriftlich und wahrheitswidrig an, dass die C____ AG einen Umsatz von CHF 1'986'854.– erzielte, obwohl der tatsächliche Umsatz bei CHF 1'206'846.– lag. Die maximal erhältliche Kreditsumme war auf 10 % des Umsatzerlöses begrenzt, was einem Kredit von CHF 120'684.60 entsprochen hätte. In der Folge wurde der C____ AG aufgrund der Falschangaben des Berufungsklägers ein Kredit von CHF 190'000.– gewährt – somit CHF 69'315.40 mehr, als sie aufgrund ihres tatsächlichen Umsatzes maximal hätte erhalten können.

3.         Rechtliches

Der Berufungskläger moniert die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung. Er macht geltend, weder einen Betrug noch eine Urkundenfälschung begangen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 4 [Akten S. 409 ff.]).

3.1      Betrug

3.1.1   Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig.

3.1.2  

3.1.2.1 Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, das Tatbestandmerkmal der Arglist sei aufgrund des Vorliegens einer Opfermitverantwortung nicht erfüllt. So wäre es für die D____ AG ein Leichtes gewesen, den Umsatz der C____ AG anhand von Buchhaltungsunterlagen zu kontrollieren (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 4 f. [Akten S. 409 f.]).

3.1.2.2 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter die Getäuschte von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass diese die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet nur aus, wenn das Täuschungsopfer grundlegende Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Die zum Ausschluss der Arglist führende Opfermitverantwortung kann deshalb nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Das Mass der zu erwartenden Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums hängen vom konkreten Fall ab (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1). Dabei kommt der Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person entscheidende Bedeutung zu (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

3.1.2.3 In der Vergangenheit wurde durch die Rechtsprechung der arglistige Charakter der Täuschung im Fall verneint, in dem Kleinkredite allein auf der Grundlage der vom Gesuchsteller gelieferten (falschen) Informationen gewährt worden sind, ohne Unterlagen zu ihrer Stützung zu verlangen oder diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen (BGE 107 IV 169 E. 2c; BGer 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 6.5.4). Diese Rechtsprechung ist indessen nicht auf die Gewährung von Covid-19-(Basis-) Krediten übertragbar.  Die Beantragung und Gewährung von Covid-19-(Basis-) Krediten wurde bewusst niederschwellig gehalten, um den betroffenen Unternehmen rasch und unkompliziert Liquidität zu verschaffen. So war vorgesehen, dass die Kreditinstitute und die Bürgschaftsorganisationen die Gesuche jeweils nur auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit hin prüfen (Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2.3 sowie Art. 11 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung [Covid-19-SBüV, SR 951.261]; Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Den Bürgern bzw. Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes – von Gesetzes wegen geschaffenes – Vertrauen entgegengebracht. Angesichts der Besonderheiten der damaligen Lage und des zu ihrer Bewältigung im Bereich der Covid-19-(Basis-)Kredite eingesetzten Mechanismus stellen auch bloss einfache falsche Informationen eine arglistige Täuschung dar, auch abgesehen vom allfälligen Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gesuchsteller und der Bank, die den Kredit gewährt (BGer 6B_271/2022 vom 11. März 2024 E. 5.1.4 m.H.).

3.1.2.4 Nach dem Gesagten fehlten für eine Überprüfung der Korrektheit der Angaben, zum Beispiel durch die Anforderung von Buchhaltungsunterlagen oder Mehrwertsteuerabrechnungen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 4 f. [Akten S. 409 f.]), in dieser gesamtgesellschaftlichen Notsituation die Kapazitäten und die Zeit. Eine Überprüfung der Kreditanträge hätte eine Gefährdung des Zwecks der Kredite als Soforthilfe zur Folge gehabt (vgl. (BGer 6B_271/2022 vom 11. März 2024 E. 5.1.4 m.H.). Eine Opfermitverantwortung ist mithin auszuschliessen, womit die Täuschung auch mit Blick auf die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts arglistig erfolgt ist (vorinstanzliches Urteil S. 7 ff. [Akten S. 347 ff.]; vgl. auch AGE SB.2021.117 vom 24. Januar 2023 E. 4.2, SB.2021.108 vom 24. August 2022 E. 4.1; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.3.2; Märkli/Gut, a.a.O., S. 728; Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68).

3.1.3   Unstreitig ist das Vorliegen einer kausalen Vermögensverfügung, da dem Berufungskläger aufgrund des täuschenden Verhaltens und des dadurch ausgelösten Irrtums bei der D____ AG der Kredit in der beantragten Höhe zu Unrecht überwiesen wurde (vgl. dazu Jean-Richard-Dit-Bressel/Jug-Höhener, a.a.O., Rz. 24).

3.1.4

3.1.4.1 Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor: bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (sog. «Gefährdungsschaden»; vgl. dazu BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3, 122 IV 279 E. 2.a; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.4; Jean-Richard-Dit-Bressel//Jug-Höhener, a.a.O., Rz. 25 ff.; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 185, 206 ff.).

3.1.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 9 f. [Akten S. 9]), ist der Privatklägerin bzw. dem Bund bereits mit der zu Unrecht erfolgten Kreditauszahlung ein – zumindest vorübergehender (BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV 104 E. 2c; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 166) – Schaden entstanden. Dies, weil ihr Vermögen bereits im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Masse gefährdet war, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert war, da der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung hätte Rechnung getragen werden müssen. Die maximale Höhe der Covid-19-(Basis) Kredite wurde nicht willkürlich auf 10 % des Umsatzerlöses festgelegt, sondern unter anderem deshalb, weil davon ausgegangen wurde, dass die Ertragskraft einer Unternehmung in der Regel ausreichen würde, um einen Kredit dieses Umfangs zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen (vgl. Erläuterungen zur COVID-19-Solidarbürgschafts-verordnung, S. 11, abrufbar unter https://tinyurl.com/2f4tea9d, zuletzt besucht am 26. September 2024). Der Berufungskläger hat mit demjenigen Anteil des Kredits, der über 10 % des Umsatzerlöses der C____ AG hinausgeht, dem Staat ein Ausfallrisiko aufgebürdet, das dieser nicht zu tragen bereit war. Ein Schaden im juristischen Sinn ist damit im Zeitpunkt der Überweisung der Darlehensvaluta eingetreten und der Betrug – unabhängig von einer später erfolgenden Rückzahlung – vollendet (vgl. dazu BGE 133 IV 171 E. 6.5; BGer 6B_295/2019 E. 1.4; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 27). Auf die (ratenweise) Rückzahlung der Darlehenssumme ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen (vgl. dazu E. 4.6.3). Im Sinne eines Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass der Berufungskläger sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs verwirklicht hat (Art. 146 Abs. 1 StGB).

3.1.5   Wie vorstehend dargelegt, wurde das Verfahren für die Gewährung der Kredite bewusst einfach gehalten und beruhte auf Vertrauen und Selbstdeklaration (vgl. dazu E. 3.1.2.3). Dies wurde vom Bundesrat auch so kommuniziert und war dem Berufungskläger klar, zumal er offenbar über das Bewusstsein verfügte, dass die Möglichkeit des Bezugs eines Covid-19-(Basis)Kredits Ausdruck einer Ausnahmesituation war (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 6 [Akten S. 411]). Er rechnete damit, dass aufgrund der Dringlichkeit in dieser Ausnahmesituation keine normale Überprüfung der Kreditanträge durch die Kreditgeberin würde stattfinden können. Der Berufungskläger hat wissentlich und willentlich falsche Angaben gemacht, um an einen höheren als den der C____ AG zustehenden Geldbetrag zu gelangen und die eingetretene Bereicherung, auf die er keinen Anspruch hatte, angestrebt. Im Ergebnis hat somit ein Schuldspruch wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu erfolgen.

3.2      Urkundenfälschung

3.2.1   Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung macht der Berufungskläger geltend, das Kreditantragsformular sei nicht zum Beweis einer rechtlich relevanten Tatsache geeignet (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 6 [Akten S. 411]). Nur weil man etwas unterschreibe, sei etwas noch nicht besonders vertrauenswürdig und eine Urkunde. Auf dem Formular sei zwar darauf hingewiesen worden, dass wenn man falsche Angaben mache, man einen Betrug und eine Urkundenfälschung begehe; dabei handle es sich jedoch um eine rechtlich unzulässige Selbstdeklaration. Das Formular sei auch nicht Bestandteil der Buchhaltung. Bestandteil der Buchhaltung sei nur, dass ein Kredit ausbezahlt worden sei. Ob dieser zu Recht ausbezahlt wurde, ergehe daraus jedoch nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 4 f. [Akten S. 409 f.]).

3.2.2

3.2.2.1 Der objektive Tatbestand von Art. 251 StGB verlangt als Tatobjekt eine Urkunde. Nach Art. 110 Ziff. 4 StGB versteht man darunter Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Tatsache ist dann rechtserheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung eines Rechts bewirkt. Nachfolgend gilt es hinsichtlich des vom Berufungskläger eingereichten Kreditantrags die Tatvariante der Falschbeurkundung zu prüfen, da diesem vorgeworfen wird, unterschriftlich wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatzerlös angegeben zu haben. Ihm wird mithin die Beurkundung einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer echten Urkunde vorgeworfen. Im Gegensatz zur Urkundenfälschung im engeren Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als jenes darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV 119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; vgl. dazu auch Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Art. 251 StGB N 68 ff., 84).

Wie das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten hat, kommt zwar einseitigen Erklärungen, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht – etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten – generell keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 144 IV 13 E 2.2.3; BGer 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1). Eine besondere Wahrheitsgarantie kann sich jedoch daraus ergeben, dass das Gesetz die Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen ist, genau vorschreibt (BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3). Das Bundesgericht bejahte in einem neueren Urteil den Urkundencharakter eines Covid-19-Kreditantragsformulars: Wer darin wahrheitswidrige Angaben über die Anspruchsberechtigung mache, begehe eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGer 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.2 f.). Hinzuweisen ist auch auf die vergleichbare Sach- und Rechtslage beim sog. «Formular A», welches Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person von ihren Kunden verlangen. Auch hier geht das Bundesgericht davon aus, dass dem Formular eine erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich Urkundencharakter zukomme (BGE 139 II 404 E. 9.9.2; BGer 6B_37/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2.2, 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2).

3.2.2.2 Im Tathandlungszeitpunkt bestand die rechtliche Ausgangslage darin, dass der Berufungskläger gemäss Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bestätigen musste, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind. Es bestand somit ein materielles Gesetz, welches die Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen ist, genau vorschrieb und den Berufungskläger zur Wahrheit anhielt. Zusätzlich unterschrieb er eine hervorgehobene bzw. fettgedruckte Textpassage, die unter anderem auf die strafrechtlichen Konsequenzen – etwa Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB – hinwies, die bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Unterzeichnenden drohen würden. Dadurch bestand eine erhöhte Glaubwürdigkeit dafür, dass die im Formular durch den Berufungskläger unter Androhung von erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen bestätigten Angaben korrekt waren. Auch das Antragsformular selbst war als Anhang 2 Bestandteil der Covid-19-SBüV und damit Teil eines materiellen Gesetzes. Alleine von diesem Formular bzw. den darin angegebenen Informationen war abhängig, ob man den Kredit erhielt oder nicht, womit die darin gemachten Angaben rechtlich erheblich und verbindlich waren.

Beim Kreditantrag des Berufungsklägers handelte es sich mithin um das einzige und entscheidende Dokument, anhand dessen unmittelbar darüber entschieden wurde, ob ein Kredit gewährt wird oder nicht, weshalb ihm eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der erhöhten Voraussetzungen der Urkundenqualität der Falschbeurkundung zukommt. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 13 f.), zogen die Angaben des Gesuchstellers in der Kreditvereinbarung erhebliche Rechtsfolgen nach sich, waren sie doch unmittelbare Voraussetzung und Grundlage für die Auszahlung des Covid-19-Kredits und dessen konkrete Höhe sowie die damit einhergehende Rückzahlungspflicht (so auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 2.3.2; KGer LU 206 20 203 vom 24. März 2021 E. 3.2.2.2; AGE SB.2021.108 vom 24. August 2022 E. 4.2; Jean-Richard-Dit-Bressel/Jug-Höhener, a.a.O., Rz. 33; Inderbitzin, a.a.O., Art. 251 N 23). Es liegt folglich eine tatbestandsmässige, qualifizierte schriftliche Lüge vor. Indem der Berufungskläger diese echte, aber unwahre Urkunde herstellte, verwirklichte er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.

3.2.3

3.2.3.1 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter sind eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht, jemanden zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, erforderlich. Unrechtmässig ist der Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Das Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit der Vorteilsverschaffung darüber hinaus schon im Mittel der Täuschung, mithin darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 135 IV 12 E. 2.2, 128 IV 265 E. 2.2; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff.).

3.2.3.2 Vorliegend konnte (vgl. dazu E. 3.1.5) festgestellt werden, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich handelte und das Kreditantragsformular mit Wissen und Willen falsch ausfüllte, wobei ihm zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass es sich beim Formular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB handelte, insbesondere auch deshalb, weil er auf dem Formular ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand der Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Er handelte mit der Absicht, die D____ AG zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der darin bestand, dass er Kreditsummen zugesprochen erhielt, auf welche er bei wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte (CHF 69'315.40 zu viel). Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Berufungskläger somit die Voraussetzungen der Falschbeurkundung.

4.         Strafzumessung

4.1      Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

4.3      Strafart

4.3.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

4.3.2   Sowohl Betrug (Art. 146 StGB) als auch Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) können prinzipiell mit Geldoder Freiheitsstrafe geahndet werden. Vorliegend ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausgeschlossen (vgl. BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.1 f.; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N 14). Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger einen regelmässigen Lohn erzielt und nicht einschlägig vorbestraft ist (vgl. auch unten E. 4.6.2) und daher unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind (vorinstanzliches Urteil S. 16 [Akten S. 356]).

4.4      Einsatzstrafe

4.4.1   Mit dem für die C____ AG erlangten Kredit beläuft sich der Deliktsbetrag auf die nicht unerhebliche Summe von CHF 69'315.40. Verschuldensrelativierend fällt ins Gewicht, dass die Gelegenheit, auf diese Weise an Geld zu gelangen, verlockend war und der Berufungskläger keine grossen Hürden überwinden musste. Sein Verschulden ist in objektiver Hinsicht als leicht zu bezeichnen.

4.4.2   Der Berufungskläger nutzte eine landesweite Krisensituation und das vom Bund in die Betriebe gesetzte Vertrauen zu seinem eigenen Vorteil aus. Immerhin versuchte er jedoch nicht, sich maximal zu bereichern, sondern richtete die beantragte Summe an dem aus, was seiner Ansicht nach für das Überleben der C____ AG während der COVID-19-Pandemie notwendig war. Er handelte mithin aus Sorge um seine Gesellschaft und nicht aus besonders geldgierigen Motiven. Eine Notlage, die sich qualitativ von der schwierigen Situation anderer Unternehmen abhob, lag bei ihm indes nicht vor.

4.4.3   Das gesamte Verschulden ist auch mit Blick auf die subjektive Komponente und andere vergleichbare Fälle (vgl. SB.2021.117 vom 24. Januar 2023 E. 7.4) als leicht zu bezeichnen und hinsichtlich des beantragten Kredits eine Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

4.5      Bildung der Gesamtstrafe

Die Urkundenfälschung diente dem Berufungskläger zwar dazu, die D____ AG zur Auszahlung des beantragten Kredits zu bewegen. Sie steht damit in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betrugshandlung, begründet aber dennoch weiteres Unrecht, zumal mit dem Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ein anderes Rechtsgut betroffen ist (vgl. dazu Boog, a.a.O., Vor Art. 251 StGB N 5 f.). Ausgehend vom leichten Verschulden ist die bisher zugemessene Strafe um 30 Tagessätze zu asperieren.

4.6      Persönliche Verhältnisse

4.6.1   Der Berufungskläger ist am [...] geboren und wohnte bis zu seinem zehnten Lebensjahr in [...] (SO). Im Alter von 16 Jahren zog er nach Basel, wo er das Gymnasium besuchte, jedoch nicht zu Ende führte. Nach dem Abschluss einer Lehre in der Gastronomie gelangte er an die Hotelfachschulen in Luzern und Thun. Anschliessend war er in verschiedenen Funktionen im Gastgewerbe tätig. Der Berufungskläger ist Vater einer Tochter, für die er laut eigenen Aussagen Unterhalt leistet (Verhandlungsprotokoll vom 17. August 2023 S. 2 [Akten S. 306]). Zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung steht die Geburt eines Kindes aus einer weiteren Beziehung kurz bevor (Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 2 [Akten S. 407]).

4.6.2   Zwar wurde der Berufungskläger am 25. März 2013 wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und am 25. Juni 2015 wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz verurteilt. Indes sind die Verurteilungen nicht einschlägig und fallen daher zu Lasten des Berufungsklägers nicht ins Gewicht (vgl. Strafregisterauszug [Akten S. 3 f.]).

4.6.3   Der Berufungskläger ist daran, den betrügerisch erlangten Kredit zurückzubezahlen. Allerdings sind die in der Abzahlungsvereinbarung vereinbarten Termine nicht immer eingehalten worden (Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 3 [Akten S. 408]). Ferner erfolgen die Zahlungen überwiegend aus Eigeninteresse, da damit ein Verzicht der Privatklägerin auf den ihr zustehenden Verzugszins einhergeht (Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung S. 2 [Akten S. 62]). Die getätigten Rückzahlungen fallen daher nicht strafmindernd ins Gewicht.

4.7      Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs

Im Ergebnis ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe ist in Anbetracht der baldigen neuerlichen Vaterschaft des Berufungsklägers und dem von ihm angegebenen Einkommen auf CHF 60.– festzusetzen. Dem bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB) steht nichts entgegen.

5.         Zivilforderung

5.1      Grundlagen

Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage erhobene Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung der Parteistellung als Privatklägerschaft (Art. 118 i.V.m. Art. 119 StPO) zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO).

5.2      Verweis auf den Zivilweg durch die Vorinstanz

5.2.1   Die Vorinstanz verwies die Forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg, was sie damit begründete, dass darüber im Strafbefehlsverfahren, wozu auch das Einspracheverfahren gehöre, nicht entschieden werden könne (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 18).

5.2.2   Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Hält die Staatsanwaltschaft nach der Einsprache gegen einen Strafbefehl an diesem fest oder erhebt sie Anklage, lebt die Zivilklage wieder auf und hat die Zivilklägerin grundsätzlich Anspruch darauf, dass sie materiell beurteilt wird (vgl. Art. 126 Abs. 1 StPO; Galeazzi, Der Zivilkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, Zürich 2016, S. 112; vgl. ferner BStGer SK.2021.52 vom 10. März 2022, SK.2012.21 vom 12. November 2012). Mit anderen Worten gilt die Beschränkung von Art. 353 Abs. 2 StPO nur, solange die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung innehat.

5.3      Konnexität zwischen Straftat und Zivilforderung

5.3.1   Als zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen (vgl. BGer 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 5.1). Dabei muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bildet und dem Schaden bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrundeliegt (vgl. BGE 123 IV 78 E. 1a, 126 IV 147 E. 2). Dies bedeutet, «dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, derselbe sein muss, der Anlass zu Strafverfolgung gab» (BGer 6B_486/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.1, 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.5, je m.H.). Ob ein Schaden dann tatsächlich vorliegt und zu ersetzen ist, hängt vom materiellen Privatrecht ab – nicht von der strafprozessualen Frage der Konnexität (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 119 N 12 m.H.).

5.3.2   Im vorliegenden Fall lässt sich die gesamte Forderung der Privatklägerin gegenüber dem Berufungskläger auf dessen Kreditantrag zu Handen der C____ AG bei der D____ AG am 26. März 2020 zurückführen. Dabei handelt es sich zugleich um die diesem Strafverfahren zugrundeliegende Tathandlung (vgl. oben E. 2). Der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, ist daher deckungsgleich mit dem, der Anlass zur Strafverfolgung gibt, womit für die gesamte geltend gemachte Zivilforderung Konnexität im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO vorliegt (vgl. E. 5.4 für die Beantwortung der Frage, ob auch ein Schaden gegeben ist).

5.4      Bezifferung der Forderung

Der Berufungskläger war anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in der Lage anzugeben, welchen Anteil der Forderung der Privatklägerin er bereits beglichen hat (Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 3 [Akten S. 408]). Die Privatklägerin ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, sodass auch sie darüber keine Auskunft geben konnte. Mangels genügender Bezifferung ist die Zivilforderung (vgl. oben E. 5.1) im Betrag von CHF 69'315.40, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juni 2022, auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Mehrforderung ist hingegen abzuweisen, wie sogleich zu zeigen sein wird (siehe E. 5.5).

5.5      Vorliegen eines Schadens

5.5.1   Die Privatklägerin stützt ihre Forderung auf Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220; Plädoyer Privatklägerin Rz. 7 ff. [Akten S. 295]). Für eine Haftung gemäss dieser Bestimmung wird unter anderem das Vorliegen eines Schadens vorausgesetzt. Dieser besteht in einer unfreiwilligen Vermögensminderung, d.h. einer Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand der Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (vgl. statt vieler BGE 145 III 225 E. 4.1.1).

5.5.2   Der tatsächlich erzielte Umsatz des C____ AG lag bei CHF 1'206'846.–. Ein Kredit in der Höhe von 10 % dieses Betrages wäre der C____ AG von der D____ AG auch gewährt worden, wenn der Berufungskläger das Kreditantragsformular wahrheitsgemäss ausgefüllt hätte. Folglich ist die mit der Vergabe der Kreditsumme von CHF 120'684.60 erfolgte Vermögensminderung (durch Vermögensgefährdung; vgl. dazu oben E. 3.1.4.1) nicht unfreiwillig erfolgt. Der über CHF 69'315.40 (vgl. oben E. 5.3) hinausgehende Teil der Zivilforderung kann daher nicht mit dem Vorliegen eines Schadens begründet werden, weshalb er abzuweisen ist. Es bleibt der Privatklägerin jedoch unbenommen, diesen Anteil des Kredits gestützt auf eine andere Anspruchsgrundlage (z.B. Vertrag) vor einem Zivilgericht einzuklagen.

6.         Kostenund Entschädigungsfolgen

6.1      Erstinstanzliche Kosten

6.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

6.1.2   Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 1'032.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.–.

6.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

6.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

6.2.2   Die Berufung wird insofern gutgeheissen, als die Zivilforderung teilweise abgewiesen und eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil tiefere Strafe ausgesprochen wird. Dem Berufungskläger sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer um 25 % reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen), aufzuerlegen.

6.3      Entschädigungen

6.3.1

6.3.1.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (vgl. BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).

6.3.1.2 Gemäss der Honorarnote des Verteidigers vom 4. September 2024 (vgl. Akten S. 404 f.) ist für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 3,25 Stunden angefallen. Hinzu kommen 3,5 Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) und Spesen von CHF 88.10. Bei vollständigem Obsiegen läge der abzugeltende Aufwand bei Anwendung des Stundensatzes von CHF 250.– bei CHF 1'775.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 143.30 (7,7 % auf 135.40 und 8,1 % auf CHF 1'775.60), gesamthaft somit CHF 1'918.90. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine gekürzte Entschädigung von 25 % des Aufwands für das Berufungsverfahren zu vergüten (vgl. oben E. 6.2.2), was vorliegend CHF 479.70 entspricht.

6.3.1.3 Obwohl dem Berufungskläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (vgl. oben E. 6.1.2), ist ausnahmsweise auch hierfür eine (gekürzte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. AGE SB.2023.66 vom 24. Januar 2024 E. 5.1). Für die Berechnung wird erneut vom abzugeltenden Betrag bei vollständigem Obsiegen ausgegangen: Zum in der Honorarnote vom 17. August 2023 (Akten S. 301 ff.) angegebenen Aufwand von 15,75 Stunden sind 2,5 Stunden für die Hauptverhandlung (inkl. Nachbesprechung) und CHF 154.80 Spesen hinzuzurechnen, was unter Zugrundelegung des Stundensatzes von CHF 250. – einen Betrag von CHF 4'717.30 ergibt. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von CHF 363.25 (7,7 %). Daraus resultiert eine Summe von CHF 5'080.55, wovon 25 %, also CHF 1'270.15, zu vergüten sind.

6.3.2   Für den Teil der Zivilforderung, der abgewiesen wird, gilt die Privatklägerin als unterliegende Partei (Jositsch/Schmid, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 432 N 1). Die vom Berufungskläger an die Privatklägerin zu leistende Parteientschädigung ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 18) entsprechend herabzusetzen, wobei eine Reduktion um die Hälfte auf CHF 1'144.10 angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die Schadenersatzforderung der B____ in Höhe von CHF 69'315.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juni 2022 wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

Der B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'144.10 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

A____ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'749.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'032.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin (Dispositiv mit Rechtsmittelbelehrung sowie E. 5 und 6.3.2)

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                              MLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.09.2024 SB.2024.3 (AG.2024.597) — Swissrulings